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Urteil

3 K 7333/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0615.3K7333.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. November 2003 verpflichtet, den Antrag der Klägerin, die Ausweisung des Schwerpunktes "Periphere Blutstammzelltransplantation (PBST)" am Krankenhaus M. -M1. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1979 aufzunehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt das Krankenhaus M. -M1. . Mit ihrer Klage begehrt sie die Aufnahme der Ausweisung des Schwerpunktes "Periphere Blutstammzelltransplantation" am Krankenhaus M. -M1. in den Krankenhausplan des Landes NRW. 3 Das Krankenhaus M. -M1. besitzt seit 1983 eine Hämatologische Abteilung. Unter dem 11. Oktober 1995 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Einzelfortschreibung des Krankenhausplanes des Landes NRW mit dem Ziel der Ausweisung des Klinikums M. -M1. als Schwerpunkt für autologe PBST. Mit Schreiben vom 25. Mai 1998 stellte die Klägerin abermals diesen Antrag und legte eine aktuelle Fallpauschalenkalkulation vor. Ferner wies sie auf den aktuellen Bestand der Krankenhausinfrastruktur sowie die in Aussicht gestellte Zertifizierung der entsprechenden Fachgesellschaft hin. Unter dem 03. September 1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten schließlich unter anderem die Ausweisung des Teilgebietes "Hämatologie/Onkologie" mit 40 Betten sowie die Ausweisung des Schwerpunktes "Autologe Stammzelltransplantation" im Krankenhausplan des Landes NRW. Unter dem 01. Dezember 1998 bescheinigte die Konzertierte Aktion Stammzelltransplantation nach einer Begehung des Hauses der Klägerin, dass dieses die Qualitätsanforderung im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens der Konzertierten Aktion Stammzelltransplantation erfülle. Sie erteilte ihr ein vom 01. Dezember 1998 bis zum 30. November 1999 gültiges Zertifikat für autologe PBST bei Erwachsenen, dessen Gültigkeit in der Folgezeit verlängert wurde. 4 Mit Runderlass vom 03. Dezember 1999 erklärte das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (künftig: MFJFG), dass ihm Erkenntnisse vorlägen, wonach in einem Einzugsbereich von rund 700.000 Einwohnern mit weiteren 20 Patienten jährlich gerechnet werden könne, bei denen eine PBST mit fachlich eindeutig gesicherter Indikation in Frage komme. Aus diesen Erkenntnissen ergebe sich für Nordrhein-Westfalen ein Bedarf von hochgerechnet etwa 1.000 Leistungen pro Jahr. Eine Ausweitung der Indikation auf solide Tumore könne derzeit fachlich noch nicht empfohlen werden. Die Fachgesellschaft fordere von jeder Einrichtung, die PBST durchführe, mindestens 20 Leistungen pro Jahr, wobei nur 2 der bislang zugelassenen Einrichtungen im Jahre 1999 diese Zahl unterschritten hätten. Alle Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen hätten eine Genehmigung zur Knochenmarktransplantation (KMT), die auch die Genehmigung für PBST beinhalte. Darüber hinaus seien das Evangelische Krankenhaus in F. -X1. und das Klinikum N. - dieses ist im Krankenhausplan NRW mit 48 Betten für die Abteilung Hämatologie aufgeführt und dort überdies mit Bescheid vom 17. August 1998 mit dem Schwerpunkt "Autologe Stammzelltransplantationen" ausgewiesen - für diese Leistungen zugelassen. Voraussetzung für die Anerkennung als Zentrum für PBST sei der Nachweis, dass die Krankenhäuser hierfür geeignet seien. Dieser Nachweis sei zu erbringen durch eine Zertifizierung, die nach Begehung der betreffenden Einrichtung von einer Fachgesellschaft zu erteilen sei. Von den Krankenhäusern, die eine Ausweisung des Schwerpunktes PBST erstrebten, hätten bisher lediglich das Knappschaftskrankenhaus in C1. -M2. , das Klinikum M. in M1. und das Städtische Krankenhaus in H. eine vorläufige Zertifizierung nach dem beschriebenen Verfahren erhalten. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich bislang nicht nur die Zahl der zugelassenen Einrichtungen bei Betrachtung der Landesteile Rheinland (6) und Westfalen-M. (2), sondern auch die vereinbarten Leistungen (Rheinland 455, Westfalen- M. 116) erheblich unterschieden. Für den Landesteil Westfalen-M. sei daher ein deutlicher "Nachholbedarf" zu vermuten. Gleichwohl befürworte es - das Ministerium - derzeit nur die Zulassung des Knappschaftskranken-hauses in C1. -M2. als weiteres Schwerpunktkrankenhaus und nicht die Anerkennung des Klinikums M. in M1. und des Städtischen Krankenhauses in H. als weitere Zentren für PBST, da das im Versorgungsgebiet 10 bereits anerkannte Klinikum N1. seine Leistungen noch erheblich steigern könne. 5 Mit Schreiben vom 07. Juni 2001 informierte das MFJFG die Klägerin darüber, dass ein Kriterienkatalog zur Anerkennung weiterer Schwerpunkte für PBST mit dem Landesausschuss für Krankenhausplanung und der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie abgestimmt bzw. erörtert worden sei, weshalb nunmehr entsprechende Auswahlentscheidungen für weitere Standorte anstünden. Um die in dem Antrag bereits gemachten Angaben zu aktualisieren bzw. zu ergänzen, bitte es, ihm insbesondere Informationen zur Höhe der bereits erbrachten Leistungen an PBST zukommen zu lassen. 6 Mit Bescheid vom 16. April 2002 stellte die Beklagte fest, dass das Klinikum M. - M1. mit 40 Betten im Teilgebiet "Hämatologie" in den Krankenhausplan des Landes NRW aufgenommen worden sei. 7 Mit Schreiben vom 30. Mai 2002 unterrichtete das MFJFG die Mitglieder des Landesausschusses für Krankenhausplanung darüber, dass es auf Grund des mit dem Landesausschuss entworfenen Kriterienkatalogs zur Frage der fachlichen Eignung für das Leistungsangebot PBST für die Antragsteller folgende Erkenntnisse gewonnen und für diese die am Schluss aufgeführten Standorte zur Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 15 des Krankenhausgesetzes NRW (KHG NRW) als Entscheidungskriterien zugrundegelegt habe. Da die PBST für Patienten mit besonderen Risiken verbunden sei und besonders hohe Kosten verursache, setze sie eine spezifische Krankenhausinfrastruktur sowie besondere personelle Vorhaltungen voraus. