OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 5381/03.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0523.9K5381.03A.00
18Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 1. August 2003 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin zu 2. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger 23/24, die Beklagte 1/24. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind nach ihren Angaben afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit. Der Kläger zu 1. stammt aus Herat, die Klägerin zu 2. aus Kabul. Die Kläger zu 3. und 4. wurden in Herat geboren. Eine weitere Tochter der Kläger zu 1. und 2., die 1995 in Hamburg geborene B. N. , alias I. , ist Klägerin des Verfahrens 9 K 5378/03.A. Im August oder September 2004 wurde der jüngste Sohn, I1. , geboren. 3 Die Kläger beantragten am 10. Juli 1995 beim Bundesgrenzschutzamt am Flughafen Frankfurt/Main erstmals Asyl. Dabei gaben sie an, am Tag zuvor gegen 10:30 Uhr mit einer ihnen nicht bekannten Fluggesellschaft in Frankfurt angekommen zu sein. Sie seien von Karachi über einen ihnen nicht bekannten arabischen Ort geflogen, wo sie ca. fünf Stunden Aufenthalt gehabt hätten. Von dort seien sie nach Frankfurt geflogen. Der Schleuser habe sie bis nach Frankfurt begleitet und dann gesagt, dass er kurz weg gehe, um ein Visum für sie zu besorgen. Nachdem er nicht wieder gekommen sei, hätten sie einen ganzen Tag gewartet, bevor sie sich an den Grenzschutz gewandt hätten. 4 Zu ihren Asylgründen erklärten sie, aus Angst aus Afghanistan ausgereist zu sein. Ein Cousin des Klägers zu 1., der Mitglied der DVPA und Leutnant in der Armee Najibullahs gewesen sei, sei Mitte Juni 1995 von den Männern Ismail Khans ermordet worden. Da der Kläger zu 1. bis 1992 Leibwächter und enger Mitarbeiter seines Cousins gewesen sei, habe auch er um sein Leben gefürchtet, zumal auch ihm vorgeworfen worden sei, Kommunist und Mitglied der DVPA zu sein. Er sei aber nicht Mitglied der DVPA gewesen, sondern habe nur als Leibwächter für seinen Cousin gearbeitet, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Deshalb sei er auf Anraten seines Vaters gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan und von dort nach Deutschland geflohen. Die Klägerin zu 2. bestätigte die Angaben ihres Ehemannes. 5 Anlässlich der Anhörung am 12. Juli 1995 vor dem Bundesamt gab der Kläger zu 1. an: Grund für ihre Flucht sei die Ermordung seines Cousins. Dieser Cousin, B1. S. , sei entweder von den Mujahedin-Leuten des Ismail Kahn oder von den Taliban ermordet worden, weil er früher Offizier in der Armee von Najibullah gewesen sei. Er, der Kläger, habe seit 1987 seinen Wehrdienst bei seinem Cousin geleistet und sei als dessen Bediensteter und Helfer tätig gewesen. Bis zum Zusammenbruch der Armee sei er bei diesem Cousin beschäftigt und gleichzeitig Soldat im Mannschaftsrang der afghanischen Armee gewesen. Soweit erforderlich, sei er mit dem Cousin bei der Erledigung seiner dienstlichen Obliegenheiten unterwegs gewesen. Wenn dies nicht möglich gewesen sei, habe er dessen Familie betreut und beschützt. Nach dem Zusammenbruch des Najibullah-Regimes sei sein Cousin als Fahrer im Raum Herat tätig gewesen, während er, der Kläger, sich als Teppich- Restaurator betätigt habe. Überwiegend sei seine Familie aber von seinem Vater unterstützt worden. Nach der Ermordung des Cousins habe der Vater Angst gehabt, dass auch der Kläger als früherer Mitarbeiter gefährdet sein könnte und habe deshalb vorgeschlagen, dass die Familie nach Deutschland oder in eine anderes europäisches Land ausreisen solle. 6 Die Klägerin zu 2. gab an, aus Kabul zu stammen und dort sieben Jahre lang die Schule besucht zu haben. 1986, im Alter von dreizehn Jahren, sei sie verheiratet worden und habe deshalb die Schule abbrechen müssen. 7 Mit Bescheid vom 26. Januar 1996 wurde der Asylantrag der Antragsteller abgelehnt und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen sowohl nach § 51 Abs. 1 als auch nach § 53 AuslG verneint. Von einer staatlichen Verfolgung der Kläger könne im Zeitpunkt der Entscheidung keine Rede sein, da es an einer effektiven Gebietsgewalt des Staates aufgrund der Bürgerkriegssituation fehle. 