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Urteil

11 K 2354/04

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0321.11K2354.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 : 2 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes "B.-------weg 11" in F. , in dem 10 Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. 3 Mit Bescheid vom 13.4.2004 forderte der Beklagte den Kläger unter Berufung auf die gemeindliche Abfallentsorgungssatzung auf, bis zum 26.4.2004 neben dem vorhandenen 240-L-Restmüllbehälter ein zusätzliches 80-L-Restmüllgefäß aufzustellen. Für den Fall der Weigerung drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR an. 4 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 28.4.2004 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Sein Haushalt bestehe zu 40 % aus Kindern. Auf Grund umweltbewusst niedriger Konsumrate sei der Restmüllanfall auf seinem Grundstück so gering, dass nicht einmal der vorhandene 240-L- Restmüllbehälter ausgelastet sei. Außerdem sei Presseberichten zu entnehmen, dass die Abfallmenge sich in den letzten 15 Jahren halbiert habe. 5 Mit Bescheid vom 21.6.2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Die Gemeinde könne durch Satzung die Zuteilung eines Behälters bestimmter Mindestgröße vorschreiben. Die festgelegte Mindestgröße orientiere sich am durchschnittlichen Abfallaufkommen in der Gemeinde und halte sich im Rahmen ihres Organisationsermessens. Sie sei nicht verpflichtet, jedem Bewohner ein Restmüllgefäß zur Verfügung zu stellen, dass seinem individuellen Bedürfnis entspreche und das im einzelnen Haushalt anfallende Müllvolumen berücksichtige. 6 Der Kläger hat daraufhin am 8.7.2004 Klage erhoben und zur Begründung auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. 7 Er beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 13.4.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.6.2004 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er trägt zur Begründung ergänzend vor: Im Jahre 2004 seien in der Stadt F. 3118 Tonnen Restmüll angefallen. Aufgeteilt auf die gemeldeten 26.411 Einwohner ergebe sich hieraus ein Restmüllaufkommen pro Einwohner von 118,09 kg pro Jahr. Diese Restmüllmenge sei in Liter-Volumen umzurechnen. Hierbei sei er von einem Wert von 160 g/L ausgegangen. Umgerechnet ergebe dies einen Wert von 14,1 L Restmüllvolumen pro Einwohner pro Woche. In der Satzung habe er einen Durchschnittswert von 7,5 L pro Woche zu Grunde gelegt. Berechnet auf den Haushalt des Klägers bedeute dies, dass pro Person 30 L pro Monat zu Grunde zu legen seien und damit bei einem Haushalt von 10 Personen ein Restmüllgefäß von 300 L zur Verfügung zu stellen sei. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 15 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 13.4.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.6.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 5 Abs. 6, 9 LAbfG NRW i.V.m. den §§ 6 Abs.1, 10 Abs. 2 und 11 Abs. 2 und 15 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt F. vom 16.12.1999 in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung - im Folgenden: AES -. 17 Die Stadt F. ist als zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG NRW) verpflichtet, die im Gemeindegebiet anfallenden und ihr zu überlassenden Abfälle einzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen zu befördern, soweit diese von Kreisen betrieben oder in deren Auftrag betrieben werden. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Abfallentsorgung durch Satzung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 LAbfG NRW), die nach § 13 Abs. 1 bis 3 Krw-/AbfG den Anschluss- und Benutzungszwang bei privaten Haushaltungen für alle Abfälle vorschreiben kann, soweit nicht Abfälle auf dem Grundstück ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden (§ 9 Abs. 1a Satz 1 und 3 LAbfG NRW). Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte durch o.g. Satzung Gebrauch gemacht. 