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Urteil

3 K 1239/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2005:0316.3K1239.02.00
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Tenor

Der Bescheid der Landwirtschaftskammer S. vom 06. September 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2001 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens - einschließlich der Kosten, die durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Köln entstanden sind -.

Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Landwirtschaftskammer S. vom 06. September 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2001 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens - einschließlich der Kosten, die durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Köln entstanden sind -. Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Am 29. September 2000 ging bei der Landwirtschaftskammer S. - Verkaufsstelle NRW für Milchquoten - ein Angebot der Klägerin zum Verkauf einer Anlieferungs- Referenzmenge von 115.786 kg zu einem Preis von mindestens 1,39 DM/kg ein. In dem Angebot der Klägerin heißt es weiter: "Ich bin pauschalierender Landwirt und stelle der Verkaufsstelle 9 % Umsatzsteuer in Rechnung." Mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 teilte die Landwirtschaftskammer S. - Verkaufsstelle NRW für Milchquoten - der Klägerin mit, dass sie mit ihrem Verkaufsangebot am Übertragungstermin 30. Oktober 2000 zum Zuge gekommen sei. Zu diesem Termin sei ein Gleichgewichtspreis von 1,61 DM/kg Anlieferungs-Referenzmenge zum Standardfettgehalt von 4 % (ohne Umsatzsteuer) ermittelt worden. Ihre - der Klägerin - zum Verkauf gelangte Anlieferungs-Referenzmenge betrage 59.833 kg. Die Verkaufsstelle werde den zu zahlenden Betrag in Höhe von 96.331,13 DM zuzüglich Umsatzsteuer (9 %) in Höhe von 8.669,80 DM mithin einen Gesamtbetrag von 105.000,93 DM auf das von der Klägerin angegebene Konto überweisen, sobald die Verkaufsstelle die Zahlungen mit den zum Zuge gekom-menen Nachfragern abgewickelt habe. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbe-lehrung beigefügt. Unter dem 18. Juni 2001 forderte die Landwirtschaftskammer S. - Verkaufsstelle NRW für Milchquoten - die Klägerin auf, die an sie überwiesene Umsatzsteuer in Höhe von 8.669,80 DM bis zum 30. Juni 2001 an die Verkaufsstelle zurückzuzahlen: Mit Erlass vom 19. Dezember 2000 habe das Bundesministerium der Finanzen erklärt, dass die Verkaufsstelle beim Verkauf von Milchquoten hoheitlich tätig sei und deshalb keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen könne. Die Verkaufsstelle habe daher vorliegend zu Unrecht Umsatzsteuer berechnet. Mit Schreiben vom 26. Juni 2001 informierte die Landwirtschaftskammer S. - Verkaufsstelle NRW für Milchquoten - die Klägerin abermals darüber, dass sie mit ihrem Verkaufsangebot am Übertragungstermin 30. Oktober 2000 zum Zuge gekommen sei. Zu diesem Termin sei ein Gleichgewichtspreis von 1,61 DM/kg Anlieferungs-Referenzmenge zum Standardfettgehalt von 4 % (ohne Umsatzsteuer) ermittelt worden. Ihre - der Klägerin - zum Verkauf gelangte Anlieferungs-Referenzmenge betrage 59.833 kg. Die Verkaufsstelle werde den an sie - die Klägerin - zu zahlenden Betrag von 96.331,13 DM auf das von der Klägerin angegebene Konto überweisen, sobald die Verkaufsstelle die Zahlungen mit den zum Zuge gekommenen Nachfragern abgewickelt habe. Das Schreiben enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Am 02./03. Juli 2001 erhob die Klägerin gegen die Schreiben der Landwirtschaftskammer S. vom 18. und 26. Juni 2001 Widerspruch. Mit Schreiben vom 16. August 2001 teilte die Landwirtschaftskammer S. - Verkaufsstelle NRW für Milchquoten - der Klägerin mit, dass sie mit Blick auf die zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer von 8.669,80 DM beabsichtige, einen Rück-nahme- und Rückforderungsbescheid zu erlassen. Die Mitteilung der Verkaufsstelle vom 31. Oktober 2000, wonach auf den Kaufpreis Umsatzsteuer in Höhe von 9 % gezahlt werde, stelle einen Verwaltungsakt dar, der hinsichtlich der bewilligten Umsatzsteuer rechtswidrig gewesen sei. Gemäß § 10 Abs. 3 der Zusatzabgabenverordnung - ZAV - habe der Anbieter nämlich nur einen Anspruch darauf, dass für die erfolgreich angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen der Gleichgewichtspreis gezahlt werde. Ein Anspruch auf zusätzliche Zahlung von Umsatzsteuer bestehe demgegenüber nicht. Da der von der Klägerin geforderte Kaufpreis zuzüglich Umsatzsteuer noch unter dem erzielten Gleichgewichtspreis gelegen habe, bestehe auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Behalt der ausgezahlten Umsatzsteuer. Bei Ausübung des Rückforderungsermessens überwiege grundsätzlich das fiskalische Interesse an der Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Ausgaben bzw. der Rückführung zu Unrecht erfolgter