Beschluss
11 K 32/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0525.11K32.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Amt. Diese Kostenregelung entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO. Das beklagte Amt hat die begehrte Einsicht in die Ordnungsverfügung vom 30.7.2001 gewährt und das Gericht hätte dem Begehren des Klägers ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich entsprochen. Die auf Beseitigung einer Kohleschlammhalde gerichtete Ordnungsverfügung stellt eine Umweltinformation dar, zu der der Kläger auch nach Aufhebung des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 23.8.2001 (BGBl. I, 2218) Anspruch auf Zugang hat. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob sich der Anspruch unmittelbar aus der in Nordrhein- Westfalen nach Ablauf der Umsetzungsfrist bis zum 14.2.2005 noch nicht umgesetzten Richtlinie 2003/4/EG vom 28.1.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG (ABl. L 41, 26) oder aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW vom 27.11.2001 (GVBl. NRW, 806) ergibt. Die Ordnungsverfügung stellt unabhängig davon, dass sie aufgehoben worden ist, eine zugänglich zu machende Umweltinformation im Sinne von Art. 2 Nr. 1 c) der Richtlinie 2003/4/EG dar. Darunter fallen Maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente. Bereits nach der im Wesentlichen gleich strukturierten Formulierung der Vorgängerrichtlinie 90/313/EWG vom 7.6.1990 (ABl. L 158, 56) entsprach es der Rechtsprechung des EuGH, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Begriff der "Maßnahmen, [die den Zustand der erwähnten Umweltbereiche] beeinträchtigen oder schützen können, einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz" eine weite Bedeutung beilegen wollte, die sowohl die Angaben als auch die Tätigkeiten umfasst, die den Zustand dieser Bereiche betreffen. Er hat es vermieden, dem Begriff "Informationen über die Umwelt" eine Definition zu geben, die zum Ausschluss irgendeiner Behördentätigkeit hätte führen können. Der Begriff der "Maßnahmen" soll nur klarstellen, dass zu den Handlungen, die unter die Richtlinie fallen, sämtliche Formen der Verwaltungstätigkeit zu zählen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 17.6.1998 - Rs. C-321/96 -, NVwZ 1998, 945). Durch die Richtlinie 2003/4/EG sollte der bisher gewährte Zugang nochmals erweitert und die Bestimmung des Begriffs "Umweltinformationen" dahin gehend präzisiert werden, dass Informationen "jeder Form" insbesondere auch zu Maßnahmen, die dem Schutz der Umwelt dienen, erfasst werden (Vgl. Präambel der Richtlinie 2003/4/EG, Abs. 2 und 10). Bei der danach europarechtlich gebotenen weiten Auslegung verliert eine Ordnungsverfügung, die als Umweltinformation anzusehen ist, diesen Charakter nicht dadurch, dass sie formal aufgehoben wird, weil sie weiterhin Auskunft darüber gibt, welche Maßnahmen zum Schutz der Umwelt die Behörde einmal getroffen hat. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Kammer orientiert sich dabei an der Streitwertrechtsprechung des OVG NRW zu Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, die ebenfalls den Auffangstreitwert zu Grunde legt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.6.2002 - 21 B 589/02 -, NWVBl. 2002, 441). 1 1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. 2 2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Amt. 3 Diese Kostenregelung entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO. 4 Das beklagte Amt hat die begehrte Einsicht in die Ordnungsverfügung vom 30.7.2001 gewährt und das Gericht hätte dem Begehren des Klägers ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich entsprochen. Die auf Beseitigung einer Kohleschlammhalde gerichtete Ordnungsverfügung stellt eine Umweltinformation dar, zu der der Kläger auch nach Aufhebung des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 23.8.2001 (BGBl. I, 2218) Anspruch auf Zugang hat. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob sich der Anspruch unmittelbar aus der in Nordrhein-Westfalen nach Ablauf der Umsetzungsfrist bis zum 14.2.2005 noch nicht umgesetzten Richtlinie 2003/4/EG vom 28.1.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG (ABl. L 41, 26) oder aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW vom 27.11.2001 (GVBl. NRW, 806) ergibt. Die Ordnungsverfügung stellt unabhängig davon, dass sie aufgehoben worden ist, eine zugänglich zu machende Umweltinformation im Sinne von Art. 2 Nr. 1 c) der Richtlinie 2003/4/EG dar. Darunter fallen Maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente. Bereits nach der im Wesentlichen gleich strukturierten Formulierung der Vorgängerrichtlinie 90/313/EWG vom 7.6.1990 (ABl. L 158, 56) entsprach es der Rechtsprechung des EuGH, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Begriff der "Maßnahmen, [die den Zustand der erwähnten Umweltbereiche] beeinträchtigen oder schützen können, einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz" eine weite Bedeutung beilegen wollte, die sowohl die Angaben als auch die Tätigkeiten umfasst, die den Zustand dieser Bereiche betreffen. Er hat es vermieden, dem Begriff "Informationen über die Umwelt" eine Definition zu geben, die zum Ausschluss irgendeiner Behördentätigkeit hätte führen können. Der Begriff der "Maßnahmen" soll nur klarstellen, dass zu den Handlungen, die unter die Richtlinie fallen, sämtliche Formen der Verwaltungstätigkeit zu zählen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 17.6.1998 - Rs. C-321/96 -, NVwZ 1998, 945). Durch die Richtlinie 2003/4/EG sollte der bisher gewährte Zugang nochmals erweitert und die Bestimmung des Begriffs "Umweltinformationen" dahin gehend präzisiert werden, dass Informationen "jeder Form" insbesondere auch zu Maßnahmen, die dem Schutz der Umwelt dienen, erfasst werden (Vgl. Präambel der Richtlinie 2003/4/EG, Abs. 2 und 10). Bei der danach europarechtlich gebotenen weiten Auslegung verliert eine Ordnungsverfügung, die als Umweltinformation anzusehen ist, diesen Charakter nicht dadurch, dass sie formal aufgehoben wird, weil sie weiterhin Auskunft darüber gibt, welche Maßnahmen zum Schutz der Umwelt die Behörde einmal getroffen hat. 5 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Kammer orientiert sich dabei an der Streitwertrechtsprechung des OVG NRW zu Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, die ebenfalls den Auffangstreitwert zu Grunde legt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.6.2002 - 21 B 589/02 -, NWVBl. 2002, 441).