Beschluss
5 K 2114/03
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der gerichtlichen Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO sind nur die Kosten des Vorverfahrens zu betrachten; auf die Kosten des Verwaltungsverfahrens kommt es nicht an.
• Bei notwendiger vorprozessualer Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist für die Festsetzung der Vorverfahrenskosten regelmäßig die Mittelgebühr (7,5/10) nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zugrunde zu legen.
• Eine unterschiedliche Behandlung der Gebührenhöhe zwischen Vorverfahren und Verwaltungsverfahren ist nicht gerechtfertigt; die saldierende Gebührenbildung nach § 119 BRAGO findet im Rahmen der Vorverfahrenskostenfestsetzung keine Anwendung.
Entscheidungsgründe
Gebührenfestsetzung für vorprozessuale Anwaltskosten: 7,5/10-Gebühr anzusetzen • Bei der gerichtlichen Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO sind nur die Kosten des Vorverfahrens zu betrachten; auf die Kosten des Verwaltungsverfahrens kommt es nicht an. • Bei notwendiger vorprozessualer Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist für die Festsetzung der Vorverfahrenskosten regelmäßig die Mittelgebühr (7,5/10) nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zugrunde zu legen. • Eine unterschiedliche Behandlung der Gebührenhöhe zwischen Vorverfahren und Verwaltungsverfahren ist nicht gerechtfertigt; die saldierende Gebührenbildung nach § 119 BRAGO findet im Rahmen der Vorverfahrenskostenfestsetzung keine Anwendung. Die Kläger begehrten im Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung vorprozessual entstandener Anwaltskosten in Form der gesamten Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in Höhe der Mittelgebühr (7,5/10). Das Verwaltungsgericht hatte zuvor einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, gegen den beide Seiten Erinnerungen einlegten. Streitpunkt war, ob bei der gerichtlichen Festsetzung der Vorverfahrenskosten eine 7,5/10-Gebühr oder nur ein geringer Gebührenanteil (z. B. 2,5/10) anzusetzen ist und ob bei der Vorverfahrenskostenfestsetzung Vorschriften wie § 119 BRAGO zu berücksichtigen sind. Die Beklagte beanstandete die Höhe der festgesetzten Vorverfahrenskosten; die Kläger hielten die Mittelgebühr für geboten. Das Gericht hat abschließend die Erinnerung der Kläger stattgegeben und die der Beklagten zurückgewiesen. • Anwendbarer Maßstab ist § 164 VwGO; die gerichtliche Festsetzung erstreckt sich auf die Kosten des Vorverfahrens, nicht auf die des Verwaltungsverfahrens (§ 162 VwGO). • Bei notwendiger vorprozessualer Beauftragung eines Rechtsanwalts ist die Festsetzung nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO vorzunehmen; die Mittelgebühr von 7,5/10 ist dafür sachgerecht. • Die Regelung zur saldierenden Gebührenbildung nach § 119 BRAGO greift im Rahmen der Kostenfestsetzung für das Vorverfahren nicht ein; sie ist nur relevant, wenn über die Kosten des Verwaltungsverfahrens außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens entschieden wird. • Eine unterschiedliche Praxis, die im Vorverfahren 7,5/10, im Verwaltungsverfahren aber nur 2,5/10 anzusetzen, hält das Gericht für nicht gerechtfertigt; Gleichbehandlung gebietet die einheitliche Anwendung der Mittelgebühr. • Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren erfolgt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO; der Gegenstandswert wurde aus den relevanten Beträgen summiert. Die Erinnerung der Kläger ist begründet, die der Beklagten unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dahin abgeändert, dass die von der Beklagten zu erstattenden Vorverfahrenskosten auf 458,00 Euro nebst Zinsen festgesetzt werden; für die vorprozessual notwendige anwaltliche Tätigkeit ist die 7,5/10-Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zugrunde zu legen. Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens; der für dieses Verfahren festgesetzte Gegenstandswert beträgt 266,78 Euro. Die Entscheidung stützt sich auf § 164, § 162 und § 154 VwGO sowie auf die Regelungen der BRAGO zur Gebührenbemessung.