Urteil
9 K 6462/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0317.9K6462.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 31.01.2002 sowie die Nachtragsbaugenehmigungen vom 04.03.2002 und 05.08.2002 und der Widerspruchsbescheid der C. E. vom 22.10.2003 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks C1. , Gemarkung V. , Flur 39, Flurstück 953 (F.---straße 39). Der Beigeladene ist Eigentümer des südlich angrenzenden Nachbargrundstücks Flurstück 362 (F.---straße 41), auf dem sich ein Metall verarbeitender Betrieb befindet. 3 Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit dem 22.08.1988 rechtsverbindlichen Bebauungsplans I-U 8, der den fraglichen Bereich als Gewerbegebiet mit offener Bauweise und maximal drei Vollgeschossen ausweist. 4 Im Jahre 1984 hatte der Beklagte bei einer Ortsbesichtigung festgestellt, dass der Rechtsvorgänger des Beigeladenen neben der bereits damals auf seinem Grundstück vorhandenen Werkhalle zusätzlich ohne Baugenehmigung einen Lagerhallenanbau an der Grenze zum Grundstück des Klägers errichtet hatte. Im anschließenden Baugenehmigungsverfahren, das von dem Beklagten unter dem Az. 41 1542.5 geführt wurde, übernahm der Rechtsvorgänger des Klägers auf seinem Grundstück eine Baulast für den erforderlichen Grenzabstand (Bauwich) mit einer Gesamtbreite von 3,00 m. Die Baulast wurde am 16.08.1984 im Baulastenverzeichnis von C1. -V. , Baulastenblatt Nr. 82, Seite 1 eingetragen. Das Feld "Bemerkungen" enthält den Eintrag "Bauantrag Schröder Az.: 41 1542.5". Am 10.12.1984 wurde die Baugenehmigung erteilt. 5 Unter dem 27.11.2001 beantragte der Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung einer Abbruchgenehmigung für die vorhandene Werkhalle und das Betriebsleiter-Wohnhaus. Nach der Beschreibung der Ausführung sollten der Lagerhallenanbau und die Grenzwand zum Nachbargrundstück nicht abgebrochen werden. 6 Weiter stellte der Beigeladene unter dem 29.11.2001 einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Werkhalle. Nach den genehmigten Bauvorlagen soll die Grenzwand erhalten bleiben und das Dach der Lagerhalle unter Beibehaltung der bisherigen Dimensionen erneuert werden. 7 Die Abbruchgenehmigung wurde am 21.01.2002 und die Baugenehmigung für den Neubau am 31.01.2002 erteilt. Weiter wurden für eine Verlängerung der Werkhalle um 6,00 m Richtung Straße und die Abteilung eines Kleinteilelagers und eine Änderung der Stellplatzanordnung am 04.03.2002 und 05.08.2002 Nachtragsbaugenehmigungen erteilt. Mit den Bauarbeiten wurde laut Anzeige am 18.03.2002 begonnen. Die Fertigstellung wurde für den 14.05.2002 angezeigt. 8 Mit Schreiben vom 21.05.2002 legte der Kläger gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein, den er später auf die Nachtragsgenehmigungen erweiterte und zunächst damit begründete, dass die Bebauung an der Grenze über die frühere vorhandene Gebäudehöhe von 3,80 m hinaus auf 4,05 m erhöht worden sei und die Werkhalle gegenüber der früheren Bebauung um ca. 5,00 m weiter nach vorn in Richtung Straße gezogen worden sei. 9 In einem anschließenden Schriftwechsel mit dem Beklagten wies der Kläger darauf hin, dass die Lagerhalle an der Grenze de facto als ein Neubau errichtet worden sei. Eine Identität mit dem ursprünglichen Baukörper sei nicht mehr gegeben. Die früher erteilte Baulast sei vorhabenbezogen gewesen und könne daher für ein völlig neues Gebäude nicht in Anspruch genommen werden. 10 Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass für die Lagerhalle an der Grenze nach wie vor die eingetragene Baulast gelte. Die Lagerhalle sei nicht abgebrochen, sondern es sei nur die Dachkonstruktion geringfügig geändert worden. Der Aufbau der Attika betrage nunmehr nur noch 26 cm statt 33 cm. Die Grenzwand sei nicht geändert oder verlängert worden. Lediglich die über die Grenze hinausragende Dachrinne sei durch eine innenliegende Entwässerung ersetzt worden. Die Verlängerung der Werkhalle zur Straßenseite halte zum Grundstück des Klägers die erforderliche Abstandsfläche von 3,00 m ein. 11 Die C. E. wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2003 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche und auch keine erdrückende Wirkung auf das Grundstück des Klägers habe. Auch die erforderlichen Abstandsflächen würden eingehalten. Die Werkshalle halte bei einer Höhe von 10,50 m mit 3,00 m den erforderliche Grenzabstand ein. