Urteil
11 K 2408/04
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0601.11K2408.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 19.1.2004 und sein Widerspruchsbescheid vom 17.6.2004 werden aufgehoben, soweit sie gegen den Kläger eine Zweitwohnungssteuer bis zum 30.11.2003 festsetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Dem mit Erstwohnsitz in J. gemeldeten Kläger steht in C. im Haus seiner Eltern eine Nebenwohnung von 53 m2 zur Verfügung, die er dauerhaft mietfrei nutzt. 3 Mit Bescheid vom 19.1.2004 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum vom 1.4.2003 bis 31.3.2004 i.H.v. 288 EUR fest. 4 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 10.2.2004 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug: Die in seinem Fall vorliegende mietfreie dauerhafte Nutzung einer nicht ihm gehörenden Wohnung sei als Steuertatbestand erst durch die Nachtragssatzung vom 3.12.2003 zum 1.1.2003 eingeführt worden; dies sei eine rechtswidrige Rückwirkung. Im Übrigen sei die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt C. nichtig. Die Stadt C. verfolge hauptsächlich das Ziel, dass die mit Zweitwohnsitz gemeldeten Einwohner sich mit Erstwohnsitz meldeten, was die Einnahmen der Kommune bei Finanzzuweisungen erhöhe, die sich an der Einwohnerzahl orientierten. Die Zweitwohnungssteuersatzung werde daher missbräuchlich eingesetzt. In § 2 Abs. 5 enthalte die Satzung willkürliche zur Nichtigkeit führende Differenzierungen in Form von Befreiungstatbeständen. § 4 Abs. 2 der Satzung sei nicht hinreichend bestimmt. Zudem sei eine gleiche Besteuerung nicht gewährleistet, weil der Beklagte nur das Melderegister ausgewertet habe. Die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer hänge allein davon ab, ob die Betroffenen gegenüber der Meldebehörde zutreffende Angaben gemacht hätten. Erst 2004 sei begonnen worden, Wohnungseigentümer zu befragen. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.6.2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus: Zweitwohnungsinhaber könnten die kommunale Infrastruktur ebenso nutzen wie Einwohner mit Hauptwohnung. Da sie im kommunalen Finanzausgleichssystem nicht berücksichtigt würden, werde dies durch die Zweitwohnungssteuer ausgeglichen. Es sei somit nicht Hauptzweck der Zweitwohnungssteuer, dass sich die Einwohner mit Erstwohnsitz meldeten. Dazu seien sie ohnehin nach dem Meldegesetz verpflichtet. Die Nachtragssatzung vom 3.12.2003 führe zu einer unechten Rückwirkung, die zulässig sei. Die Satzung sei noch vor Jahresende mit Wirkung auf den Jahresanfang beschlossen worden. Der Kläger habe zudem keine schützenswerten Dispositionen getroffen. Der Satzungsgeber dürfe auch, wie in § 2 Abs. 5 der Satzung geschehen, Befreiungen vorsehen. Die in § 4 Abs. 2 der Satzung verwendeten Begriffe der Üblichkeit" bzw. Ortsüblichkeit" seien hinreichend bestimmt. Der Beklagte gewährleiste durch geeignete Kontrollmaßnahmen, die er nicht im Einzelnen offen legen wolle, eine gleichmäßige Besteuerung. 6 Am 13.7.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 19.1.2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 17.6.2004 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er vertritt ergänzend die Auffassung, die beim Kläger vorliegende Fallgestaltung sei auch von der ursprünglichen Fassung des § 4 Abs. 2 der Satzung erfasst. Derzeit werde in 1405 Fällen Zweitwohnungssteuer erhoben. Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 5 finde in 244 Fällen Anwendung. 12 Die Beteiligten haben auf erneute mündliche Verhandlung verzichtet. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne erneute mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 17 I. Die angefochtenen Bescheide sind rechtwidrig, soweit der Kläger für den Zeitraum vom 1.4.2003 bis zum 30.11.2003 zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wird. Insoweit liegt eine unzulässige (echte) Rückwirkung vor. 18 1. Die ursprüngliche Fassung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt C. (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 19.12.2002 (im Folgenden: Satzung) erfasste den Fall des Klägers (dauerhafte mietfreie Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung) nicht. Zwar war er nach § 3 Abs. 1 der Satzung als Inhaber einer Zweitwohnung steuerpflichtig, es gab jedoch für seinen Fall keine Bemessungsgrundlage. