Urteil
9 K 1090/05.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0908.9K1090.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen und in der Abschiebungsandrohung vom 28. April 2000 Afghanistan als den Staat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtkosten nicht erhoben werden, tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 23. April 1980 geborene Kläger ist nach seinen Angaben afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volks- und ehemals schiitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 4. April 2000 gemeinsam mit seinem Bruder B. auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. 3 Bei seiner Anhörung vor dem damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - am 10. April 2000 gab er an, sein Vater, der politisch aktiv gewesen sei, und drei Brüder seien seit Beginn der Regierungszeit Najibullahs in Afghanistan verschollen, ein weiterer Bruder lebe in Deutschland. Er habe in Herat einen eigenen Juwelierladen betrieben. Eines Tages seien um die Mittagsstunde Männer mit langen Bärten, Taliban, wie er erst später erkannt habe, in den Laden gekommen und hätten ihn und seinen Bruder zwingen wollen mitzukommen, um am Gebet teilzunehmen. Als sie sich geweigert hätten, habe man sie mit Gewalt in ein Auto gesteckt. Auf dem Weg sei sein Bruder von dem fahrenden Auto gesprungen. Ihn selbst habe man zur Kommandantur gebracht und dort mit Peitschen geschlagen. Die Taliban hätten sogar heraus bekommen, dass sein Vater früher politisch aktiv gewesen sei. Ihm sei nach einigen Tagen die Flucht gelungen, und er sei zu seiner Mutter zurückgekehrt. 4 Mit Bescheid vom 28. April 2000 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise aufgefordert. Die dagegen gerichtete - zum Teil zurückgenommene - Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 30. Juli 2003 ab. 5 Am 1. April 2005 hat der Kläger einen Folgeantrag gestellt und sich zur Begründung auf seine am 23. Januar 2005 erfolgte Taufe in der evangelischen Kirche in C. berufen. Als ehemals schiitischer Moslem gerate er in Afghanistan in Lebensgefahr, wenn er dort seinen neuen Glauben praktiziere. Schon an ihrem heutigen Wohnort in C. sei er nach Bekanntwerden des Konversion verbal bedroht worden. 6 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 4. Mai 2005 gab er ergänzend unter anderem an, als Christ habe er nicht das Recht, in Afghanistan zu leben. Schon als er noch in Afghanistan gelebt habe, habe ihm seine Mutter von Jesus Christus berichtet. Er habe damals schon den Wunsch gehabt, Christ zu werden, habe aber nicht die Kraft und auch nicht das Geld dazu gehabt. Seit 2003 besuche er das Berufskolleg des Kreises I. in C. . Dort habe er Deutsch gelernt und auch Religionsunterricht gehabt. Wegen seiner besseren Sprachkenntnisse habe er sich in der Lage gefühlt, in die Kirche zu gehen und mit anderen Christen in Kontakt zu treten. Was er zuhause in der Schule gelernt habe, habe er an seinen Bruder weiter gegeben. Er habe auch mit anderen Dari-Sprechenden über Jesus Christus gesprochen. Er gehe jeden Sonntag in die Kirche und nehme an Veranstaltungen teil. 7 Mit Bescheid vom 11. Mai 2005 lehnte das Bundesamt Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und einen Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 28. April 2000 bezüglich der Feststellung zur § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Es bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Konversion des Klägers zum christlichen Glauben. Der Kläger wisse nur wenig über diesen Glauben. Sein Christsein zeige sich praktisch nur darin, dass er an seinem jetzigen Wohnort regelmäßig die Kirche besuche und am Religionsunterricht der Schule teilnehme. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei ihm eine in die Privatsphäre zurückgezogene Religionsausübung zumutbar. 8 Am 25. Mai hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Mai 2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise die des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen, 12 und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens 9 K 1805/00.A und der dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, dafür ist aber für ihn die Feststellung zu treffen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - in Bezug auf Afghanistan vorliegen. 16 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG. Auf diese Norm kann sich gem. Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (sog. sicherer Drittstaat). Die sicheren Drittstaaten sind im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG mit Zustimmung des Bundesrates durch § 26 a AsylVfG i.V.m. Anlage I zum AsylVfG bestimmt worden. Danach zählen alle Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland zu den sicheren Drittstaaten. Die Einreise eines Asylbewerbers aus einem dieser Staaten schließt die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG aus, es sei denn, § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG findet Anwendung. Entscheidend für die Asylversagung ist der Nachweis der Einreise aus einem sicheren Drittstaat. Der Nachweis aus welchem sicheren Drittstaat der Ausländer eingereist ist, ist nicht erforderlich. 17 BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23 (31); Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 5.97 -, BVerwGE 105, 194 (196). 18 Der Kläger ist auf dem Landweg und somit aus einem sicheren Drittstaat eingereist. Die Voraussetzungen des § 26 a Abs. 3 AsylVfG, bei deren Vorliegen ausnahmsweise eine Anerkennung als Asylberechtigter trotz Einreise aus einem sicheren Drittstaat möglich ist, sind nicht gegeben. 19 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen dagegen vor. Nach dieser Vorschrift, die zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist und die bisherige Regelung des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - ersetzt, darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dabei kann nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG - anders als nach § 51 Abs. 1 AuslG - die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b), oder von nichtstaatlichen Akteuren (Buchstabe c), sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. 20 Die Voraussetzungen dieser Norm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit das geschützte Rechtsgut und der politischen Charakter der Verfolgung betroffen sind. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843, und Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 (152 ff.), beide bezogen auf § 51 Abs. 1 AuslG (alt). 22 Im Hinblick darauf geht die Kammer auch im Rahmen des hier streitigen Abschiebungsschutzbegehrens von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten. 23 Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 24 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). 25 In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung). Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit). 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.). 27 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG der der letzten mündlichen Verhandlung bzw. - bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird. 28 Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion zum Christentum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. 29 Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen gehen zwar von der Regierung Karzai derzeit regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr für die unter dem Regime der Taliban gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere die ethnischen und religiösen Minderheiten aus, auch wenn traditionell bestehende Spannungen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien lokal in unterschiedlicher Intensität fortbestehen. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen gibt es aber hinreichend Hinweise darauf, dass zum Christentum konvertierten Muslimen in Afghanistan Verfolgung droht, wenn sie sich dort als Christen zu erkennen geben, und insbesondere dann, wenn sie versuchen zu missionieren. 30 Vgl. AA, Lagebericht vom 21. Juni 2005, S. 20 f.; Danesch, Auskunft vom 13. Mai 2004 an VG Braunschweig; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 1. März 2004, S. 12; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2003 - A 1 B 114/00 -; Urteile der Kammer vom 24. Juli 2003 - 9 K 2258/00.A - und 15. Juli 2004 - 9 K 7238/03.A -. 31 Zwar gewährleistet die Ende Januar 2004 in Kraft getretene neue Verfassung grundsätzlich das Recht auf freie Religionsausübung. Nach Artikel 2 Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion, doch räumt Absatz 2 der Vorschrift Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften das Recht ein, im Rahmen der Gesetze ihren Glauben auszuüben und ihre religiösen Bräuche zu pflegen. Dieses Grundrecht umfasst aber nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren. In diesem Fall kommt das Sharia-Recht zur Anwendung, nach dem einem Konvertiten, der seinen moslemischen Glauben aufgegeben hat, die Todesstrafe droht. 