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Urteil

4 K 3202/02.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0418.4K3202.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.09.2002 verpflichtet, bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Nepals festzustellen. Nr. 4 des genannten Bescheides wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Nepal angedroht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den jeweiligen Vollstreckungsschuldnern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Der am ......1965 geborene Kläger ist nepalesischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juli 2002 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Mit Bescheid vom 19.09.2002 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 AuslG nicht vorlägen, und forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen, und drohte ihm zugleich die Abschiebung nach Nepal an. 4 Am 04.10.2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzukennen, zurückgenommen. 5 Der Kläger beantragt nunmehr, 6 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19.09.2002 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Akte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die in den Generalakten befindlichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes und anderer Stellen sowie die Presseberichte zur Lage in Nepal, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 10 Entscheidungsgründe: 11 Soweit der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 12 Die auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - gerichtete Klage ist zulässig und begründet. 13 Der Kläger verlangt zu Recht, dass die Beklagte feststellt, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Nepals vorliegen. 14 Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Das ist der Fall, wenn sich aus bestimmten tatsächlichen Gegebenheiten nach verständiger und objektiver Würdigung der Umstände des Einzelfalles der Schluss aufdrängt, dass dem Ausländer bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen drohen. 15 BVerwG, Urteil vom 24.04.1979 - 1 C 49.77 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1979, S. 827. 16 Für die Beurteilung, ob einem Ausländer politische Verfolgung droht, gelten unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Ergibt die rückschauende Betrachtung, dass der Ausländer vor landesweiter politischer Verfolgung geflohen ist, ist dem Ausländer eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nur zuzumuten, wenn er dort vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). 17 Dabei muss es sich um eine gegenwärtige und nachhaltige Verfolgung handeln, die dem Ausländer im gesamten Heimatstaatsgebiet droht und dem Staat unmittelbar oder mittelbar zugerechnet werden kann. Die Verfolgung muss grundsätzlich auf einem verantwortlichen Verhalten des Staates beruhen; sie ist eine Erscheinungsform von "Staatsunrecht". 18 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 05.02.1981 - 18 A 10072/80 -, n.v. sowie Schütz, DÖV 1980, S. 35 ff. m.w.N. 19 Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass die die Verfolgung begründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Angesichts der sachtypischen Schwierigkeiten, die mit dem Nachweis von Umständen verbunden sind, die sich im Ausland zugetragen haben, lässt die Rechtsprechung insoweit einen Nachweis minderen Grades im Sinne einer Glaubhaftmachung genügen. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, S. 82. 21 Als wesentliche Voraussetzung für eine Glaubhaftmachung ist von Seiten des Ausländers jedenfalls bezüglich derjenigen Umstände, die seinen eigenen Lebensbereich betreffen, ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag zu fordern, wobei die Glaubhaftmachung gerade auch an widersprüchlichen Angaben scheitern und bei erheblichen Widersprüchen im Sachvortrag nur bei einer überzeugenden Auflösung der Widersprüche bejaht werden kann. 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1974 - I B 15.74 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 402.24 Nr. 6 zu § 28 AuslG. 23 Danach liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers vor. 24 Die Kammer ist auf Grund der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise von den nepalesischen Behörden verdächtigt worden ist, Unterstützer bzw. Sympathisant der Maobadis gewesen zu sein, deshalb 15 Tage inhaftiert und brutal misshandelt worden ist, und deshalb Nepal unter dem Druck einer bereits erlebten und noch weiter bevorstehenden asylrechtlich erheblichen, vor allem auch landesweiten politischen Verfolgung verlassen hat. 25 Nach Ansicht des Gerichts sind die Angaben des Klägers auch glaubhaft, weil das Vorbringen in weiten Bereichen besonders umfangreich ist, keine bedeutsamen Widersprüche oder Ungereimtheiten aufweist, viele Einzelheiten enthält und mit dem Inhalt der Generalakten vereinbar ist. Diskrepanzen zwischen dem Vortrag des Klägers im Verwaltungsverfahren und seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung bestehen nicht. Das Vorbringen wirkt nicht übertrieben und erweckt sehr wohl den Eindruck, der Kläger berichte von wirklich Erlebtem. Insbesondere im Hinblick auf ihren Detailreichtum erscheint der Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal plastisch und realistisch. 26 Aufgrund des festgestellten Sachverhalts kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Nepal wiederum eine Verhaftung und menschenrechtswidrige Behandlung droht. 27 Die Kammer entnimmt den zahlreichen Auskünften des Auswärtigen Amtes und insbesondere den Stellungnahmen von ai, dass Personen, die verdächtigt werden, Mitglied oder Sympathisant der Maoisten zu sein, in erheblichen Maße gefährdet sind, Opfer extralegaler Hinrichtungen, Inhaftierung, Folter oder "Verschwinden lassen" zu werden. Die Maoisten gelten als terroristische Organisation und laut des "Terrorist and Disruptive Activities (Control and Punishment) Acts (TADA)" ist jegliche Unterstützung des maoistischen Bewegung unter Strafe gestellt. Durch den TADA haben die Behörden eine weitreichende Vollmacht bei der Festnahme von Personen, die mutmaßlich an "terroristischen" Aktivitäten beteiligt sind, einschließlich Personen, die Kontakte zu in terroristische oder zerstörerische Aktivitäten verstrickte Personen halten bzw. diese direkt oder indirekt unterstützen. Zwar hatten sich im Januar 2003 die Maoisten und die Regierung auf einen Waffenstillstand geeinigt und die Verhaftungen von vermuteten Anhängern bzw. Mitgliedern der Maoisten wurden gestoppt, gleichwohl gab es jedoch einige Fälle, in denen verdächtige Personen auf Grund des "Public Security Acts (PSA) von der Polizei verhaftet worden sind. 28 Vgl. Stellungnahme von ai vom 31.07.2003 an das VG Bayreuth. 29 Im Übrigen ist dieser Waffenstillstand am 27.08.2003 von den Maoisten einseitig für beendet erklärt worden, seitdem werden Personen, die sich verdächtig machen, sehr schnell festgenommen und inhaftiert. 30 Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes Vom 23.09.2003 an das VG Bayreuth. 31 Es ist mithin nicht anzunehmen, dass der Kläger, der bereits bei den nepalesischen Behörden als vermeintlicher Sympathisant der Maobadis bekannt ist, bei einer Rückkehr nach Nepal vor neuerlicher politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. Eine Rückkehr nach Nepal ist dem Kläger deshalb nicht zuzumuten. 32 Die gegen die im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig, begründet jedoch nur, soweit dort die Abschiebung nach Nepal angedroht wird. Insoweit ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, weil nach den obigen Feststellungen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Nepals vorliegen. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 155 Abs.2 VwGO, § 83 b AsylVfG.