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Urteil

9 K 3761/04

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0829.9K3761.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger von dem Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zum Rückschnitt der streitgegenständlichen Buchen verlangt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten und mit einer asphaltierten, in den Jahren 1993 bzw. 1996 erneuerten Hinterhoffläche versehenen Grundstücks Gemarkung E. , Flur 16, Flurstück 390 (T.--------straße 34, E. ). In südwestlicher Richtung grenzt das Grundstück Gemarkung E. , Flur 16, Flurstück 391 (T.- -------straße 32, E. ) unmittelbar an. Auf diesem Nachbargrundstück befinden sich in ca. 2 m Abstand von der Grenze zum Grundstück der Kläger zwei über Haus hohe, 80-jährige Buchen. Beide Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt E. vom 17. September 2001, zuletzt geändert durch Artikelsatzung vom 03. Dezember 2001 (Baumschutzsatzung, im Folgenden: BS). 3 Mit Schreiben vom 04. Mai 2004 beantragten die Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zum Fällen und hilfsweise zum Rückschnitt der beiden Buchen auf dem Nachbargrundstück. Zur Begründung führten sie aus: Die Buchen verschatteten die dem Nachbargrundstück zugewandte Seite ihres Hauses so erheblich, dass selbst bei Tageslicht nur mit Beleuchtung in den Räumen gearbeitet werden könne. Darüber hinaus sei der finanzielle Aufwand zur Beseitigung nachteiliger Folgen der Einwirkung der Bäume (u.a. Laub- und Fruchtfall, Algen- und Moosbefall, Verstopfung der Dachrinnen, Beschädigungen der Dachpfannen und Anhebung der Pflasterung) erheblich und könne von ihnen nicht mehr länger getragen werden. 4 Mit Bescheid vom 10. Mai 2004 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger ab. Zur Begründung führt er aus: Die Baumschutzsatzung verbiete, geschützte Bäume zu entfernen. Bäume erfüllten in besiedelten, insbesondere in innerstädtischen Bereichen vielfältige Funktionen, die den Menschen zu Gute kämen. Davon würden einige auch sehr bewusst empfunden und entsprechend hoch bewertet. Ein Baum werde als Zierde des Stadtbildes erlebt. Zudem schützten Bäume gegen Staub, Lärm und Abgase, filterten Luft, produzierten Sauerstoff und sorgten für einen Temperaturausgleich. Die von den Klägern genannten nachteiligen Auswirkungen der beiden Buchen stellten mit der Existenz von in Hausnähe wachsenden Bäumen üblicherweise verbundene Beeinträchtigungen dar, die in aller Regel in Kauf genommen werden müssten. Auch eine Verschattung von Wohnräumen rechtfertige nicht zwangsläufig die Beseitigung der Bäume. Ein Rückschnitt der Baumkronen bis zur Grundstücksgrenze könne nicht verlangt werden, weil dies zu nachteiligen Auswirkungen auf die Statik der Bäume und deren Standsicherheit führen könne. 5 Mit Schreiben vom 14. Mai 2004 legten die Kläger gegen diesen ablehnenden Bescheid Widerspruch ein und gaben zur Begründung an: Die hier betroffenen Grundstücke lägen nicht im Kernbereich der Stadt E. . Sie hätten eine erhebliche Tiefe, die über das Maß einer üblichen städtischen Bebauung weit hinausgehe. Auf beiden Seiten der T.--------straße sei eine umfassende Begrünung vorhanden. Mit Blick darauf, dass in der C.-------straße kurzerhand nahezu sämtliche Bäume gefällt worden seien, sei nicht ersichtlich, was einer Beseitigung der beiden Buchen auf dem Nachbargrundstück entgegenstünde. Sie hätten bereits vor Inkrafttreten der Baumschutzsatzung einen Anspruch auf Beseitigung der Buchen gehabt. Dieser Anspruch könne ihnen mit dem Inkrafttreten der Baumschutzsatzung nicht entzogen werden. Schließlich fehle in dem ablehnenden Bescheid eine auf den Einzelfall eingehende Begründung. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2004 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück und führte ergänzend zu den Gründen seines Ausgangsbescheides aus: Es sei unerheblich, ob die hier betroffenen Grundstücke im Kernbereich der Stadt E. lägen. Entscheidend sei vielmehr, dass sie im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung liegen würden. Gegen den Erhalt der Bäume spreche auch nicht, dass die Grundstücke ausgesprochen groß und von erheblicher Tiefe seien. Mit der Baumschutzsatzung werde gerade auch bezweckt, den gewachsenen Charakter einer durchgrünten Wohngegend zu erhalten. Eine Eigentumsbeeinträchtigung sei schließlich auch nicht zum Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens einer Baumschutzsatzung in E. im Jahre 1980 geltend gemacht worden. 