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der medizinischen Qualität sollten diese Behandlungen daher nur von wenigen spezialisierten Krankenhäusern durchgeführt werden. Dies sei deshalb besonders bedeutsam, weil die Indikation zur Anwendung von PBST eher selten gestellt werde. Für allogene Knochenmarktransplantationen seien die sechs Universitätskliniken in Aachen, Bonn, Düsseldorf, F. , Köln und Münster anerkannt. Diese seien damit gleichzeitig auch für PBST zugelassen, da diese Therapieform mit geringerem Aufwand verbunden sei. Darüber hinaus seien die Zentren für PBST am Evangelischen Krankenhaus F. -X1. , am Klinikum N1. und am Knappschaftskrankenhaus C1. -M2. im Krankenhausplan ausgewiesen. Bezogen auf die beiden Landesteile Rheinland und Westfalen ergebe sich damit ein Verhältnis der Anzahl von Schwerpunkten für PBST von 6 zu 3. Die anerkannten Einrichtungen befänden sich in den Versorgungsgebieten 1, 2, 5, 6, 7, 9, 10 und 13. Da die Versorgungsgebiete 11, 12, 15 und 16 zum Teil deutlich weniger als 1 Mio. Einwohner umfassten, sollten diese bei der regionalen Verteilung weiterer Standorte nur dann berücksichtigt werden, wenn topographische Gründe zwingend seien. Bei einer Verteilung nach Versorgungsgebieten bestehe demnach Handlungsbedarf lediglich in den Versorgungsgebieten 3, 4, 8 und 14 (ggf. auch 12, weil dort die Einwohnerzahl mit rund 910.000 Einwohnern nicht so deutlich unter 1 Mio. liege). Ein weiteres Auswahlkriterium hinsichtlich der Antragsteller aus den relevanten Versorgungsgebieten 3, 4, 8, 12 und 14 sei der Versorgungsauftrag, wobei dieser an der Größe des Krankenhauses und dessen Disziplinspektrum erkennbar sei. So sei bei einer Größe von etwa 750 Betten und dem Versorgungsauftrag eines Allgemeinkrankenhauses davon auszugehen, dass es sich um eine Einrichtung mit einem überregionalen Versorgungsauftrag handele. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, ob der Antragsteller über eine als bedarfsgerecht anerkannte Abteilung für Hämatologie verfüge. Dabei sei auch die Patientenzahl der Abteilung für Hämatologie zu berücksichtigen, wobei eine Mindestzahl von 1.000 Fällen pro Jahr als sinnvoll angesehen werde. Bei den Besonderheiten der Leistung PBST sei es jedoch nicht gerechtfertigt, sich an dieser Untergrenze zu orientieren. Beim Teilgebiet Hämatologie müsse nämlich beachtet werden, dass die statistische Fallzahl nicht die Anzahl neuer Patienten wiedergebe, da insbesondere in diesem Bereich mit Mehrfachaufnahmen zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund sei es sachgerechter, eine Mindestfallzahl von 2.000 Patienten pro Jahr für erforderlich zu halten. Ferner sei von Belang, welche Anzahl von Transplantationen ein Antragsteller in den vergangenen Jahren erbracht habe. Aus fachlicher Sicht sei eine hohe Leistungszahl bereits bei mehr als 15 PBST im Jahresdurchschnitt gegeben und eine Untergrenze nicht zu bestimmen. Da die Krankenkassen Leistungen nicht uneingeschränkt finanzierten, habe dieses Kriterium keinen hohen Stellenwert. Aus fachlicher Sicht und unter besonderer Berücksichtigung der regionalen Verteilung sollten in folgenden Kranken-häusern Schwerpunkte für PBST in den Krankenhausplan aufgenommen werden: 8 VG 3 T. . K. -I1. Duisburg, VG 12 F1. . L. Hamm, VG 14 L1. . L. Hagen. 9 Damit ergebe sich für die beiden Landesteile Rheinland und Westfalen ein Standortverhältnis von 7 zu 5. Zu den vorstehenden Vorschlägen bitte das Ministerium die Mitglieder des Landesausschusses für Krankenhausplanung um Stellungnahme. Anschließend werde es die zuständigen Bezirksregierungen beauftragen, entsprechen-de Feststellungsbescheide zu erteilen. 10 In der Sitzung des Landesausschusses für Krankenhausplanung vom 04. Juli 2002 wurde beschlossen, dass keine weiteren Anhörungen zu den Anerkennungskriterien bezüglich der Transplantation peripherer Blutstammzellen PBST durchgeführt, sondern nach der bereits erfolgten Anhörung zu den Standorten nunmehr die entsprechenden Entscheidungen getroffen werden sollten. 11 Unter dem 21. Oktober 2002 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass, nachdem das L. M. -M1. mittlerweile die Anerkennung hinsichtlich des Teilgebietes Hämatologie/Onkologie (40 Betten) erhalten habe, es nunmehr eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung des Schwerpunktes PBST erfülle. 12 Mit Runderlass vom 28. Oktober 2002 wies das MFJFG die Beklagte an, für die Krankenhäuser T. . K. I1. Duisburg, F1. . L. Hamm und L1. . L. Hagen Feststellungsbescheide zu erteilen und Schwerpunkte für PBST gemäß § 15 KHG NRW auszuweisen sowie die Anträge der übrigen Krankenhäuser abschlägig zu bescheiden. Ablehnungsgründe für diese Anträge sollten dabei die Größe der Abteilung, die Zahl der Patienten, die Zahl der einschlägigen Indikationen und topographische Gründe sein. 13 Hierauf entgegnete die Beklagte mit Schreiben vom 25. November 2002, dass sie sich nicht in der Lage sehe, dieser Anweisung nachzukommen. Insbesondere könne sie nicht nachvollziehen, inwieweit die zwischenzeitlich erfolgte Aufnahme des Klinikums M. - M1. in den Krankenhausplan des Landes NRW für die Subdisziplin Hämatologie mit 40 Betten in diese Entscheidung Eingang gefunden habe. 14 Unter dem 19. Dezember 2002 teilte das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes NRW (vormals MFJFG) der Beklagten mit, dass die übrigen Bezirksregierungen keine Probleme hätten, den Erlass vom 28. Oktober 2002 umzusetzen. Einen weitergehenden Abwägungsprozess als den in der Anhörung vom 30. Mai 2002 gebe es nicht. Die vorgelegten Stellungnahmen der Beteiligten hätten auch keinen tiefergehenden Abwägungsprozess als den erfordert, der in dem Erlass vom 28. Oktober 2002 niedergelegt sei. Die im Fall des Klinikums M. -M1. vorgenommene Anerkennung der Abteilung für Hämatologie ändere hieran nichts, da es mit Blick auf das Kriterium der regionalen Verteilung von weiteren PBST-Standorten im Versorgungsgebiet 10 neben dem Klinikum N1. keinen Raum für einen weiteren Standort gegeben habe und gegeben werde. All dies sei aus der Anhörung vom 30. Mai 2002 zu schließen. Darüber hinaus könne erwartet werden, dass die Anhörungen über die Thematik aus früherer Zeit zur Vorbereitung der Umsetzung des Erlasses vom 28. Oktober 2002 seitens der Bezirksregierung herangezogen würden. Dies gelte insbesondere für die Anhörung vom 03. Dezember 1999, in der bereits auf die noch vorhandenen freien Kapazitäten beim Klinikum N. hingewiesen worden sei. Die im Jahre 2002 durchgeführte Anhörung habe keine Hinweise auf eine diesbezüglich geänderte Sachlage erbracht. Neuere Erkenntnisse seien hierzu ebenfalls nicht vorgetragen worden. 