Urteil
1 K 1909/04.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0607.1K1909.04A.00
22Zitate
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist am ........2003 in C. geboren worden. Seine ebenfalls in Deutschland lebenden Eltern sind irakische Staatsangehörige yezidischen Glaubens. 3 Das Asylverfahren der Mutter des Klägers und seiner Geschwister ist durch rechtskräftiges Urteil des erkennenden Gerichts vom 06.07.2004 abgeschlossen worden (1 K 1362/02.A). Hinsichtlich seines Vaters war durch Bescheid vom 28.09.2000 festgestellt worden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die diesbezügliche Feststellung wurde durch Bescheid vom 02.08.2004 widerrufen. Insoweit ist vor dem erkennenden Gericht noch ein Klageverfahren anhängig (1 K 2862/04.A). 4 Am 09.05.2003 stellten die Eltern des Klägers für diesen einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 10.05.2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. 5 Der Kläger hat am 26.05.2004 Klage erhoben. 6 Er beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.05.2004 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 8 hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben sind. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Das Gericht konnte in Abwesenheit der Nichterschienenen verhandeln und entscheiden, weil sie in der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 14 Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Gewährung politischen Asyls gemäß Art. 16 a GG oder auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Familienabschiebungsschutz gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG ist nicht zu gewähren. Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die Abschiebungsandrohung ist aus diesem Grund nicht aufzuheben. 15 1. Ein Asylanspruch des Klägers nach Art. 16 a GG oder ein Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG für den Irak besteht nicht. Einen Anspruch auf Gewährung von politischem Asyl nach Art. 16 a GG hat ein Ausländer, wenn in seinem Heimatland sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 16 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843; OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2003 - 9 A 2420/02.A -; Urteil vom 14.08.2003 - 20 A 430/02.A -. 17 Dem Asylrecht liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zu Grunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in diesen asylerheblichen Merkmalen liegen. Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche oder jedenfalls dem Staat zurechenbare Verfolgung. 18 BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 ff.; Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 04.11.1997 - 9 C 34.97 -, BVerwGE 105, 306 ff. 19 Auch die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass dem Ausländer in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale in dem Staat eine Gefahr droht. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung ausgehen von (a) dem Staat, (b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder (c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. 20 Eine Staatsmacht ist im Irak derzeit nicht vorhanden und für die nächste Zukunft auch nicht absehbar. Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20.03.2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA verloren. Dies gilt spätestens seit der Verhaftung Saddam Husseins durch amerikanische Truppen am 13.12.2003. 21 Vgl. Berichte des Auswärtigen Amtes vom 06.11.2003, 07.05.2004 und 02.11.2004; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2003 - 9 A 2420/02.A -; Beschluss vom 06.07.2004 - 9 A 1406/02.A -. 22 Eine tatsächlich souveräne neue Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht hat das bisherige Regime nicht ersetzt. Der am 13.07.2003 seitens der US-amerikanischen Zivilverwaltung aus 25 Personen gebildete provisorische Regierungsrat und die von ihm gewählte Übergangsregierung haben sich durch Beschluss vom 01.06.2004 selbst aufgelöst. Die Übergabe einer zumindest in Teilen souveränen Regierungsgewalt an eine unter Vermittlung der UN zu Stande gekommenen neuen Regierung, die sich am 01.06.2004 konstituierte und die bisherigen Herrschaftsstrukturen ablöste, ist zwar am 28.06.2004 vollzogen worden. Gleichzeitig sind jedoch die (früheren) Besatzungstruppen verstärkt worden. Sie werden auch voraussichtlich noch für längere Zeit im Irak bleiben, um auch für diese neue irakische Regierung die Sicherheit im Irak zu gewährleisten - nach jüngsten Erkenntnissen zumindest bis zum Abschluss der Übergangsphase Ende 2005. Bis dahin wird voraussichtlich allenfalls eingeschränkt von einer souveränen irakischen Regierungsmacht gesprochen werden können. 23 Vgl. dazu etwa die Berichte in der SZ vom 10. bis 19.04.2004 und 01. bis 03.06.2004; NZZ vom 02. und 03.06.2004; SZ vom 29.06.2004. 