Urteil
4 K 3021/03.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0427.4K3021.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.1.2003 zu Nr. 2 wird aufgehoben, soweit dort festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes für die Beigeladenen hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 1 Tatbestand: 2 Die am ......1975 geborene Beigeladene zu 1. ist russische Staatsangehörige. Sie reiste im September 2000 mit ihrem Ehemann B. E. und ihren minderjährigen Kindern, den Beigeladenen zu 2. bis 4., auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die gesamte Familie stellte beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Bei der Vorprüfung durch das Bundesamt am 27.9.2000 erklärte die Beigeladene zu 1. auf die Aufforderung, die Tatsachen vorzutragen, die ihre Furcht vor politischer Verfolgung in der Russischen Föderation begründeten, ihr Ehemann sei mehrfach von der Polizei angehalten und einmal sogar für drei Tage mitgenommen worden. Ihrer Tochter, die vermindert sehfähig sei, sei ärztliche Hilfe verweigert worden. 4 Durch Bescheid des Bundesamtes vom 19.9.2001 wurde die Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt, es wurden aber die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) festgestellt. Auf die dagegen erhobene Klage des Klägers wurde diese Feststellung durch Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 19.6.2002 (4 K 2538/01.A) aufgehoben. In der mündlichen Verhandlung hatte die Beigeladene zu 1. auf Befragen durch ihre Prozessbevollmächtigte, ob es in T. Probleme mit der Polizei gegeben habe, erklärt: die Papiere seien kontrolliert worden. Ihr Ehemann sei illegal für zwei bis drei Tage abgeholt worden. 5 Am 8.11.2002 stellten die Beigeladene zu 1. und ihr Ehemann für sich und ihre Kinder einen erneuten Asylantrag, mit dem sie vortrugen, in einer Moskauer Zeitung, die auch im Internet gelesen werden könne, sei über eine Festnahme des Ehemannes in Moskau berichtet worden. Bei der anschließenden Vorprüfung durch das Bundesamt am 16.12.2002 erklärte die Beigeladene zu 1., sie habe bei ihrer ersten Anhörung durch das Bundesamt nicht alle Gründe für ihre Flucht angegeben. Ihre Großmutter in T. habe ihr berichtet, dass sich die Polizei verschiedentlich nach ihrem Ehemann und ihr selbst erkundigt habe. Die wesentlichen Gründe dafür, dass sie nicht in die Russische Föderation zurückkehren könnten, seien, dass ihr Ehemann festgenommen worden sei und bei einer Rückkehr möglicherweise getötet werden könnte. 6 Durch Bescheid vom 23.1.2003 lehnte das Bundesamt daraufhin die Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation vorlägen. 7 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger, soweit er die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Beigeladenen trifft, am 7.2.2003 Klage erhoben. 8 Er trägt vor, die Annahme des Bundesamtes, dass für die Beigeladenen wegen ihres Ehemanns und Vaters bei einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Sippenhaft und einer tschetschenischen Volkszugehörigkeit Gefahr bestehe, sei rechtlich zu beanstanden. Ein Abschiebungsschutz für die Beigeladenen gemäß § 26 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) komme nicht in Betracht, da die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Ehemanns und Vaters der Beigeladenen den Tatbestand dieser Vorschrift nicht erfülle. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.1.2003 insoweit aufzuheben, als bezüglich der Beigeladenen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bejaht worden ist. 11 Die Beklagte stellt keinen Antrag. 12 Die Beigeladenen beantragen, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beigeladenen haben unter dem 6.10.2004 beim Bundesamt beantragt, mit Wirkung vom 1.1.2005 festzustellen, dass sie gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG Familienabschiebungsschutz genießen. Sie sind der Meinung, dass die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person ihres Ehemanns und Vaters nach der Neuregelung des § 26 Abs. 4 i.V.m. § 77 AsylVfG zur Folge habe, dass für sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) festzustellen seien. 