8 Am 7. Dezember 2000 stellten die Kläger einen Asylfolgeantrag, nachdem sie sich zuvor seit Sommer 1995 unter dem Namen I. in Hamburg aufgehalten hatten. Zur Begründung führten sie unter anderem sinngemäß aus, dass nunmehr in Afghanistan die Taliban die Staatsgewalt inne hätten. Der Vater und der Bruder des Klägers zu 1. seien inhaftiert gewesen. Der Vater sei nach eineinhalb Jahren freigelassen worden und lebe als Flüchtling im Iran. Der Verbleib des Bruders sei unbekannt. 9 Mit Bescheid vom 1. August 2003, zur Post gegeben am 6. August 2003, wurden die Anträge der Kläger auf Durchführung von weiteren Asylverfahren und auf Abänderung des Bescheides vom 26. Januar 1996 bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG abgelehnt. Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. 10 Am 12. August 2003 haben die Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 22. Januar 2004 (9 L 916/03.A) ablehnte. Zur Begründung verweisen sie zum einen auf eine ihrer Ansicht nach behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung bei der Klägerin zu 2., zum anderen darauf, dass diese sich zum christlichen Glauben hingezogen fühle und die islamische Religion nicht mehr akzeptieren könne. Der Kläger zu 1. wolle davon aber nichts wissen. Schließlich müsse die Familie auch angesichts der heutigen Machtverhältnisse in Afghanistan noch mit Übergriffen wegen der Tätigkeit des Klägers zu 1. in der Armee Najibullahs rechnen. Er habe unter anderem unter Anwendung von Gewalt an der Rekrutierung und Ergreifung von Wehrpflichtigen teilgenommen. Darüber hinaus habe er an der Aufdeckung von Partisanenkämpfern in Herat mitgewirkt. Die beiden Freunde, mit denen er dabei zusammen gearbeitet habe, seien inzwischen beide ermordet worden, einer von den Taliban. 11 Am 11. Mai 2004 haben die Kläger ein von ihnen mündlich in Auftrag gegebenes Gutachten des Herrn Dr. N1. E. vorgelegt. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 86 ff. - und in Bezug auf die Ergänzungen auf Bl. 116 ff. und 133 ff.- der Akte verwiesen. 12 Das Gericht hat zur gesundheitlichen Situation der Klägerin zu 2. ein Gutachten der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums N2. , Prof. Dr. B2. , in Auftrag gegeben. Danach leidet die Klägerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivierenden depressiven Erkrankung in einer (im Sommer 2004) mittelgradig depressiven Episode und einer dissoziativen Störung/dissoziativen Amnesie. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 136 ff. der Akte verwiesen. 13 Die Klägerin zu 2. ist am 27. August 2004 in der evangelischen Kirchengemeinde in X. getauft worden und nimmt nach ihren Angaben regelmäßig am Gemeindeleben teil. 14 Die Kläger beantragen, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 1. August 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hilfsweise die des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen, 18 und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 19 Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2004 und 23. Mai 2005 zu ihren Asylgründen angehört worden. Ferner ist Herr Dr. N1. E. als Zeuge vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschriften verwiesen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 9 L 916/03.A, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die der Kammer vorliegenden und den Beteiligten zugänglich gemachten Erkenntnisse zur Lage in Afghanistan Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Kläger zu 1., 3. und 4. haben weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - oder des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG. Für die Klägerin zu 2. ist dagegen ein Verbot der Abschiebung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - festzustellen. In Bezug auf Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - und auf § 60 Abs. 1 AufenthG ist aber auch ihre Klage unbegründet. 23 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG. Auf diese Norm kann sich gem. Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (sog. sicherer Drittstaat). Die sicheren Drittstaaten sind im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG mit Zustimmung des Bundesrates durch § 26 a AsylVfG i.V.m. Anlage I zum AsylVfG bestimmt worden. Danach zählen alle Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland zu den sicheren Drittstaaten. Die Einreise eines Asylbewerbers aus einem dieser Staaten schließt die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG aus, es sei denn, § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG findet Anwendung. Entscheidend für die Asylversagung ist der Nachweis der Einreise aus einem sicheren Drittstaat. Der Nachweis aus welchem sicheren Drittstaat der Ausländer eingereist ist, ist nicht erforderlich. 24 BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23 (31); Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 5.97 -, BVerwGE 105, 194 (196). 25 Die Kläger haben den Nachweis, nicht über einen sicheren Drittstaat eingereist zu sein, nicht geführt. Allerdings ist es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden (§§ 86 Abs. 1 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Aufklärungspflicht findet aber dort ihre Grenzen, wo der Asylbewerber keine nachprüfbaren Angaben zu seiner Einreise gemacht hat und es damit an einem Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen fehlt. 26 So liegt der Fall hier. Zwar haben sich die Kläger am 10. Juli 1995 auf dem Flughafen Frankfurt/Main an den Bundesgrenzschutz gewandt und dort Asyl beantragt, doch befanden sie sich offensichtlich bereits außerhalb des Transitbereiches. Ihre Behauptung, am Tag zuvor auf dem Luftweg eingereist zu sein, haben sie nicht substantiiert, sondern lediglich vorgetragen, gegen 10:30 Uhr aus Karachi kommend am Gate in Frankfurt angekommen zu sein. Der Vermutung der BGS-Beamten, dass es sich dabei um einen Lufthansaflug gehandelt haben könnte, haben sie vehement widersprochen und nach Vorlage von Bildern erklärt, dass es auf keinen Fall diese Fluggesellschaft gewesen sei. Auch die Flugnummer und den Ort der Zwischenlandung konnten bzw. wollten sie nicht nennen. Damit haben sie eine weitere Nachprüfung ihres Vortrags unmöglich gemacht. 27 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift, die zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist und die bisherige Regelung des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - ersetzt, darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dabei kann nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG - anders als nach § 51 Abs. 1 AuslG - die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. 28 Die Voraussetzungen dieser Norm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit das geschützte Rechtsgut und der politischen Charakter der Verfolgung betroffen sind. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843, und Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 (152 ff.), beide bezogen auf § 51 Abs. 1 AuslG (alt). 30 Im Hinblick darauf geht die Kammer auch im Rahmen des hier streitigen Abschiebungsschutzbegehrens zunächst von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten. 31 Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 32 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). 33 In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung). Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit). 34 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.). 35 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG der der letzten mündlichen Verhandlung bzw. - bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird. 36 Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Kläger Anfang Juli 1995 tatsächlich unter dem Druck politischer Verfolgung aus Afghanistan geflüchtet sind. Denn auch bei Anlegung des in diesem Fall heranzuziehenden sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ist festzustellen, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan vor - ggf. erneuter - Verfolgung hinreichend sicher sind. 37 In Bezug auf den Kläger zu 1. bestehen - unabhängig von den Widersprüchen, in die sich der Kläger hinsichtlich der Zeitangaben verstrickt hat - bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vortrags, er habe über seine Tätigkeit als Leibwächter und Fahrer seines Cousins, des Generals B1. S. , hinaus Zwangsrekrutierungen durchgeführt, habe ein Netz von Spitzeln aufgebaut unter unterhalten, das sich zum Teil aus Mujahedin-Anhängern zusammengesetzt habe, und