24 Denn die neu eingesetzte Übergangsregierung arbeitet - völkerrechtlich durch die Resolution 1546 des UN-Sicherheitsrates vom 08.06.2004 abgesichert - nur auf Basis eingeschränkter Befugnisse, insbesondere hat sie nicht das Recht, Beschlüsse mit Wirkung über den 31.12.2005 hinaus zu fassen. Für Fragen der inneren und äußeren Sicherheit sind weiterhin die US-geführten Truppen zuständig, im Hinblick auf den Truppeneinsatz besteht nur ein begrenztes Konsultationsrecht der neuen irakischen Regierung. Ihre Hauptaufgabe ist vielmehr, eine Verfassung für den Irak auszuarbeiten sowie freie und allgemeine Wahlen vorzubereiten. Nach diesem Zeitplan soll frühestens im Jahr 2006 eine tatsächlich autonome und souveräne neue Staatsgewalt im Irak entstehen. Nimmt man hinzu, dass die zuletzt wieder vermehrt zu Tage getretenen Meinungsunterschiede der ethnischen, religiösen und politischen Gruppierungen eine solche Staatsbildung und damit einen Rückzug der alliierten Truppen aus der faktischen (Mit-)Kontrolle des Iraks zunehmend eher in Frage stellen, jedenfalls aber einen schnelleren Übergabeprozess unwahrscheinlich machen, ist die Herausbildung effektiver staatlicher Herrschaftsstrukturen und damit der Grundvoraussetzung für eine mögliche politische Verfolgung in nächster Zeit insgesamt nicht zu erwarten. 25 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2003 - 9 A 2420/02.A -; Beschluss vom 06.07.2004 - 9 A 1406/02.A -. 26 Daran hat sich auch nach der Wahl am 30.01.2005 nichts geändert. Die Versuche der Regierungsbildung nach dieser Wahl sind zunächst gescheitert. Ob der bisherige Zeitplan überhaupt eingehalten werden kann, ist ungewiss. 27 Vgl. Bericht in der SZ vom 17.03.2005. 28 Aufgabe des gewählten Übergangsparlaments wird neben der Wahl einer neuen Übergangsregierung die Ausarbeitung einer endgültigen Verfassung sein. Nach dem derzeitigen Zeitplan ist der Amtsantritt der auf der Grundlage dieser Verfassung gewählten Regierung bis 31.12.2005 geplant. Zu diesem Zeitpunkt endet (nach dem jetzigen Zeitplan) auch das Mandat der im Irak stationierten multinationalen Truppe, die zurzeit einen erheblichen Teil der effektiven Staatsgewalt im asylrechtlichen Sinne ausübt. 29 Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes vom 02.11.2004; OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2004, a.a.O. 30 Selbst wenn sich jedoch in Gestalt der Übergangsregierung eine tatsächlich souveräne irakische Herrschaftsmacht herausbilden sollte, ist derzeit nicht ersichtlich, dass von ihr asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten wären, da sie zumindest bisher auf der Basis eines Übergangsgesetzes arbeitet, das die elementaren Freiheitsrechte gewährt. Eine begründete Annahme einer zukünftigen staatlichen Verfolgung ist schon deshalb auszuschließen, weil die künftigen Strukturen des irakischen Staates weiterhin offen sind. 31 Eine der geltend gemachten Verfolgung durch den früheren irakischen Geheimdienst vergleichbare Verfolgung ist diesen Gründen auszuschließen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine politische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. a und b AufenthG im Irak drohen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 32 Auch eine Berufung des Klägers auf eine Verfolgung als Yezide durch nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG im Irak ist ausgeschlossen, weil - selbst wenn von einer Verfolgung der Yeziden im Süd- und Zentralirak ausgegangen würde - eine inländische Fluchtalternative im Nordirak besteht. Die vorliegenden Erkenntnisse lassen eine gezielte Verfolgung von Yeziden und Christen durch andere Bevölkerungsgruppen vor allem im Nordirak nicht erkennen. Insbesondere die Yeziden genießen im Norden des Landes den Schutz der ethnisch und sprachlich verwandten Kurden. 33 Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes vom 02.11.2004; Stellungnahme von Hajo/Savelsberg vom 02.11.2004 für das VG Regensburg. 34 Im Übrigen reicht die Zahl der bekannt gewordenen Übergriffe auf Yeziden auf Grund ihrer Religion nicht aus, um von einer nichtstaatlichen Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG auszugehen. 35 Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 11.01.2005 - 2 A 145/04 -. 36 Bei der aktuellen Medienpräsenz im Irak wäre aber davon auszugehen, dass eine Häufung derartiger Anschläge nicht verborgen bleiben würde. 37 2. Dem Kläger kann auch nicht Familienabschiebungsschutz gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG gewährt werden, weil die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für den Vater des Klägers vorliegen, zu widerrufen war. Voraussetzung der Gewährung von Familienabschiebungsschutz ist gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, dass diese Feststellung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. 