OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 828/04

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0413.4K828.04.00
5mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14.8.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.2.2004 verpflichtet, die Zeit vom 1.4.1968 bis zum 31.12.1968, in der der Kläger als Angestellter bei den Stadtwerken der Stadt Q. tätig war, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Oberstudienrat im Dienst des beklagten Landes. Er ist am S. -W. -X. -Berufskolleg in Q. eingesetzt. 3 In der Zeit vom 15.7.1961 bis zum 30.9.1964 absolvierte der Kläger eine Schlosserlehre. Hierauf war er bis zum 29.3.1965 als Gießereipraktikant und Arbeiter tätig. Am 1.4.1965 nahm er eine Ausbildung an einer Ingenieurschule auf, die er am 6.2.1968 erfolgreich abschloss. Ab dem 1.4.1968 bis zum 31.12.1968 war er bei den Stadtwerken der Stadt Q. und sodann bis zum 30.9.1971 bei den Stadtwerken Q. GmbH als angestellter Ingenieur beschäftigt. 4 Anschließend nahm der Kläger an einer Sonderaktion des beklagten Landes für Absolventen Höherer Fachschulen (Sonderaktion) teil, um die Erste und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen abzulegen: Im Rahmen der Sonderaktion war er zunächst in der Zeit vom 1.10.1971 bis zum 30.9.1972 vollzeitig als Aushilfslehrer tätig, bevor er ab dem 1.10.1972 ein Hochschulstudium betrieb; am 29.4.1976 bestand er die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen. Während der gesamten Zeit vom 1.10.1971 bis zum 29.4.1976 war er Angestellter des beklagten Landes. In der Zeit vom 17.5.1976 bis zum 31.8.1976 war er wiederum vollzeitig als Aushilfslehrer beschäftigt. Hiernach trat er zum 1.9.1976 in den einjährigen Vorbereitungsdienst und legte in der Folgezeit die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ab. Seit dem 1.9.1977 ist er Beamter des beklagten Landes. 5 Mit Schreiben vom 3.4.2003 beantragte der Kläger beim Beklagten u.a., ihm seine ruhegehaltfähige Dienstzeit und seinen Ruhegehaltssatz zum Ende seiner regulären Dienstzeit und zusätzlich für den Fall zu berechnen, dass er ein oder zwei Jahre früher aus dem Dienst ausscheide. 6 Daraufhin übersandte der Beklagte dem Kläger unter dem 14.8.2003 informatorische Festsetzungen der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, bezogen auf den Eintritt des Versorgungsfalles am 31.7.2007 und - alternativ - am 31.8.2003. Dabei ermittelte er einen Ruhegehaltssatz von 74,58 v.H. bzw. 70,67 v.H. 7 Gegen diese Festsetzungen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 24.10.2003 und 15.1.2004. Er trug vor, die Zeit seiner Tätigkeit bei den Stadtwerken der Stadt Q. und eventuell auch bei den Stadtwerken Q. GmbH müsse bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden; denn sie sei eine Voraussetzung für seine Teilnahme an der Sonderaktion des beklagten Landes gewesen. Außerdem müsse die gesamte Zeitspanne, während der er an der Sonderaktion teilgenommen habe, als Zeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst und nicht als Ausbildungszeit eingestuft werden. 8 Der Beklagte bewertete die Schreiben des Klägers vom 24.10.2003 und 15.1.2004 als Widerspruch, den er durch Widerspruchsbescheid vom 3.2.2004 zurückwies. Zur Begründung führte er aus, die Berufstätigkeit des Klägers bei den Stadtwerken der Stadt Q. und den Stadtwerken Q. GmbH sei nicht Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen und dürfe deshalb bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht einbezogen werden. Die Zeit, die der Kläger als Aushilfslehrer im Rahmen der Sonderaktion zurückgelegt habe, könne nur insoweit anerkannt werden, als sie für die Berufung in das spätere Beamtenverhältnis vorgeschrieben sei. Demgemäß sei die Zeit vom 1.10.1971 bis zum 30.9.1972 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden. Die Zeit des daran anschließenden Studiums könne nur in dem Umfang angerechnet werden, der im Rahmen der Mindestzeit im Sinne des § 12 BeamtVG vorgeschrieben sei. Angesichts der hier geltenden Mindeststudien- und Prüfungszeit von vier Jahren und sechs Monaten und unter Anrechnung des zuvor durchgeführten Ingenieurstudiums habe die im Rahmen der Sonderaktion verbrachte Studien- und Prüfungszeit nur noch im Umfang von zwei Jahren und sechs Monaten berücksichtigt werden können. 9 Am 2.3.