15 In der mündlichen Verhandlung vom 27.4.2005 hat die Beigeladene zu 1. auf Befragen u.a. erklärt, während ihres Aufenthaltes in T. im Jahre 2000 sei sie etwa 40 Mal von der Polizei zu Hause kontrolliert worden. Acht oder neun Mal sei sie danach mit zur Wache genommen und drei Mal habe sie dort auch eine ganze Nacht zubringen müssen und sei geschlagen worden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Akten, die Akten des Verfahrens 4 K 2538/01.A, die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und die in den Generalakten befindlichen gerichtlichen Entscheidungen, Auskünfte des Auswärtigen Amtes, gutachtlichen Stellungnahmen und Presseberichte zur Lage in der Russischen Föderation, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist zulässig und begründet. 19 Der Bescheid des Bundesamtes vom 23.1.2003 zu Nr. 2 (Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit diese Feststellung für die Beigeladenen getroffen worden ist (§ 113 Abs. 1 VwGO). 20 Die Beklagte hat für die Beigeladenen zu Unrecht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation festgestellt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift bzw. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, auf die gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG seit dem 1.1.2005 abzustellen ist, liegen in der Person der Beigeladenen nicht vor. 21 Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Eine Verfolgung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG liegt vor, wenn sich aus bestimmten tatsächlichen Gegebenheiten nach verständiger und objektiver Würdigung der Umstände des Einzelfalles der Schluss aufdrängt, dass dem Ausländer bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen drohen. 22 BVerwG, Urteil vom 24.4.1979 - 1 C 49.77 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1979, S. 827. 23 Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass die die Verfolgung begründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Angesichts der sachtypischen Schwierigkeiten, die mit dem Nachweis von Umständen verbunden sind, die sich im Ausland zugetragen haben, lässt die Rechtsprechung insoweit einen Nachweis minderen Grades im Sinne einer Glaubhaftmachung genügen. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, S. 82. 25 Als wesentliche Voraussetzung für eine Glaubhaftmachung ist von Seiten des Ausländers jedenfalls bezüglich derjenigen Umstände, die seinen eigenen Lebensbereich betreffen, ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag zu fordern, wobei die Glaubhaftmachung gerade auch an widersprüchlichen Angaben scheitern und bei erheblichen Widersprüchen im Sachvortrag nur bei einer überzeugenden Auflösung der Widersprüche bejaht werden kann. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1974 - I B 15.74 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 402.24 Nr. 6 zu § 28 AuslG. 27 Danach lässt sich nicht feststellen, dass die Beigeladenen vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation politisch verfolgt wurden und dass ihnen bei Rückkehr dorthin erneut politische Verfolgung droht. 28 Der Vortrag der Beigeladenen zu 1. zu den Kontrollen und Festnahmen, die sie in T. erlitten haben will und mit denen sie ihre politische Verfolgung begründet, ist nicht glaubhaft. Über solche Maßnahmen der Russischen Behörden hat die Beigeladene zu 1. nämlich erstmals in der mündlichen Verhandlung berichtet, obwohl sie bei den beiden vorangegangenen Vorprüfungen durch das Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung am 19.6.2002 im Verfahren 4 K 2538/01.A zu ihrem Verfolgungsschicksal befragt wurde und ausreichend Gelegenheit hatte, von den Festnahmen zu berichten. 29 Die Kammer bewertet den diesbezüglichen Vortrag deshalb als gesteigert und nicht glaubhaft. Die Begründungen der Beigeladenen zu 1. dafür, dass sie erst jetzt über eigene Festnahmen berichtet, überzeugen nicht. Bei der ersten Vorprüfung am 27.9.2000 will die Beigeladene zu 1. deshalb nicht über eigene Festnahmen berichtet haben, weil ihr angeblich erklärt worden sei, sie würden sofort abgeschoben, wenn sie Negatives über die Russische Föderation berichteten. Diese Erklärung ist nicht überzeugend, denn die Beigeladene zu 1. hat bei dieser Vorprüfung gleichwohl Negatives über die russischen Behörden berichtet, etwa indem sie angab, ihr Ehemann sei mehrfach von der Polizei angehalten und auch für drei Tage festgehalten worden und ihrer Tochter habe man ärztliche Hilfe verweigert. Auch