Urteil
9 K 7082/03.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0414.9K7082.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. November 2003 wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 und der in Ziffer 4 enthaltenen Androhung der Abschiebung nach Afghanistan aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Klägers vorliegen, und Afghanistan als Zielstaat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der im Jahr 1942 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. 3 Der Kläger reiste nach seinen Angaben am 10. Dezember 1999 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. 4 Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei während der Zeit des Kommunismus in Afghanistan Mitglied in der DVPA gewesen und habe eine hochrangige Position im Hoch- und Tiefbau bekleidet. Seine Söhne Z. und B. hätten beim Khad gearbeitet. Seinem im Jahr 1995 in Gefangenschaft geratenen Sohn Z. sei wegen dessen Tätigkeit beim Geheimdienst von Mitgliedern der Hezb-e-Wahdat das linke Bein amputiert worden. Er selbst sei im Jahr 1998 von den Taliban in Mazar-e-Sharif festgenommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, ein Ungläubiger und ein Kommunist zu sein. Deshalb habe er auch hingerichtet werden sollen. Ihm sei jedoch Ende 1998/Anfang 1999 die Flucht gelungen. 5 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. November 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise auf. 6 Mit seiner am 26. November 2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiter und macht ergänzend geltend, auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. November 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 9 hilfsweise, 10 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. November 2003 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG gegeben sind, 11 hilfsweise, 12 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. November 2003 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den Bescheid des Bundesamtes vom 11. November 2003. 16 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag. 17 Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung persönlich erschienen und von dem Gericht persönlich angehört worden. Im Übrigen hat das Gericht durch die Vernehmung der Zeugen Z. T. , L. R. und I. R. Beweis erhoben. Für das Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 9 K 7082/03.A, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Situation in Afghanistan Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die zulässige Klage hat in der Sache zum Teil Erfolg. 21 Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. November 2003 ist hinsichtlich Ziffer 1 insgesamt und hinsichtlich Ziffer 4 teilweise rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (1. und 4.). Demgegenüber ist der Bescheid des Bundesamtes vom 11. November 2003 hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (2. und 3.). 22 1. Der Kläger hat keinen Anspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a AsylVfG kann sich auf Art. 16 a Abs. 1 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. In der Anlage I zu § 26 a AsylVfG sind Finnland, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, die Schweiz und die Tschechische Republik als sichere Drittstaaten bestimmt worden, sodass alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland als sichere Drittstaaten anzusehen sind. Eine Anerkennung als Asylberechtigter kommt nur in Betracht, wenn festgestellt werden kann, dass der Asylbewerber ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist. Dieses ist von dem Asylbewerber im Rahmen seiner verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylVfG darzulegen. Falls der Einreiseweg nicht aufgeklärt werden kann, trägt der Asylbewerber für seine Behauptung, er sei ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Deutschland eingereist, die materielle Beweislast. 23 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93, BVerfGE 94, 49 (87 ff.); BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98, BVerwGE 109, 174 (175 ff.); BVerwG, Urteil vom 07. November 1995 - BVerwG 9 C 73.95, BVerwGE 100, 23 (24 ff.). 