38 Die Voraussetzungen des Widerrufs gemäß § 73 AsylVfG lagen vor. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, also insbesondere dann, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht. Dies ist dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich entscheidungserheblich verändert haben. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn die Asylanerkennung oder die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG von Anfang an rechtswidrig war. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 1 C 22.03 -. 40 Diese Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Irak nicht mehr vorliegen, sind erfüllt. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004, a.a.O.; VG Regensburg, Urteil vom 29.11.2004 - RO 3 K 04.30417 -. 42 Das Bundesamt nahm im Jahr 2000 an, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei dem Vater des Klägers vorlagen, weil davon ausgegangen wurde, dass jener im Falle einer Rückkehr in den Irak zum damaligen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein würde. Mit den veränderten politischen Gegebenheiten seit dem Sturz des Regimes Saddam Husseins ist die Gefahr der politischen Verfolgung des Vaters des Klägers entfallen. Insbesondere bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dem Vater des Klägers drohe wegen seiner Tätigkeit für das frühere Saddam-Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Insofern kann offen bleiben, ob der zur Gerichtsakte gelangte Haftbefehl vom 25.04.2004 echt ist. Selbst wenn dies zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, folgt aus der vorgelegten Übersetzung nicht, dass der angeordneten Verhaftung asylerhebliche Ursachen zu Grunde liegen. Von einer menschenrechtswidrigen Behandlung der Mitarbeiter des früheren Regimes ist den vorliegenden Erkenntnisquellen nichts zu entnehmen. Soweit private Racheakte befürchtet werden, kann nach den vorliegenden Erkenntnisquellen ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass es den Betroffenen nicht zugemutet werden kann, derartigen Aktivitäten durch eine gezielte Wohnsitznahme auszuweichen. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG, auf die sich der Vater des Klägers berufen könnte, sind daher nicht gegeben. 43 3. Der Kläger hat des Weiteren auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers im Sinne des der Sache nach allein in Betracht kommenden § 60 Abs. 7 AufenthG kann nicht ausgegangen werden. Hierfür genügt nämlich nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der konkreten Gefahr i.S.d. Vorschrift im Ansatz kein anderer als der des im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit". Dabei muss allerdings das Element der Konkretheit einer Gefahr für diesen Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation aufweisen, die außerdem landesweit gegeben sein muss. Eine allen Bürgern drohende, insofern allgemeine Gefahr, ist nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG insoweit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. 44 Vgl. zur früheren wortgleichen Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG i.V.m. § 54 AuslG: BVerwG, Urteil vom 14.03.1997 - 9 B 627.96 -; Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9/95 -, BVerwGE 99, 324. 45 Für den Kläger müsste somit eine über die abstrakte Möglichkeit und allgemeine Gefahrensituation hinausgehende, jeweils überwiegende Wahrscheinlichkeit der oben genannten Rechtsverletzungen bestehen. Diese ist jedoch nach dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich und ergibt sich, wie bereits ausgeführt, insbesondere nicht daraus, dass er yezidischen Glaubens ist. 46 Auch die instabile Sicherheitslage begründet kein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist die allgemeine Sicherheitslage im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein allgemein unübersichtlich und unbefriedigend, zudem ist die Kriminalitätsrate erheblich angestiegen, wenn sich auch hier offenbar erste Verbesserungen zeigen. 47 Vgl. dazu Berichte des Auswärtigen Amtes vom 06.11.2003, 07.05.2004 und 02.11.2004. 48 Die allgemeinen Gefahren wären im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nur dann berücksichtigungsfähig, wenn die Sicherheitslage als so zugespitzt betrachtet werden müsste, dass jede Abschiebung den Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Nur in diesem Fall wäre aus verfassungsrechtlichen Gründen bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses auch eine allgemeine Gefährdungslage zu berücksichtigen. Dies kann insbesondere in Bürgerkriegsregionen der Fall sein. 49 Vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.02.2004 - 8 A 10334/04 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.10.2003 - 1 LB39/03 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -. 