sei bei der Festnahme eines Attentäters weiter in das Licht der Öffentlichkeit geraten. Die Zweifel beruhen darauf, dass der Kläger diese Tätigkeiten weder bei der Anhörung vor dem Bundesgrenzschutz noch bei der Anhörung vor dem Bundesamt erwähnt hat, obwohl er auf die Notwendigkeit, umfassend darzulegen, warum er Furcht vor politischer Verfolgung habe, und seine Pflicht, auch alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die der Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen, hingewiesen worden ist, die Belehrung durch seine Unterschrift bestätigt und erklärt hat, er habe vor dem Bundesamt alle Wichtige wahrheitsgemäß gesagt. Der Vortrag, er habe unter Gewalt Wehrpflichtige in Herat und den Vororten aufgegriffen und als wichtigste geheime Funktion an der Aufdeckung von Partisanenkämpfern gearbeitet, erfolgte erst im Sommer 2003 im Rahmen des Eilverfahrens 9 L 916/03.A. Den ergänzenden Vortrag zu seiner Verstrickung in ein Attentatsversuch Ende 1991 in Herat brachte er sogar erst, nachdem er von seinem Anwalt und von dem Gutachter Dr. E. darauf hingewiesen worden war, dass sein bisheriges Vorbringen wohl kaum für eine Anerkennung ausreiche. 38 Zwar hat der Gutachter Dr. E. in seinem Schreiben vom 20. September 2004 ausgeführt, dass ihm seine Informanten bestätigt hätten, dass der Kläger Soldat in der afghanischen Armee und als solcher auch als Fahrer und Leibwächter des Generals B1. S. tätig war, dass er bei der Rekrutierung von Soldaten mitgewirkt darüber hinaus Spitzeldienste ausgeübt habe und er bei dem fehlgeschlagenen Attentat die dargestellte Rolle gespielt und bei der Festnahme des Attentäters mitgewirkt habe, doch hat er diese Behauptungen bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2005 nicht wiederholt. Vielmehr hat er dort erklärt, dass ihm sein direkter Gesprächspartner, der frühere Ministerpräsident Afghanistans und Gouverneur von Herat, Khalejiar, persönlich zunächst nur bestätigen konnte, dass es in Herat einen General B1. S. gegeben habe, der dort eine spezielle Eingreiftruppe aufgebaut hätte. Auch einen Giftanschlag, wie vom Kläger beschrieben, habe es in Herat gegeben. Erst nach eigenen weiteren Nachfragen des Herrn Khalejiar konnte er Herrn Dr. E. auch bestätigen, dass ein junger Soldat namens N. als Leibwächter dieses Generals tätig war. Dieser habe - wie viele andere Soldaten in seiner Funktion - wohl auch Zwangsrekrutierungen durchgeführt und Spitzeldienste geleistet. Sein diesbezüglicher Vortrag sei plausibel. 39 Letztlich kann aber dahinstehen, ob der oben in groben Zügen wiedergegebene Vortrag des Klägers glaubhaft ist, weil er aus anderen Gründen für einen Anspruch des Klägers zu 1. nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht relevant ist. 40 Zum Einen ist die Berufung auf diesen Vortrag nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ausgeschlossen. Eine Anerkennung in einem Asylfolgeverfahren kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, sich also die dem (Ausgangs)Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Zudem muss der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen, und den Antrag binnen dreier Monate nach Kenntnis des Wiederaufgreifensgrund geltend machen. Hier liegt weder eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage noch ein neues Beweismittel vor, auf das der Kläger nicht bereits im früheren Verfahren hätte zugreifen können. Die Tatsachen, auf die sich der Kläger nunmehr bezieht, haben sich vor seiner Ausreise aus Afghanistan zugetragen. Er hätte sie ohne Weiteres bereits in seinem Erstverfahren erwähnen und gegebenenfalls Zeugen und/oder Sachverständige benennen können. Auch Wiederaufgreifensgründe nach der ZPO sind nicht gegeben. 41 Zum Anderen kann der heutige Vortrag des Klägers, wenn man ihn der Prüfung des § 60 Abs. 1 AufenthG zugrunde legen wollte, sein Anerkennungsbegehren nicht tragen. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen gehen von der Regierung Karzai derzeit regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr aus. Auch Personen, die der DVPA, dem Geheimdienst Khad oder den kommunistischen Streitkräften nicht in herausgehobenen Positionen angehört haben, droht derzeit keine politische Verfolgung durch die Regierung Karzai (vgl. zur Gefährdung ehemaliger Kommunisten zuletzt: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. November 2004, S. 18; Danish Immigration Service von November 2004; Glatzer, Auskunft vom 1. Januar 2005 an VG Minden; Deutsches Orientinstitut (Uwe Brocks), Auskunft vom 23. September 2004 an Sächsisches OVG; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. Februar 2004 an Sächsisches Oberverwaltungsgericht). 42 Der Kläger gehört unter Berücksichtigung seiner Angaben nicht zu dem Personenkreis, der bei einer Rückkehr nach Afghanistan derzeit noch gefährdet wäre. Er hat den kommunistischen Streitkräften als einfacher Soldat im Mannschaftsrang angehört. Die von ihm behauptete "äußerst exponierte Stellung" hat er lediglich durch seine Tätigkeit als Leibwächter und Fahrer seines Cousins, des Generals S. , erlangt. Anders als der Gutachter Dr. E. geht das Gericht aber nicht davon aus, dass dem Kläger wegen dieser Tätigkeit heute noch die Gefahr politischer Verfolgung droht. Gleiches gilt für die von ihm behaupteten Zwangsrekrutierungen, die Spitzeldienste und seine Beteiligung an der Festnahme des Attentäters von Ende 1991. Insbesondere bei dieser Festnahme ist der Kläger nach seinen Angaben bewusst gerade nicht besonders gewalttätig in der Öffentlichkeit aufgetreten. Vielmehr konnte die Nachbarschaft beobachten, dass sich der Attentäter nach anfänglichen Protesten ohne weitere Gegenwehr abführen ließ. An Zwangsrekrutierungen waren sehr viele Soldaten der kommunistischen Streitkräfte gezwungenermaßen beteiligt, so dass dem Kläger auch von daher keine herausgehobene Position zukommt. Dass ihm wegen der behaupteten Spitzeltätigkeit besondere Gefahr droht, kann nicht festgestellt werden, zumal damals beide Seiten von Spitzeln der jeweils anderen Seite unterwandert waren, wie der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2004 ausführt. 43 Die Einschätzung des Gerichts, dass der Kläger auch in den Augen seiner Umgebung nur ein "kleines Licht" war, wird bestätigt durch den Umstand, dass er sich nach der Machtübernahme der Mujahedin im Jahr 1992 bis in den Sommer 1995 hinein völlig unbehelligt in Herat aufgehalten hat und seiner Arbeit im Teppichgeschäft seines Vaters nachgegangen ist, sich also nicht etwa nur im Untergrund aufgehalten hat. Gefahr drohte der Familie offensichtlich erst nach der Machtübernahme der Taliban (in Herat im September 1995), als nach seinen Angaben sein Vater und einer seiner Brüder inhaftiert wurden. Von den Taliban geht aber nach ihrer Entmachtung keine Gefahr mehr aus. Für den Kläger zu 1. kann daher bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 44 Die Klägerin zu 2. hat ebenfalls keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG kann in der Regel die Feststellung, dass dem Betroffenen die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, nicht mehr getroffen werden, wenn er - wie hier die Klägerin - nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt und sein Vorbringen auf Umstände stützt, die er nach unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Die Klägerin, deren Vortrag nicht zu entnehmen ist, dass sie sich bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan erkennbar mit dem Gedanken getragen hat, zum Christentum überzutreten, hat erst nach unanfechtbarer Ablehnung ihres ersten Asylantrags Anfang 1996 im Laufe des Jahres 2004 den Entschluss gefasst, sich taufen zu lassen, und den Taufunterricht begonnen. Deshalb kann für sie, gestützt auf dieses Vorbringen, kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt werden. Gründe, die hier ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 45 Andere Gründe, die für die Klägerin eine Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG gebieten könnten, sind nicht gegeben. 46 Auch die Kläger zu 3. und 4. haben keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Sie haben sich vor ihrer Ausreise aus Afghanistan politisch nicht betätigt. Sippenhaft müssen sie nicht fürchten, da auch für ihren Vater, dessen Gefährdung sich theoretisch auf sie erstrecken könnte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Gefahr politischer Verfolgung besteht. 