24 Der Nachweis kann durch die Vorlage entsprechender Unterlagen wie z.B. eines Passes mit entsprechenden Eintragungen oder von Flugbelegen geführt werden, zu deren Aushändigung der Asylbewerber verpflichtet ist. Sind diese nicht vorhanden, ist ein schlüssiger Tatsachenvortrag mit der Angabe genauer Einzelheiten erforderlich, der gegebenenfalls durch weitere Nachforschungen bei dem jeweiligen Flughafenbetreiber oder der Fluggesellschaft verifiziert werden kann. 25 Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich - wie von ihm behauptet - auf dem Luftweg ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, steht der Anerkennung als Asylberechtigter entgegen, dass der Kläger nicht politisch Verfolgter im Sinne des Asylgrundrechts ist. 26 Der Begriff der politischen Verfolgung wird in der Rechtsprechung in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff in Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 dahin ausgelegt, dass ein Ausländer dann asylberechtigt ist, wenn ihm die Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zugemutet werden kann, weil er für seine Person die aus Tatsachen begründete Furcht vor einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung hegen muss. 27 Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylsuchenden kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist. Die Annahme einer derartigen Gruppenverfolgung setzt allerdings voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst bald Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. 28 Vgl. zum Begriff der Gruppenverfolgung: BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89, BVerfGE 83, 217 (231 f.); Marx, Asylverfahrensgesetz, Kommentar, 5. Auflage, Neuwied und Kriftel 2003, § 1 Rn. 48 ff. 29 Eine Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann "politisch", wenn sie einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung. Dem Staat stehen solche staatsähnlichen Organisationen gleich, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. Staatlichkeit in diesem Sinne stellt ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben. 30 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260, 1353/98, NVwZ 2000, 1165 (1166 ff.); BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86, BVerfGE 80, 315 (333 ff.); BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80, BVerfGE 54, 341 (356 ff.). 31 Für das Bestehen eines Staates oder eines staatsähnlichen Gefüges ist in erster Linie maßgeblich, ob ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität vorliegt, d.h. ob eine übergreifende Friedensordnung mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol existiert, die von einer hinreichend organisierten, effektiven und stabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren (Kern-)Territorium getragen wird. Erforderlich ist eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, wobei der Lage im Innern und der Dauer des Bestandes der Herrschaftsorganisation entscheidende Bedeutung zukommen. 32 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260, 1353/98, NVwZ 2000, 1165 (1166 ff.); BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00, BVerwGE 114, 16 (22 ff.); BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 21.00, NVwZ 2001, 818 (818 f.). 33 Die Verfolgungsfurcht ist begründet, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände seines Falles bei Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. eine erneute Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Für die Prüfung, welcher Prognosemaßstab bei der Beurteilung einer politischen Verfolgung des Asylsuchenden zu Grunde zu legen ist, kommt es danach darauf an, ob dieser wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Steht fest, dass der Asylbewerber wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist und dass ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar war, so ist er asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Ist der Asylbewerber hingegen unverfolgt ausgereist, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn es drohen dort andere unzumutbare Nachteile oder Gefahren. 34 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86, BVerfGE 80, 315 (333 ff.); BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80, BVerfGE 54, 341 (360 ff.); BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96, BVerwGE 104, 97 (98 ff.); BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81, BVerwGE 65, 250 (251 ff.). 35 Bei der Prüfung, ob eine Vorverfolgung gegeben war, ist entscheidend auf das Vorbringen des Asylbewerbers abzustellen. Dem Asylbewerber, der allein die ihn bestimmenden Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates kennt, obliegt es auf Grund der ihn treffenden Mitwirkungspflicht, seine Gründe für eine politische Verfolgung selbst in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat bezüglich solcher in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten eine in sich stimmige Sachverhaltsdarstellung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt eine Darstellung von Tatsachen, aus denen sich die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergibt. 