Urteil
8 K 581/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0722.8K581.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Inhaber der von dem Beklagten ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. 00/009546 (ausgestellt am 02.01.1986) und Nr. 03/00033 (ausgestellt am 19.05.2003). Außerdem ist er Inhaber eines bis zum 31.03.2006 gültigen Jagdscheines. 3 Am 09.07.2004 beantragte er bei dem Beklagten nachträglich die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für die von ihm als Jagdscheininhaber erworbene Blaser Repetierbüchse R 93. Am 16.07.2004 stellte er einen entsprechenden Antrag für die erworbene Doppelflinte Sauer Kaliber 16/70. 4 Bereits mit Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 20.11.2003 war der Beklagte im Zuge der Regelüberprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers davon in Kenntnis gesetzt worden, dass dieser am 05.06.2003 rechtskräftig wegen Verletzung der Unterhaltspflicht vom Amtsgericht S. -X. - Az:. - zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, die bis zum 04.06.2006 zur Bewährung ausgesetzt ist. 5 Im Hinblick auf diese Verurteilung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.07.2004 die Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. Eintragung der genannten Waffen in die vorhandene Waffenbesitzkarte ab und führte zur weiteren Begründung aus, dem Kläger fehle die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit, weil er wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Dies erfülle den Regeltatbestand nach § 5 Abs. 2 Nr. 1.a) des Waffengesetzes - WaffG -. Besondere Umstände, welche es rechtfertigen würden, im Ausnahmefall eine abweichende Beurteilung von der gesetzlichen Regelvermutung vorzunehmen, seien nicht feststellbar. Desweiteren gab der Beklagte dem Kläger unter Fristsetzung gem. § 46 Abs. 3 WaffG auf, die von ihm erworbenen genannten Schusswaffen dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und ihm dies nachzuweisen. 6 Den hier gegen gerichteten Widerspruch wies die Bezirksregierung mit Bescheid vom 16.02.2005 als unbegründet zurück. Daraufhin hat der Kläger fristgerecht die vorliegende Klage erhoben, mit der er geltend macht, die am 05.06.2003 erfolgte Verurteilung könne schon deshalb nicht zur Begründung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen werden, weil sie einen Tatzeitraum zwischen 1999 und 2001 betreffe. Damals habe aber noch die alte Fassung des Waffengesetzes Gültigkeit gehabt, nach der seine Straftat keine Auswirkungen auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit hatte. Erst mit der Neuregelung des Waffengesetzes mit Wirkung vom 01.04.2003 sei der Regeltatbestand im Hinblick auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG verschärft worden mit der Folge, dass jetzt jede Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, gleichgültig, ob sie einen waffenrechtlichen Bezug aufweist oder nicht, die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit begründet. Eine im Zeitpunkt ihrer Begehung waffenrechtlich nicht relevante Straftat könne aber nicht nachträglich zur Begründung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen werden. 7 Selbst wenn man dieser Meinung aber nicht folgen sollte, könne aus der begangenen Unterhaltspflichtverletzung seine Unzuverlässigkeit nicht hergeleitet werden. In seinem Fall liege nämlich eine Ausnahme von der Regelvermutung vor. Zu dem damaligen Fehlverhalten sei es nur wegen des Zusammenbruchs der Familie und des Verhaltens seiner Ehefrau gekommen. Er sei dabei in eine schwer belastende Situation geraten, in welcher er geglaubt habe, sich gegen weitere finanzielle Ansprüche der Ehefrau nur durch Verweigerung des Kindesunterhaltes verteidigen zu können. Den Schaden habe er aber längst wieder gut gemacht. Auch werde der Junge nunmehr seit Dezember 2004 in seinem Haushalt versorgt und betreut. Die positiven Umstände hätten sogar seinen Bewährungshelfer veranlasst, beim Amtsgericht S. -X. eine Verkürzung der Bewährungszeit anzuregen. Von daher sei ein Abweichen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1a.) WaffG gerechtfertigt. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.07.2004 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 16.02.2005 zu verpflichten, ihm die beantragten Erlaubnisse zum Besitz der Repetierbüchse Blaser R 93 Nr. 9194192 und Doppelflinte 16/70 Sauer Nr. 58508 zu erteilen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er hält daran fest, dass ein Ausnahmetatbestand von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1a.) WaffG auch bei Berücksichtigung der Gesamtumstände der Straftat des Klägers nicht erkennbar sei. Diese sei bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers auch heranzuziehen, weil die Verurteilung selbst erst unter Geltung des neuen Waffengesetzes, nämlich erst am 05.06.2003, erfolgt sei. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 16 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 17 Er hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass ihm nachträglich eine Waffenbesitzerlaubnis für die von ihm als Jagdscheininhaber erworbenen beiden Waffen erteilt bzw. eine entsprechende Eintragung in die vorhandene Waffenbesitzkarte vorgenommen wird. Zutreffend ist bereits in den angefochtenen Bescheiden dargelegt, dass dem Kläger wegen der am 05.06.2003 erfolgten Verurteilung zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a.) WaffG die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt. Da die Kammer insoweit den Feststellungen und Wertungen in den angefochtenen Bescheiden folgt, wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Bescheide Bezug genommen. 