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht über sein bisheriges Vorbringen hinaus geltend, seine Tätigkeit als Angestellter der Stadtwerke der Stadt Q. und der Stadtwerke Q. GmbH sei auch deshalb bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit einzubeziehen, weil sie zu einer Verkürzung des im Jahre 1971 regelmäßig 18 Monate dauernden Vorbereitungsdienstes auf 12 Monate geführt habe. Die Zeit vom 1.10.1971 bis zum 29.4.1976 müsse als Vordienstzeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gemäß § 10 BeamtVG eingestuft werden, weil er während jenes Zeitraums gemäß dem mit dem beklagten Land geschlossenen Arbeitsvertrag als Aushilfslehrer geführt und beschäftigt worden sei; das gelte jedenfalls für die Zeit vom 1.10.1971 bis zum 30.9.1972, in der er tatsächlich vollzeitig als Aushilfslehrer eingesetzt worden sei. Würden die genannten Zeitspannen hingegen - wie geschehen - als Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 BeamtVG qualifiziert, so führe dies dazu, dass der nur begrenzte Spielraum für die Anerkennung von Ausbildungszeiten in hohem Maße verringert werde. 10 Der Kläger beantragt, 11 das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14.8.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.2.2004 zu verpflichten, die Zeiträume vom 15.1.1962 bis zum 30.9.1964, vom 1.10.1964 bis zum 30.11.1964 und vom 1.12.1964 bis zum 31.3.1965 sowie den Zeitraum vom 1.4.1965 bis zum 6.2.1968 in vollem Umfang über den anerkannten Zeitraum von 2 Jahren hinaus und vom 1.4.1968 bis zum 31.12.1968, den Zeitraum vom 1.1.1969 bis zum 30.9.1971 und den Zeitraum vom 1.10.1971 bis zum 29.4.1976 in vollem Umfang über den anerkannten Zeitraum von 2 Jahren und 182 Tagen hinaus als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er trägt vor, die Zeit, die der Kläger innerhalb der Sonderaktion verbracht habe, sei bezüglich der darin enthaltenen Ausbildungsgänge gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG und hinsichtlich der vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG zu berücksichtigen; das sei in einem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 26.6.2001 festgestellt worden. Die Zeit der Beschäftigung bei den Stadtwerken der Stadt Q. und den Stadtwerken Q. GmbH sei nicht anerkennungsfähig; jene Zeit sei zwar förderlich gewesen, indem sie dem Kläger den Zugang zur Sonderaktion ermöglicht habe, sie sei für die Übernahme in das Beamtenverhältnis aber nicht vorgeschrieben gewesen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist nur teilweise zulässig. 18 Auf den Antrag des Klägers vom 3.4.2003 hat der Beklagte unter dem 14.8.2003 einen Bescheid erlassen, der unter anderem eine "informatorische Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit" des Klägers beinhaltete. Soweit hierbei festgestellt worden ist, welche Zeiten gemäß §§ 10 bis 12 BeamtVG als ruhegehaltfähig anzuerkennen sind, handelt es sich um verbindliche Regelungen im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG. Die genannte Vorschrift berechtigt den Beklagten, über die Frage, ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, vorab, d.h. vor dem Eintritt des Versorgungsfalles, zu entscheiden. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte im Rahmen der hier getroffenen Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit Gebrauch gemacht. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass die Festsetzung im Bescheid vom 14.8.2003 unter dem Vorbehalt der gleich bleibenden Rechtslage ergangen ist. Denn ein solcher Vorbehalt ist in § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ausdrücklich vorgesehen. Nach dem Willen des Beklagten sollte durch den Bescheid vom 14.8.2003 über die Berücksichtigungsfähigkeit von Zeiten gemäß §§ 10 bis 12 BeamtVG rechtsverbindlich entschieden werden. Das wird aus dem Verlauf des Widerspruchsverfahrens und insbesondere durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 3.2.2004 deutlich. Der Kläger hat den genannten Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides in dem dargestellten Sinne verstehen müssen und im Übrigen auch tatsächlich verstanden, wie der Gang des gesamten Verfahrens erkennen lässt. 19 Die im Bescheid vom 14.8.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3.2.2004 enthaltenen Festsetzungen hat der Kläger in seiner Klageschrift vom 27.2.2004 - eingegangen am 2.3.2004 - nur teilweise angefochten und lediglich begehrt, die Zeit vom 1.4.1968 bis zum 31.12.1968 und die Zeit vom 1.10.1972 bis zum 29.4.1976 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen. Insoweit ist die Klage zulässig, weil die Klageschrift am 2.3.2004 und also innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO bei Gericht eingegangen ist. Hingegen ist die Klage unzulässig, sofern im Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 3.5.2004 die Anerkennung weiterer - in der Klageschrift noch nicht erwähnter - Zeiten als ruhegehaltfähig beantragt wurde. Denn das Schreiben vom 3.5.2004 erreichte das Gericht erst am 4.5.2004 und somit nicht binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 3.2.2004, sodass es nicht geeignet war, die einmonatige Klagefrist zu wahren. Wird ein Bescheid, durch den ruhegehaltfähige Zeiten festgesetzt worden sind, nur hinsichtlich bestimmter Zeiträume rechtzeitig angegriffen, wird er im Übrigen unanfechtbar. 