Leistungen in den öffentlichen Haushalt. Der Klägerin werde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05. September 2001 gegeben. Mit Bescheid vom 06. September 2001 erklärte die Landwirtschaftskammer S. , dass sie den Bescheid vom 31. Oktober 2000 insoweit zurücknehme, als darin zusätzlich zum Kaufpreis die Zahlung von Umsatzsteuer in Höhe von 9 % zugesagt worden sei und forderte die Klägerin zur Rückzahlung des Betrages in Höhe von 8.669,80 DM auf. Zur Begründung verwies sie auf die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW und vertiefte im Übrigen ihre Erwägungen aus dem Anhörungsschreiben. Außerdem führte sie an, dass die Klägerin bereits Anfang Dezember 2000, d.h. kurz nach Erhalt der Mitteilung der Verkaufsstelle an erfolgreiche Anbieter vom 31. Oktober 2000 telefonisch darüber unterrichtet worden sei, dass die Umsatzsteuer zurückgezahlt werden müsse. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19. September 2001 Widerspruch: Die Mitteilung der Verkaufsstelle vom 31. Oktober 2000 sei ein rechtmäßiger Verwaltungsakt. Die im Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vertretende Rechtsauffassung sei mit dem geltenden Umsatzsteuerrecht unvereinbar. Selbst wenn die Mitteilung zum Teil rechtswidrig sein sollte, so lägen die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG nicht vor, da sie in Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides die Leistung in Höhe von 8.669,80 DM zum Teil für ihren laufenden Lebensunterhalt, zum Teil für laufende betriebliche Investitionen ausgegeben habe. Sie mache daher den Einwand der Entreicherung geltend. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2001 wies die Landwirtschaftskammer S. den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Erwägungen im Ausgangsbescheid als unbegründet zurück. Am 03. November 2001 hat die Klägerin - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides - Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben. Mit Beschluss vom 19. April 2002 hat das Verwaltungsgericht Köln erklärt, dass es örtlich unzuständig sei und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage vertieft die Klägerin früheres Vorbringen und führt ergänzend an, die Landwirtschaftskammer S. sei mit dem Verkauf der Milchquote im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art tätig geworden und habe insoweit als Unternehmer agiert. Es habe sich - wie auch das Finanzgericht München in seinem Urteil vom 13. Mai 2004 - 14 K 3814/02 - angenommen habe - gerade nicht um eine Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt, da sich die Landwirtschaftskammer S. durch ihre Einrichtung in den wirtschaftlichen Verkehr eingeschaltet und eine Tätigkeit entfaltet habe, die sich ihrem Inhalt nach nicht wesentlich von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens unterschieden habe. Bewege sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts in dieser Weise im Bereich der privat-unternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung, sei immer eine unternehmerische Tätigkeit anzunehmen. Auch sei der Handel mit Milch- Referenzmengen der Landwirtschaftskammer S. als Trägerin öffentlicher Gewalt nicht eigentümlich gewesen, da der Verkauf - wie in anderen Bundesländern - ebenso von einem privaten Unternehmen ausgeübt werden könne. Des Weiteren habe die Verkaufsstelle die Milch-Referenzmenge im eigenen Namen und für fremde d.h. ihre - der Klägerin - Rechnung veräußert, es liege mithin keine bloße Vermittlungsleistung vor. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid vom 06. September 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2001 aufzuheben; 2. die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, die Verkaufsstelle sei vorliegend hoheitlich tätig gewesen. Das Finanzgericht München verkenne in seiner Entscheidung, dass es sich bei dem "Verkauf" von Anlieferungs-Referenzmengen um ein öffentlich-rechtlich geregeltes Zuteilungsverfahren handele. Die Tätigkeit der Verkaufsstelle stelle daher weder die Vermittlung noch das Besorgen einer Leistung im eigenen Namen für fremde Rechnung dar. Es fehle zudem an einem individualisierbaren Leistungsempfänger. Im Übrigen handele es sich nicht um einen Verkauf als solchen, sondern um ein reguliertes Zuteilungsverfahren. Ferner sei das Milchreferenzmengenrecht und die Zuteilung insgesamt öffentlich-rechtlich geregelt und könne deshalb nicht Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs sein. Des Weiteren habe die Klägerin - mit Blick auf den Ablauf des Verfahrens zur Übertragung der Anlieferungs- Referenzmenge - letztere nicht an die Verkaufsstelle "verkauft", sondern diese sei direkt an den Nachfrager übertragen worden. Ein Durchgangserwerb seitens der Verkaufsstelle habe nicht stattgefunden. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass nur die Anlieferungs- Referenzmenge übertragen werde, die tatsächlich auch nachgefragt werde und zum anderen daraus, dass die Verkaufsstelle nicht die gesamte angebotene Menge abnehme. Außerdem würden die Anbieter erst nach Eingang der Verkaufserlöse aus "einem Topf" befriedigt. Da es in Nordrhein-Westfalen nur eine Verkaufsstelle gebe, fehle es hinsichtlich deren Tätigkeit schließlich auch an einem bestehenden Wettbewerb. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Zum Streitgegenstand ist vorab zu bemerken, dass es vorliegend lediglich um die Anfechtung des Bescheides der Landwirtschaftskammer S. vom 06. September 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2001 geht. Das Gericht kann daher offen lassen, ob bereits deren Schreiben vom 18. und 26. Juni 2001, die mit Blick auf den Widerspruch der Klägerin vom 02./03. Juli 2001 jedenfalls keine Bestandskraft erlangt haben, rechtmäßige (konkludente) Aufhe-bungs- und Rückforderungsbescheide darstellen. Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig. Diese ist nunmehr gegen den Beklagten zu richten, nachdem auf Grund des Gesetzes zur Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG) vom 17. Dezember 2003 (GV NRW S. 808) die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftskammer S. geworden ist und der Beklagte als deren Direktor die Aufgaben als Landesbeauftragter wahrnimmt. Die Klage ist zudem begründet. Der Bescheid der Landwirtschaftskammer S. vom 06. September 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Landwirtschaftskammer S. konnte den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid hinsichtlich des ausgezahlten Umsatzsteuerbetrages nicht wirksam auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 a Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW - VwVfG NRW - stützen. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen - MOG - scheidet als Ermächtigungsnorm bereits deshalb aus, weil die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Anlieferungs-Referenzmengen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht von § 8 MOG erfasst wird. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Rücknahme scheitert - unabhängig von der Frage, ob die Mitteilung der Verkaufsstelle der Landwirtschaftskammer vom 31. Oktober 2000 einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG NRW darstellt - bereits daran, dass die Veräußerung von Anlieferungs-Referenzmenge über die Verkaufsstelle umsatzsteuerpflichtig war. Die Landwirtschaftskammer S. war im Streitfall mit dem Verkauf von Anlieferungs-Referenzmenge durch ihre Verkaufsstelle im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftssteuergesetzes - KStG - tätig und handelte deshalb insoweit als Unternehmer. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG). Nur insoweit sind sie Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG) und unterhalten ein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG). Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben; die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 KStG). Soweit die juristische Person öffentliche Gewalt ausübt, entfaltet sie keine wirtschaftliche Tätigkeit, die in den Anwendungsbereich des Umsatzsteuergesetzes fällt (Hoheitsbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 5 KStG). Eine wirtschaftliche Tätigkeit führt eine Person des öffentlichen Rechts aus, wenn sie im eigenen Namen gegen Entgelt Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt. Sie muss dabei auf privatrechtlicher Grundlage und nicht im Rahmen eigens für sie geltender öffentlich-rechtlichen Regelungen tätig sein, d.h. die Modalitäten ihrer Tätigkeit dürfen nicht durch ihr Sonderrecht bestimmt werden. Auch wenn nach diesem Grundsatz die juristische Person des öffentlichen Rechtes im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird, kann sie umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer behandelt werden, wenn anderenfalls größere Wettbewerbsverzerrungen eintreten würden, oder sofern die in Anlage D der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Tätigkeiten betroffen sind, falls deren Umfang nicht unbedeutend ist - vgl. FG Münster, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 15 K 5575/01 U - -. Die juristische Person erbringt demgegenüber Leistungen im hoheitlichen Bereich, sofern ihr diese Aufgaben als Trägerin der öffentlichen Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind. Kennzeichnend für die Ausübung öffentlicher Gewalt ist dabei die Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind, staatlichen Zwecken dienen und bei denen es um Leistungen geht, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist - vgl. BFH, Urteil vom 08. Januar 1998 - V R 32/97 -, BStBl II 1998, 410 - . Es ist dabei unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrages erhoben werden - vgl. BFH, Urteil vom 21. September 1989 - V R 89/95 -, BStBl II 