Urteil
8 K 396/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2005:0509.8K396.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes U. Weg 34 in I. -D. , Gemarkung I. , Flur 9, Flurstück 51. Durch dieses Grundstück verläuft seit 1971 eine Trinkwassertransportleitung, die vom Wasserwerk R. zur Stadt H. führt und unterirdisch verlegt ist. Mitverlegt ist parallel zu dieser Trinkwasserleitung ein Strom- und Steuerkabel. Die 10-KV-Leitung dient der Stromversorgung der außerhalb des Stadtgebiets H. liegenden Brunnen sowie des Wasserwerks R. , in dem das Wasser aus den Brunnen zu Trinkwasser aufbereitet wird, von wo aus es über drehzahlgesteuerte Pumpen in der Leitung befördert wird. Das Steuerkabel dient der Steuerung der Wassergewinnungs- und Aufbereitungsanlagen von der zentralen Leitstelle der Beigeladenen und ermöglicht eine am jeweiligen Bedarf orientierte Wasserförderung und den Transport des sog. Reinwassers durch die Leitung. Seinerzeit gestattete der damalige Grundstückseigentümer, Herr H1. T. mit Vertrag vom 26.02.1971 der Beigeladenen die Verlegung der Wasserrohrleitung und des Stromkabels in einem Grundstücksstreifen von 6 Meter Breite. Dabei wurde auch die Bestellung einer Dienstbarkeit vereinbart, die jedoch in der Folgezeit nicht ins Grundbuch eingetragen wurde. Am 15.11.2003 wurden das Stromkabel und das Steuerkabel bei Ausschachtungsarbeiten beschädigt. Hierdurch erhielt der Kläger als neuer Eigentümer des Grundstücks erstmals Kenntnis von dem Vorhandensein der Trinkwasserleitung und der Stromversorgungsleitungen. Zu einer grundbuchrechtlichen Absicherung dieser Leitungen fand er sich nicht bereit und verlangte vielmehr deren Beseitigung. Daraufhin hörte der Beklagte mit Bescheid vom 20.10.2004 den Kläger zu dem am 16.08.2004 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines wasserrechtlichen Zwangsrechtsverfahrens an. Im Zuge des förmlichen Verfahrens legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten umfangreich seine Sehensweise dar, wonach Trinkwasserleitungen und Stromkabel nicht Gegenstand eines wasserrechtlichen Zwangsrechtsverfahrens sein können. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 17.02.2005 forderte der Beklagte den Kläger sodann auf, die Durchleitung von Wasser durch die bestehende unterirdische Leitung vom Wasserwerk R. zu den Stadtwerken H. mit einem Durchmesser von 500 mm Nennweite inclusive der dazugehörigen Strom- und Steuerkabel und die Unterhaltung der Leitung auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 9, Flurstück 51 zu dulden. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an und wies darauf hin, dass eine Entschädigung nach § 131 Landeswassergesetz nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens festzusetzen sei. Die Festsetzung werde dann Bestandteil der Duldungsverfügung. Daraufhin hat der Kläger fristgerecht am 22.02.2005 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, § 128 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LWG NW - könne keine Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Duldungsverfügung darstellen, weil es sich bei der Trinkwassertransportleitung nicht um ein Unternehmen der Fortleitung von Wasser oder Abwasser handele. Im Sinne dieser Bestimmung könne fortgeleitet nur Wasser werden, dessen Beseitigung und/oder Abführung bezweckt werde, bei dem es sich also um Schmutz- oder um anfallendes Oberflächenwasser handele. Auf Trinkwasserleitungen sei die Vorschrift nicht anwendbar. Dies ergebe sich auch aus dem Kommentar zum Nordrhein-Westfälischen Landeswassergesetz von Honert/Rüttgers. Zudem lasse sich dies aus dem sachlichen Geltungsbereich des LWG NW schließen, da dieser nur Gewässer sowie Handlungen und Anlagen, die sich auf Gewässer und ihre Nutzungen auswirken oder auswirken können, umfasse. Schutzzweck des Gesetzes sei die Verhinderung des ungeregelten Eindringens von Wasser oder Abwasser in das Grundwasser. Nur zu diesem Zweck könnte auch nach § 128 LWG NW ein Eigentümer zur Duldung von Wasserleitungen verpflichtet werden. Dies treffe auf Trinkwasserleitungen nicht zu. Im Übrigen biete § 128 LWG NW auch keine Handhabe zur Verpflichtung der Duldung von Strom- und Steuerkabeln, die in dieser Norm nicht genannt seien. Rechtswidrig sei die angefochtene Verfügung auch insoweit, als sie keine konkrete, der Höhe nach bezifferte Entschädigung