47 Die Kläger zu 1., 3. und 4. haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG (früher, im Wesentlichen inhaltsgleich: § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG). Insbesondere kann das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - nicht festgestellt werden, da auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers zu 1. aus den bereits genannten Gründen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihm und seinen Söhnen im Falle einer Rückkehr auf Grund individueller Umstände eine gezielt auf ihre Personen gerichtete unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. 48 Vgl. zu den Voraussetzungen von § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK: BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 (266 ff.). 49 Für die Klägerin zu 2. ist dagegen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festzustellen. Diese Normen verbieten die Abschiebung dann, wenn im Zielland eine vom Staat ausgehende oder von ihm zu verantwortende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit droht. Vom Staat zu verantworten sind etwa drohende Misshandlungen durch Dritte, sofern sie dem Staat deshalb zugerechnet werden können, weil er sie veranlasst, bewusst duldet oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. 50 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 95, 331 = NVwZ 1996, 476; Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289, und Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265, sämtlich zu § 53 Abs. 4 AuslG (alt). 51 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Klägerin zu 2. droht aufgrund ihrer Konversion zum Christentum landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Dabei hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die Hinwendung der Klägerin zum Christentum einem wahrhaftigen und nachhaltigen inneren Anliegen entspricht. Die Klägerin hat überzeugend geschildert, wie sie über erste Berührungen im Einschulungsgottesdienst ihrer Tochter und Gesprächen mit Geistlichen während ihrer wiederholten Klinikaufenthalte der christlichen Gedankenwelt näher getreten ist und sich schließlich nach einer Phase, in der sie keiner Religion angehören wollte, nach weiteren intensiven Gesprächen entschlossen hat, sich taufen zu lassen. Sie hat glaubhaft versichert, dass sie regelmäßig am Gemeindeleben teilnimmt und anschaulich dargelegt, welchen Trost und welche Kraft ihr das gemeinsame Gebet und die Gemeinschaft mit anderen Christen spenden und wie positiv sich das in ihrer nach wie vor angespannten psychischen Situation auswirkt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin diese Entwicklung zunächst gegen den ausdrücklich erklärten Willen ihres Ehemannes und unter Inkaufnahme des Abbruchs der Beziehungen zu seiner Familie und zu vielen Landsleuten durchgesetzt hat, und des Eindrucks, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, geht das Gericht davon aus, dass sie auch nach einer Rückkehr nach Afghanistan versuchen würde, offen und aktiv ihren christlichen Glauben zu leben. Damit brächte sie sich in Gefahr. 52 Zwar gewährleistet die Ende Januar 2004 in Kraft getretene neue Verfassung grundsätzlich das Recht auf freie Religionsausübung. Nach Artikel 2 Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion, doch räumt Absatz 2 der Vorschrift Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften das Recht ein, im Rahmen der Gesetze ihren Glauben auszuüben und ihre religiösen Bräuche zu pflegen. Dieses Grundrecht umfasst aber nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren. In diesem Fall kommt das Sharia-Recht zur Anwendung, nach dem einem Konvertiten, der seinen moslemischen Glauben aufgegeben hat, die Todesstrafe droht. 53 Vgl. AA vom 22. Dezember 2004 an VG Hamburg; E. vom 13. Mai 2004 an VG Braunschweig. 54 Allerdings ist über die tatsächliche Situation von Konvertiten in Afghanistan kaum etwas bekannt, da diese ihr Bekenntnis meist geheim halten. Es ist aber ein Fall bekannt geworden, in dem sich ein Kommandant und seine Frau offen zum Christentum bekannt haben. Beide wurden laut UNAMA und Amnesty International von der eigenen Familie und Vertretern der konservativen Geistlichkeit offen bedroht. 55 AA, Lagebericht vom 3. November 2004, S. 20. 