20 Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, Erl. 2 Anm. 5.1 zu § 49. 21 Soweit die Klage auf die Anerkennung der Zeit vom 1.4.1968 bis zum 31.12.1968 gerichtet ist, ist sie auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass diese Zeit gemäß § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. 22 Gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG sollen als ruhegehaltfähig auch Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich- rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. 23 Vordienstzeiten haben jedoch nur dann im Sinne des § 10 Satz 1 BeamtVG zur Ernennung des Beamten geführt, wenn zwischen ihnen und der Berufung in das Beamtenverhältnis ein innerer funktioneller und zeitlicher Zusammenhang besteht. Ein innerer funktioneller Zusammenhang ist gegeben, sofern der Beamte durch die frühere Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund - wenn auch nicht notwendig der ausschlaggebende Grund - für seine Ernennung waren. 24 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 07.02.1994 - 12 A 2206/91 -, n.v. und vom 13.07.1995 - 12 A 3925/93 -, n.v., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG. 25 Entscheidend ist, ob die Vordienstzeiten aus der Sicht des Dienstherrn für dessen Entscheidung, den Beamten zu ernennen, unmittelbar Bedeutung erlangt haben. Es reicht nicht aus, wenn der Beamte seinen späteren (Beamten-) Dienst auf Grund der Vordienstzeiten besser und/oder leichter ausüben konnte. 26 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12.07.1993 - 12 A 152/91 -, n.v., vom 07.02.1994 - 12 A 2206/91 -, n.v., und vom 13.07.1995 - 12 A 3925/93 -, n.v. 27 Fähigkeiten und Erfahrungen, die in einem dem Vorbereitungsdienst vorangegangenen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erworben worden sind, treten grundsätzlich zurück und haben für die spätere Beamtenernennung nicht mehr die für die Anrechnung gemäß § 10 BeamtVG erforderliche Bedeutung. Das ist jedoch dann anders zu beurteilen, wenn die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in erster Linie Angestellten vorbehalten war oder nur wegen einer solchen Tätigkeit erfolgte. 28 Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., Erl. 8 zu § 10; Fürst, GKÖD O § 10 Rdnr. 59; BayVGH, Urteil vom 06.11.1991 - 3 B 91.1375 - n.v. 29 Der Kläger hat keine Reifeprüfung abgelegt. Seine Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen hat er dadurch erworben, dass er an der Sonderaktion des beklagten Landes für Absolventen Höherer Fachschulen mit Erfolg teilgenommen hat. Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Sonderaktion war u.a., wie sich aus einem Merkblatt des Regierungspräsidenten Detmold vom 4.2.1971 ergibt, eine mindestens fünfjährige, der Ausbildung entsprechende Berufspraxis, wobei Lehrzeiten angerechnet wurden. In einem Erlass/Merkblatt des Kultusministers des beklagten Landes vom 15.4.1970 wurde stattdessen eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Tätigkeit nach Abschluss der Höheren Fachschule als Voraussetzung für die Zulassung zur Sonderaktion aufgeführt. Es kann offen bleiben, welche der vorgenannten Vorschriften im Falle des Klägers anwendbar waren; es steht nämlich jedenfalls fest, dass von ihm eine gewisse Zeit der Berufspraxis nach Abschluss seiner Ingenieurausbildung von mindestens drei Jahren Dauer gefordert wurde. Diese Zeit konnte der Kläger durch seine Tätigkeit bei den Stadtwerken der Stadt Q. bzw. bei den Stadtwerken Q. GmbH, die er unmittelbar nach Beendigung seiner Ingenieurausbildung am 1.4.1968 aufnahm, nachweisen. Zur Sonderaktion des beklagten Landes, in deren Rahmen er ein Hochschulstudium betrieb, und zum sich unmittelbar daran anschließenden Vorbereitungsdienst wurde er somit nur zugelassen, weil er zuvor bei den Stadtwerken der Stadt Q. bzw. bei den Stadtwerken Q. GmbH als Ingenieur tätig gewesen war. Demgemäß ist ein funktioneller Zusammenhang zwischen der genannten Tätigkeit und der späteren Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis anzunehmen. 