in der mündlichen Verhandlung am 19.6.2002 im Verfahren 4 K 2538/01.A ist die Beigeladene zu 1. von ihrer Prozessbevollmächtigten ausdrücklich gefragt worden, ob sie in T. Probleme mit der Polizei gehabt habe. Sie hat daraufhin nur erklärt, man habe die Papiere kontrolliert und ihr Ehemann sei zwei bis drei Tage illegal abgeholt worden. Davon, dass sie - wie sie es nunmehr darstellt - selbst acht bis neun Mal zur Wache mitgenommen worden sei und dass sie dort auch drei Nächte zugebracht habe, erwähnte die Beigeladene zu 1. nichts. Einen überzeugenden Grund dafür, weshalb sie das bei dieser Gelegenheit nicht tat, hat die Beigeladene zu 1. nicht genannt. Schließlich hat die Beigeladene zu 1. auch bei der zweiten Anhörung durch das Bundesamt am 16.12.2002 nichts von eigenen Festnahmen berichtet, sondern nur davon, dass sich die Polizei in T. wiederholt bei ihrer Großmutter nach der Familie der Beigeladenen zu 1. erkundigt habe und dass ihr Ehemann festgenommen worden sei und bei einer Rückkehr getötet werden könnte. 30 Die Erklärung der Beigeladenen zu 1., sie habe sich bei dieser Gelegenheit geschämt, von eigenen Festnahmen zu berichten, überzeugt die Kammer nicht, da sie immer wieder andere Begründungen dafür gegeben hat, weshalb sie hierüber nicht berichtete. Bei der ersten Vorprüfung soll es die Angst vor einer sofortigen Abschiebung gewesen sein, bei der mündlichen Verhandlung am 19.6.2002 der Umstand, dass sie nicht danach gefragt worden sei, und bei der zweiten Vorprüfung schließlich ein sich Schämen. Eine Erklärung dafür, weshalb dieser zuletzt genannte Grund nun nicht mehr gelten soll, hat die Beigeladene zu 1. nicht gegeben. 31 Die Beigeladenen zu 2. bis 4. haben auch nach dem Vortrag der Beigeladenen keine eigene politische Verfolgung in der Russischen Föderation erlitten. Die von der Beigeladenen zu 1. vorgetragene Verweigerung einer ärztlichen Behandlung ihrer Kinder durch staatliche Stellen in der Russischen Föderation bewertet die Kammer nicht als politische Verfolgung, denn die Kinder waren nicht schwer erkrankt und die Inanspruchnahme privater Ärzte wurde ihnen nicht verwehrt. 32 Die Beigeladenen zu 1. bis 4. mussten und müssen schließlich auch keine Sippenhaft wegen ihres Ehemanns und Vaters befürchten, denn Sippenhaft wird in der Russischen Föderation nicht praktiziert. 33 Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12.8.2003 an das Verwaltungsgericht Minden. 34 Zwar ist in den von russischen Truppen kontrollierten Gebieten Tschetscheniens eine hinreichende Sicherheit der Zivilbevölkerung nicht gegeben. In anderen Gebieten der Russischen Föderation findet aber eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung bestimmter Personen(Gruppen) wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung nicht (mehr) statt. 35 Die russische Verfassung, die eine Demokratie präsidialen Zuschnitts begründete, enthält ein umfassendes Diskriminierungsverbot (Art. 2) und garantiert die klassischen Menschen- und Freiheitsrechte, u. a. die Religionsfreiheit (Art. 28) und die Meinungsfreiheit (Art. 29). Die Achtung dieser Grundrechte ist in der Praxis zumeist Gewähr leistet; allerdings ist die Kluft zwischen Verfassungstext und Verfassungswirklichkeit unübersehbar. Weltanschauliche Neutralität des Staates und politischer Pluralismus haben ein Klima geschaffen, in dem politische und religiöse Bekenntnisse und Betätigungen im Regelfall keinen Beschränkungen unterworfen sind. Politische Gruppierungen, Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen können sich in der Russischen Föderation betätigen und artikulieren. Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind grundsätzlich nicht eingeschränkt. 36 Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung gibt es nicht. In der Praxis werden jedoch kaukasische oder mittelasiatische Minderheiten in überwiegend russisch besiedelten Gebieten der Russischen Föderation faktisch benachteiligt, z. B. durch häufigere Personenkontrollen in Moskau und durch administrative Schwierigkeiten insbesondere beim Zuzug. Gelegentliche Übergriffe von Seiten Dritter sind dem Staat weder unmittelbar noch mittelbar zuzurechnen; sie wurden mehrmals vom Präsidenten öffentlich verurteilt. 37 Vgl. Lageberichte Russische Föderation des Auswärtigen Amtes vom 22.05.2000 und 28.08.2001. 