15 Mit Bescheid vom 23. Januar 2003, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 28. Januar 2003, lehnte die Beklagte die Aufnahme der Ausweisung des Schwerpunktes PBST am L. der Klägerin in den Krankenhausplan des Landes NRW ab. Zur Begründung führte sie an: Das Ministerium habe darauf hingewiesen, dass die PBST für die Patientinnen und Patienten mit besonderen Risiken verbunden sei und hohe Kosten verursache. Daher setzte sie eine spezifische Krankenhausinfrastruktur sowie besondere personelle Vorhaltungen voraus. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der medizinischen Qualität sollten Transplantationen daher nur von wenigen spezialisierten Krankenhäusern durchgeführt werden. Dies sei besonders bedeutsam, da die Indikation zur Anwendung von PBST eher selten gestellt werde. Aus diesem Grunde werde derzeit im Hinblick auf die anerkannte Einrichtung am Klinikum N1. ein unmittelbar zwingender Bedarf für die Ausweisung eines weiteren Schwerpunktes "Periphere Blutstammzelltransplantation" im Versorgungsgebiet 10 nicht gesehen. Im Übrigen bestehe ein Rechtsanspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht. 16 Am 25./26. Februar 2003 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, die angefochtene Entscheidung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil es an einer näheren und konkreten Quantifizierung des objektiven Bedarfs an PBST-Leistungen in Ostwestfalen-M. , namentlich in den Versorgungsgebieten 10 und 11, fehle. Das Ministerium habe im Rahmen seiner Überlegungen bei der Höhe der erforderlichen PBST- Leistungen lediglich einen Durchschnittswert zu Grunde gelegt. Des Weiteren habe sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung auf das Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit beschränkt und keine Auswahlentscheidung unter Ausübung eines Beurteilungsermessens zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern getroffen, weil sie allein darauf abgestellt habe, dass wegen der anerkannten Einrichtung am Klinikum N1. kein unmittelbar zwingender Bedarf für die Ausweisung eines weiteren Schwerpunktes im Versorgungsgebiet 10 gesehen werde. Das Klinikum M. -M1. erfülle auch das Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit, da es notwendig sei, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bedarf an PBST zu decken. Der angefochtene Bescheid stelle zu Unrecht auf eine Gesamtbetrachtung des Versorgungsgebietes 10 ab, ohne die Größe dieses Gebietes, die regionalen Besonderheiten und die spezifischen Anforderungen der PBST hinreichend zu berücksichtigen. Zunächst müsse sinnvoller Weise auf ganz Ostwestfalen-M. , d.h. auf die Versorgungsgebiete 10 und 11, abgestellt werden. Das Klinikum M. -M1. versorge nämlich schwerpunktmäßig den Kreis M. , einen Großteil des Kreises Höxter sowie Randbereiche der Kreise Paderborn, Hameln-Pyrmont und Schaumburg, weshalb es mit dem Einzugsgebiet des Klinikums N1. keine Überschneidungen gebe. Berücksichtige man die Größe des Einzugsgebietes des Klinikums M. -M1. mit über 500.000 Einwohnern, ergebe sich in dem zu versorgenden Bereich ein zusätzlicher Bedarf von 14 bis 15 Patienten pro Jahr, der weder quantitativ noch auf Grund der räumlichen Distanz vom Klinikum N1. versorgt werden könne. Im Übrigen habe die Beklagte das Kriterium der Ortsnähe in ihre Entscheidung überhaupt nicht einfließen lassen. Selbst wenn man annehme, dass das Klinikum N1. in der Lage sei, den vorhandenen Bedarf zu decken, sei trotzdem von der Bedarfsgerechtigkeit ihres Krankenhauses auszugehen, da letzteres zumindest neben anderen Krankenhäusern geeignet sei, den vorhandenen Bedarf zu decken. Das Klinikum M. - M1. erfülle zudem die in der Entscheidung nicht herangezogenen Kriterien der Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit. Es habe als erste Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland eine Zertifizierung der Fachgesellschaft erhalten, die fortlaufend verlängert worden sei, weshalb ihre Leistungsfähigkeit außer Frage stehe. Darüber hinaus habe das Klinikum M. -M1. den Kostenträgern die Leistung PBST für einen Betrag von 25.000,00 EUR je Behandlung angeboten. Demgegenüber lägen die von den Kostenträgern für eine derartige Behandlung zu zahlenden Beträge in NRW bei durchschnittlich rund 50.000,00 EUR, so dass hinsichtlich des Krankenhauses M. -M1. auch das Merkmal der Kostengünstigkeit gegeben sei. Das der Beklagten dann eingeräumte Auswahl- und Beurteilungsermessen habe diese fehlerhaft ausgeübt. Die Beklagte habe nämlich verkannt, dass sie (mit Blick auf ihre Erwägung, dass der Einzugsbereich des Klinikums M. -M1. auch vom Klinikum N1. versorgt werden könne) bereits eine qualifizierte Auswahlentscheidung getroffen habe, weshalb ein Ermessensausfall vorliege, der die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge. Bei einer ordnungsgemäßen Ausübung ihres Ermessens hätte die Beklagte berücksichtigen müssen, dass das Klinikum M. -M1. als erste Einrichtung in ganz Deutschlands zertifiziert worden sei. Ferner hätte die Tatsache Berücksichtigung finden müssen, dass ihr L. ausweislich der Jahresberichte des deutschen Registers für Stammzellentransplantation (2001) mit deutlichem Abstand zu sämtlichen anderen Kliniken in Ostwestfalen-M. die meisten Ersttransplantationen erbracht habe und mithin über die größte praktische Erfahrung verfüge. Auch wäre darauf abzustellen gewesen, dass an ihrem Klinikum bereits seit 1996 die PBST- Therapie durchgeführt werde und sie mit Blick auf den ersten Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan in erheblichem Umfang Vorleistungen zur Etablierung und zum Ausbau der PBST erbracht habe. 17 Mit Widerspruchsbescheid vom 03. November 2003, zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 10. November 2003, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung machte sie geltend, im vorliegenden Fall sei das Haus der Klägerin nicht als bedarfsgerecht anzusehen. Im Schreiben vom 30. Mai 2002 habe das Ministerium gegenüber den Mitgliedern des Landesausschusses auf der Grundlage eines Kriterienkatalogs zur Begründung seines Entscheidungsvorschlags zur bedarfsgerechten Ausweisung zusätzlicher Standorte u.C. . . die Größe der als "bedarfsgerecht anerkannten Abteilung für Hämatologie" sowie die "Patientenzahl der Abteilung Hämatologie" (Mindestzahl: 2.000 Fälle pro Jahr) berücksichtigt. Bei beiden Auswahlkriterien sei das L. der Klägerin nicht erwähnt worden. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht daraus, dass dem Haus der Klägerin das Zertifikat der Konzertierten Aktion Stammzelltransplantation für die Anerkennung als Transplantationszentrum für periphere Blutstammzellen erteilt worden sei, da aus Sicht des Ministeriums die Merkmale "Regionale Verteilung" sowie "Größe und Struktur" der antragstellenden Krankenhäuser wichtigere Auswahlkriterien als das Vorliegen einer Zertifizierung seien. Ferner sei zu beachten, dass hinsichtlich der PBST an eine wohnortnahe Versorgung geringere Anforderungen zu stellen seien als z.C. . an die Wohnortnähe eines Krankenhauses der Grundversorgung. Unter Beachtung der Vorgaben nach § 15 Abs. 1 KHG NRW und der Vorgaben des Landesausschusses erfülle das Haus der Klägerin aus den oben genannten Gründen auch das Merkmal der Leistungsfähigkeit nicht, denn Indikatoren für die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses seien unter anderem die Planbettenzahl, die Zahl der belegten Betten und die Fallzahl. Das Merkmal der Wirtschaftlichkeit bzw. Kostengünstigkeit sei ein reines Vergleichsmerkmal im Rahmen des Auswahlermessens, das erst auf der zweiten Entscheidungsstufe zum Tragen komme. Selbst wenn man unterstelle, dass das Haus der Klägerin geeignet sei, habe sie im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung. Im Hinblick auf die bereits anerkannte Einrichtung am Klinikum N1. werde angesichts der regionalen Verteilung ein direkter Bedarf für die Ausweisung eines weiteren Schwerpunktes "Periphere Blutstammzelltransplantation" im Versorgungsgebiet 10 nicht gesehen. Insgesamt vermöge sie - die Beklagte - mithin einen Ermessensfehlgebrauch nicht zu erkennen. 18 Am 10. Dezember 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. 19 Mit Schreiben vom 03. Juni 2005 hat das Klinikum N1. dem Gericht mitgeteilt, dass es seit 1998 PBST durchführe. Unter anderem seien im Jahr 2004 20 Transplantationen (12 Ersttransplantationen) durchgeführt worden, wobei 11 Empfänger aus dem Versorgungsgebiet 10 und 9 Empfänger aus Niedersachsen gestammt hätten. Am Klinikum N1. könnten im Jahr 20 bis 25 Transplantationen durchgeführt werden. 20 Zur Begründung ihrer Klage nimmt die Klägerin auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren Bezug. 21 In der mündlichen Verhandlung hat Dr. med. N2. , Mediziner am L. M. - M1. , ergänzend angeführt, die Zahl der Ersttransplantationen schwanke in den einzelnen Jahren. Bei Patienten mit der Indikation PBST sei nur noch dann eine Transplantation durchgeführt worden, wenn das L. zuvor eine Kostenzusage des Krankenversicherers bzw. der Krankenkasse bekommen habe. In früheren Jahren seien Transplantationen auch ohne eine solche Kostenzusage durchgeführt worden. Diese Praxis sei aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht aufrecht erhalten worden. Das L. M. -M1. behandele Patienten mit einer Indikation für PBST im Rahmen von Studien in Zusammenarbeit mit den Universitätskliniken in Göttingen und in Hannover. Wenn die Versicherer eine Kostenzusage für eine PBST ablehnten, schickten sie diese Patienten zu den Universitätskliniken entweder in Göttingen oder in Hannover. Es gebe aber auch Fälle, in denen die Parteien eine Behandlung in diesen Krankenhäusern ablehnten. Aus seiner Sicht sei für den Erfolg der Behandlung sehr wichtig, dass der Patient mindestens einmal täglich Besuch von Angehörigen bekomme. Die Angehörigen müssten während des Besuches eine Schutzkleidung tragen. Ansonsten hätten sie direkten Zugang zu dem Patienten, der in dieser geschützten Atmosphäre etwa 3 bis 4 Wochen verbringen müsse. 22 Die Klägerin beantragt, 23 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. November 2003 zu verpflichten, die Ausweisung des Schwerpunktes "Periphere Blutstammzelltransplantation (PBST)" am L. M. -M1. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1979 aufzunehmen. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Zur Begründung verweist sie auf die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Internistische Onkologie vom 21. September 2004 sowie auf das Gutachten des Kompetenzzentrums Onkologie vom 14. Januar 2004, wonach unter den Gesichtspunkten der Qualität und Wirtschaftlichkeit in NRW bereits eine gesicherte Versorgungssituation vorliege. 27 In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagtenvertreter ergänzend ausgeführt, dass der Behandlungsbedarf aus dem Versorgungsgebiet 11 im Zusammenhang mit dem Versorgungsgebiet 10 berücksichtigt werde. Daneben gebe es auch Behandlungen für Einwohner aus dem Versorgungsgebiet 11, die etwa in der Universitätsklinik Göttingen durchgeführt würden. Im Versorgungsgebiet 10 würden außer im L. N1. noch im L. des Klägers, im Klinikum M. in M1. , im F1. . L. Bielefeld (Gilead) und im T. . G1. I1. in Bielefeld PBST durchgeführt. Insgesamt kämen aber alle genannten Krankenhäuser nicht auf die Zahl von 60 Behandlungen jährlich, die an sich im Versorgungsgebiet 10 anfallen müssten. Es sei daher davon auszugehen, dass Patienten aus dem Bereich Ostwestfalen-M. auch außerhalb dieses Gebietes behandelt worden seien. Dabei sei insbesondere zu denken an Behandlungen in Hamm und in Münster. Die Landesregierung gehe davon aus, dass landesweit ein Bedarf an weiteren zwei Schwerpunktkrankenhäusern für PBST bestehe. Es sei nicht klar, wie das zuständige Ministerium jeweils den Bedarf an Schwerpunktkrankenhäusern für PBST-Behandlungen ermittele. Das Ministerium führe wahrscheinlich einen Dialog mit den beteiligten Krankenkassen und den Fachgesellschaften. Überlegungen der regionalen Verteilung von Schwerpunktkrankenhäusern für PBST komme ebenfalls eine Bedeutung zu, diese Überlegungen seien aber nicht unbedingt ausschlaggebend, da es in diesem Bereich eine Höchstentfernung zwischen dem Wohnort des Patienten und dem L. nicht gebe. Es sei vom Ministerium ins Auge gefasst, für den Bereich des Rheinlandes das L. in Krefeld und für den Bereich Westfalen das L. in Dortmund zusätzlich als Schwerpunktkrankenhaus für PBST in den Krankenhausplan aufzunehmen. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (7 Hefte) Bezug genommen. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 30 Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. 31 Der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. November 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese hat in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihren Antrag auf Aufnahme der Ausweisung des Schwerpunktes "Periphere Blutstammzelltransplantation (PBST)" am L. M. -M1. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1979 erneut bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 32 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht. Vielmehr entscheidet gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhausträgern die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches L. den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Gemäß § 6 Abs. 1 KHG stellen die Länder zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Kranken-hauspläne auf (im Land NRW obliegt gemäß § 13 Abs. 1 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - die Planaufstellung und -fortschreibung dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (vormals MFJFG)). Ziel des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 KHG eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen bzw. Entgelten. Mit diesen Zielen stimmen diejenigen des Landes-Krankenhausgesetzes überein, das zusätzlich in § 1 Abs. 1 Satz 1 KHG NRW und § 13 Abs. 4 Satz 1 KHG NRW eine wohnortnahe bzw. ortsnahe Versorgung der Bevölkerung anstrebt. 33 Bei der Entscheidung über die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den vorhandenen Krankenhausplan ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren. In der ersten Entscheidungsstufe sind die für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in Betracht kommenden leistungsfähigen und mit wirtschaftlichen Pflegesätzen versehenen Krankenhäuser zu erfassen. Sollte die Gesamtzahl der Betten in solchermaßen qualifizierten Krankenhäusern die benötigte Bettenzahl unterschreiten oder jedenfalls nicht übersteigen, bedarf es keiner Auswahl unter diesen Krankenhäusern und sie sind alle in den Krankenhausplan aufzunehmen. In diesem Fall hat der Krankenhausträger grundsätzlich einen direkten Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan. Ist die Gesamtbettenzahl jedoch höher als die benötigte Zahl, ist auf der zweiten Entscheidungsstufe zwischen mehreren Krankenhäusern auszuwählen. Während die auf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtig-keit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsent-scheidung auf der zweiten Stufe nur eingeschränkt richterlich überprüfbar, nämlich dahin, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, alle nach Lage der Dinge maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und sich dabei von sachgerechten, dem gesetzlichen Anliegen entsprechenden Erwägungen hat leiten lassen. In diesem Fall besteht lediglich ein Anspruch des Krankenhausträgers auf fehlerfreie Auswahl unter den Konkurrenzkrankenhäusern 34 - vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38/50, vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 ff., OVG NRW, Urteil vom 25. April 1996 - 13 C. . 6094 -, NVWBl. 1997, 274 (275) -. 35 Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Feststellung der Aufnahme von Teilen (z.C. . einer bestimmten Fachabteilung) eines Krankenhauses und sinngemäß auch für Entscheidungen über die vorliegend begehrte Aufnahme des Schwerpunktes PBST in den Krankenhausplan NRW. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07. September 2000 - 13 C. 703/00 -. Bei den Fragen, ob Krankenhäuser in Bezug auf eine bestimmte Disziplin bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig bzw. wirtschaftlich im Sinne des Krankenhausrechts sind, handelt es sich um Rechtsfragen. Die Begriffe der bedarfsgerechten Versorgung, der Leistungsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit stellen Rechtsbegriffe dar, die zwar inhaltlich unbestimmt sein mögen, jedoch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes sinngemäß ausgelegt werden können. Die Entscheidung hierüber besitzt weder einen höchstpersönlichen Charakter noch erfordert sie besondere Fachkenntnisse der dafür zuständigen Behörde. Sie kann - wie bereits angeführt - von dem Gericht in vollem Umfang nachvollzogen werden 37 - vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 76/85 -, NJW 1987, 2318 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 10. August 1995 - 6 C. 94.114 -, DVBl. 1996, 816 ff -. 38 Nach dem festgestellten Sachverhalt ist das L. M. -M1. bedarfsgerecht. 39 Ein L. erfüllt das Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Dies ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende L. und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein L. aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken. Bei der über diese Eignung (Bedarfsgerechtigkeit im engeren Sinne) zu treffenden Entscheidung müssen jedoch auf der ersten Entscheidungsstufe die Ziele der Krankenhausplanung noch außer Betracht bleiben, da diese erst auf der zweiten Entscheidungsstufe bei der Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern zu berücksichtigen sind 40 - vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24. Januar 1995 - 9 S 2821/92 - und vom 23. April 1999 - 9 S 2529/97 -; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67/85 -, NJW 1987, 2318 -. 