30 Insoweit besteht auch ein zeitlicher Zusammenhang. Der Kläger war - wie oben dargestellt - ab dem 1.4.1968 bei den Stadtwerken der Stadt Q. als Ingenieur angestellt. Dieser städtische Eigenbetrieb wurde mit Wirkung vom 1.1.1969 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, bei welcher der Kläger - wie zuvor - tätig war, bis er zur Sonderaktion des beklagten Landes zugelassen wurde. Eine vom Kläger zu vertretende Unterbrechung seiner Tätigkeit, die einem Anspruch auf Berücksichtigung seiner Zeit als Angestellter bei den Stadtwerken der Stadt Q. gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG entgegenstehen könnte, ist deshalb nicht gegeben. Schließlich unterliegt es keinem Zweifel und wird vom Beklagten nicht bestritten, dass es sich bei der genannten Berufstätigkeit im Hinblick auf die vom Kläger eingeschlagene Laufbahn und angesichts der Art und Weise, in welcher er die Lehrbefähigung erlangt hat, um eine "förderliche Tätigkeit" im Sinne des § 10 Satz 1 BeamtVG handelt. 31 Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Satz 1 BeamtVG vor, so soll die betroffene Zeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Der dem Dienstherrn hierbei eingeräumte Ermessensspielraum ist sehr eng. Von der Regel, die im Gesetz vorgesehen ist, darf der Dienstherr nur abweichen, wenn ein wichtiger Grund der vorgeschriebenen Handhabung entgegensteht, also ein atypischer Fall vorliegt. Handelt es sich insbesondere um Zeiten, für die bereits Abfindungen aus öffentlichen Mitteln geleistet worden sind, oder um Zeiten, die gemäß § 6 Abs. 2 BeamtVG nicht zu berücksichtigen sind bzw. nicht berücksichtigungsfähig wären, falls der Betroffene sie im Beamtenverhältnis verbracht hätte, so ist ein Ausnahmefall gegeben, der ein Abweichen von der genannten Regel rechtfertigt. 32 Vgl. hierzu Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., Erl. 3 zu § 10. 33 Dafür, dass ein derartiger Ausnahmefall bezüglich der hier fraglichen Zeit gegeben ist, ist vom Beklagten nichts vorgetragen worden und nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge auch nichts ersichtlich. Demgemäß kann der Beklagte sein Ermessen nur in der Weise rechtmäßig ausüben, dass er die Zeit vom 1.4.1968 bis zum 31.12.1968, in welcher der Kläger bei den Stadtwerken der Stadt Q. als angestellter Ingenieur tätig war, gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt. Hiernach ist die Kammer der Ansicht, dass die Sache insoweit spruchreif ist und der Beklagte zur Berücksichtigung der genannten Zeitspanne als ruhegehaltfähig zu verpflichten war. 34 Hinsichtlich der vom Kläger in seiner Klageschrift vom 27.2.2004 aufgeführten Zeit vom 1.10.1972 bis zum 29.4.1976 ist die Klage hingegen unbegründet. 35 Das Begehren des Klägers ist darauf gerichtet, dass jener Zeitraum vom Beklagten auf der Grundlage des § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt wird. Dies ist jedoch ausgeschlossen. 36 Eine Berücksichtigung gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG setzt u.a. voraus, dass eine berufliche Tätigkeit vorliegt, bei der die Arbeitszeit mindestens die Hälfte einer Vollbeschäftigung erreicht. Das gilt unabhängig davon, ob eine Anerkennung gemäß § 10 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BeamtVG erstrebt wird. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.1997 - 2 C 38.96 - ZBR 1998, 103 (104). 38 In der hier streitigen Zeit vom 1.10.1972 bis zum 29.4.1976 wurde der Kläger im Rahmen der Sonderaktion des beklagten Landes zwar als Angestellter geführt, von der Arbeitsleistung wegen seines Lehramtsstudiums war er aber vollständig freigestellt. Schon deshalb scheidet eine Berücksichtigung dieser Zeit auf der Grundlage des § 10 Satz 1 BeamtVG aus. 39 Die genannte Zeit ist vielmehr als Ausbildungszeit einzustufen, die gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG im Rahmen der Mindestzeit als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen ist. Das hat der Beklagte in seinem Festsetzungsbescheid beachtet. 40 Gemäß § 2 der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 17.3.1969 setzt die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung u.a. ein Studium von acht Semestern sowie eine fachpraktische Ausbildung von mindestens sechs Monaten voraus. Als Prüfungszeit kann ein Zeitraum von weiteren sechs Monaten berücksichtigt werden. Für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG ist es unerheblich, welchen Zeitraum die Ausbildung des Beamten tatsächlich in Anspruch genommen hat. Hiernach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in seinem Bescheid vom 14.8.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3.2.2004 unter Anwendung des für den Kläger günstigeren Übergangsrechts (§ 85 BeamtVG) einen Zeitraum von insgesamt sechs Jahren als ruhegehaltfähige Ausbildungszeit gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG berücksichtigt hat; eine Anerkennung zusätzlicher Zeiten gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig kann der Kläger jedenfalls nicht beanspruchen. 41 Der Klage war nach alledem teilweise stattzugeben. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.