enthalte. Mit Schreiben vom 29.04.2005 setzte der Beklagte die an den Kläger zu leistende Entschädigung auf 6.382,80 EUR fest und erklärte die Entschädigungsfestsetzung zum Bestandteil der hier angefochtenen Duldungsverfügung vom 17.02.2005. Insoweit ist das Verfahren mit Beschluss des Gerichts vom 17.05.2005 abgetrennt worden und wird unter dem Aktenzeichen 8 K 1017/05 fortgeführt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung in seiner Verfügung vom 17.02.2005 aufgehoben. Der Kläger beantragt, die Duldungsverfügung des Beklagten vom 17.02.2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass § 128 LWG NW auch auf Trinkwasserleitungen anwendbar sei. Auch die übrigen Voraussetzungen für den Erlass eines Zwangsrechtes lägen vor, da die Trinkwasserleitung und das zugehörige Strom- und Steuerkabel anders nur mit erheblichem finanziellen Mehraufwand verlegt werden könnten, was sich aus gutachterlichen Berechnungen ergebe. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Auch sie hält unter Hinweis auf Literaturmeinungen die Vorschrift des § 128 LWG NW auf Trinkwassertransportleitungen für anwendbar und ist der Ansicht, dass auch das Strom- und Steuerkabel Gegenstand eines wasserrechtlichen Zwangsrechtes sein könne, weil es eine notwendige technische Einheit mit der Trinkwasserleitung bilde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zutreffend hat der Beklagte dem Kläger in dem angefochtenen Bescheid vom 17.02.2005 dem Kläger auf Antrag der Beigeladenen aufgegeben, das Durchleiten von Wasser durch die bestehende unterirdische Leitung vom Wasserwerk R. zu den Stadtwerken H. inclusive der dazugehörigen Strom- und Steuerkabel sowie die Unterhaltung der Leitung zu dulden. Rechtsgrundlage für diese Verfügung ist § 128 Abs. 1 LWG NW i.V.m. §§ 125 Abs. 2 und 143 LWG NW. Hiernach können u.a. zu Gunsten eines Unternehmens der Fortleitung von Wasser oder Abwasser die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke verpflichtet werden, das unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen zu dulden. Dies gilt jedoch nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßiger oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann, der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegen steht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, und zwar selbst dann, wenn man fiktiv davon ausgehen wollte, die seit 1971 bestehende Leitung werde nunmehr auf dem Grundstück des Klägers erstmals verlegt. Das Gericht teilt die Einschätzung des Beklagten und der Beigeladenen, wonach von dem Geltungsbereich des § 128 Abs. 1 LWG NW auch Trinkwasserleitungen erfasst werden. Denn der im Gesetz enthaltene Begriff "Fortleitung von Wasser" enthält insoweit keine Einschränkung. Auch legt die Nennung der verschiedenen Unternehmen des Fortleitens von Wasser einerseits und des Fortleitens von Abwasser andererseits den Schluss nahe, dass mit "Wasser" nur unverschmutztes Wasser gemeint sein kann, wozu auch zum Trinkwasser aufbereitetes Grundwasser zählt. Dementsprechend wird in der Literatur in dem Handbuch des Deutschen Wasserrechtes (Lersner/Behrendes/Reinhardt in der Kommentierung von Broschei) zu § 128 LWG NW Rdnr. 7 auch ausgeführt, dass es bei der Durchleitung von Wasser auf den Zweck der Fortleitung nicht ankomme. Die Fortleitung werde in der Regel der Versorgung mit Trink- oder Brauchwasser und der Behandlung und Abführung von Abwasser dienen. Dabei sei es unerheblich, ob Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung privat oder öffentlich seien. Dieser Meinung schließt sich das Gericht an, zumal das LWG NW nicht generell - wie der Kläger meint - von seinem Schutzzweck her die Wasserversorgung aus seinem Geltungsbereich ausnimmt, da sowohl in § 47 ff. LWG NW Regelungen bezüglich der öffentlichen Trinkwasserversorgung enthalten sind als auch in § 129 Abs. 1 LWG NW eine zwangsweise Mitbenutzung von Wasserversorgungsanlagen geregelt ist. Wenn dann in dem hier anzuwendenden § 128 Abs. 1 LWG NW ohne weitere Unterscheidung nur von einem Unternehmen der Fortleitung von Wasser die Rede ist, kann dies nach Auffassung des Gerichts nur dahingehend zu verstehen sein, dass hiermit umfassend unverschmutztes Wasser, also auch Trinkwasser der öffentlichen Wasserversorgung, gemeint ist. Der gegenteiligen Ansicht in dem Kommentar zum LWG NW von Honert/Rüttgers vermag das Gericht