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Beschluss

11 L 359/05.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0614.11L359.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Gründe: 2 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage (11 K 1146/05.A) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 23.5.2005 anzuordnen, ist unzulässig, soweit die Klage gegen die ablehnenden Entscheidungen über die Asylberechtigung und Abschiebungsverbote sowie hilfsweise auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichtet ist, die Antragstellerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise des § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG vorliegen. Hinsichtlich der ablehnenden Entscheidungen zur Asylberechtigung und den Abschiebungsverboten fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse für eine Entscheidung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes. Durch die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen gerichteten Widerspruchs würde sich die Rechtsstellung der Klägerin nicht verbessern. Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Verpflichtungsbegehrens kann die Klage keinen Suspensiveffekt entfalten, der durch einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet oder wiederhergestellt werden könnte. 3 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet, soweit sich die Klage gegen die im genannten Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung richtet. 4 Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist nicht ernstlich zweifelhaft (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). 5 Insbesondere bestehen nicht deshalb Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, weil die Antragstellerin keinen Asylantrag gestellt hat und deshalb ein Asylverfahren überhaupt nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Denn ein Asylantrag gilt gemäß § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I 1950) mit Zugang der Anzeige der Ausländerbehörde beim Bundesamt als gestellt. Nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind eines Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird und ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen liegen vor. 6 Die ledige und im August 2003 geborene Antragstellerin ist nach Asylantragstellung ihrer Mutter am 6.11.2002 im Bundesgebiet geboren und ihre Mutter hält sich nach Abschluss ihres Asylverfahrens durch Urteil der Kammer vom 21.7.2004 - 11 K 3604/03.A - ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Das Asylverfahren ihres Vaters ist bereits durch rechtskräftiges Urteil des VG Arnsberg vom 4.12.2003 - 6 K 5201/02.A - negativ abgeschlossen worden. Dies hat die zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt am 1.3.2005 mitgeteilt. 7 Unerheblich ist, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG erst am 1.1.2005 und damit nach der Geburt der Antragstellerin in Kraft getreten ist. Es gibt keine Übergangsvorschrift, die die Anwendbarkeit der Vorschrift auf vor dem 1.1.2005 geborene Kinder von Asylbewerbern ausschlösse. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG im Rahmen der in Art. 15 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 getroffenen Inkrafttretensregelungen einen vorbehaltlosen Anwendungsbefehl ausgesprochen. Daraus folgt, dass die Antragsfiktion für alle Fälle gilt, in denen ihre Voraussetzungen vorliegen und noch kein Asylantrag gestellt wurde. 8 Vgl. dazu auch VG Minden, Beschluss vom 20.5.2005 - 7 L 287/05.A - . 9 Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich nichts anderes. Danach kommt es nur darauf an, ob die Einreise oder die Geburt des Kindes eines Ausländers nach Asylantragstellung des Ausländers erfolgt. Dass die Einreise oder Geburt erst unter Geltung der Norm stattgefunden haben darf, lässt sich der Vorschrift nicht nur deshalb entnehmen, weil sie im Präsens und nicht im Perfekt gefasst ist ("wird es hier geboren" statt "ist es hier geboren worden"). Beiden Formulierungen einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt zuzuweisen, verbietet sich im Kontext der Norm schon deshalb, weil sich die Anzeigepflicht in beiden denkbaren Fassungen in gleicher Weise