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Urteil

11 K 3164/04

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0629.11K3164.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet 1 Tatbestand: 2 Der am 9.9.1970 geborene Kläger wendet sich gegen eine vom Beklagten verfügte Beschränkung des Geltungsbereichs seines Personalausweises für den Zeitraum vom 17. bis 19.8.2004. 3 Am 18.8.2004 fand ihn Wien ein Freundschaftsspiel der Fußballnationalmannschaften Deutschlands und Österreichs statt. Im Vorfeld der Begegnung erhielten die Polizeibehörden der Länder Informationen, wonach gewalttätige Fans großes Interesse hieran zeigten. Es sei davon auszugehen, dass die traditionell verfeindeten deutschen und österreichischen Hooligans das Länderspiel zu Ausschreitungen nutzen wollten. Hierfür spreche nicht zuletzt eine im Vorfeld zunehmende Reisetätigkeit besonders gewalttätiger Hooligans der Gruppen B und C. Mit Erlass vom 25.7.2004 forderte der Innenminister des Landes NRW die Bezirksregierungen und die ihnen nachgeordneten Kreispolizeibehörden und Polizeipräsidien auf, nach Möglichkeit zu verhindern, dass aus Nordrhein-Westfalen gewaltbereite Hooligans zum Länderspiel anreisen könnten. 4 Mit Schreiben vom 30.7.2004 wandte sich daraufhin die Kreispolizeibehörde M1. an den Beklagten und bat darum, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass der Kläger zum Länderspiel am 18.8.2004 anreisen könne. Der Kläger sei nach polizeilicher Kenntnis wiederholt im Zusammenhang mit Fußballspielen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Einzelnen lägen folgende Erkenntnisse gegen ihn vor: 5 - Am 16.1.1994 sei er Tatbeteiligter eines Landfriedensbruches anlässlich eines Hallenfußballturniers in Bielefeld gewesen. Zusammen mit etwa 40 bis 50 anderen Hooligans habe er Mitarbeiter des eingesetzten Ordnungsdienstes tätlich angegriffen. 6 - Am 6.2.1994 sei er erneut an einem Landfriedensbruch anlässlich einer Begegnung zwischen Arminia Bielefeld und Preußen Münster beteiligt gewesen. Er habe mit einer Gruppe Hooligans die Absperrung zu den Münsteraner Fans überwunden. In der Folge sei es zu einer Massenschlägerei gekommen. 7 - Am 13.2.1995 habe er im Anschluss an das Fußballspiel Wattenscheid 09 gegen Arminia Bielefeld einen Pkw beschädigt. 8 - Am 9.8.1995 habe er sich anlässlich eines Spiels zwischen Leipzig und Bielefeld auch auf persönliche Aufforderung geweigert, die für die Bielefelder Fans bereit stehende S-Bahn zu benutzen. Stattdessen sei er mit mehreren Fans auf eine Gruppe Leipziger Hooligans gezielt zugelaufen. Es habe sich eine Schlägerei entwickelt, die auch Unbeteiligte, insbesondere Kinder, betroffen habe. 9 - 10 - Am 10.8.1996 habe er in Hamburg durch Anfeuerungen und Zustimmung einen Landfriedensbruch unterstützt. 11 - Am 28.4.2002 habe er anlässlich des Fußballspiels zwischen Oberhausen und Bielefeld zusammen mit mindestens zwei weiteren Bielefelder Hooligans einen Oberhausener Fan angegriffen und verletzt. 12 Nach dem Vorfall am 28.4.2002 sei ein bis zum 30.6.2007 befristetes bundesweites Stadionverbot ausgesprochen worden. Darüber hinaus sei der Kläger in der bundesweiten Polizeidatenbank "Gewalttäter Sport" gespeichert. Nach Erkenntnissen der szenekundigen Beamten des PP Bielefeld gehöre der Kläger seit mehr als zehn Jahren der Bielefelder Hooliganszene an. Eine so genannte "Gefährderansprache" sei bei dem Kläger wenig aussichtsreich. Bereits im Vorfeld der Fußball-Europameisterschaft in Portugal sei der Kläger entsprechend kontaktiert worden. Er habe dabei versichert, nicht zur EM reisen zu wollen. Als Inhaber eines Malergeschäftes mit fünfzehn Angestellten könne er sich dies nicht leisten. Gleichwohl hätten ihn in Portugal eingesetzte deutsche Polizeibeamte an den Spielorten der deutschen Fußballnationalmannschaft angetroffen. 