41 Die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit erfordert regelmäßig eine Bedarfsanalyse, das heißt eine Feststellung des gegenwärtigen und voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden tatsächlichen Bedarfs unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung in dem Einzugsbereich, dessen Bevölkerung versorgt werden soll, ferner eine Krankenhausanalyse, die die tatsächlichen Versorgungsbedingungen in den einzelnen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, nach Standort, Bettenzahl und Fachrichtungen beschreibt. Grundsätzlich ist dabei in jedem zu entscheidenden Einzelfall zunächst festzustellen, in welchem Umfang ein Bedarf an Krankenhausbetten besteht, damit die Versorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Diesem Versorgungsbedarf sind die Krankenhäuser gegenüberzustellen, die objektiv geeignet sind, den bestehenden Bedarf zu befriedigen. Unter diesen objektiv geeigneten Krankenhäusern kann dann eine Rangfolge nach dem Grad ihrer Geeignetheit bestimmt werden. Für diese Rangfolge kommt es entscheidend darauf an, nach welchen Gesichtspunkten die Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses zu beurteilen ist. Insoweit werden im Wesentlichen vier Kriterien von Bedeutung sein, und zwar der Bedarf an Krankenhausbetten, der in dem zu versorgenden räumlichen Bereich ("Einzugsbereich") besteht, das Verhältnis, das in dem betreffenden Gebiet zwischen dem Bedarf an Krankenhausbetten in den einzelnen Fachrichtungen und Versorgungsstufen und dem Bettenangebot der zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung stehenden Krankenhäuser besteht, die räumliche Lage der betreffenden Krankenhäuser im Hinblick auf den räumlichen Bereich, in dem ein Bettenbedarf besteht, und der Benutzungsgrad dieser Krankenhäuser. Darüber hinaus können je nach den Besonderheiten des Einzelfalls auch noch sonstige Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein. Ein hoher Benutzungsgrad eines Krankenhauses ist dabei ein wichtiges Indiz für dessen Bedarfsgerechtigkeit 42 - vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 (106), Pant/Prütting, Krankenhausgesetz NRW, Kommentar für die Praxis, 2. Aufl. 2000, KHG § 13 Rdnr. 26 -. 43 Allerdings ist zu beachten, dass Grundlage der Bedarfsanalyse auch die Festlegung der Rahmenvorgaben und Schwerpunkte (vgl. §§ 13 Abs. 2 Satz 2, 14, 15 KHG NRW) ist. Bei Disziplinen, die der überregionalen Versorgung dienen und die - wie im vorliegenden Fall die PBST - der Schwerpunktplanung nach § 15 KHG NRW zugeordnet worden sind, ist es mit Blick auf den hohen apparativen Kostenaufwand und die Beschränktheit der öffentlichen Ressourcen zulässig, diese auf wenige Schwerpunktkrankenhäuser zu konzentrieren, und - abweichend von den o.g. Vorgaben - hinsichtlich der Ermittlung des Bedarfs eine landesbezogene Betrachtung der benötigten Leistungen und eine Bedarfsdeckung durch schwerpunktmäßig über das Land verteilte Krankenhäuser vorzunehmen 44 - vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 07. September 2000 - 13 C. 703/00 - und vom 10. Juni 2002 - 13 C. 568/02 - -. 45 Dem Erfordernis des in §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 1 KHG NRW aufgeführten Begriffes der Ortsnähe wird im Zusammenhang mit einer landesbezogenen Planung dabei genügt, wenn die bestehenden bzw. beabsichtigten Schwerpunktkrankenhäuser für Patienten und Angehörige mit allgemein gegebenen Verkehrsmitteln in zumut-barer Weise erreicht werden können 46 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07. September 2000 - 13 C. 703/00 - - . 47 Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Überzeugung, dass - entgegen der Auffassung der Beklagten - in dem hier zu beurteilenden Versorgungsgebiet 10 ein Bedarf i.S.d. § 1 Abs. 1 KHG und des § 13 Abs. 2 KHG NRW für die Ausweisung eines weiteren Schwerpunktes "Periphere Blutstammzelltransplantation (PBST)" besteht. Maßgeblich für diese Einschätzung sind folgende Erwägungen: 48 In Nr. 3.6.1.3. der Rahmenvorgaben des Krankenhausplans 2001 hat das Ministerium ausgeführt, dass die PBST besonders hohe Kosten verursache und eine spezifische Krankenhausinfrastruktur sowie besondere personelle Vorhaltungen voraussetzte. Daher solle die PBST nur an wenigen spezialisierten Krankenhäusern durchgeführt werden. Laut der Stellungnahme von Prof. Dr. Dietrich X. . Beelen, Stellv. Vorsitzender des Deutschen Registers für Stammzelltransplantationen und Vorstandsmitglied der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Knochenmark- und Blutstammzelltransplantation, und von Prof. Dr. Siegfried T1. , Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie, vom 21. September 2004 besteht ein jährlicher Bedarf an autologen PBST von durchschnittlich 3.8 - 4 Transplantationen je 100.000 Einwohner. Bezogen auf die Bevölkerung von NRW bedeutet dies eine Gesamtzahl von ca. 680 bis max. 750 autologen PBST. Für das Versorgungsgebiet 10 ergibt sich daraus eine Zahl von rund 60 erforderlichen Transplantationen. Für das Versorgungsgebiet 11, dessen Bedarf im Zusammenhang mit dem Versorgungsgebiet 10 berücksichtigt wird, besteht die Notwendigkeit von ca. 17 Transplantationen. Nach den Angaben des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes NRW (vormals MFJFG) vom 15. Juni 2005 wurden im Jahre 2003 in NRW 576 autologe PBST durchgeführt, wobei 90 PBST von krankenhausplanerisch nicht ausgewiesenen Krankenhäusern erbracht wurden. Das Ministerium hat weiter ausgeführt, dass bei der Frage des Bedarfs der Ausweisung weiterer Schwerpunkte allenfalls die Leistungen, die in den nicht genehmigten Einrichtungen erbracht würden, Berücksichtigung finden könnten. Da der Regierungsbezirk Detmold 11 % der Bevölkerung von NRW stelle, könne er daher maximal 1,3 anerkannte Einrichtungen beanspruchen. Bedarf für ein weiteres Schwerpunktkrankenhaus bestehe mithin nicht. 