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass an der Lagerhalle außer Reparaturarbeiten an der Grenzmauer und einer geringfügigen Veränderung des Daches nennenswerte Um- oder Neubauten stattgefunden hätten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die grenzständige Lagerhalle in ihrem Bestand unverändert sei und daher die Baulasteintragung trotz ihrer Vorhabenbezogenheit unverändert fortgelte. 12 Der Kläger hat daraufhin am 04.11.2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend ausführt, dass die 1984 eingetragene Baulast ausschließlich das damalige Bauvorhaben begünstigt habe. Die Lagerhalle sei im Frühjahr 2002 bis auf die Grenzwand abgebrochen worden. Sowohl die Stirnwände als auch die Dachstützen seien vollständig entfernt worden. Das Fundament und die Sohle seien neu angelegt worden. Abgesehen von der alten grenzständigen Wand sei eine völlig neue Anlage errichtet worden, die lediglich im Wesentlichen das alte Bauvolumen habe. Für einen Neubau könne die damalige Baulasteintragung nicht in Anspruch genommen werden. 13 Der Kläger beantragt, 14 die dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 31.01.2002 sowie die Nachtragsbaugenehmigungen vom 04.03.2002 und 05.08.2002 und den Widerspruchsbescheid der C. E. vom 22.10.2003 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er vertieft sein bisheriges Vorbringen. 18 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 19 In einem von dem Berichterstatter am 09.11.2004 durchgeführten Erörterungstermin konnte geklärt werden, dass die alte Lagerhalle bis auf die Grenzwand abgebrochen, die Wand abgestützt und dann in den Neubau einbezogen wurde. Die übrigen Wände und das Dach sind neu errichtet worden. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage ist zulässig und begründet. 23 Die dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 31.01.2002 und die Nachtragsbaugenehmigungen vom 04.03.2002 und 05.08.2002 sowie der Widerspruchsbescheid der C. E. vom 22.10.2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 24 Die erteilten Genehmigungen verstoßen zum Nachteil des Klägers gegen baurechtliche Vorschriften, die nachbarschützenden Charakter haben, da der Hallenneubau die erforderliche Abstandsfläche zum Grundstück des Klägers nicht einhält und für den Neubau die im Jahre 1984 eingetragene Baulast nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. 25 Nach § 6 Abs. 1 der Landesbauordnung - BauO NRW - sind bei der - hier durch den Bebauungsplan vorgeschriebenen - Errichtung von Gebäuden in offener Bauweise vor den Außenwänden Abstandsflächen freizuhalten, die auf dem Grundstück selbst liegen müssen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW) und deren Tiefe mindestens 3,00 m betragen muss (§ 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW). Der Hallenneubau des Beigeladenen entspricht nicht diesen Vorschriften, da die Lagerhalle unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers errichtet wurde. Zwar hat der Rechtsvorgänger des Klägers durch die im Jahre 1984 eingetragenen Baulast die Abstandsfläche für den damals dort vorhandenen Lagerhallenanbau auf sein Grundstück übernommen. Die Nichteinhaltung der Abstandsfläche durch den Neubau ist jedoch durch diese Baulast nicht gedeckt, da davon auszugehen ist, dass die Baulast damals nur vorhabenbezogen bewilligt wurde. 26 Der Übernahme der Baulast lag ausweislich der von dem Beklagten für das Grundstück des Beigeladenen geführten Hausakte, die das Gericht beigezogen hat, ein Bauantrag des Rechtsvorgängers des Beigeladenen zur nachträglichen Legalisierung eines bereits vorhandenen Lagerhallenanbaus zugrunde. Da dieser grenzständig zum Grundstück F.---straße 39 errichtet worden war, verlangte der Beklagte die Beibringung einer Baulast des Nachbarn. Nach § 9 Abs. 1 der damals geltenden Landesbauordnung vom 27.01.1970 - BauO NW 1970 - konnte der nach § 7 BauO NW 1970 einzuhaltende Mindestabstand von 3,00 m von der Grundstücksgrenze (Bauwich) durch Eintragung einer Baulast gemäß § 99 BauO NW 1970 auf das Nachbargrundstück übernommen werden (vgl. nunmehr §§ 6, 7 und 83 BauO NRW 2000). Dementsprechend hat der Rechtsvorgänger des Klägers eine Bewilligung erteilt, aufgrund der am 16.08.1984 unter Bezugnahme auf den Bauantrag eine Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen wurde. 