OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 7457/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0601.4K7457.03.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht als Regierungsoberamtsrat im Justizvollzugsdienst des beklagten Landes. Mit Wirkung vom 01.09.2001 wurde der Kläger von der JVA C. -C1. II an die JVA C. -C1. I versetzt und nahm dort die Aufgaben des Verwaltungsleiters wahr. Im Januar 2002 nahm Leitender Regierungsdirektor E. als Anstaltsleiter seinen Dienst an der JVA C. -C1. I auf. Im Januar 2003 teilte der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes O. der Personalkommission - Stufenvertretung - mit, dass er beabsichtige, den Kläger aus dienstlichen Gründen und mit dessen Einverständnis mit dem Ziel der Versetzung an die JVA C. -T. abzuordnen und bat um Zustimmung zur der beabsichtigten Maßnahme. Die Personalkommission stimmte in ihrer Sitzung am 15.01.2003 zu. 3 Mit Verfügung vom 21.01.2003 ordnete der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes O. den Kläger mit dem Ziel der Versetzung und mit Wirkung vom 01.02.2003 an die JVA C. -T. ab. 4 Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger am 16.12.2003 Klage erhoben. Den Antrag des Klägers vom 04.06.2003 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 14.08.2003 - 4 L 583/03 - abgelehnt. Das OVG NRW hat die Beschwerde des Klägers hiergegen mit Beschluss vom 04.11.2003 - 1 B 1785/03 - zurückgewiesen. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid des beklagten Landes vom 21.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2003 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 4 L 583/03 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 12 Die Abordnungsverfügung des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes O. vom 21.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2003 ist rechtmäßig. 13 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen nicht. Der Kläger ist vor der Abordnungsverfügung gem. §§ 28 Abs. 1 VwVfG, 29 Abs. 4 LBG angehört worden. Auch die zuständige Personalvertretung - hier: die Personalkommission -Stufenvertretung - bei dem Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes O. - hat der Abordnung des Klägers an die JVA C. -T. wirksam zugestimmt. Zwar bestreitet der Kläger, dass er sein ausdrückliches Einverständnis mit seiner Abordnung erklärt habe. In seinem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat er jedoch eingeräumt, dass er bereits im Dezember 2002 dem Regierungsdirektor L. gegenüber erklärt habe, dass er sich vorstellen könne, die Anstalt (JVA C. -C1. I) zu verlassen, wenn ihm eine adäquate Alternative angeboten würde. Man habe als mögliches Abordnungsziel auch die JVA C. -T. angesprochen. Die Kammer kann deshalb von einer bewussten Täuschung der Personalvertretung mit der möglichen Folge einer unwirksamen Zustimmung nicht ausgehen, zumal als Begründung für die beabsichtigte Abordnung auch ein dienstliches Bedürfnis ("dienstliche Gründe"), das Voraussetzung für eine Abordnung i.S.v. § 29 Abs. 1 LBG ist, angeführt worden war. 14 Auch materiell ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. 15 Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 LBG kann ein Beamter, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet werden. Ein dienstliches Bedürfnis i.S.d. Vorschrift lag vor. Der Begriff des dienstlichen Bedürfnisses i.S.d. § 29 Abs. 1 LBG umfasst - vergleichbar dem im Rahmen der Versetzungsvorschrift des § 28 Abs. 1 LBG verwendeten Begriff - die personellen Erfordernisse, die aus dem generellen Organisationsziel der öffentlichen Verwaltung und dem besonderen Organisationszweck des konkreten Verwaltungsbereichs folgen. Solche können namentlich in erheblichen Spannungen zwischen Bediensteten begründet liegen, die auf andere Weise als durch dauerhaftes Herauslösen einer an dem Spannungsverhältnis beteiligten Person nicht gelöst werden können. 16 OVG O. , Beschluss vom 04.11.2003 - 1 B 1785/03 -, n.v., m.w.H. auf die Kommentierung. 17 Regelmäßig nicht entscheidend ist, worauf die Spannungen letztlich zurückzuführen sind. Selbst im Rahmen der Ermessensentscheidung, welche insbesondere die Auswahl betrifft, wer von mehreren an dem Spannungsverhältnis beteiligten Personen aus der Dienststelle gelöst werden soll, bedarf es regelmäßig keiner ins Einzelne gehenden, abschließenden Klärung der Schuldfrage, die zu weiteren Misshelligkeiten führen könnte. Vielmehr ist die Wegsetzung eines Beamten im Wege der Versetzung ebenso wie im Wege der Abordnung ohne Prüfung der Verantwortlichkeit für einen Konflikt nur ausnahmsweise - was hier jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht vorlag - dann ermessensfehlerhaft, wenn die Unstimmigkeiten, die das Vertrauensverhältnis in einer den Dienstbetrieb beeinträchtigenden Weise zerstört oder gestört haben, im Wesentlichen allein von dem oder den Vorgesetzten verschuldet worden sind oder auf einem komplottähnlichen Zusammenwirken der anderen Beteiligten beruhen. In einer solchen Situation wäre die Wegsetzung des "Opfers" in der Regel ermessensfehlerhaft. 18 OVG O. , Beschlüsse vom 04.11.2003 - 1 B 1785/03 -, n.v., und vom 10.12.1997 - 12 A 7367/95 -, n.v.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage 2001, Rdnr. 105. 19 Davon ausgehend stützt sich der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes O. zu Recht auf eine ein dienstliches Bedürfnis begründende Spannungslage in der bisherigen Dienststelle des Klägers. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf den Beschluss der Kammer vom 14.08.2003 - 4 L 583/03 - und den Beschluss des OVG NRW vom 04.11.2003 - 1 B 1785/03 - Bezug genommen, zumal der Kläger im Klageverfahren nichts vorgetragen hat, was die diesen Beschlüssen zu Grunde liegende Einschätzung in einem anderen Licht erscheinen lassen könnte. 20 Ermessensfehler sind für die Kammer nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes O. in seiner Widerspruchsentscheidung geprüft hat, ob die Abordnungsverfügung trotz eventuell fehlenden Einverständnisses des Klägers aufrechterhalten bleiben soll, und zu der auf Grund der Aktenlage und des eigenen Vortrags des Klägers im Aussetzungsverfahren nachvollziehbaren Einschätzung gelangt ist, dass von einem irreparabel zerstörten Vertrauensverhältnis zwischen Anstaltsleiter und dem Kläger ausgegangen werden muss. 21 Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an der JVA C. -T. nicht amtsangemessen beschäftigt ist, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Insoweit wird - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf den Beschluss des OVG NRW vom 04.11.2003 - 1 B 1785/03 - Bezug genommen. 22 Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.