18 Der Kläger ist als Eigentümer eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstückes verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen und dieser den auf seinem Grundstück anfallenden Restmüll zu überlassen (§ 6 Abs. 1 AES). Für die Entsorgung des Restmülls stellt die Stadt F. den Einwohnern Abfallbehälter in Größen von 80 L, 120 L, 240 l und 1100 L zur Verfügung (§ 10 Abs. 2 lit c AES), die im 4-Wochen-Rhythmus geleert werden (§ 15 Nr. 2 AES). Die Größe der bereit zu stellenden Restmüllbehälter bestimmt sich nach der Anzahl der auf dem Grundstück mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen. Für Grundstücke mit bis zu 8 mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen ist ein 240-L-Restmüllgefäß bereitzuhalten, für Grundstücke mit größerer Personenzahl entsprechend mehr Abfallbehälter der Größen 80 L, 120 L, 240 L und 1100 L (§ 11 Abs. 2 AES). 19 Im Hinblick auf die auf dem Grundstück des Klägers mit Hauptwohnsitz gemeldeten 10 Personen war demnach das vorhandene 240-L-Restmüllgefäß nicht (mehr) ausreichend, sodass der Beklagte den Kläger zu Recht aufgefordert hat, ein weiteres 80-L-Restmüllgefäß aufzustellen. 20 Rechtliche Bedenken gegen diese satzungsrechtlich begründete Zuweisung eines weiteren Müllbehälters im Falle des Klägers sind für das Gericht nicht ersichtlich. Die maßgeblichen Satzungsbestimmungen, insbesondere die Vorschriften zur Bereithaltung von Restmüllgefäßen bestimmter Mindestgröße in Abhängigkeit zur Anzahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Hausbewohner (§ 11 AES), stehen mit § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG NRW in Einklang. 21 § 9 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz LAbfG NRW ermächtigt die Gemeinden ausdrücklich, für einzelne Abfallfraktionen bestimmte Mindestbehältervolumen vorzuschreiben. Der vom Beklagten für die Bestimmung des Mindestbehältervolumens gewählte Anknüpfungspunkt - Anzahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen - ist hierbei rechtlich nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Gemeinde im Rahmen ihres Organisationsermessens bei der Zuteilung des Behältervolumens allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz eines durchschnittlichen Abfallaufkommens als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen zu Grunde legen darf und nicht verpflichtet ist, den Müllanfall in jedem einzelnen Haushalt zu ermitteln und diesem konkreten Müllanfall ein individuelles Behältervolumen zuzuweisen. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.1994 - 22 A 3036/93 -, Mitt. NWStGB 1995, 144 = Städte- und Gemeinderat 1995, 190 = NWVBl 1995, 308 = HGZ 1995, 508 = Gemeindehaushalt 1996, 118; OVG Lüneburg, Urteil vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36. 23 Die Einwände des Klägers, auf Grund umweltbewusst niedriger Konsumrate sei der Hausmüllanfall auf seinem Grundstück so gering, dass der vorhandenen 240-L- Restmüllbehälter ausreiche, können seiner Klage deshalb nicht zum Erfolg verhelfen. 24 Soweit der durch Änderungsgesetz vom 24.11.1998 eingefügte § 9 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz LAbfG NRW bestimmt, dass durch die Bemessung des Mindestbehältervolumens die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht unterlaufen werden darf, ergibt sich hieraus nach Auffassung des Gerichts nicht, dass - abweichend von der o.g. Rechtsprechung des OVG NRW - das Organisationsermessen der Gemeinde nunmehr mit der Maßgabe eingeschränkt ist, dass nicht mehr auf Durchschnittswerte abgestellt werden darf, sondern sich das Mindestvolumen an einem absolutem Minimum zu orientieren hat, d.h. an dem, was bei allen Anstrengungen zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht mehr vermieden werden kann. 25 Vgl. hierzu Schulte/Wiesemann in Driehaus, KAG, Loseblattkommentar, § 6 Rdn. 343b, Stand: September 2004 m.w.N.; offen gelassen: VG Aachen, Urteil vom 19.3.2004, a.a.O. 26 Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 2.Halbsatz LAbfG NRW zum Mindestvolumen ist - wie der Wortlaut der Bestimmung zeigt - im Zusammenhang mit der Gebührenbemessungsregelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW zu sehen. Aus ihr ergibt sich nicht, dass bereits bei der Bestimmung der Behältergrößen der Idealfall eines alle Anstrengungen zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung beachtenden Einwohners in Betracht zu ziehen ist. Ein an derartigen Maßstäben orientiertes Mindestbehältervolumen ließe die Mehrzahl derjenigen außer Betracht, die nicht in der Lage oder willens ist, diesem Idealbild zu entsprechen. Eine illegale Entsorgung von Restmüll oder eine Entsorgung des Restmülles über andere zur Verfügung gestellte Müllbehälter wegen eines zu geringen Behältervolumens wäre bei einer Orientierung am absolutem Minimum zu befürchten. Mit den bundesrechtlichen Zielen einer umweltverträglichen Abfallbeseitigung (§ 1 Krw- /AbfG) und dem landesrechtlichen Gebot einer Getrennthaltung von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung (§ 4a LAbfG NRW) wäre dies nicht zu vereinbaren. 27 Gemessen an diesen Voraussetzungen unterliegt die in § 11 Abs. 2 AES erfolgte Bestimmung von Mindestrestmüllbehältern keinen durchgreifenden Bedenken. 28 Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass die Bestimmung des Mindestbehältervolumens auf konkreten und aktuellen Feststellungen zum Restmüllaufkommen im Gemeindegebiet besteht. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung genannten Zahlen - 118,09 kg/E Restmüll pro Jahr - decken sich im Wesentlichen mit den dem Gericht vorliegenden Zahlen zum Restmüllaufkommen in der Gemeinde, 29 vgl. Hausmüllstatistik im Kreis Minden-Lübbecke für das Jahr 2004 - Stadt F. - : 113,90 kg/E pro Jahr -, 30 und im Kreisgebiet. 31 Vgl. Abfallwirtschaftsplan der Bezirksregierung Detmold 2004, Nr. 7.2.6. Restabfall Minden - Lübbecke : 119 kg/E pro Jahr. 32 Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Bemessung des Restmüllbehältervolumens auf einem unrealistischem oder überholten Zahlenmaterial beruht. 33 Es kann dahin gestellt bleiben, ob der vom Beklagten zu Grunde gelegte Umrechnungsfaktor - Schüttvolumen 160 g/L - zutreffend ist, oder - soweit es den hier streitigen Hausmüll angeht - nicht vielmehr eine Schüttdichte von 250 mg/L realistisch ist. 34 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 19.3.2004, a.a.O. unter Berufung auf eine Stellungnahme des Prof. Dr. Ing. Q.E. der RWTH Aachen. 35 In beiden Fällen ergibt sich jedenfalls unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Hausmüllanfalles (s.o.) und der auf dem Grundstück des Klägers mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen ein Restmüllvolumen, dass die Bereithaltung eines weiteren Restmüllgefäßes neben dem vorhandenen 240-L- Restmüllgefäß erfordert. 36 Bei Berücksichtigung des vom Beklagten errechneten Schüttvolumens ergibt sich ein durchschnittliches Restmüllvolumen für jeden Einwohner pro Woche von 14,19 L pro Woche (118,09/52/0,160), mithin ein monatliches Restmüllvolumen im Falle des Klägers, dass das Fassungsvermögen des vorhandenen 240-L-Restmüllgefäßes um mehr als das Doppelte übersteigt (10*4*14,19 = 576,6 L). 37 Bei Berücksichtigung eines Schüttvolumens von 250 g/L ergibt sich unter Zugrundelegung des vom Beklagten ermittelten durchschnittlichen Restmüllvolumens eine Restmüllmenge pro Bewohner von 9,08 L pro Woche (118,09/52/0,250), mithin bezogen auf den Haushalt des Klägers ein monatliches Restmüllvolumen von ca. 360 L (10*4*9,08). Auch in diesem Fall ist es unter Berücksichtigung der sich aus § 9 Abs. 3 Satz 1 2.Halbsatz ergebenden Zielsetzung nicht zu beanstanden, wenn die Satzung im Fall des Klägers ein 240-L-Restmüllgefäß nicht mehr für ausreichend erachtet und den Anschlussnehmer verpflichtet, ein weiteres 80-L-Restmüllgefäß bereitzustellen. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 39