18 Ergänzend sei lediglich darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass die Straftat des Klägers in den Jahren 1999 bis 2001 begangen wurde, also zu einem Zeitpunkt, als dieses Verhalten noch keine Auswirkung auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers nach der damals gültigen Rechtslage hatte, keine andere Wertung rechtfertigt. § 5 Abs. 2 Nr. 1a.) WaffG in der hier zu berücksichtigenden, seit dem 01.04.2003 geltenden Fassung knüpft für die Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nämlich ausdrücklich an die Verurteilung mit einem bestimmten Strafausspruch, nicht aber an die der Verurteilung zu Grunde liegende strafbare Handlung und den Zeitpunkt ihrer Begehung an. 19 Ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.06.2004 - Az.: 8 ME 116/04 - in NVwZ - RR 2005, Seite 110-112. 20 Da die Verurteilung aber am 05.06.2003, also unter Geltung des neuen Waffengesetzes erfolgte, muss sie auf jeden Fall bei der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers nach neuem Recht Berücksichtigung finden. Dies gilt um so mehr, als bei der Neuerteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen oder Jagdscheinen sogar Verurteilungen zu berücksichtigen sind, die noch unter Geltung des Waffengesetzes in der alten Fassung, also vor dem 01.04.2003, erfolgt sind. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2005 - 20 B 155/05 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2004 - 1 S 976/04 in jagdrechtliche Entscheidungen XVII Nr. 143. 22 Eine andere Auffassung zur Berücksichtigung sog. alter strafrechtlicher Verurteilungen vertritt zwar der Bayerische VGH München 23 vgl. Beschluss vom 12.01.2004 - Az.: 19 Cs 03.3148 - und Beschluss vom 14.11.2003 - Az.: 21 Cs 03.2056 - . 24 Diesen unterschiedlichen Rechtsauffassungen braucht vorliegend jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da - wie bereits erwähnt - die Verurteilung des Klägers unter der Geltung des neuen Waffengesetzes erfolgte und damit auf jeden Fall zu beachten ist. 25 Entgegen der Auffassung des Klägers ist in seinem Fall die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1a.) WaffG auch nicht entkräftet. Die Vermutung der Unzuverlässigkeit kann nur in einem Ausnahmefall ausgeräumt werden. Ein solcher kommt in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind. Die Prüfung erfordert deshalb eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung, z.B. dahin, ob sie lediglich Bagatellcharakter hat, sowie eine Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Die Regelvermutung ist daher nur entkräftet, wenn bezogen auf die Straftat auf Grund besonderer Tatsachen im Einzelfall die nach dem gesetzlichen Maßstab regelmäßig gegebene Befürchtung, der Betroffene könne mit Waffen nicht ordnungsgemäß umgehen, ausnahmsweise nicht gerechtfertigt ist. 26 So schon Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, in DVBl. 1991, Seite 1369 und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.10.1995 - BVerwG 1 C 32.94 - . 27 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Annahme einer Unzuverlässigkeit des Klägers entkräften könnten. Schon die Verletzung der Unterhaltspflicht über einen Zeitraum von mehreren Jahren, d.h. von 1999 bis 2001, schließt die Annahme eines Bagatelldeliktes aus. Dass es zu diesem Fehlverhalten auf Grund des Zusammenbruchs der Familie, des Verhaltens der Ehefrau und der besonderen seelischen und finanziellen Belastungssituation des Klägers gekommen ist, legt ebenfalls keinen Ausnahmetatbestand nahe. Denn persönliche Schwierigkeiten und Belastungen sind im Zuge von Ehescheidungen zwischen den Ehepartnern nicht ungewöhnlich. Auch mögen sie etwaiges Fehlverhalten gegenüber dem jeweiligen Ehepartner verständlich erscheinen lassen, können aber nicht dem Kind gegenüber die mehrjährige Verletzung der Unterhaltspflicht auch nur ansatzweise entschuldigen. Die Tatsache, dass der Kläger in der Folgezeit den Schaden wieder gutgemacht hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines Ausnahmetatbestandes, weil er hiermit nur seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Schließlich hat der Kläger auch mit dem Hinweis darauf, dass der unterhaltsberechtigte Sohn seit Dezember 2004 mit ihm in einem Haushalt lebt, keinen Umstand vorgetragen, der eine besonders milde Beurteilung seines Verhaltens im Zusammenhang mit der Straftat erfordern würde. Da schließlich ein waffenrechtlicher Bezug seiner Straftat nach der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1a.) WaffG nicht erforderlich ist, verbleibt es bei der schon von dem Beklagten in dem angefochtenen Bescheid festgestellten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. 28 Da diesem folglich keine waffenrechtliche Erlaubnis für die von ihm erworbenen beiden Waffen erteilt werden kann, begegnet auch die weitere Aufforderung des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid, die Schusswaffen entweder dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies nachzuweisen, gem. § 46 Abs. 3 WaffG keinen rechtlichen Bedenken. 29 Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 30 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 Satz 1 ZPO.