56 Auch der Danish Immigration Service (Stellungnahme von November 2004, S. 43) geht davon aus, dass Konvertiten nicht nur Schwierigkeiten in der eigenen Familie sondern auch in der weiteren Umgebung begegnen werden. E. (a.a.O., S. 5) bestätigt, dass Personen, die zum Christentum übergetreten sind, sowohl von privater als auch von staatlicher Seite mit Sanktionen rechnen müssen. Dazu gehören harte Bestrafungen, wie etwa Verstoßung, was für eine Frau praktisch ein Todesurteil bedeutet, und sogar die Tötung. Dauerhafter staatlicher Schutz gegen solche Repressionen ist derzeit nicht erreichbar. 57 AA vom 22. Dezember 2004 an VG Hamburg. 58 Über den gegenüber § 60 Abs. 5 AufenthG nur hilfsweise gestellten Antrag, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen, muss in Bezug auf die Klägerin zu 1. nach dem eben festgestellten Ergebnis nicht mehr entschieden werden. 59 Die Kläger zu 1., 3. und 4. haben keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift, die die Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ersetzt, soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Entscheidend ist, ob für den Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhalts eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht. Die Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen. 60 Vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG (alt) BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, DVBl. 1996, 203. 61 Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) berücksichtigt. Eine solchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar bedroht; bei einer allgemeinen Gefahr entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eine "Sperrwirkung" des Inhalts, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidung befunden werden soll. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist der Rückgriff auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch bei einer allgemeinen Gefahr dann nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde" 62 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, a.a.O., zu § 53 Abs. 6 AuslG (alt) 63 und gleichwertiger Schutz vor Abschiebung nicht anderweitig durch eine erfolgte Einzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt wird. 64 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420, zu § 53 Abs. 6 AuslG (alt). 65 Eine individuelle, gerade in ihren persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht den Klägern zu 1., 3. und 4. nicht, zumindest nicht mit der für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Allerdings ist mit der Konversion einer Ehefrau und Mutter auch eine gewisse Gefahr für ihre Familienmitglieder verbunden. Die vom Auswärtigen Amt (Auskunft vom 22. Dezember 2004 an VG Hamburg) nicht ausgeschlossene Gefahr von Repressionen gegen Kinder afghanischer Eltern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, wird sicherlich auch für den Ehemann anzunehmen sein, gegen dessen Autorität die Ehefrau erfolgreich aufbegehrt hat (vgl. dazu auch E. vom 13. Mai 2004 an VG Braunschweig). Entscheidend ist aber, dass das Auswärtige Amt eine solche Gefahr lediglich nicht ausschließen kann. Anhaltspunkte dafür, dass den Familienmitgliedern eines Konvertiten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Repressionen drohen, liegen dagegen nicht vor. 66 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Kläger zu 1., 3. und 4. bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sein wird, wenn sie sich dort nach Kabul begeben. 67 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist insgesamt betrachtet weiterhin angespannt. Im Raum Kabul ist sie auf Grund der Präsenz der ISAF vergleichsweise zufriedenstellend, bleibt jedoch fragil (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 3. November 2004, 22. April 2004, 6. August 2003 und 2. Dezember 2002). Die Regierung Karzai ist in der Hauptstadt mit Hilfe der Internationalen Friedenstruppe in der Lage, eine übergreifende Ordnung durchzusetzen, so dass extreme Formen von gewaltsamen Auseinandersetzungen unterbunden werden und der Einzelne im Großen und Ganzen nicht um seine Existenz zu bangen braucht. Das gilt allerdings angesichts der Ausdehnung der Hauptstadt nicht überall, insbesondere nicht in den Vororten. Dort kommt es oft noch zu Blutrache und dazu, dass unliebsame Personen von manchen noch mächtigen ehemaligen Kommandanten der Mudjaheddin sowie staatlichen Sicherheitskräften misshandelt oder getötet werden (vgl. neben den o.g. Lageberichten des Auswärtigen Amtes die Gutachten von Dr. N1. E. vom 24. Juli 2004 für Sächsisches OVG, vom 21. Mai 2003 für VG Braunschweig und vom 5. August 2002 für VG Schleswig sowie Länderanalysen der Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan - die aktuelle Situation, Updates vom 3. März 2003 und 1. März 2004). 