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung lautete zunächst: Statt des Betrages nach Abs. 1 gilt als Nettokaltmiete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, die übliche Miete." Diese Bestimmung erfasst die Situation des Klägers auch dann nicht, wenn man - dem Beklagten folgend - davon ausgeht, dass ein vorübergehender Gebrauch" nur für unentgeltliche" und nicht auch für die Überlassung unterhalb der ortsüblichen Miete" vorausgesetzt wird. Dem Kläger ist die Wohnung nach seinen - unbestrittenen - Angaben nicht zum vorübergehenden Gebrauch überlassen. Ein vorübergehender" Gebrauch liegt nach dem Wortsinn vor, wenn der Zeitraum der Gebrauchsüberlassung absehbar und jedenfalls nicht auf längere Dauer angelegt ist. Das ist beim Kläger ersichtlich nicht der Fall, weil ihm die Wohnung in seinem Elternhaus auf unabsehbare Zeit zur Verfügung steht. Ihm ist die Wohnung auch nicht unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen". Da § 4 Abs. 2 der Satzung auch eine unentgeltliche" Überlassung regelt, setzt in Abgrenzung hierzu eine Überlassung unterhalb der ortsüblichen Miete" voraus, dass noch eine Gegenleistung - außerhalb eines Mietverhältnisses, für das § 4 Abs. 1 der Satzung zur Anwendung käme - erbracht wird. Anderenfalls wäre die gleichzeitige Verwendung der Begriffe unentgeltlich" und unterhalb der ortsüblichen Miete" innerhalb einer Vorschrift nicht zu erklären. Der Kläger hat ausdrücklich angegeben, er nutze die Wohnung mietfrei; eine von ihm zu erbringende Gegenleistung ist nicht ersichtlich. 19 Erst durch die am 3.12.2003 beschlossene 1. Änderung der Satzung ist § 4 Abs. 2 so gefasst worden, dass auch der Kläger unter die Bemessungsgrundlage fällt, weil nunmehr auch eine unentgeltliche" Überlassung unabhängig vom vorübergehenden Gebrauch" steuerpflichtig ist. Es mag zutreffen, dass der Satzungsgeber diese Regelung von Anfang an beabsichtigt hat. Sie ist im ursprünglichen Wortlaut jedoch nicht zum Ausdruck gekommen. Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten des Satzungsgebers. 20 2. Diese Änderung ist rückwirkend zum 1.1.2003 in Kraft gesetzt worden. Das war im Hinblick auf die Erweiterung des Steuergegenstandes für den Zeitraum bis zum 30.11.2003 unzulässig. 21 Das Bundesverfassungsgericht leitet aus dem rechtsstaatlichen Rechtssicherheitsprinzip in Verbindung mit betroffenen Grundrechten ein prinzipielles Verbot rückwirkender Gesetze ab, das auch für Steuergesetze gilt. 22 Vgl. grundlegend etwa BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242. 23 Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) und der tatbestandlichen Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung). 24 Vgl. BVerfG, a.a.O. 25 Während eine unechte Rückwirkung grundsätzlich zulässig ist, ist eine echte Rückwirkung - abgesehen von wenigen hier ersichtlich nicht einschlägigen Ausnahmen - unzulässig. 26 Vgl. zusammenfassend Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Auflage 2002, § 4 Rz. 173 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 27 Für den Zeitraum vom 1.4.2003 bis zum 30.11.2003 hat die 1. Änderung der Satzung echte Rückwirkung. Zwar wird die Zweitwohnungssteuer nach § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Satzung als Jahressteuer erhoben und dementsprechend festgesetzt und fällig (vgl. § 7 der Satzung). Dennoch ist Besteuerungszeitraum der Kalendermonat. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 der Satzung, nach dessen Inhalt die Steuerpflicht am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der dem Zeitpunkt folgt, zu dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt. Dementsprechend endet die Steuerpflicht nach § 6 Abs. 3 der Satzung mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerschuldner die Zweitwohnung aufgibt oder die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung entfällt. Damit greift die 1. Änderung der Satzung bis zum 30.11.2003 nachträglich ändernd in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand ein. 28 Vgl. zu den Begriffen BVerfG, Beschluss vom 23.3.1971 - 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392, 401 m.w.N. 29 Der vom Beklagten gezogene Vergleich zur Einkommensteuer trägt nicht, weil diese gemäß § 25 Abs. 1 EStG erst nach Ablauf eines Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr veranlagt wird. 30 Demgegenüber liegt hinsichtlich der Besteuerung für Dezember 2003 nur eine - zulässige - unechte Rückwirkung vor, weil insoweit auf einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft eingewirkt wird. 31 Vgl. zu den Begriffen BVerfG, Beschluss vom 23.3.1971 - 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392, 402 m.w.N. 32 II. Für den Zeitraum vom 1.12.2003 bis zum 31.3.2004 sind die angefochtenen Bescheide auch im übrigen rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 33 1. Die Zweitwohnungssteuer ist eine gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG zulässige örtliche Aufwandsteuer. 34 Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - , BVerfGE 65, 325, 345. 35 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden Steuern erheben. Steuern dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer im vorliegenden Fall ist die Satzung in der Fassung der 1. Änderung vom 3.12.2003. Nach § 1 der Satzung erhebt die Stadt C. eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung inne hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Der Kläger nutzt eine Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 3 der Satzung; sie ist ihm vom Eigentümer - seinem Vater - unentgeltlich überlassen worden und dient ihm als Nebenwohnung (§ 2 Abs. 1 b) der Satzung). 36 2. Die Satzung verstößt, soweit sie ab dem 1.12.2003 eine Heranziehung des Klägers vorsieht, nicht gegen höherrangiges Recht. Dabei beschränkt die Kammer die Überprüfung der Satzung auf die vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte. 37 Vgl. zur sogenannten ungefragten Fehlersuche" BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, 196 f. 38 a. Der Kläger macht geltend, die Satzung werde missbräuchlich" eingesetzt, weil die Stadt C. hauptsächlich das Ziel verfolge, dass die mit Zweitwohnsitz gemeldeten Einwohner sich mit Erstwohnsitz melden, um die Finanzzuweisungen an die Kommune zu erhöhen. 39 Hierzu merkt die Kammer an, dass der Kläger nicht zu dem Personenkreis der Studenten gehört, die der Satzungsgeber vorrangig im Auge gehabt haben mag. Für ihn besteht gerade nicht die Möglichkeit, seinen Lebensmittelpunkt nach C. zu verlegen und die der Zweitwohnungssteuer unterliegende Nebenwohnung als Hauptwohnung zu nutzen. Denn gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Meldegesetz NRW ist die Hauptwohnung die vorwiegend genutzte Wohnung des Einwohners. Nach § 16 Abs. 2 Satz 5 Meldegesetz NRW ist in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Der Kläger hat hier kein Wahlrecht". Daher kann die von ihm behauptete missbräuchliche" Einsetzung der Zweitwohnungssteuer jedenfalls in seinem Fall nicht zutreffen. 40 Zudem kann bereits nach § 3 Abs. 1 AO die Erzielung von Einnahmen Nebenzweck einer Steuer sein. Steuernormen dürfen daher auch Lenkungsfunktionen haben. Im Rahmen eines auf Mitwirkung angelegten Verwaltens kann ein Steuergesetz verhaltensbeeinflussende Wirkungen erzielen. Es verpflichtet den Steuerschuldner nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten, gibt ihm aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden. 41 Vgl. BVerfG, Urteil vom 7.5.1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, 106, 117 f. 42 Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber das - letztlich ebenfalls fiskalpolitische - Ziel verfolgt, dass Zweitwohnsitze in Hauptwohnsitze umgewandelt werden. Dabei versteht sich von selbst, dass der Satzungsgeber hier nur ein melderechtskonformes Verhalten im Auge haben kann. 43 b. Der Kläger beanstandet weiter, die Satzung sehe in § 2 Abs. 5 willkürliche Ausnahmeregelungen vor. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine in neueren Zweitwohnungssteuersatzungen offenbar allgemein übliche Ausnahme, die bislang nicht beanstandet worden ist. 44 Vgl. etwa FG Bremen, Urteil vom 1.2.2000 - 299283 K 2 - KStZ 2000, 171, 173. 45 Die Zulässigkeit des § 2 Abs. 5 der Satzung ergibt sich allerdings nicht aus der die vorliegende Satzung betreffenden Entscheidung des 46 OVG NRW, Beschluss vom 13.5.2004 - 14 B 778/04 -. 47 Das OVG NRW hatte lediglich zu entscheiden, ob sich die dortige Antragstellerin auf § 2 Abs. 5 der Satzung berufen konnte. Dagegen hatte der Senat - wie er ausdrücklich ausführt - nicht zu prüfen, ob die Heranziehung der Antragstellerin zur Zweitwohnungssteuer im Übrigen rechtsfehlerfrei war; an einer solchen Prüfung war er im Eilverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert. 48 Die Kammer lässt ebenfalls offen, ob die Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 der Satzung rechtmäßig ist. Denn die Unwirksamkeit der in § 2 Abs. 5 der Satzung geregelten Ausnahmen würde die Steuerpflicht des Klägers nicht berühren. Ein Regelungszusammenhang zwischen § 2 Abs. 5 der Satzung und den für den Kläger einschlägigen Vorschriften besteht nicht. Es ist davon auszugehen, dass der Rat der Stadt C. die Satzung auch ohne die in § 2 Abs. 5 vorgesehenen Ausnahmeregelungen beschlossen hätte. 49 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 23.1.1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318, 319. 50 Die Beschlussvorlage der Verwaltung (Drucksachen-Nr. 6344), die den Erlass der Satzung vorbereitete, stellt ausdrücklich auf die Verbesserung der Einnahmensituation und Sicherung des Haushaltssicherungskonzepts" ab. Neben Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer von 250.000 EUR pro Jahr schätzte die Verwaltung erhöhte Schlüsselzuweisungen von 2,5 Mio EUR durch Umwandlungen in Hauptwohnsitze. Demgegenüber spielten die in § 2 Abs. 5 der Satzung geregelten Situationen keine Rolle, insbesondere nicht im Hinblick auf eine vom Kläger vermutete C1. Sondersituation" wegen der von C2. Anstalten (M. C3. ). Daraus folgt, dass der Rat der Stadt C. angesichts dieser erheblichen finanziellen Auswirkungen und der der Kammer aus anderen steuerrechtlichen Verfahren bekannten äußerst angespannten allgemeinen Haushaltslage der Stadt auf die Einführung der Zweitwohnungssteuer nicht verzichtet hätte, wenn wegen Wegfalls der in § 2 Abs. 5 geregelten Ausnahmen noch 244 Steuerpflichtige hinzugekommen wären. 51 c. Der Kläger macht weiter geltend, die Satzung führe insgesamt zu einer ungleichen Besteuerung, weil der Beklagte allein auf zutreffende Angaben der Steuerpflichtigen angewiesen sei. Das trifft nicht zu. Allerdings verlangt der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Deshalb muss das materielle Steuergesetz - hier die Satzung - in ein normatives Umfeld einbettet sein, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleistet. Hängt die Festsetzung von einer Erklärung des Steuerschuldners ab, muss der (Satzungs-) Gesetzgeber hinreichende Kontrollmöglichkeiten vorsehen. 52 Vgl. BVerfG, Urteil vom 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239. 53 Zur Gleichheitswidrigkeit führt allerdings noch nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen. Erst wenn die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt wird, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Zur Gleichheitswidrigkeit führt das normative Defizit als widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts. 54 Vgl. BVerfG, Urteil vom 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, 94. 