38 Art. 27 der russischen Verfassung garantiert jedem, der sich legal auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhält, Freizügigkeit und die freie Wahl des Wohnortes. Dieses Recht ist in der Praxis allenfalls dadurch eingeschränkt, dass eine Pflicht zur Registrierung bei der Wohnsitznahme besteht. Registrierungen sind mit den früher bei Wohnsitznahmen erforderlichen Erlaubnissen nicht vergleichbar; sie können jedoch in den Großstädten wie Moskau und St. Petersburg recht teuer sein und stellen daher de facto für viele Flüchtlinge ein Zuzugshindernis dar. Dennoch halten sich selbst in Moskau Zehntausende von Flüchtlingen kaukasischer Herkunft (u.a. Tschetschenen) auf, und zwar illegal ohne Registrierung. Dies ist wegen der nur eingeschränkten Überwachungsmöglichkeiten in der Stadt Moskau nicht sonderlich schwierig; ferner lassen sich Probleme mit den Sicherheitsbehörden durch Zahlung von Bestechungsgeldern üblicherweise vermeiden. Das Institut der "Propiska" (Zuzugsgenehmigung) ist abgeschafft. 39 Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.08.1998 an das VG Weimar. 40 Außerhalb der großen Ballungsgebiete Moskau und St. Petersburg ist es für Flüchtlinge einfacher, Wohnraum zu erhalten. 41 Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23.11.2000 an das VG Schleswig. 42 Flüchtlinge aus Tschetschenien beispielsweise finden in großer Zahl Aufnahme in den an Tschetschenien angrenzenden Landesteilen, vornehmlich in Dagestan und Inguschetien. 43 Vgl. Lagebericht Russische Föderation des Auswärtigen Amtes vom 28.08.2001. 44 Prinzipiell können Tschetschenen damit wie die übrigen Bürger der Russischen Föderation in jeweils anderen Gebieten des Landes zuziehen. So leben z. B. ca. 100.000 Tschetschenen in Moskau bzw. ca. 50.000 Tschetschenen in der Wolgaregion. Eingeschränkt wird dieser Zuzug allerdings durch die allgemeinen Zuzugsbeschränkungen in den großen Städten und das Registrierungssystem, zunehmende Ressentiments in der Bevölkerung gegen Menschen kaukasischen Aussehens sowie, in der Tendenz, ebenfalls zunehmendes benachteiligendes bis diskriminierendes Verhalten der Sicherheitskräfte und Behörden. 45 Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2003 an das Bundesamt. 46 Die Sicherung der materiellen Existenz ist wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage in der Russischen Föderation zwar mit Schwierigkeiten verbunden, das Vorhandensein großer Gruppen von Tschetschenen in Moskau und in der Wolgaregion zeigt aber, dass für Tschetschenen auch außerhalb ihrer engeren Heimat in der Russischen Föderation die Möglichkeit besteht, sich eine materielle Lebensgrundlage zu schaffen. 47 Der Begründetheit der Klage steht schließlich auch § 26 Abs. 4 AsylVfG nicht entgegen, der bestimmt, dass für den Ehegatten und die Kinder eines Ausländers, für den unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden ist, auf Antrag ebenfalls festzustellen ist, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Ob die Beigeladenen unter dem 6.10.2004 einen solchen Antrag bereits wirksam gestellt haben, kann hier dahingestellt bleiben, denn im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, dessen Gegenstand eine Anfechtungsklage gegen einen Teil des Bescheides des Bundesamtes vom 23.1.2003 ist, kann eine Entscheidung über einen solchen Antrag nicht getroffen werden. Sie setzte eine Verpflichtungsklage der Beigeladenen gegen die Beklagte voraus, die bisher nicht erhoben worden ist und auch nicht in den Klageabweisungsantrag der Beigeladenen hineingelesen werden kann. 48 Nicht zu prüfen war das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG, denn Streitgegenstand ist nur das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person der Beigeladenen. Eine Abschiebungsanordnung gegenüber den Beigeladenen, die eine Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG erforderlich machte, existiert gegenwärtig nicht. 49 Da das Bundesamt danach hinsichtlich der Russischen Föderation zu Unrecht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person der Beigeladenen festgestellt hat, ist der Kläger auch in seinen Rechten verletzt (§§ 87 b, 6 AsylVfG). 50 Der Bescheid vom 23.1.2003 war daher in seiner Nr. 2 bezüglich der Beigeladenen mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 83 b AsylVfG aufzuheben.