49 Dem folgt das Gericht nicht. Das Ministerium erkennt nämlich einerseits - zu Recht - die Notwendigkeit an, Behandlungen mit PBST in besonderen Krankenhäusern mit einem entsprechenden Schwerpunkt gemäß § 15 KHG NRW durchzuführen, tut aber andererseits nicht das, was erforderlich ist, um den Patienten, die in Ostwestfalen-M. leben und die eine solche Behandlung benötigen, in ihrer Mehrheit oder sogar im Regelfall die Möglichkeit einer solchen Behandlung in einem in noch zumutbarer Entfernung von ihrem Wohnort gelegenen L. mit dem Schwerpunkt PBST zu geben. Die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass nicht einmal alle Krankenhäuser, die im Versorgungsgebiet 10 PBST durchführen - im Versorgungsgebiet 11 existiert keine derartige Einrichtung -, zusammen auf die Zahl der mit Blick auf die Bevölkerungszahl an sich erforderlichen 60 (für das Versorgungsgebiet 10) bzw. 77 (für die Versorgungsgebiete 10 und 11 zusammen) Behandlungen kommen. So sind ausweislich des Deutschen Registers für Stammzelltransplantationen im Jahr 2003 37 autologe PBST im Versorgungsgebiet 10 durchgeführt worden. Am anerkannten Klinikum N1. sind demgegenüber nur 15 Transplantationen vorgenommen worden. Dies zeigt, dass im Versorgungsgebiet 10 im Jahr 2003 mit 22 Transplantationen rund 60 % der - tatsächlich durchgeführten, nicht der erforderlichen - Behandlungen an nicht anerkannten Krankenhäusern durchgeführt worden sind. Dies macht rund 24 % der Leistungen aus, die landesweit im Jahr 2003 an nicht genehmigten Einrichtungen erbracht wurden. Mit Blick darauf, dass im Rahmen der PBST durch die Zentrierung der Leistungen an wenigen Schwerpunktkrankenhäusern gemäß § 15 KHG NRW insbesondere die Qualität der Behandlung verbessert werden soll, wird dies im Versorgungsgebiet 10 derzeit nicht erreicht. Hinzu kommt - und auch dies ist seitens des Ministeriums nicht berücksichtigt worden -, dass das anerkannte Klinikum N1. lediglich eine Kapazität von 20 - 25 PBST jährlich besitzt. Im Jahr 2004 hat das Klinikum N1. bereits 20 Behandlungen erbracht, wobei sogar noch 9 Patienten aus Niedersachsen stammten. Berücksichtigt man, dass laut 3.6.1.3. der Rahmenvorgaben des Krankenhausplans 2001 des Landes NRW die Ausweisung eines Schwerpunktes als solcher nicht mit der Kapazitätserhöhung in einer Disziplin verbunden ist, so kann die Mehrzahl der Patienten aus den Versorgungsgebieten 10 und 11 von vornherein keine Behandlung in dem Schwerpunktkrankenhaus in N1. erhalten. Dass diese Patienten allesamt in den nächst gelegenen Schwerpunktkrankenhäusern behandelt werden können, ist mit Blick darauf, dass das Ministerium auch deren Kapazitäten nicht ermittelt hat, aber auch sonst nicht erkennbar. Überdies ist zu beachten, dass Patienten mit der Indikation für eine PBST die Inanspruchnahme weiter entfernt liegender anerkannter Einrichtungen (etwa im Rheinland) auf Grund ihres Gesundheitszustandes und der erforderlichen, die Genesung fördernden Betreuung durch Verwandte nicht zugemutet werden kann. Dies entspräche auch nicht den - im Rahmen der Schwerpunktplanung schon herabgesetzten - Anforderungen an eine wohnortnahe Versorgung i.S. der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 1 KHG NRW. Mithin besteht Bedarf für die Ausweisung eines weiteren Schwerpunktkrankenhauses im Versorgungsgebiet 10. 50 Das L. der Klägerin ist auch geeignet, den an einem Schwerpunktkrankenhaus anfallenden Bedarf an PBST zu decken. Das Ministerium hat im Rahmen des von ihm aufgestellten Kriterienkatalogs unter anderem auf die Größe des Krankenhauses, die Bettenzahl der Hämatologischen Abteilung, die im Rahmen der Hämatologie behandelten Fälle sowie die Anzahl der jährlich durchgeführten PBST abgestellt. Die Abteilung für Hämatologie am L. M. -M1. ist mit 40 Betten im Krankenhausplan des Landes NRW erfasst (im Vergleich hierzu verfügt das L1. . L. Hagen, das im Jahr 2003 als Schwerpunktkrankenhaus anerkannt wurde, lediglich über 32 Betten). Des Weiteren hat das Ministerium eine Mindestzahl von 1.000 Fällen pro Jahr in der Abteilung für Hämatologie für sinnvoll erachtet, mit Blick auf die Besonderheiten der PBST allerdings eine Fallzahl von 2.000 pro Jahr als erforderlich angesehen. Vorliegend hat das L. M. -M1. - ausweislich des Schriftsatzes vom 15. Juni 2005 - im Jahr 2004 in seiner hämatologischen Abteilung 2.376 Patienten behandelt, weshalb es die seitens des Ministeriums geforderte Fallzahl erreicht. Auch spricht die Zahl der durchgeführten PBST (im Jahr 2004 wurden 8 Behandlungen durchgeführt, im Jahr 2005 wurde bislang eine Transplantation vorgenommen) nicht gegen die Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses M. -M1. . Dr. med. N2. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie nur diejenigen Patienten mit der Indikation für eine PBST selbst behandelt hätten, für die eine Kostenzusage seitens des Versicherers vorgelegen habe. Die übrigen Patienten seien - sofern sie die Behandlung an einem anderen L. nicht abgelehnt hätten - an die Universitätskliniken in Göttingen oder Hannover verwiesen worden. Darüber hinaus geht auch das Ministerium in seinem Schreiben an die Mitglieder des Landesausschusses für Krankenhausplanung vom 30. Mai 2002 davon aus, dass das Kriterium der tatsächlichen Leistungserbringung im Rahmen der PBST keinen hohen Stellenwert habe, da die Krankenkassen Leistungen nicht uneingeschränkt finanzierten. So hat selbst das L. in Dortmund, dessen Aufnahme seitens des Ministeriums beabsichtigt ist, im Jahr 2002 lediglich 2 und im Jahr 2003 7 Transplantationen - und damit weniger Transplantationen als das Klinikum M. -M1. - durchgeführt. 51 Das L. M. -M1. ist zudem leistungsfähig. Ein L. ist als leistungsfähig anzusehen, wenn sein Angebot den Anforderungen entspricht, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an ein L. der betreffenden Art zu stellen sind, und wenn die sachliche und personelle Ausstattung auf Dauer so angelegt ist, dass die Leistungsfähigkeit konstant erhalten bleibt. Mit Blick auf Art. 12 GG dürfen an das Merkmal der Leistungsfähigkeit keine unverhältnismäßig strengen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn das L. dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft genügt 52 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 (226); BVerwG, Urteil vom 25. März 1993 - 3 C 69.90 -, DVBl. 1993, 1218; Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Loseblatt-Kommentare, Band 1, Stand: Februar 2005, § 1 KHG Anm. II. 5 -. 