55 Die Satzung ist nicht widersprüchlich auf Ineffektivität angelegt. Neben den Anzeige- und Erklärungspflichten der Inhaber von Zweitwohnungen (§§ 8, 9 der Satzung) kann die Stadt C. auch von Eigentümern und Vermietern Auskünfte verlangen (vgl. § 93 AO) und hat dies auch bereits in erheblichem Umfang praktiziert (vgl. Bericht im Westfalenblatt vom 5.2.2004). Zudem werden Verstöße in § 11 der Satzung als Ordnungswidrigkeiten eingestuft. Letztlich kann jedoch offen bleiben, in welchem Umfang die Stadt C. Ermittlungen anstellt und ob sie alle Zweitwohnungssteuerpflichtigen erreichen kann. Maßgebend ist im Ergebnis, dass die Satzung der Stadt C. und die Vorgehensweise des Beklagten nicht widersprüchlich auf Ineffektivität" angelegt sind. Die Beschlussvorlage der Verwaltung (Drucksachen-Nr. 6344) lässt jedenfalls nicht erkennen, dass die Stadt C. nicht alle potenziellen Zweitwohnungssteuerpflichtigen erreichen wollte. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich insofern von dem vom 56 VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5.12.2002 - 16 K 3699/01 -, KStZ 2003, 213, 57 entschiedenen Fall, als dort ausdrücklich festgestellt worden ist, dass Kontrollen des Stadtsteueramtes nicht stattfanden. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob dem rechtlichen Ansatz des VG Gelsenkirchen zu folgen ist, das die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.3.2004 noch nicht berücksichtigen konnte. 58 d. Schließlich rügt der Kläger noch, § 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung sei nicht bestimmt genug, weil dort für unentgeltlich genutzte Wohnungen auf eine ortsübliche" oder übliche" Miete verwiesen werde. Diese Bedenken teilt die Kammer nicht. Die Grundsätze des Rechtsstaats erfordern, dass die Norm, die eine Steuerpflicht begründet, nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzbar ist, sodass die Steuerlast messbar und für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar wird. 59 BVerfG, Beschluss vom 15.12.1989 - 2 BvR 436/88 -, KStZ 1990, 70. 60 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die steuererhebende Gemeinde nicht einmal verpflichtet ist, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln. Vielmehr kann der Umfang dieses Aufwands nach äußerlich erkennbaren Merkmalen der Zweitwohnungsnutzung pauschalierend bestimmt werden. Dabei ist die Gemeinde in der Wahl der Maßstabsgröße grundsätzlich frei, sofern diese den betriebenen Aufwand der Zweitwohnungsnutzung hinreichend realitätsnah abzubilden in der Lage ist. Dementsprechend ist ein Maßstab einer nach der Mietpreisentwicklung indexierten Jahresrohmiete nicht beanstandet worden, obwohl es dann auf den tatsächlich geschuldeten Mietzins nicht ankommt. Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 29.1.2003 - 9 C 3.02 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 20. 61 Im Übrigen wird der Verweis auf die übliche Miete" als zulässig angesehen. 62 Vgl. Birk, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand September 2001, § 3 Rn. 223 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung. 63 Daher ist auch der in § 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung gewählte Maßstab, der unmittelbar an die Nettokaltmiete anknüpft, nicht zu beanstanden. § 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung erläutert den Begriff der üblichen Miete" dahin, dass eine Schätzung in Anlehnung an die Nettokaltmiete vorzunehmen sei, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Diese Definition gibt so viele Anhaltspunkte, dass der Steuerschuldner die Steuerlast hinreichend deutlich aus der Norm entnehmen kann. Die Kammer hat nicht zu entscheiden, ob der Satzungsgeber eine genauere Formulierung hätte wählen können. 64 Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs sind Fehler bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer von 24,- EUR monatlich nicht ersichtlich (vgl. §§ 4, 5 der Satzung). 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.