13 Mit Verfügung vom 3.8.2004 beschränkte der Beklagte den Geltungsbereich des Personalausweises des Klägers. Für die Zeit zwischen dem 17.8. und 19.8.2004 berechtigte er den Kläger nicht mehr zum Verlassen des Bundesgebietes. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung verwies er auf die polizeilichen Erkenntnisse gegen den Kläger, insbesondere auf das bestehende, bundesweit gültige Stadionverbot bis zum 30.06.2007. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er sich bei einem Besuch des Länderspiels in Wien nicht an Gewalttaten deutscher Hooligans beteilige. Solche Gewaltexzesse beeinträchtigten das Ansehen der Bundesrepublik im Ausland erheblich - insbesondere vor dem Hintergrund der Ereignisse bei der Fußball-WM 1998 in Frankreich. 14 Gegen den Bescheid vom 3.8.2004 legte der Kläger am 6.8.2004 Widerspruch ein. Die angeordnete Beschränkung sei rechtswidrig, da er nicht vorbestraft sei. Das Verfahren hinsichtlich des Vorfalls am 28.4.2002 sei durch das AG Oberhausen nach § 153 a StPO eingestellt worden. Im Übrigen habe der Kläger sich nichts zu Schulden kommen lassen. Dementsprechend benenne der angefochtene Bescheid auch keine weiteren der angeblichen Straftaten. 15 Mit Bescheid vom 16.8.2004 wies der Landrat des Kreises M1. den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides - jedoch unter ausführlicherer Erläuterung der polizeilichen Erkenntnisse - zurück. 16 Mit seiner am 20.9.2004 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beschränkung des Geltungsbereiches seines Personalausweises für die Zeit vom 17.8. bis 19.8.2004 rechtswidrig gewesen sei. Eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig, da Wiederholungsgefahr bestehe und der Bescheid vom 3.8.2004 den Kläger diskriminiere und stigmatisiere. Außerdem beabsichtige er, Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen. 17 In der Sache sei die Klage begründet, da der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Beklagte im Wesentlichen auf Vorfälle abstelle, die mehr als zehn Jahre zurücklägen. Überwiegend hätte es diese Vorfälle zudem tatsächlich nicht gegeben. Das Verfahren hinsichtlich des Vorfalls am 16.1.1994 sei eingestellt worden, weil der betroffene Ordner seine Aussage zurückgezogen habe. Den Vorfall am 13.2.1995 habe es nicht gegeben, am 2.9.1995 sei der Kläger lediglich wegen Trunkenheit, nicht wegen Gewalttätigkeit in Gewahrsam genommen worden. Am 9.8.1995 habe der Kläger sich allein wegen der großen Hitze geweigert, die S-Bahn zu benutzen. Hierbei handele es sich jedoch nur um eine Ordnungswidrigkeit. Hinsichtlich des Vorfalls am 3.12.1995 habe es nicht einmal ein Ermittlungsverfahren gegeben. Im Strafverfahren wegen des behaupteten Landfriedensbruches am 10.8.1996 sei der Kläger "wegen erwiesener Unschuld" freigesprochen worden, möglicherweise sei das Verfahren jedoch auch nach § 153 StPO eingestellt worden. Genaueres wisse der Kläger hierüber nicht mehr. Da auch das Verfahren hinsichtlich des Vorfalls am 28.4.2002 nach § 153 a StPO eingestellt worden sei, bleibe allein die strafrechtliche Verurteilung wegen des Vorfalls am 6.2.1994. Diesen Vorfall räume der Kläger ausdrücklich und mit Bedauern ein. Da die Verurteilung aber bereits mehr als zehn Jahre zurückliege, ließen sich aus ihr keine verwertbaren Anhaltspunkte mehr für die Vermutung gewinnen, der Kläger könne im Ausland gewalttätig werden. Gegen das Stadionverbot wende er sich im Übrigen auf dem Zivilrechtswege. Der gastgebende Verein sei mangels ordnungsgemäßer Bevollmächtigung nicht befugt gewesen, ein bundesweites Stadionverbot auszusprechen. Deshalb wehre sich der Kläger gegen eine Ausdehnung über das Oberhausener Stadion hinaus. Die Klage sei in 1. Instanz abgewiesen worden, derzeit laufe das Berufungsverfahren vor dem LG Duisburg. 