53 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 03. November 2003 die Leistungsfähigkeit der klägerischen Krankenhäuser im Wesentlichen mit der Begründung verneint, Indikatoren für die Leistungsfähigkeit von Abteilungen seien u.C. . . die Planbettenzahl, die Zahl der belegten Betten und die Fallzahl. Da das Klinikum M. -M1. bei den Auswahlkriterien "Bedarfsgerecht anerkannte Abteilung für Hämatologie" und "Patientenzahl der Abteilung Hämatologie" (Mindestzahl 2.000 Fälle) nicht genannt worden sei, fehle es ihm an der erforderlichen Leistungsfähigkeit. Die von der Beklagten angeführte Begründung zielt hauptsächlich auf das oben erörterte und für gegeben erachtete Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit. Mit Blick auf die genannten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genügt es nach Auffassung des erkennenden Gerichtes im Zusammenhang mit dem Merkmal der Leistungsfähigkeit jedoch, dass dem L. M. -M1. ein Zertifikat der Konzertierten Aktion Stammzelltransplantation erteilt wurde. Denn im Rahmen der Zertifizierung werden die für PBST notwendigen Räumlichkeiten, Einrichtungen, Materialien und das Personal überprüft. Überdies hat das Kompetenz Centrum Onkologie in seinem Gutachten vom 14. Januar 2003 (S. 8) ausgeführt, es werde empfohlen, für autologe Transplantationen nur Zentren in den Krankenhausplan des Landes NRW aufzunehmen, die mindestens eine der beiden Bedingungen (Anzahl der autologen PBST im Jahr 2002 größer als 20 oder eine gültige Zertifizierung durch die KAST) erfüllen. Auch hiernach ist davon auszugehen, dass ein zertifiziertes L. - wie das Klinikum M. -M1. - leistungsfähig ist. 54 Das Merkmal der Kostengünstigkeit beziehungsweise Wirtschaftlichkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 55 vgl. Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 ff., 56 ein reines Vergleichsmerkmal, das erst dann Bedeutung erlangt, wenn mehrere bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenhäuser, die insgesamt ein Überangebot erzeugen würden, vorhanden sind. Bei der dann zu treffenden Auswahl würde auch der Kostenvergleich eine Rolle spielen. 57 Trotz der Feststellungen, dass im Versorgungsgebiet 10 Bedarf für ein weiteres Schwerpunktkrankenhaus besteht und dass das L. M. -M1. in der Lage ist, diesen Bedarf bei zu bejahender Leistungsfähigkeit wirtschaftlich zu dek-ken, kann das Gericht die Beklagte nicht zum Erlass eines Feststellungsbescheides mit dem im Klageantrag bezeichneten Inhalt verpflichten, weil die Entscheidung über die von der Klägerin begehrte Feststellung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG weiter von einer unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Kranken- hausträger noch pflichtgemäß zu treffenden Ermessensentscheidung der Beklagten darüber abhängt, welches zur Deckung des Bedarfs geeignete L. den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Neben dem Kläger streben nämlich das Städtische Klinikum H. (vgl. hierzu das Verfahren 3 K 7219/03) und das T. . G1. I1. in Bielefeld die Ausweisung eines Schwerpunktes PBST an (über den Antrag des T. . G1. Hospitals hat die Beklagte bislang noch nicht entschieden). Hiernach ist sodann, da ein Bedarf in Höhe aller zur Aufnahme als Schwerpunkt in den Krankenhausplan beantragter Krankenhäuser im Versorgungsgebiet 10 nicht erkennbar ist, eine Auswahl zwischen den genannten und möglicherweise anderen in Betracht kommenden Krankenhäusern notwendig. Hinsichtlich dieser Entscheidung kommt der Beklagten ein Ermessensspielraum zu (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). 58 Vorliegend hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Ihre ablehnende Entscheidung vom 23. Januar 2003 hat sie lediglich damit begründet, mit Blick auf die anerkannte Einrichtung am Klinikum N1. bestehe kein Bedarf für die Ausweisung eines weiteren Schwerpunktes im Versorgungsgebiet 10. Sie hat den Anspruch auf Ausweisung des Schwerpunktes PBST im Krankenhausplan NRW somit bereits auf der ersten Entscheidungsstufe verneint. Im Widerspruchsbescheid vom 03. November 2003 hat die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung ebenfalls maßgeblich auf die - ihrer Ansicht nach - fehlende Bedarfsgerechtigkeit und Leistungsfähigkeit des Krankenhauses M. -M1. gestützt. Sie hat zwar zusätzlich dargetan, dass sie - selbst wenn man die Geeignetheit des klägerischen Krankenhauses unterstelle - einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen könne, weil mit Blick auf die anerkannte Einrichtung am Klinikum N1. Bedarf für die Ausweisung eines weiteren Schwerpunktes im Versorgungsgebiet 10 nicht bestehe. Hierin kommt indes nicht zum Ausdruck, dass die Beklagte, zumal die Ausgangsentscheidung keine Ermessensbetätigung enthält, im Widerspruchsverfahren selbstständig Ermessen ausgeübt hat. Selbst wenn man - entgegen der hier vertretenen Auffassung - zu Gunsten der Beklagten unterstellte, dass in den Ausführungen im Widerspruchsbescheid eine Ermessensbetätigung zu sehen ist, so hat sie im Sinne von § 114 VwGO von ihrem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (Ermessensfehlgebrauch). Denn die Beklagte hat keine Auswahlentscheidung zwischen dem L. der Klägerin und den übrigen Antragstellern aus dem Versorgungsgebiet 10 vorgenommen und dabei die maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigt. Stattdessen hat sie allein auf das Vorhandensein der anerkannten Einrichtung am Klinikum N1. abgestellt, die hierbei jedoch außer Betracht zu bleiben hat, weil - wie ausgeführt - Bedarf für ein weiteres Schwerpunktkrankenhaus im Versorgungsgebiet 10 besteht. 59 Besonderheiten des Falles, nach denen die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu treffende Auswahlentscheidung ausnahmsweise nur zu Gunsten des von der Klägerin gestellten Antrags ausfallen könnte, sind vorliegend nicht erkennbar, so dass die Beklagte zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu verpflichten war. 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und 711 ZPO.