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Urteil

5 K 6403/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2005:0408.5K6403.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für die Anlegung einer Gehweganlage und des Regenwasserkanals in der Straße M. zwischen "J. " und "C.----weg " im Ortsteil M1. in der Stadt N. . Östlich des vorgenannten Abschnitts befindet sich die Erschließungsanlage T. , ein Bebauungsplangebiet, für das der Bebauungsplan 805 der Stadt N. besteht und der das jetzt zu Straßenbaubeiträgen veranlagte Grundstück Gemarkung M1. Flur 3, Flurstück 1031 einbezieht. Die planerischen Festsetzungen und die Grenze des Bebauungsplangebietes ergeben sich aus dem Bebauungsplan. Die Stadt N. hat zur Durchführung der Erschließung im Erschließungsgebiet am 08.10.1998 mit der Firma V. einen Erschließungsvertrag abgeschlossen. Das Gebiet westlich des M. wird nicht durch einen Bebauungsplan erfasst, dort befinden sich zum Teil Außenbereichsgrundstücke, im übrigen auch Bebauung . Zur Abgrenzung des Innenbereichs/Außenbereichs wird auf die Anlage 5 der Beiakte II verwiesen. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Klägers mit der Flurstücksbezeichnung 1031 hat eine Gesamtgröße von 715 qm und grenzt mit der westlichen Frontlänge an den M. und nach Süden an die Straße T. / (Flurstück 1038). Es liegt als Eckgrundstück sowohl an der Straße M. als auch an der Planstraße, die im Bebauungsplan als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen ist. Der Kläger und seine Ehefrau sind zu je ½ Erbbauberechtigte. In dem maßgeblichen Teilstück des M. zwischen der Straße "J. " und "C.---- weg " wurde im Zuge der hier abgerechneten Maßnahme erstmals ein einseitiger Gehweg angelegt, außerdem wurde erstmals ein Regenwasserkanal verlegt. Beide Teileinrichtungen bewertete der Beklagte als Verbesserung. Hinsichtlich der Fahrbahn verneinte der Beklagte eine Verbesserung und eine Erneuerung und errechnete für die Anlage des Gehweges und der Verlegung des Regenwasserkanals einen umlagefähigen Straßenbauaufwand von 20.444,22 Euro. Mit Bescheid vom 15.03.2002 zog der Beklagte den Kläger für das Grundstück Flur 3 Flurstück 1031 mit einer Grundstücksgröße von 715 qm bei einem errechneten Aufwand je qm Verteilungsfläche von 2,511977 Euro/qm zu einem Straßenbaubeitrag von insgesamt 1.796,06 EUR heran. Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2003 zurückwies. Unter anderem führte der Beklagte aus, der rechtskräftige Bebauungsplan 805, in dem das Grundstück des Klägers liege, sehe eine eingeschossige Bebaubarkeit WA I O vor. Der errechnete Straßenbaubeitrag sei zutreffend ermittelt worden, wobei der umlagefähige Straßenbauaufwand gem. § 3 der Straßenbaubeitragssatzung für den M. als Haupterschließungsstraße einen beitragsfähigen Herstellungsaufwand für die Straßenentwässerung mit 30 % vorsehe und für die Gehweganlage mit 50 %. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides hat der Kläger am 30.10.2003 die vorliegende Klage erhoben. Zur Klagebegründung weist er darauf hin, dass er zusammen mit seiner Ehefrau zu ½ Anteil Erbbauberechtigter des Grundstücks M. 48 in N1. ist. Er macht geltend, der an ihn gerichtete Beitragsbescheid sei fehlerhaft, weil der Beklagte bei der Beitragsheranziehung übersehen habe, dass das Grundstück nicht zu der Erschließungsanlage M. , sondern zu der Erschließungsanlage "I1. / T. " gehöre. Hierbei handele es sich um ein neu erschlossenes Baugebiet, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehöre und für das er bereits zu Erschließungsbeiträgen für die Anlage "I1. /T. " herangezogen worden sei. Das "Eckgrundstück" sei zum Neubaugebiet "I1. /T. " ausgerichtet. Die Ecklage habe der Beklagte bei der Heranziehung nicht berücksichtigt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17.05.