18 Vor diesem Hintergrund könnten auch etwaige Erkenntnisse szenekundiger Beamter nicht existieren. Im Übrigen lasse sich allein darauf der angefochtene Bescheid nicht stützen, zumal der Kläger seit vielen Jahren unbescholten sei und als Familienvater und Handwerksunternehmer geradezu einen vorbildlichen Lebenswandel führe. Trotz regelmäßigen Besuchs auch ausländischer Fußballspiele sei er dort nie als gewalttätig aufgefallen. Entgegen der Auffassung des Beklagten gehöre er auch nicht der Bielefelder Hooliganszene an. 19 Der Kläger beantragt, 20 festzustellen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 3.8.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises M1. vom 16.8.2004 ausgesprochene Beschränkung des Geltungsbereiches des Personalausweises rechtswidrig war. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Der Kläger sei der Polizei als Mitglied der Hooliganszene seit 1994 bekannt. Allein dies rechtfertige die umstrittene Beschränkung des Geltungsbereiches des Personalausweises. Hinzu komme, dass er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Insoweit komme es auch nicht darauf an, dass ein Großteil der Erkenntnisse aus den Jahren 1994 bis 1996 stamme. Der Vorfall vom 28.4.2002 zeige, dass der Kläger auch aktuell gewaltbereit sei. Der Kläger habe damals einen Angriff von drei Bielefeldern gegen einen Oberhausener Fan angeführt; sie hätten ihn mehrfach mit der Faust geschlagen und zudem auf ihn eingetreten, als er bereits am Boden gelegen habe. Die Tatsache, dass er nur in wenigen Fällen strafrechtlich verurteilt worden sei, mindere die Relevanz der Vorfälle für präventive Maßnahmen nicht. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass Hooligangruppen auf Grund der intensiven polizeilichen Überwachung und im Vorfeld der Fußball-WM 2006 ihr Verhalten geändert hätten. Sie zielten nunmehr darauf, präzise Feststellungen durch Polizeikräfte zu vereiteln, der Nachweis strafbarer Handlungen sei daher zunehmend schwierig. Die umstrittene Beschränkung sei schließlich alternativlos gewesen, weil der Kläger im Sommer 2004 absprachewidrig zur Fußball-EM nach Portugal gereist sei. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übringen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die Klage ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. 27 Die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, insbesondere kann sich der Kläger auf das erforderliche besondere Feststellungsinteresse berufen. Der angefochtene Bescheid vom 3.8.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. 8.2004 enthält die ihm gegenüber diskriminierende Feststellung, er sei gewaltbereiter Fußballanhänger und als solcher ein potenzielles Risiko für das äußere Ansehen der Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus besteht die hinreichend konkrete Gefahr, dass der Beklagte in vergleichbaren Situationen erneut mit einer Beschränkung des Geltungsbereiches des Personalausweises des Klägers reagiert. Letztlich ist dies bei keinem Auswärtsspiel der deutschen Fußballnationalmannschaft auszuschließen, auch wenn solche Maßnahmen nicht automatisch, sondern nur auf Grund einer speziellen Gefährdungsanalyse im Einzel- und Ausnahmefall angeregt werden, wie der in der mündlichen Verhandlung anwesende szenekundige Beamte H. überzeugend dargelegt hat. 28 Vor diesem Hintergrund kann dahin stehen, dass das weiterhin vorgebrachte Interesse, einen etwaigen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten durchzusetzen, nicht zur Zulässigkeit der Klage führen würde. Denn der angefochtene Bescheid hat sich spätestens am 19.8., mithin etwa einen Monat vor Erhebung der Klage, erledigt. In solchen Fällen ist es einem Kläger grundsätzlich zumutbar, Schadensersatzansprüche direkt vor den hierfür zuständigen Zivilgerichten geltend zu machen. Diese hätten dann die Rechtmäßigkeit der Masse indizident zu überprüfen. 