27 Im Zuge der Neubebauung des Grundstücks des Beigeladenen ist im Jahre 2002 auch der Lagerhallenanbau bis auf die Grenzwand abgebrochen worden. Zwar sahen die dem Antrag vom 27.11.2001 auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung beigefügten Unterlagen einen Erhalt des Lagerhallenanbaus vor. Aus den mit dem Bauantrag vom 29.11.2001 eingereichten Bauvorlagen ist jedoch trotz einiger Ungenauigkeiten in der Darstellung der zu erhaltenden Bauteile bereits erkennbar, dass auch eine Beseitigung und Neuerrichtung des Anbaus geplant war. Schon aus der Tatsache, dass die Nordwand der früheren Werkhalle, die gleichzeitig die Südwand des Lagerhallenanbaus bildete und auf der auch das Dach des Anbaus ruhte, abgebrochen und versetzt neu errichtet werden sollte, ergab sich zwangsläufig, dass auch die Dachkonstruktion des Anbau neu und mit erweiterter Spannweite hergestellt werden musste. Dementsprechend sahen die Bauvorlagen auch eine andere Dachkonstruktion vor. Noch deutlicher wird der Umfang der Baumaßnahme aus dem nachgereichten "Übersichtsplan zur Statik" vom 01.02.2002 und den Bauvorlagen, die den Nachtragsgenehmigungen vom 04.03.2002 und 05.08.2002 zugrundelagen. In diesen Unterlagen ist nur noch die Grenzwand als vorhandener und zu erhaltender Bestand und im Übrigen die Lagerhalle als Neubau dargestellt. 28 Bei Prüfung der Frage, ob eine Baulast, die für ein bestimmtes Bauvorhaben übernommen worden ist, auch für eine Ersetzung dieses Gebäude durch einen Neubau in Anspruch genommen werden kann, ist darauf abzustellen, wie der Inhalt der jeweiligen konkreten Baulast bei verständiger Würdigung zu verstehen ist. 29 Vgl. Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 17.09.2004 - 7 B 1494/04 -. 30 Bei der Auslegung der Willenserklärung des Baulastgebers im Hinblick auf die Prüfung der inhaltlichen Reichweite der Verpflichtung sind daher die konkreten objektiven Gegebenheiten in den Blick zu nehmen, die zur Eintragung der Baulast geführt haben. 31 Vgl. Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.10.1997 - 7 B 1974/97 - BRS 59 Nr. 228. 32 Im Regelfall ist eine Baulast vorhabenbezogen, so dass sie im Zweifel nur ein unmittelbar vor der Verwirklichung stehendes konkretes Bauvorhaben sichern soll. 33 Vgl. Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.10.1997. a.a.O.; Urteil vom 15.05.1992 - 11 A 890/91 - BRS 54 Nr. 158; Urteil vom 30.11.1989 - 7 A 772/88 - BRS 49 Nr. 130; insoweit nicht überzeugend: Beschluss vom 17.09.2004 a.a.O. 34 Im vorliegenden Fall ergibt sich die Vorhabenbezogenheit der eingeräumten Baulast nach Auffassung der Kammer aus der Bezugnahme auf den "Bauantrag T. Az.: 41 1542.5" im Bemerkungsfeld des Baulastenverzeichnisses. Hierdurch wurde das Vorhaben in der Baulasterklärung unmissverständlich und eindeutig so konkret bezeichnet, dass sich die Rechtswirkungen der Baulast hinreichend verlässlich eingrenzen lassen. Auch die Umstände, die damals zu der Eintragung der Baulast geführt haben, lassen nur den Schluss zu, dass sie vorhabenbezogen erteilt worden ist. Nach den überzeugenden Angaben des Klägers hat sein Vater die Bewilligung aus Gefälligkeit erteilt, um seinem Nachbarn eine nachträgliche Legalisierung der zunächst ohne Baugenehmigung errichteten Lagerhalle zu ermöglichen. Die Annahme einer nicht vorhabenbezogenen Bewilligung erscheint demgegenüber lebensfremd, denn diese würde einen Ersatzbau mit einer Wandhöhe von bis zu 12,00 m an der Grenze (vgl. § 6 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 1 3. Spiegelstrich BauO NRW) ermöglichen und damit eine fast vollständige Verschattung des Terrassen- und Ziergartenbereichs auf dem nördlich gelegenen Grundstück des Klägers. 35 Mit der Baugenehmigung vom 31.01.2002 sind auch die später erteilten Nachtragsbaugenehmigungen vom 04.03.2002 und 05.08.2002 aufzuheben, da die Genehmigungen insgesamt einen einheitlichen Regelungsgegenstand haben, der rechtlich nicht getrennt werden kann. 36 Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 09.03.1999 - 11 A 4159/96 - m.w.N. 37 Die Kostenentscheidung beruht aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Beklagten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser mit ihm unterlegen ist und sich zudem durch den Verzicht auf einen eigenen Sachantrag keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 38 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.