36 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89, InfAuslR 1990, 38 (39); zur Verfassungsmäßigkeit der Substanziierungslast: BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84, NVwZ 1987, 487. 37 Ein Vorbringen, das in wesentlichen Punkten unzutreffend, erheblich gesteigert oder unauflösbar widersprüchlich ist, genügt diesen Anforderungen nicht. 38 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 1992 - 2 BvR 721/91, InfAuslR 1992, 231 (233); BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 1991 - 2 BvR 1384/90, InfAuslR 1991, 171 (175); BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90, InfAuslR 1991, 94 (95 f.). 39 Es kann dahinstehen, ob der Kläger unter Beachtung dieser Grundsätze vorverfolgt ausgereist ist. Auch wenn dies der Fall war, ist festzustellen, dass der Kläger bei seiner Rückkehr zumindest im Raum Kabul vor einer Verfolgung durch staatliche oder quasi- staatliche Akteure hinreichend sicher ist. 40 Soweit Taliban in Afghanistan sind, ist, auch wenn deren Ideologie besonders in den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz sowie den süd(östlichen) Provinzen Helmand, Kandahar, Süd-Uruzgan und Zabul wieder an Raum gewinnt, 41 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 03. November 2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan (Stand: Oktober 2004), S. 12, 42 nicht zu erwarten, dass der Kläger in Zukunft von ihnen politisch verfolgt wird. Mit Rücksicht darauf, dass das amerikanische Militär nach wie vor islamistische Kräfte bekämpft, 43 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 03. November 2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan (Stand: Oktober 2004), S. 12, 44 ist nicht ersichtlich, dass die Taliban in absehbarer Zeit, vor allem im Raum Kabul, staatliche oder quasi-staatliche Herrschaft ausüben werden. 45 Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Kläger von der Übergangsregierung unter Hamid Karzai politisch verfolgt wird. 46 Dies gilt selbst dann, wenn Afghanistan wieder als Staat zu betrachten sein sollte, der neben Staatsgebiet und Staatsvolk über eine legitime Übergangsregierung verfügt, die für den afghanischen Staat handelt und damit grundsätzlich auch Staatsgewalt ausübt. 47 Vgl. VG Minden, Urteil vom 19. August 2004 - 9 K 5425/03.A, S. 10 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 27. August 2002 - A 4 K 31167/97, Asylmagazin 12/2002, 15; a.A. VG Aachen, Urteil vom 04. Dezember 2002 - 5 K 2188/95.A., S. 7 und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. November 2004 - 5a K 8121/95.A, S. 8 ff.; offen lassend: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 20 A 3708/97.A, S. 11; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2003 - 20 A 4438/97.A, S. 11; OVG NRW, Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4270/97.A, S. 10; OVG NRW, Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4329/97.A, S. 11. 48 Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen gehen von der Regierung Karzai derzeit regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr für die unter dem Regime der Taliban gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere die ethnischen und religiösen Minderheiten aus, auch wenn traditionell bestehende Spannungen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien lokal in unterschiedlicher Intensität fortbestehen. Auch Personen, die der DVPA, dem Geheimdienst KHAD oder den kommunistischen Streitkräften nicht in herausgehobenen Positionen angehört haben, droht derzeit keine politische Verfolgung durch die Regierung Karzai. 49 Vgl. Dr. Bernt Glatzer, Gutachten vom 01. Januar 2005 für das VG Minden, S. 1 f.; Auswärtiges Amt, Bericht vom 03. November 2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan (Stand: Oktober 2004), S. 18; Deutsches Orient-Institut (Uwe Brocks), Gutachten vom 23. September 2004 für das OVG Bautzen, S. 11 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Bautzen vom 17. Februar 2004, S. 2 f.; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 17. Dezember 2003 für das VG Frankfurt/Oder, S. 2 f.; Österreichisches Rotes Kreuz (Bettina Scholdan), Reisebericht Afghanistan vom September 2003, S. 43 ff.; Dr. Bernt Glatzer, Gutachten vom 04. Juli 2003 für das VG Braunschweig, S. 3 f.; UNHCR, Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender vom Juli 2003, S. 2 f.; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 21. Mai 2003 für das VG Braunschweig, S. 14 f.; Dr. Bernt Glatzer, Gutachten vom 26. August 2002 für das VG Schleswig, S. 3; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 05. August 2002 für das VG Schleswig, S. 4 f. 50 Der Kläger gehört unter Berücksichtigung seiner Angaben jedenfalls nicht zu dem Personenkreis, der bei einer Rückkehr nach Afghanistan