29 Vgl. nur OVG NRW, Urt. vom 27.10.1995 - 25 A 2897/94 -, NWVBl 1995, 191; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 113 Rz. 136 m.w.N. 30 Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3.8.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises M1. vom 16.8.2004 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. 31 Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Beschränkung des Geltungsbereichs des Personalausweises mit der Folge, dass der Kläger ihn in der Zeit vom 17. bis 19.8.2004 nicht zum Verlassen des Bundesgebietes nutzen konnte, ist § 2 Abs. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG) i.V.m. § 7 Abs. 1 PassG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Personalausweis - abweichend von den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 PassG - nicht zum Verlassen des Gebiets des Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt, insbesondere wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, der Inhaber gefährde die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG). 32 Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor. Insbesondere hat sich der Beklagte zu Recht auf eine mögliche Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Var. PassG) gestützt. Unter sonstigen erheblichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Vorschrift sind solche Interessen zu verstehen, die den beiden anderen Tatbestandsmerkmalen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 (innere oder äußere Sicherheit) in ihrem Gewicht zwar nicht gleichstehen, ihnen jedoch nahe kommen. Als eine solche Gefährdung kann dabei u.a. auch die Beschädigung des internationalen Ansehens der Bundesrepublik Deutschland verstanden werden. 33 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.8.1968 - 1 C 67/67 -, DÖV 1969, 74; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.6.1995 - 1 S 3530/94 -, NVwZ-RR 1996, 420 f.; Beschluss vom 14.6.2000 - 1 S 1271/00 -, NJW 2000, 3658 ff.; BVerfG, Urteil vom 16.1.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 ff. 34 Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass das gewalttätige Auftreten deutscher Hooligans im Ausland das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland schädigt. Insbesondere die Ausschreitungen deutscher Hooligans anlässlich der Weltmeisterschaft 1998 in Frankreich, die u.a. einem französischem Polizisten schwerste Verletzungen zufügten, sind hierfür ein ebenso anschauliches wie abschreckendes Beispiel. Die Kammer sieht keine Veranlassung, insoweit von ihrer bereits früher vertretenen Rechtsauffassung, die - soweit ersichtlich - in der gesamten verfügbaren Rechtsprechung geteilt wird, abzuweichen. 35 VG Minden, Beschluss vom 21.6.2000 - 11 L 822/00 -; so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.6.2000 - 1 S 1271/00 -; OVG Bremen, Beschluss vom 28.6.2000 - 1 B 240/00 -, NordÖR 2001, 107 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9.6.2000 - 17 L 1254/00 -, NWVBl. 2000, 394 f. 36 Dieses Verständnis des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Var. PassG wird von dem Kläger letztlich auch nicht in Frage gestellt. Er räumt ausdrücklich ein, dass vor dem Hintergrund der "schrecklichen Ereignisse" im Jahre 1998 entsprechende Maßnahmen gegen gewaltbereite deutsche Hooligans ergriffen werden könnten. Seiner Meinung nach liegen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er selbst zu dieser Gruppe zu zählen ist. Dieser Einschätzung vermag die Kammer jedoch nicht zu folgen. So ist der Kläger mehrfach wegen Gewalttaten im Umfeld von Fußballspielen angeklagt und in mindestens einem Fall auch verurteilt worden. Das im Zusammenhang mit dem Vorfall am 28.4.2002 durchgeführte Verfahren wurde nach § 153 a StPO eingestellt. Ein weiteres Verfahren soll nach § 153 StPO eingestellt worden sein - diese Behauptung hat der Kläger allerdings ebenso wenig belegt wie den ursprünglich angegebenen "Freispruch wegen