deshalb nicht zu folgen. Die Trinkwasserleitung stellt auch mit dem Strom- und Steuerkabel eine Einheit dar, die zusammen als Unternehmen i.S.d. § 128 Abs. 1 LWG anzusehen sind. Zwar besteht auf dem Grundstück des Klägers keine Verbindung zwischen Leitung und Stromkabeln, diese ist nur am Beginn und am Ende der Transportleitung gegeben. Jedoch dient die Stromleitung der Versorgung der außerhalb des Stadtgebietes H. liegenden Brunnen sowie des Wasserwerks R. , von wo aus das Wasser über drehzahlgesteuerte Pumpen in der Leitung befördert wird. Ohne diese Stromversorgung können weder das Wasserwerk noch die Wasserleitung mit den zugehörigen Pumpen betrieben werden. Das Steuerkabel dient - was zwischen den Beteiligten unstreitig sein dürfte - der Steuerung der Wassergewinnungs- und Aufbereitungsanlagen von der zentralen Leitstelle der Beigeladenen aus. Hierdurch wird eine am jeweiligen Bedarf orientierte Wasserförderung und der Transport des sog. Reinwassers durch die Leitung gefördert. Damit dient auch das Steuerkabel unmittelbar dem Betrieb der Wasserleitung, wenngleich nicht verkannt wird, dass es vom Grundsatz her auch auf einer alternativen Trasse, losgelöst von der Trinkwassertransportleitung, verlegt werden könnte. Es gehört damit zu dem Unternehmen der Fortleitung des Wassers und kann deshalb Gegenstand des angefochtenen Zwangsrechtes sein. So auch OVG NRW, Urteil vom 25.02.1993 - 20 A 1886/91 - in: Zeitschrift für Wasserrecht 1994, Seite 294 ff., in dem ebenfalls ein Steuerkabel zusammen mit einer Druckrohrleitung Gegenstand eines wasserrechtlichen Zwangsrechtes war. Hiernach durfte der Beklagte dem Kläger die Duldung des Unternehmens aufgeben. Die einschränkenden Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 LWG NW liegen nämlich nicht vor. Denn das Unternehmen kann anders nicht zweckmäßiger oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden. Insoweit hat der Beklagte Vergleichsberechnungen anstellen lassen bezüglich der Kosten einer fiktiven Neuverlegung von Wasserleitung und Stromkabeln in der bisherigen Trasse und parallel hierzu auf einer gleich langen Trasse in einer Wegeparzelle. Hiernach belaufen sich die Kosten bei einer Neuverlegung im bisherigen Trassenverlauf auf 105.534,36 EUR ohne Umsatzsteuer. Für eine Verlegung in der Alternativ-Trasse fallen wegen vermehrter Horizontalspülbohrungen Kosten in Höhe von 190.972,84 EUR ohne Umsatzsteuer an. Damit liegt ein erheblicher finanzieller Mehraufwand bei Wahl einer anderen als der bisherigen Trasse vor, der es selbst bei fiktiver Betrachungsweise, bei der die Neuanlegung der Leitung in den Blick genommen wird, rechtfertigt, der früher gewählten und bestehenden Trasse den Vorzug zu geben. Der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen, die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung von H. mit Trinkwasser, übersteigt auch erheblich den Schaden des Klägers. Dieser muss zwar Einschränkungen im Hinblick auf die Überbaubarkeit der Trinkwasserrohre und der Stromkabel und die Duldung von Unterhaltungsmaßnahmen hinnehmen. Hierfür wird er jedoch, wie dies gesetzlich in § 131 LWG NW vorgesehen ist, entschädigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es in den vergangenen Jahrzehnten seit Verlegung der Leitung auf dem Grundstück offenbar zu keinem Zeitpunkt zu gravierenden Beeinträchtigungen gekommen ist. Da auch das Wohl der Allgemeinheit der Trinkwassertransportleitung mit dem Strom- und Steuerkabel nicht entgegensteht und Ermessensfehler bei der Entscheidung des Beklagten, dem Kläger die Duldung dieses Unternehmens aufzugeben, nicht ersichtlich sind, ist die Verfügung des Beklagten vom 17.02.2005 rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass in der Verfügung keine Entschädigungsfestsetzung der Höhe nach enthalten war. Denn die Entschädigungsfestsetzung bildet keine notwendige Einheit mit der Festsetzung des Zwangsdurchleitungsrechtes der Gestalt, dass das Zwangsrecht nur gemeinsam mit der Höhe der zu leistenden Entschädigung festgesetzt werden kann. Vielmehr folgt die Entschädigungspflicht des § 131 LWG NW der Festsetzung des Zwangsdurchleitungsrechtes nach, weshalb nach allgemeiner Verwaltungsübung auch die Festsetzung der Entschädigungshöhe einem gesonderten Verfahren vorbehalten wird. Der Klage musste deshalb der Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.