weiterhin durch den Staat oder quasi- staatliche Organisationen gefährdet ist. Zwar hat der Kläger überzeugend, nämlich durch die von ihm vorgelegten Unterlagen und Lichtbilder sowie seinen schlüssigen Vortrag vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er unter Nadjibullah den höchsten Dienstgrad innerhalb der zivilen Laufbahn als Beamter erreichte und somit eine bedeutsame Stellung innerhalb des kommunistischen Systems erlangte. Dies genügt jedoch nicht. Denn der Kläger selbst hat weder beim Geheimdienst KHAD noch innerhalb der DVPA eine herausragende Rolle gespielt. Auch hat er sich keiner schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung schuldig gemacht, die der Übergangsregierung unter Hamid Karzai heute noch Anlass bieten würde, gegen ihn vorzugehen. Vielmehr war er an herausragender Stelle lediglich als Bauingenieur tätig und ist über die Führung der Arbeiterunion seiner Firma nicht hinausgekommen. Dass heutige Regierungsstellen auf Grund der Tätigkeit seiner Söhne Z. und B. beim KHAD jetzt noch Veranlassung sehen, auch gegen den Kläger vorzugehen, ist zudem nicht ersichtlich. 51 2. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung, dass für ihn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dabei kann nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (Buchstabe c). 52 Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger zwar nicht von offizieller Regierungsseite, wohl aber von Teilen der Bevölkerung auf Grund der von ihm während der Zeit des Kommunismus erreichten Stellung weiterhin als Kommunist und Feind angesehen wird. Eine Gefährdung - auch an Leib und Leben - hochrangiger Personen durch Teile der Bevölkerung kann nicht ausgeschlossen werden. Der oberste Richter des Landes, Shinwari, wirft Mitgliedern der ehemaligen kommunistischen Partei vor, Verbrechen gegen Afghanistan begangen zu haben und für die Kriege der vergangenen Jahrzehnte verantwortlich zu sein. Der wieder zu Macht und Einfluss gekommene Mujaheddin-Präsident, Mujadeddi, hält seine im Jahr 1992 ausgesprochene Amnestie für bedeutungslos und ruft zur Fortsetzung des Heiligen Krieges gegen die alten Kommunisten auf. Auch bestehen Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder in eigener Verantwortung Verfolgung, Repression und auch Tötung ehemaliger Feinde gutheißen. Einige ehemalige Kommunisten, die sich zur Zeit in Kabul aufhalten, können diese nur deshalb gefahrlos tun, weil sie über entsprechende Netzwerke und Kontakte verfügen. Ohne diese Absicherung wäre der gefahrlose Aufenthalt in der Hauptstadt undenkbar. 53 Vgl. zur Verfolgungssituation der Kommunisten in Afghanistan: Auswärtiges Amt, Bericht vom 03. November 2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan (Stand: Oktober 2004), S. 18; Danish Immigration Service, The political conditions, the security and human rights situation in Afghanistan, Report on fact-finding mission to Kabul, Afghanistan, November 2004, S. 53 f.; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 24. Juli 2004 für das OVG Bautzen, S. 38 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (Michael Kirschner), Afghanistan - Update vom 01. März 2004 über die Entwicklung bis Februar 2004, S. 14. 54 Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Kläger bis zum Jahr 1998 in Afghanistan mehr oder minder unbehelligt leben konnte. Nach seinen glaubhaften Angaben hat er sich überwiegend in Mazer-e-Sharif aufgehalten, wo die Taliban erst im August 1998 die Macht übernahmen. 55 3. Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ist aufzuheben, da das Bundesamt das durch § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG eingeräumte Ermessen, von der Feststellung nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abzusehen, bisher nicht ausgeübt hat. 56 4. Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und daher aufzuheben, soweit dem Kläger darin die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wird. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist Afghanistan als der Staat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Gegenüber der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bestehen mit Blick auf § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG keine rechtlichen Bedenken. 57 Von einer Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wurde gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG abgesehen, da eine solche Feststellung nach der Systematik des Asylverfahrensgesetzes bei einer positiven Entscheidung zu § 60 Abs. 1 AufenthG entbehrlich ist und der entsprechende Antrag nur für den Fall eines Unterliegens im Übrigen gestellt worden ist. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.