erwiesener Unschuld". Die eine wie die andere Darstellung änderte jedoch nichts daran, dass in beiden Fällen die Verdachtsmomente für die Erhebung der öffentlichen Klage ausreichten und zumindest im Fall der Einstellung nach § 153 a StPO auch im Klageverfahren nicht ausgeräumt werden konnten. Für die präventiv polizeiliche Gefahrenprognose sind diese Vorfälle daher weiterhin heranziehbar, auf eine strafrechtliche Verurteilung kommt es auf Grund der unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäbe und Entscheidungskriterien - hier durch Tatsachen belegte Verdachtsmomente, dort Überzeugung von einem schuldhaften Tatverhalten - nicht an. 37 So allgemein bereits OVG Bremen, Beschluss vom 28.6.2000 - 1 B 240/00 -. 38 Dieser allgemein für Gefahrenprognosen geltende Grundsatz hat im Bereich der Gewaltkriminalität im Zusammenhang mit Fußballspielen eine um so stärkere Berechtigung, als hier häufig vereinbarte Auseinandersetzungen stattfinden. Darüber hinaus sind auch außerhalb förmlicher Verabredungen die Betroffenen häufig ebenfalls als gewaltbereite Anhänger bekannt. Dies führt dazu, dass auch auf Seiten der Geschädigten überdurchschnittlich häufig kein Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung der Täter besteht. 39 Angesichts dieser Umstände hat der Beklagte trotz der Einstellung des Strafverfahrens zu Recht im Wesentlichen den Vorfall vom 28.4.2002 maßgeblich zur Begründung seiner Gefahrenprognose herangezogen. Wie sich aus den in der mündlichen Verhandlung überreichten Videodokumentationen ergibt, hat der Kläger damals zusammen mit zwei weiteren, offenbar der Hooligan-Szene angehörenden Männern einen gezielten Angriff auf einen Oberhausener Fan angeführt. Auf den überreichten Ausdrucken ist deutlich zu erkennen, dass es der Kläger war, der die ersten gezielten Faustschläge gegen den Oberhausener Anhänger ausführte. Einen Anlass für diesen Gewaltausbruch gab es offenbar nicht. Insbesondere ist für die Kammer nicht ersichtlich, wie es sich bei einer drei zu eins Situation um eine "Notwehr ähnliche" Ausgangslage zu Gunsten des Klägers gehandelt haben soll, wie er in der mündlichen Verhandlung einwandte. Vielmehr lässt dieser Vorfall nur darauf schließen, dass bei dem Kläger ein Aggressionspotenzial weiterhin vorhanden ist, das jederzeit, unvermittelt und grundlos ausbrechen kann. Eine verlässliche Prognose, wonach sich der Kläger dauer- und ernsthaft von seiner von ihm eingeräumten Hooligan-Vergangenheit distanziert hat, war so jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der umstrittenen Maßnahme nicht zu treffen. Die relativ großen Zeitabstände zwischen den einzelnen Vorfällen boten hierfür jedenfalls keine verlässliche Grundlage. 40 Dementsprechend konnte der Beklagte auch die weiteren Vorfälle aus den Jahren 1994 bis 1996 für seine Gefahrenprognose heranziehen. Soweit der Kläger diese in Abrede stellt, lassen seine Ausführungen nicht erkennen, dass die Vorwürfe im Kern nicht zuträfen. Er beruft sich etwa hinsichtlich des Vorfalls vom 16.1.1994 lediglich darauf, der Geschädigte habe seine Aussage zurückgezogen. Auch im Übrigen betrifft sein "Leugnen" letztlich eher die Bewertung der Vorfälle als deren Vorhandensein selbst. Auch wenn diese Vorfälle bereits länger zurückliegen und für sich genommen die umstrittene Maßnahme nicht (mehr) gerechtfertigt hätten, durfte sie der Beklagte trotzdem weiterhin - insbesondere zur Einordnung des Geschehens am 28.4.2002 - verwerten. Der Vorfall kann gerade deshalb nämlich nicht als singulärer "Ausreißer" gewertet werden. In der Zusammenschau zeigt sich vielmehr, dass bei dem Kläger tatsächlich kein dauerhafter Gesinnungswandel stattgefunden hat. Dafür spricht auch nicht, jedenfalls nicht hinreichend eindeutig, dass der Kläger seit inzwischen zweieinhalb Jahren nicht mehr im Zusammenhang mit Fußballspielen auffällig geworden ist. Das dürfte vielmehr auf das bestehende Stadionverbot zurückzuführen sein, zudem lagen auch zwischen dem letzten und vorletzten Ereignis etwa fünf Jahre. 