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die angefochtene Heranziehung des Klägers auf der Grundlage des § 8 KAG in Verbindung mit der Straßebaubeitragssatzung der Stadt N1. für rechtmäßig. Denn das Grundstück des Klägers sei auch durch die Straße M. erschlossen, da es unmittelbar an diese Straße angrenze. Im übrigen sehe die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt N1. eine Eckgrundstücksermäßigung nicht vor, weshalb eine Beitragsreduzierung nicht erfolgen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Heranziehungsakte sowie Abrechnung der Straßebaubeiträge für die Erschließungsanlage M. ). Entscheidungsgründe : Die Klage ist zulässig, aber sachlich nicht begründet. Der Straßenbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 17.05.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zunächst ist es rechtlich unbedenklich, dass der Beklagte den Kläger als Miterbbauberechtigten zu dem Straßenbaubeitrag herangezogen hat. Der Beklagte kann aufgrund des ihm mit den §§ 12 Abs.1 Nr. 1 b KAG NW i.V.m. § 5 AO eingeräumten Ermessens den Heranziehungspflichtigen bei gesamtschuldnerischer Haftung bestimmen. Wenn er sich dabei an den Kläger gehalten hat, so ist diese Ausübung des Auswahlermessens nicht zu beanstanden. S. OVG NW, Beschluss vom 22.03.1996 - 15 B 3422/95 - und Urteil vom 29.07.1999 - 3 A 3144/99 -. Der Beitragsbescheid ist zu Recht auf der Grundlage des § 8 KAG für das Land NRW (KAG) in Verbindung mit der Satzung der Stadt N1. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 26.04.1985 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.07.1994 ergangen. Diese Satzung stellt formell und materiell gültiges Ortsrecht dar. Nach § 1 der Satzung erhebt die Stadt N1. zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die wirtschaftlichen Vorteile die den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenen wirtschaftliche Vorteile Beiträge nach Maßgabe der Satzung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Beitragserhebung sind, was den Ausbau des einseitigen Gehweges an der Straße M. und die Anlage der Straßenentwässerung erfüllt. Sowohl der Gehwegausbau als auch die Regenentwässerung stellen eine beitragsfähige Maßnahme in Form der Verbesserung dar. Diese liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich funktionaler Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Die erstmalige Anlegung eines Gehweges wirkt sich unter dem Gesichtspunkt der Trennung verschiedener Verkehrsarten für den Verkehrsablauf, vorteilhaft aus und stellt eine Verbesserung der Anlage als Ganzes dar. Dies gilt selbst dann, wenn der Gehweg nur einseitig angelegt wird. S. Straßenbaubeitragsrecht, Dieztel/Hinsen/Kallerhoff zu § 8 KAG, Anmerkungen 50 und 60 und OVG NW, Urteil vom 13.12.1990 - 2 A 751/87 - . Der Beklagte hat zutreffend auch den Regenwasserkanal der Straßenentwässerung als Verbesserung mit 30% des Aufwandes und für die Anlegung des Gehweges mit 50 % als umlagefähig angesehen, weil es sich bei der Straße M. im Sinne von § 3 Abs. 4 b der Satzung um eine Haupterschließungsstraße handelt. Als Haupterschließungsstraße gelten Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrstraße nach c sind. Wegen ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke und das Baugebiet " T. " ist die Zuordnung des M. als Haupterschließungsstraße nicht zu beanstanden. Für die Anlegung des Gehweges sieht die Straßebaubeitragssatzung einen Anliegeranteil von 50 % vor, für die Oberflächenentwässerung in Höhe von 30 %. Zwar ist der Ausbau nur mit einer Gehwegbreite von 1,50 m erfolgt gleichwohl entspricht dies dem Bauprogramm laut Ausbauplan. Soweit der Kläger maßgeblich zur Stützung seines Aufhebungsbegehrens