nur auf zum Zeitpunkt der Anzeige in der Vergangenheit liegende Vorgänge beziehen kann. Die abweichende Auffassung des VG Göttingen in seinem Beschluss vom 17.3.2005 - 3 B 272/05 -, AuAS 2005, 117, vermag zudem deshalb nicht zu überzeugen, weil die Perfektform in anderen Bestimmungen des Zuwanderungsgesetzes durchaus auch für solche Regelungen verwendet wird, die ausdrücklich nur für künftige Einreisen gelten sollen (vgl. § 15 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 AufenthG). In anderen Bestimmungen, in denen danach differenziert werden sollte, ob eine Geburt oder eine Einreise vor oder nach dem 1.1.2005 stattgefunden hat, ist dies klar zum Ausdruck gebracht worden (vgl. §§ 104 Abs. 3, 15 a Abs. 6 AufenthG). Vor diesem Hintergrund kann der Verwendung der Präsensform allein nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber nur künftige Geburten oder Einreisen erfassen wollte. 10 Im Gegenteil findet die auf den Wortlaut und das Fehlen einer Übergangsvorschrift gestützte Annahme, auch vor dem 1.1.2005 geborene Kinder seien von § 14 a Abs. 2 AsylVfG erfasst, eine Stütze in der Entstehungsgeschichte der Norm. Der Bundesgesetzgeber hat bewusst keine Übergangsvorschrift getroffen, obwohl er - worauf das VG Göttingen in seinem Beschluss vom 17.3.2005 hingewiesen hat - im Gesetzgebungsverfahren darauf aufmerksam gemacht worden war, dass "dringend regelungsbedürftig" sei, ob die formellen Vorschriften des Gesetzes "ausnahmsweise, nur teilweise oder überhaupt nicht auch für Ausländer gelten sollen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereist bzw. im Bundesgebiet geboren worden sind, für die aber bisher kein eigener Asylantrag gestellt worden ist (vgl. § 14 a E-AsylVfG)". Indem der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, die vor dem 1.1.2005 geborenen oder eingereisten Kinder von Asylbewerbern aus dem Anwendungsbereich der Norm durch eine Übergangsvorschrift herauszunehmen, hat er konsequent den mit der Vorschrift verfolgten Regelungszweck umgesetzt: Sie soll nach der Gesetzesbegründung verhindern, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen. 11 Vgl. BT-Drs. 15, 420, S. 108. 12 Es handelt sich bei der Anwendung der umstrittenen Fiktionsregelung auf vor dem 1.1.2005 (Inkrafttreten der Regelung) bzw. vor dem 5.8.2004 (Verkündung der Vorschrift) in das Bundesgebiet eingereiste oder hier geborene ausländische Kinder unter 16 Jahren auch nicht um eine unzulässige Rückwirkung. Eine grundsätzlich unzulässige Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) liegt dann vor, wenn eine Norm für einen bestimmten vor ihrer Verkündung liegenden Zeitraum Rechtsfolgen auslösen soll. 13 Vgl. z. B. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (242). 14 § 14 a Abs. 2 AsylVfG ordnet keine Rechtsfolgen für die Zeit vor dem 1.1.2005 und damit erst recht nicht für die Zeit vor dem 5.8.2004 an. Er knüpft lediglich tatbestandlich auch an frühere Zeiträume an, indem er auch für früher geborene oder eingereiste Kinder von Asylbewerbern gilt. 15 Die darin liegende tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es werden hierdurch keine Grundrechte der Betroffenen - auch nicht in Verbindung mit allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen - verletzt. Prüfungsmaßstab sind dabei diejenigen Grundrechte, die mit der in die Zeit vor Verkündung der Norm fallenden Tatbestandsverwirklichung, also mit der Geburt der Antragstellerin, "ins Werk gesetzt" worden sind. 16 BVerfG, Beschluss vom 20.1.1988 - 2 BvL 23/82 -, BVerfGE 77, 370 (378). 17 Allein durch die Geburt der Antragstellerin vor dem 1.1.2005 bzw. vor dem 5.8.2004 sind außer der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG keine Grundrechte "ins Werk gesetzt" worden, die sie - sofern sie nicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens verbindlich verzichtet - vor der Durchführung eines Asylverfahrens bewahren könnten. Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ist im Hinblick auf die angeführte Gesetzesbegründung durch die vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls Rechnung tragende Bestimmung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG gerechtfertigt. 