41 Ebenso wenig musste der Beklagte von der umstrittenen Maßnahme deshalb absehen, weil der Kläger in den letzten Jahren nach eigenen, von dem anwesenden szenekundigen Beamten H. zumindest teilweise bestätigten, Angaben ca. 40 bis 50 Mal zu Fußballspielen ins Ausland gereist ist und dort nicht als gewalttätig auffiel. Denn zum einen dürfte hier eine Rolle spielen, dass die emotionale Verbundenheit mit Spiel- und Randgeschehen geringer ist. Darüber hinaus bieten solche Spiele, zu denen der Kläger nach eigenen Angaben mit wenigen Freunden reiste, kaum Gelegenheit, sich gegebenenfalls in größeren Gruppen gewalttätig abzureagieren. Diese Situation ist jedenfalls einem Gefahrenpotenzial, wie es bei der zu befürchtenden Auseinandersetzung von jeweils mehreren hundert rivalisierenden Hooligans in Wien zu erwarten war, nicht vergleichbar. Darüber hinaus hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger zumindest bei der EM in Portugal von seiner Frau begleitet wurde, die offenbar einen mäßigenden Einfluss auf ihn hat. Das war jedenfalls für die potenzielle Anreise zum Länderspiel in Wien nicht gewährleistet. 42 Darüber hinaus konnte der Beklagte das bestehende Stadionverbot ebenfalls zu Recht als solches zur Stützung seiner Gefahrenprognose heranziehen. Dieses Stadionverbot ist wirksam - ob der Betroffene - und wenn ja mit welchen Erfolgsaussichten - hiergegen zivilrechtlich vorgeht, ist insoweit irrelevant. 43 Vgl. dazu schon VG Minden, Beschluss vom 21.6.2000 - 11 L 822/00 - . 44 Hinzu kommt, dass sich der Kläger nach eigenen Angaben gegen dieses Stadionverbot allein mit dem rein formalen Argument der fehlenden Vertretungsbefugnis des Vereins Rot-Weiß P. für alle Bundesligavereine wendet. In der Sache wird die Zulässigkeit eines Stadionverbotes jedenfalls für das Stadion in P. ausdrücklich nicht angegriffen. Für eine Gefahrenprognose kommt es jedoch allein auf diese materielle Sachlage an, nicht jedoch darauf, ob formal korrekt reagiert wurde. Dementsprechend fällt letztlich auch nicht ins Gewicht, dass die Klage in erster Instanz bereits abgewiesen wurde. 45 Ebenso stützt der Umstand, dass der Kläger in der polizeilichen Datei "Gewalttäter Sport" gespeichert ist, die vom Beklagten angestellte Gefahrenprognose. Bei dieser Datei handelt es sich letztlich um das Ergebnis der Ermittlungsarbeiten hierfür besonders qualifizierter Polizeikräfte, so genannter "szenekundiger Beamter". Auch auf deren Einschätzung des Gefährdungspotenzials, das von dem Kläger ausgeht, durfte sich der Beklagte zu Recht ergänzend stützen. Bei diesen Einschätzungen handelt es sich nicht um letztlich aus der Luft gegriffene Mutmaßungen, sondern vielmehr um auf Tatsachen gestützte Erkenntnisse, aus denen Schlussfolgerungen gezogen werden durften. Durch jahrelange Beobachtung der Hooliganszene sowie durch die Sachbearbeitung aller Delikte rund um Fußballspiele verfügen szenekundige Beamte über eine umfassende Personenkenntnis und sind in der Lage, Problemfans differenziert zu beurteilen. Für ihre Informationsgewinnung greifen sie auf die Zentrale Informationsstelle Sportveranstaltungen zurück, bei welcher sämtliche Hinweise aus allen Bundesligastandorten zentral gebündelt und von dort wieder an die einzelnen Dienststellen und hier an die szenekundigen Beamten weitergegeben werden. Außerdem stehen sie untereinander in ständigem Kontakt und beobachten die Hooliganszene anlässlich von Fußballspielen. Aus der Bündelung dieser Informationen wird das Erkenntnismaterial gewonnen, das zur Beurteilung der Gefahrenprognose bei präventiv Maßnahmen zu Grunde gelegt wird. 46 Vgl. zur Relevanz dieser Beurteilungen insbesondere VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 14.6.2000 - 1 S 1271/00 -, NJW 2000, 3658 ff. 47 Die Arbeitsweise der szenekundigen Beamten wurde der Kammer durch die anschauliche Schilderung des Herrn H. in der mündlichen Verhandlung auch für den konkreten Fall des Klägers nachvollziehbar dargelegt. Er kennt den Kläger seit langem und konnte dessen Verhalten, vor allem sein aktuelles und früheres Gruppenverhalten aus eigener Erfahrung - er ist seit 1991 als szenekundiger Beamter in Bielefeld eingesetzt und hat seitdem ca. 400 bis 500 Fußballspiele besucht - gut und differenziert beurteilen. Insbesondere ließ seine schlüssige Schilderung nicht erkennen, dass gegen den Kläger aus sachfremden Erwägungen mit besonderer Härte vorgegangen wird. Im Gegenteil wies er selbst darauf hin, dass er den Kläger bis zu dem Vorfall im Jahre 2002 an sich als "erledigten Problemfall" angesehen habe. Auch schilderte er seine durchaus positiven Erfahrungen mit dem Kläger anlässlich der EM 2004. Dass er gleichwohl die getroffene Gefahreneinschätzung für zwingend hält, durfte der Beklagte gerade deshalb als wichtiges objektives Indiz und nicht als reine Spekulation bei seiner Entscheidung maßgeblich berücksichtigen. 48 Auf diese Einschätzung ist schließlich um so eher zurückzugreifen, als sich gerade im Vorfeld der im nächsten Jahr in Deutschland stattfindenden Fußballweltmeisterschaft zunehmend abzeichnet, dass sich die Hooliganszene darum bemüht, zumindest nicht mehr für polizeiliche Ermittlungsarbeit als solche in Erscheinung zu treten. Es zeichnet sich vielmehr die Tendenz ab, konspirativ tätig zu werden und planvoll Gegenstrategien zu entwickeln, um präzise, insbesondere für ein Strafverfahren ausreichende Feststellungen der Ordnungskräfte zu vereiteln. 49 Vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 28.6.2000 - 1 B 240/00 -, NordÖR 2001, 107 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.6.2000 - 1 S 1271/00 -, NJW 2000, 3658 ff. 50 Nach alledem ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zum Personenkreis gehört, gegen den Maßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 2 PAuswG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Passgesetz ergriffen werden können. 51 Die von ihm getroffene Beschränkung des Geltungsbereichs für den Zeitraum von drei Tagen ist auch verhältnismäßig. Durch die Dauer der Maßnahme konnte mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger zu dem Fußballländerspiel am 18.8.2004 nach Österreich reisen würde. Andererseits ist sie auf das hierfür unabdingbare Maß beschränkt, sodass die Reisefreiheit des Klägers nur soweit wie erforderlich behindert wurde. Die entsprechende Maßnahme war auch notwendig, da zum Einen Erkenntnisse dafür vorlagen, dass Mitglieder der deutschen Hooliganszene großes Interesse an der Reise zu diesem Länderspiel zeigten und zum Anderen der Kläger bereits kurz vorher anlässlich der Fußball-EM deutlich gemacht hat, dass sich der Beklagte auf seinen freiwilligen Reiseverzicht nicht verlassen konnte. Insoweit waren repressive Maßnahmen unerlässlich. Durch die Beschränkung auf drei Tage war der Eingriff in das Grundrecht des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG auch nur geringfügig. Dass er von der Maßnahme unmittelbar spürbar betroffen wurde, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass er ursprünglich vorgehabt haben könnte, in dieser Zeit - etwa urlaubsbedingt - ins Ausland zu reisen. Im Inland war sein Personalausweis jedoch weiterhin uneingeschränkt gültig. Schließlich ist bei Personalausweisen - anders als bei Reisepässen - aus Rechtsgründen eine Beschränkung nur für bestimmte Zielstaaten nicht möglich. 52 VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.6.2000 - 1 S 1271/00 -, NJW 2000, 3658 ff.; VG Minden, Beschluss vom 21.6.2000 - 11 L 822/00 -. 53 Da die Klage abzuweisen war, trägt der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.