7 Mit ihrer am 16. November 2004 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung ihres Widerspruchs weiter und führen ergänzend insbesondere aus: Aus der Zeit des Herbstes 2004 stünden noch 40 Sack Laub auf ihrem Grundstück. Eine Kofferraumfüllung koste derzeit 2,80 EUR. Überdies fielen jedes Jahr mehrere Wannen voll Bucheckern an, die ebenfalls entsorgt werden müssten. Im Sommer 2002 hätten 7.806,62 EUR aufgewandt werden müssen, um die Fassadenflächen des Wohnhauses abzustrahlen, die Dachrinne zu säubern und unter anderem die Außenwand zu streichen. Im Jahre 1996 seien bereits 28.452,82 DM für Pflaster- und Asphaltarbeiten sowie eine Kelleraußenwandabdichtung aufgewandt worden. Dennoch breche an mehreren Stellen der Hofasphalt wieder auf, weil er von Wurzeln der beanstandeten Buchen unterwandert werde. 8 Ursprünglich haben die Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Mai 2004 und seines Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2004 zu verpflichten, ihnen die Genehmigung zum Fällen der zwei Buchen auf dem Grundstück T.--------straße 32 in E. zu erteilen, hilfsweise, den Rückschnitt der genannten Bäume zu genehmigen. 10 Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 19. August 2005 den Rückschnitt der beiden streitgegenständlichen Buchen bis maximal zur Grenzlinie und eine Kronenauslichtung von maximal 15 % genehmigt hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Hilfsantrages in der Hauptsache für erledigt erklärt. 11 Die Kläger beantragen nunmehr noch, 12 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Mai 2004 und seines Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2004 zu verpflichten, ihnen die Genehmigung zum Fällen der zwei Buchen auf dem Grundstück T.--------straße 32 in E. zu erteilen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf die Gründe seines Ausgangsbescheides und seines Widerspruchsbescheides. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über den im Übrigen noch anhängigen Rechtsstreit entscheidet die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 19 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. 20 Die Ablehnung der von den Klägern begehrten Genehmigung zum Fällen zweier Buchen auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 16, Flurstück 391 (T.-------- straße 32, E. ) durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 21 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 5 BS. Die streitgegenständlichen Buchen werden von der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt E. erfasst. Denn sie gehören zum Baumbestand innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 1 Abs. 1 BS und weisen einen gemäß § 2 Abs. 1 BS maßgeblichen Stammumfang von mehr als 100 cm auf. Die Entfernung der Buchen ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BS grundsätzlich verboten. Bei diesem Verbot handelt es sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, die mangels schutzwürdigen Vertrauens ohne Bestimmung einer Übergangsfrist getroffen werden konnte, und nicht - wie die Kläger meinen - um einen enteignungsgleichen Eingriff. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08. Oktober 1993 - 7 A 2021/92-, NWVBl. 1994, 140 (143); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 05. August 1981 - 10 K 3163/80 -, NuR 1982, 271. 23 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von diesem Verbot gemäß § 5 Abs. 1 BS. Sie können sich nicht auf § 5 Abs. 1 lit. c) BS berufen. Danach ist von den Verboten des § 3 BS eine Ausnahme zu erteilen, wenn von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahr nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben ist. Eine Gefahr in diesem Sinne liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2003 - 8 A 5373/99 -, UPS. 2003, 276. 