68 Insgesamt betrachtet ist die allgemeine Sicherheitslage in Kabul derzeit jedoch nicht so, dass dort eine extreme Gefahrenlage für jeden Rückkehrer angenommen werden kann, die allein ein über den Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinausgehendes Abschiebungshindernis begründen würde. 69 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4270/97.A -; Beschluss vom 30. Juli 2003 - 20 A 3708/97.A -; OVG Hamburg, Urteil vom 24.10.2002 - 1 Bf 67/98.A -. 70 Hinsichtlich der Versorgungslage gilt für den Raum Kabul im Ergebnis nichts anderes. Die Versorgung der Bevölkerung hat sich nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten grundsätzlich verbessert, auch wenn wegen der hohen Preise nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage profitieren. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit haben Personen, die nicht in noch bestehende Familien- oder Stammesstrukturen zurückkehren können, die ihnen bei einer Wiedereingliederung behilflich sind, in der Regel keine Möglichkeit, sich den Lebensunterhalt selbst zu erarbeiten und sind auf die Unterstützung der Hilfsorganisationen angewiesen (vgl. E. vom 5. August 2002, a.a.O., und Glatzer, Gutachten vom 26. August 2002 für VG Schleswig). Die UN und die ausländischen Hilfsorganisationen versorgen in ganz Afghanistan gegenwärtig mehrere Millionen Afghanen, darunter viele Binnenvertriebene und Rückkehrer mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern (s.a. UNHCR Afghanistan aktuell vom 18. Dezember 2002, 6. Januar 2003 und 18. August 2003). Dadurch stehen in den Großstädten genügend Lebensmittel zur Verfügung, so dass die Gefahr einer akuten Hungersnot nicht besteht. Durch die Hilfsorganisationen wird allerdings nur eine minimale Grundversorgung gewährleistet, wobei insbesondere für Rückkehrer angesichts der weitgehenden Zerstörungen der Bausubstanz zusätzlich das Problem besteht, eine adäquate Unterkunft zu erlangen (vgl. E. vom 5. August 2002, a.a.O., und Glatzer vom 26. August 2002, a.a.O., s.a. Deutsches Orient-Institut (Uwe Brocks), Gutachten vom 23. September 2004 für Sächsisches OVG). Zur Unterbringung der Rückkehrer hat der UNHCR mit Nichtregierungsorganisationen eine Vereinbarung über die Errichtung einer begrenzten fünfstelligen Zahl von Unterkünften in den Provinzen und der Zentralregion um Kabul geschlossen, von denen bis Ende 2003 knapp 70.000 und im Jahr 2004 ca. 27.000 gebaut wurden. (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. November 2004). 71 Auch wenn die Situation für Rückkehrer insgesamt als nicht zufrieden stellend angesehen werden kann, kann jedenfalls derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger bei einer Rückkehr in eine extreme Existenzgefährdung geraten würden, bei der allein die Gerichte mit Rücksicht auf die gesetzgeberische Kompetenzentscheidung berechtigt sind, Abschiebungsschutz zu gewähren. 72 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2003, a.a.O.; Beschluss vom 30. Juli 2003, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 24. Oktober 2002, a.a.O. 73 Eine für die Kläger günstigere Entscheidung kann allein im Rahmen des § 60 a AufenthG ergehen. An einer entsprechenden Anordnung über die Aussetzung von Abschiebungen nach Afghanistan fehlt es jedoch bislang für das Land Nordrhein- Westfalen. 74 Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 71 Abs. 4 AsylVfG, 50 Abs. 1, 59 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung ist um den Zusatz, dass die Klägerin zu 2. nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf, zu ergänzen (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). 75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.