1990, 95 - , wenn sich die Körperschaft durch ihre Einrichtungen in den wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und eine Tätigkeit entfaltet, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet. Bewegt sich die juristische Person des öffentlichen Rechts in dieser Weise in Bereichen der privatunternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung ist immer eine unternehmerische Tätigkeit anzunehmen. Denn der private Unternehmer darf nicht durch den Wettbewerb mit (grundsätzlich nicht steuerpflichtigen) Körperschaften des öffentlichen Rechts benachteiligt werden - vgl. FG München, Urteil vom 13. Mai 2004 - 14 K 3814/02 - -. Hinsichtlich der Frage von Wettbewerbsverzerrungen ist dabei nicht auf den bereits tatsächlich vorhandenen Wettbewerb abzustellen, vielmehr ist grundsätzlich zu prüfen, ob ein wettbewerbsrelevanter Markt für die einschlägige Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts besteht - vgl. BFH, Urteil vom 27. Februar 2003 - V R 78/01 -, NVwZ-RR 2004, 446 - . Hiervon ausgehend war vorliegend die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer S. nicht als hoheitlich einzustufen. Denn der Verkauf von Anlieferungs- Referenzmengen beruht nicht auf der Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und die staatlichen Zwecken dienen. Die entgeltliche Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen ist in den §§ 8 ff. der Zusatzabgabenverordnung - ZAV - mit dem Ziel neu geregelt worden, die Verfügbarkeit von Anlieferungs-Referenzmengen für aktive Milcherzeuger zu verbessern und zur Verringerung der Kosten für den Erwerb von Anlieferungs- Referenzmengen beizutragen. Es soll ein preistreibender Handel mit Anlieferungs- Referenzmengen unterbunden und die Position der aktiven Milcherzeuger gestärkt werden. Diese Bestimmungen dienen mithin zwar im weitesten Sinne der Regulierung des Marktes, es handelt sich jedoch gleichwohl nicht um spezifisch öffentlich-rechtliche Aufgaben im oben angeführten Sinne. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Landwirtschaftskammer S. nicht im Rahmen eigens für sie geltender öffentlich-rechtlicher Regelungen tätig geworden ist. § 8 Abs. 2 Satz 2 ZAV sieht nämlich ausdrücklich vor, dass auch Private nach pflichtgemäßem Ermessen als Träger einer Verkaufsstelle zugelassen werden, wenn sie oder ihre Träger repräsentative landwirtschaftliche Berufsverbände oder Organisationen sind und gegen ihre Zuverlässigkeit und Eignung keine Bedenken bestehen. Den Privaten räumt die Zusatzabgabenverordnung dabei aber keine Hoheitsrechte ein, so dass diese als Träger einer Verkaufsstelle nicht als "Beliehene" - dieses würde für eine hoheitliche Tätigkeit sprechen - agieren. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass die §§ 8 ff. ZAV ein bestimmtes Verfahren zur entgeltlichen Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen vorschreiben. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Vorschriften nicht auch seitens eines privaten Unternehmens eingehalten werden könnten. Auch die Annahme, der Landwirtschaftskammer S. sei der Verkauf von Anlieferungs-Referenzmengen durch die Zusatzabgabenverordnung ausschließlich gesetzlich zugewiesen, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil das Vorhandensein einer Zuweisungsnorm allein für den Schluss auf eine hoheitliche Tätigkeit nicht ausreicht - vgl. FG München, Urteil vom 13. Mai 2004 - 14 K 3814/02 - -. Da es danach bereits an einer hoheitliche Tätigkeit der Landwirtschaftskammer S. fehlt, bedarf die Frage, ob deren Behandlung als "Nicht-Steuerpflichtige" im vorliegenden Fall zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, keiner Klärung. Des Weiteren hat die Verkaufsstelle der Landwirtschaftskammer S. der Klägerin gegenüber eine Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne in Form des Verkaufs von Anlieferungs-Referenzmengen erbracht. Es liegt das Besorgen einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 11 UStG vor, da die Verkaufsstelle der Landwirtschaftskammer S. die Leistung im eigenen Namen (und für fremde Rechnung des anbietenden bzw. nachfragenden Milcherzeugers) und nicht als bloße Vermittlungsleistung erbracht hat - vgl. FG München, Urteil vom 13. Mai 2004 - 14 K 3814/02 - -. Der Einwand des Beklagten, es fehle im vorliegenden Fall an einem individualisierbaren Leistungsempfänger, greift nicht durch. Leistungsempfänger ist hier die Klägerin, deren Anlieferungs-Referenzmenge die Verkaufsstelle entgeltlich übertragen hat. Dass der Nachfrager der Anlieferungs-Referenzmenge anonym geblieben ist, ist deshalb unerheblich. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 VwVfG NRW liegen ebenfalls nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 5 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), da sie ein Rechtsunkundiger in der Person der Klägerin für erforderlich halten durfte.