25 Von den Buchen ausgehende Gefahren für Personen können ausgeschlossen werden, wenn die Bäume regelmäßig kontrolliert werden und kranke Äste rechtszeitig beseitigt werden. Soweit die Eigentümer des benachbarten Grundstücks, auf dem die Buchen stehen, ihren Kontrollpflichten nicht ausreichend nachkommen, können die Kläger, sobald sie bemerken, dass Äste des Baumes abzubrechen drohen, und die Eigentümer des Nachbargrundstücks ihrer Aufforderung, die Äste zu entfernen, nicht unverzüglich nachkommen, ggf. diese Äste selbst entfernen oder entfernen lassen. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 1993 - 11 A 1845/89 -, S. 10 f. 27 Auch gehen von den streitgegenständlichen Buchen keine Gefahren aus, die nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind. Dass die Buchen ihre Wurzeln nachhaltig in Richtung des Wohnhauses erstrecken ist nicht ersichtlich. Im Rahmen des vor Ort durchgeführten Erörterungstermins sind in dem Bereich des Wohngebäudes keinerlei Risse oder ähnliches erkennbar gewesen. Soweit anhand der Erhebungen auf der Hoffläche erkennbar, verlaufen die Wurzeln der Buchen auch nicht unmittelbar in Richtung des Wohngebäudes. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Buchen auf Grund ihres Alters nur noch ein verlangsamtes Wurzelwachstum aufweisen und sich die Wurzeln weniger unter der versiegelten Hoffläche, sondern mehr in jenen Bereichen weiterentwickeln dürften, in denen das Oberflächenwasser ungehindert im Boden versickert. 28 Soweit mit Blick auf den im Erörterungstermin erkennbaren Riss in der asphaltierten Hoffläche von einer Gefahr für diese auszugehen ist, rechtfertigt dies nicht das Fällen der beiden Buchen. Den Klägern ist insoweit zumutbar die Hoffläche partiell auszubessern. Dies ist auch mit einem zumutbaren finanziellen Aufwand möglich. Eine Beschädigung der Hoffläche ist nur in einem sehr geringen Umfang festzustellen bzw. zu erwarten. Dies zeigt sich bereits in der bisherigen Schadensentwicklung. Auf der im Jahr 1993 erneuerten Hoffläche ist der Asphalt in den letzten zwölf Jahren lediglich auf einer Länge von ca. 30 cm und zudem unmittelbar an der Grundstücksgrenze gerissen. 29 Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf § 5 Abs. 1 lit. f) BS berufen. Nach dieser Vorschrift ist von den Verboten des § 3 BS eine Ausnahme zu erteilen, wenn an der Erhaltung des Baumes ein erhebliches öffentliches Interesse nicht besteht oder dieses bei Abwägung mit beachtenswerten Interessen des Eigentümers oder eines sonstigen Berechtigten zurückzutreten hat. Die Voraussetzungen dieser Norm sind hier nicht erfüllt. An der Erhaltung der beiden Buchen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Buchen stellen auch in der durchgrünten Wohngegend auf Grund ihrer Größe eine Besonderheit dar, die das Wohnumfeld optisch prägt. Zudem wirken sich die beiden Buchen positiv auf das Mikro-Klima aus und tragen zu einem ausgeglichenen Wasserhaushalt bei. Ferner filtern die Blätter der beiden Buchen nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten im Jahr rund 7 Tonnen Staub aus der Luft. Um eine solche Wirkung zu erreichen müssten hingegen ca. 1.000 Jungbuchen gepflanzt werden. 30 Das danach bestehende erhebliche öffentliche Interesse am Erhalt der beiden Buchen hat auch bei Abwägung mit den beachtenswerten Interessen der Kläger nicht zurückzutreten. Die von den beiden Buchen ausgehenden und von den Klägern beanstandeten Belastungen, wie etwa Schattenwirkung, verstärkte Algen- und Moosbildung, Laub- und Bucheckernfall stellen typische Auswirkungen dar, die von den Klägern zu tragen sind. 31 Die Verschattung durch die Buchen verursacht keine Beeinträchtigung der Lichtzufuhr zu dem Gebäude der Kläger, die die Schwelle der Unzumutbarkeit erreicht. Die Buchen stehen in einem deutlichen Abstand zum Wohnhaus der Kläger und führen lediglich in den Nachmittags- und Abendstunden zu einer gewissen Verschattung. Eine Verschattungswirkung, wie sie etwa von Bäumen ausgeht, deren Krone sich unmittelbar in der Nähe eines Wohnhauses und nicht - wie hier - in einem deutlichen Abstand befindet, ist aber nicht gegeben. Dass das Maß zumutbarer Verschattung nicht