50 Eine solche im Wege verfassungskonformer Auslegung gewonnene Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch auf allgemeine Gefährdungssituationen ist jedoch nur dann möglich und geboten, wenn der einzelne Asylbewerber sonst gänzlich schutzlos bliebe. Die Gerichte sind jedoch daran gehindert, die vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungssystematik in diesem Sinne zu durchbrechen, wenn dem Asylbewerber aus anderen Gründen ein gleichwertiger Schutz vor Rückkehr in sein Heimatland offen steht. Dies ist nicht nur beim Vorliegen eines Erlasses nach § 60a AufenthG der Fall, sondern auch bei jeder anderen bestehenden Erlasslage, die eine vergleichbare Sicherheit bietet. 51 Vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -; BVerwGE 114, 379; Beschluss vom 10.09.2002 - 1 B 26.02 -; OVG NRW, Urteil vom 05.05.2000 - 14 A 3334/94 -. 52 Hierzu zählt insbesondere ein faktischer Abschiebestopp, der für den Irak auf Grund der Beschlusslage der Innenministerkonferenz vom 15.05.2003 (zuletzt bestätigt durch den Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und - senatoren vom 19.11.2004) besteht. Eine Änderung dieser Beschlusslage ist derzeit auch nicht absehbar. 53 Eine bürgerkriegsähnliche Bedrohungssituation ist im Irak im Übrigen derzeit aber auch zumindest landesweit nicht festzustellen. Dies folgt aus den vom Gericht berücksichtigten Lageanalysen des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orientinstitutes (DOI), und ergibt sich zudem auch aus der Stellungnahme des UNHCR von November 2003. 54 Vgl. etwa Bericht des Auswärtigen Amtes vom 06.11.2003; Gutachten des DOI vom 01.10.2003, erstattet für den I. Senat des Schleswig- Holsteinischen OVG; Gutachten des DOI vom 27.10.2003, erstattet für das VG Regensburg; Gutachten des DOI vom 02.02.2004, erstattet für das VG Münster; Stellungnahme des UNHCR zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender von November 2003. 55 Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich Anschläge und Übergriffe vornehmlich auf den Zentralirak konzentrieren und ihr wesentliches Ziel Mitglieder der internationalen Truppe, Ausländer sowie irakisches Sicherheitspersonal, das mit ihnen zusammenarbeitet, sind. Hohe Opferzahlen unter Unbeteiligten werden dabei jedoch zumindest billigend in Kauf genommen. Dagegen ist die Situation im Süd- und Nordirak vergleichsweise ruhig, insbesondere die kurdischen Gebiete des Nordens sind von den Kriegsfolgen bisher weitgehend unberührt geblieben. Eine bürgerkriegsähnliche Bedrohungslage besteht insoweit jedenfalls nicht, so dass dem Kläger eine Rückkehr in diesen Teil des Landes zugemutet werden kann. 56 Die allgemeine Einschätzung des erkennenden Gerichts entspricht auch der Rechtsprechung zur Sicherheitslage im Nachkriegsirak. 57 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2004 - A 2 S 471/02 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.02.2004 - 8 A 10334/04 - mit umfangreichem Nachweis der Rechtsprechung; OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2004 - 9 A 1406/02.A -; OVG Schleswig, Beschluss vom 30.10.2003 - 1 LB 39/03 -; VGH München, Beschluss vom 04.11.2003 - 13 a ZB 03.31110 -; Beschluss vom 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -; VG Ansbach, Beschluss vom 16.12.2003 - AN 3 S 03.31946 -; VG Aachen, Urteil vom 22.01.2004 - 4 K 1847/01 -; VG Göttingen, Beschluss vom 03.02.2004 - 2 B 35/04 -. 58 Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Sicherheitslage im Irak nach wie vor sehr gespannt ist und die nahezu täglich stattfindenden bewaffneten Angriffe zu einer erheblichen Gefährdung der Zivilbevölkerung führen. Derartige Gewaltaktionen sind jedoch - falls sie überhaupt politisch genannt werden können - lokal begrenzte Ereignisse, die den Kläger nicht konkret und mit hoher Wahrscheinlichkeit, sondern quasi "blind" träfen. Dies vermag ein aus den Grundrechten abgeleitetes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch nicht zu begründen. 59 Nach den vorliegenden Erkenntnissen kann auch im Hinblick auf die Versorgungslage nicht von einer existenziellen Gefährdung einzelner Rückkehrer ausgegangen werden. 60 Gutachten des DOI vom 01.10.2003, erstattet für das OVG Schleswig; Berichte des Auswärtigen Amtes vom 06.11.2003 und 02.11.2004; Stellungnahme des UNHCR zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender von November 2003. 61 4. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG (§ 59 AufenthG) rechtmäßig ergangen. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine Abschiebung in den Irak derzeit nicht möglich ist. Eine freiwillige Ausreise des Klägers ist grundsätzlich möglich. 62 Vgl. dazu Berichte des Auswärtigen Amtes vom 06.11.2003, 07.05.2004 und 02.11.2004. 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.