18 Abgesehen davon besteht ohnehin kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der vor dem 1.1.2005 bestehenden Rechtslage im Hinblick auf die Regelungen über den Beginn eines erst nach dem 1.1.2005 durchzuführenden Asylverfahrens. 19 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 -, BVerfGE 95, 64; BVerwG, Urteil vom 12.3.2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114. 20 Das ergibt sich für die erst am 15.8.2003 geborene Antragstellerin schon daraus, dass die Neuregelung bereits vor ihrer Geburt in dem am 25.6.2002 verkündeten und am 18.12.2002 vom BVerfG mit Art. 78 GG für unvereinbar und damit für nichtig erklärten Zuwanderungsgesetz vom 20.6.2002 (BGBl. I 1946) enthalten war, sodass die Antragstellerin bereits bei ihrer Geburt mit einer derartigen Neuregelung rechnen musste. 21 Aber auch unabhängig davon liegt ein schutzwürdiges Vertrauen nicht deshalb vor, weil nach alter Rechtslage ein möglicher negativer Ausgang eines Asylverfahrens je nach Zeitpunkt der Antragstellung verzögert werden konnte und dies unter der Geltung der Neuregelung nicht mehr möglich ist. Denn Sinn des Antragserfordernisses war es auch vor Inkrafttreten der Neuregelung nicht, Ausländern ohne Aufenthaltsstatus allein dadurch faktisch einen längeren Aufenthalt zu ermöglichen, dass sie selbst über den Beginn eines Asylverfahrens für ihre Kinder disponieren und dadurch unter Umständen eine vorgesehene Abschiebung kurzfristig verhindern können. Vielmehr ging das Gesetz schon bisher davon aus, dass Ausländer, die im Hinblick auf eine behauptete politische Verfolgung in ihrem Herkunftsland in Deutschland bleiben wollen, ein Asylverfahren durchführen und dort die Berechtigung ihres Vorbringens prüfen lassen. Demgegenüber erscheint es sogar rechtsmissbräuchlich, sich wie die Antragstellerin auf politische Verfolgung zu berufen, sich aber gegen die Durchführung eines Asylverfahrens zu wehren und damit zu verhindern zu versuchen, dass die Berechtigung des Asylbegehrens in dem dafür vorgesehenen Verfahren überprüft wird. Dieses Vorbringen zeigt sehr anschaulich, dass die Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 AsylVfG geradezu geboten ist, um einen Missbrauch des Asylverfahrens - und zwar auch durch vor dem 1.1.2005 geborene Kinder abgelehnter Asylbewerber - zu verhindern. Allein der Umstand, dass das durch den fiktiven Antrag eingeleitete Asylverfahren auch erfolglos bleiben kann und in den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG, der hier einschlägig ist, regelmäßig sogar offensichtlich aussichtslos ist, begründet für Asylbewerberkinder kein schutzwürdiges Vertrauen gegenüber der Durchführung eines der Sache nach gebotenen Asylverfahrens, wenn sie nicht ausdrücklich darauf verzichten. 22 Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil die Offensichtlichkeitsbeurteilung des Bundesamts nicht bestätigt werden könnte. Die Kammer teilt die Überzeugung des Bundesamts. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid Bezug. In dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 11.4.2005 sind keine Gesichtspunkte vorgetragen worden, die die zutreffende Bewertung des Asylantrags durch das Bundesamt ernsthaft in Frage stellen könnten. Den Einwänden ist entgegenzuhalten, dass nicht einmal die Mutter der Antragstellerin, die sich als Armenierin bis zum Jahr 2002 in Aserbaidschan aufgehalten haben will, von eigener Verfolgung berichtet hat, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb für die Antragstellerin, die in Deutschland geboren und noch nicht einmal zwei Jahre alt ist, allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung bestehen sollte. Was die Antragstellerin in einigen Jahren in der Schule erleben wird, kann heute ohnehin nicht prognostiziert werden und ist im Hinblick auf mögliche Veränderungen der Gefährdungslage rein spekulativ. 23 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war schon deshalb abzulehnen, weil die notwendigen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt worden sind (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO). 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. 25 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).