überschritten wird, legt auch eine Äußerung der Klägerin zu 1. nahe. Diese hat gegenüber dem Beklagten am 14. Oktober 2004 selbst eingeräumt, dass die Verschattung nicht so schwer wiegend sei. 32 Soweit die vorhandene Moos- und Algenbildung auf dem Grundstück der Kläger ihre Ursache in dem Vorhandensein der beiden Buchen findet, hat diese kein den Klägern unzumutbares Ausmaß erreicht. So ist es den Klägern zumutbar, das Garagendach - wie zuletzt vor zwei Jahren geschehen - abstrahlen zu lassen. Algen, die sich insbesondere vereinzelt an den Holzbalkonen gebildet haben, können, soweit das Holz ausreichend imprägniert ist, von Zeit zu Zeit mit vertretbarem Aufwand abgewaschen oder abgeschrubbt werden. 33 Weiter stellt auch von den beiden Buchen ausgehender Laub- und Bucheckernfall für die Kläger keine unzumutbare Belastung dar. Zwar fällt auf Grund der Größe der Bäume eine erhebliche Menge an Laub und Bucheckern an. Es handelt sich hierbei jedoch um typische Auswirkungen. Sie werden durch das nebeneinander von Laubbäumen und Wohnhäusern in Städten vorgegeben und verwirklichen daher nur eine Last, die dem Eigentum schon von vornherein innewohnt. Häufiges Kehren ist zudem mit Blick auf die bereits beschriebene ökologische Funktion gerade derart großer Bäume hinzunehmen. Im Übrigen können die Kläger eine Verstopfung von Dachrinne und Fallrohr ihres Wohnhauses durch Installation eines Schutzgitters für Dachrinnen und eines Laubabscheiders verhindern. 34 Das Überwiegen des öffentlichen Interesses am Erhalt der beiden Buchen gegenüber dem privaten Interesse der Kläger an deren Beseitigung, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach § 6 Abs. 1 BS für die entfernten Bäume im Falle der Erteilung einer Ausnahme nach § 5 BS eine Ersatzpflanzung auf einem Grundstück im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung zu leisten ist. Die aus jungen, wesentlich kleineren Bäumen bestehende Ersatzpflanzung kann die ökologischen Funktionen der 80-jährigen Buchen nicht ohne weiteres ersetzen. Eine solche Ersatzpflanzung ist erst in vielen Jahrzehnten in gleicher Weise wie die hier streitgegenständlichen Buchen in ökologischer Hinsicht leistungsfähig. 35 Schließlich ist den Klägern von dem Verbot des § 3 BS auch keine Ausnahme gemäß § 5 Abs. 1 lit. e) BS zu erteilen. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer nicht beabsichtigten Härte. Die in der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt E. geregelten Ausnahmetatbestände erfassen ausschließlich atypische Fallgestaltungen. Eine Ausnahme kommt daher regelmäßig nicht in Betracht bei typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen wie Schattenwurf, Laub- und Fruchtfall oder Beeinträchtigung durch Wurzeln, soweit nicht der Grad einer Gefahr erreicht wird. Eine unbeabsichtigte Härte liegt danach allenfalls dann vor, wenn die genannten Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist, und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2003 - 8 A 5373/99 -, UPS. 2003, 276 (277). 37 Derartige unzumutbare Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung sind, wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt, nicht erkennbar. 38 Schließlich ist unerheblich, ob der Beklagte - wie die Kläger behaupten - in der C.-------straße nahezu alle Bäume gefällt hat. Maßgeblich ist allein, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von dem in § 3 BS normierten Verbot zum Fällen von Bäumen bezogen auf die hier streitgegenständlichen Buchen erfüllt sind. 39 Die Kostenentscheidung beruht, soweit in der Sache entschieden wurde, auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, sind die Kosten auch nicht teilweise gemäß § 161 Abs. 2 VwGO dem Beklagten aufzuerlegen. Zwar hat dieser mit Bescheid vom 19. August 2005 dem Hilfsantrag der Kläger entsprochen, der Hilfsantrag hat sich jedoch mit Blick auf den umfassenderen Hauptantrag auf den Streitwert nicht erhöhend ausgewirkt. Sowohl auf die Gerichtskosten als auch auf die außergerichtlichen Kosten ist er damit ohne Einfluss geblieben, sodass eine Kostenquotelung nicht gerechtfertigt ist. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.