darauf abstellt, dass bei der Veranlagung des Grundstücks die Ecklage zu einer Beitragsermäßigung hätten führen müssen, greift dieser Einwand nicht durch. Das Grundstück des Klägers grenzt nur an eine Erschließungsanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts, während der M. gerade nicht im Bebauungsplangebiet liegt und eine Anlage im Sinne der Straßenbaubeitragssatzung ist. Die Straßebaubeitragssatzung berücksichtigt den spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagebegriff, wonach grundsätzlich für die Abgrenzung der Anlage auf Bauprogramm abzustellen ist. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht darf in der Straßenbaubeitragssatzung den Eigentümern/Erbbauberechtigten von Grundstücken, die von mehreren Anlagen erschlossen werden, eine allgemeine und undifferenzierte Vergünstigung zu Lasten anderer Grundstückseigentümer nicht eingeräumt werden. Ob und inwieweit eine Eckgrundstücksermäßigung zu Lasten anderer Anlieger zulässig ist, beurteilt sich nach § 8 Abs. 6 KAG, also danach ob diesen Grundstücken aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage ein gleicher oder wenigstens annähernd gleicher Vorteil geboten wird wie den anderen Grundstückseigentümern. Der Vorteil, der hier abgegolten wird, ist bei öffentlichen Straßen- und Gehweganlagen nicht der mit der erstmaligen Herstellung der Anlage gewährte Vorteil, sondern der maßnahmebedingte Vorteil, der gerade durch die nachmalige Herstellung oder Verbesserung der Anlage entstanden ist. Aus diesem Grund kommt es bei der Vorteilsbemessung für Eckgrundstücke nach § 8 Abs. 6 KAG nicht auf deren allgemeine Erschließungssituation an. Der Vorteil, den ein Eigentümer eines an zwei Straßen liegenden Grundstücks durch das Vorhandensein der einen Straße hat, muss bei der Bemessung des Vorteils der ihm maßnahmebedingt durch den Ausbau der anderen Straße geboten wird, außer Betracht bleiben. Der maßnahmebedingte Vorteil gem. § 8 Abs. 6 KAG lässt die Berücksichtigung des schon vor der Maßnahme vorhandenen Erschließungsvorteils nicht zu. Deshalb mindert die Ecklage eines Grundstücks als solche nicht den Vorteil, der mit dem Straßenbaubeitrag abgegolten wird. Die Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung zum Nachteil übriger Anlieger würde hier im Verhältnis der beitragspflichtigen untereinander dem Gebot einer vorteilsgerechten Bemessung des Beitrags widersprechen. Ob eine Ecklage eines Grundstücks einen Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 6 KAG mindert, hängt von der jeweiligen Ausstattung beider bzw. aller Straßen ab, an die es angrenzt. In Folge dessen darf eine Eckgrundstücksvergünstigung zu Lasten anderer Grundstückseigentümer nur nach Maßgabe des Einzelfalles unter Berücksichtigung beider Straßen gewährt werden. Die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt N1. regelt aber keine Ermäßigung bei Eckgrundstücken. Da es im Ermessen des Ortsgesetzgebers liegt, in die Beitragssatzung eine Bestimmung aufzunehmen, durch die die allgemeine Verteilungsregelung zugunsten von Eigentümern von Eckgrundstücken und zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen modifiziert wird, s. OVG NW, Urteil vom 05.07.1990 - 2 A 1693/91 - und Beschluss vom 26.08.1991 - 2 A 869/90 -; s. auch Driehaus Kommunalabgabenrecht § 8 Anm. 481,482 und die Satzung der Stadt N1. keine entsprechende Bestimmung enthält, hängt ein das Klagebegehren stützender Anspruch von einer Ermessensreduzierung auf Null ab. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt N1. als Ortsgesetzgeber ihr Ermessen nur fehlerfrei ausgeübt hätte, wenn eine Eckgrundstücksvergünstigung vorgesehen worden wäre, bestehen nicht und sind vom Kläger auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs.2 VwGO.