32 Vgl. AA vom 22. Dezember 2004 an VG Hamburg; Danesch vom 13. Mai 2004 an VG Braunschweig. 33 Allerdings ist über die tatsächliche Situation von Konvertiten in Afghanistan kaum etwas bekannt, da diese ihr Bekenntnis meist geheim halten. Es ist aber ein Fall öffentlich geworden, in dem sich ein Kommandant und seine Frau offen zum Christentum bekannt haben. Beide wurden laut UNAMA und Amnesty International von der eigenen Familie und Vertretern der konservativen Geistlichkeit offen bedroht. 34 AA, Lagebericht vom 21. Juni 2005, S. 20. 35 Auch der Danish Immigration Service (Stellungnahme von November 2004, S. 43) geht davon aus, dass Konvertiten nicht nur Schwierigkeiten in der eigenen Familie sondern auch in der weiteren Umgebung begegnen werden. Danesch (a.a.O., S. 5) bestätigt, dass Personen, die zum Christentum übergetreten sind, sowohl von privater als auch von staatlicher Seite mit Sanktionen rechnen müssen. Dazu gehören harte Bestrafungen, wie etwa Verstoßung, was für eine Frau praktisch ein Todesurteil bedeutet, und sogar die Tötung. Dauerhafter staatlicher Schutz gegen solche Repressionen ist derzeit nicht erreichbar. 36 AA vom 22. Dezember 2004 an VG Hamburg. 37 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 38 vgl. die Nachweise bei Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, § 28 Rdn. 41 39 sind, wenn sich der Ausländer zur Begründung seiner Verfolgungsfurcht auf subjektiv geschaffene Nachfluchtgründe beruft, hinsichtlich der von ihm zu leistenden Darlegung besonders hohe Anforderungen zu stellen. Jeder nicht auszuräumende Zweifel geht zu Lasten des Asylsuchenden. 40 Der Vortrag des Klägers wird diesen hohen Ansprüchen gerecht. Das Gericht hat die Überzeugung gewonnen, dass seine Hinwendung zum Christentum einem wahrhaftigen und nachhaltigen inneren Anliegen entspricht und die Taufe nicht etwa nur im Hinblick auf Vorteile in einem möglichen Asylfolgeverfahren erfolgt ist. 41 Allerdings hält das Gericht die Behauptung des Klägers, er habe bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan den Wunsch gehabt, Christ zu werden, nachdem ihm seine Mutter von Jesus Christus berichtet habe, für unglaubhaft. Die Mutter hat lediglich auf die Person Christi als eines auch von den Muslims geachteten Propheten hingewiesen, den Kläger aber nicht mit Inhalten des christlichen Glaubens vertraut gemacht. Der Kläger hat sich aber offensichtlich schon sehr bald nach seiner Flucht nach Deutschland, selbständig und unter Anleitung von christlichen deutschen Bekannten, mit dem christlichen Glauben befasst und aus eigenem Antrieb in der - in seinem Exemplar auf Farsi geschriebenen - Bibel gelesen. Dass er deswegen von anderen Afghanen im Asylbewerberheim angegriffen wurde und daraufhin die Unterkunft gewechselt hat, kann nach seinen glaubhaften Angaben von Mitarbeitern des Sozialamtes bestätigt werden. Der Kontakt zu deutschen Christen in der Nachbarschaft, die sich um ihn und seinen Bruder kümmerten, so wie die weitere Beschäftigung mit christlichen Glaubensinhalten haben dazu geführt, dass der Kläger, als er ab Herbst 2003 das Berufskolleg besuchen konnte, dort freiwillig am evangelischen Religionsunterricht teilgenommen hat. Die mit dem Schulbesuch einhergehenden verbesserten deutschen Sprachkenntnisse haben ihm, wie er nachvollziehbar darlegt, die Hemmungen genommen, sich offiziell der evangelischen Gemeinde zu nähern und dort an den Gottesdiensten teilzunehmen. Der Kläger hat anschaulich geschildert, dass ihn vor allem die Friedfertigkeit, die Toleranz und die Ehrlichkeit der christlichen Gemeinde, der er sich angeschlossen hat, beeindruckt haben, während er die islamische Religion nach seinen Ausführungen als gewaltbereit, verlogen und intolerant erlebt hat. Dass sich der Kläger intensiv mit der christlichen Religion beschäftigt hat, zeigt auch, dass er über das Glaubensbekenntnis und die Zehn Gebote erstaunlich gut Bescheid weiß und in der Lage ist, das Bekenntnis inhaltlich wieder zu geben. 42 Die Zweifel, die zunächst bezüglich der mit der Taufe verfolgten Absicht bestanden und sich aus dem frühen Zeitpunkt der Taufe ergaben, auf den der Kläger nach den Worten des zuständigen Pfarrers besonderen Wert legte, sind aus Sicht des Gerichts nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 8. September 2005 ausgeräumt. Der Kläger mag den Zeitpunkt der Taufe angesichts der Absichtserklärung der Innenministerkonferenz von November 2004 in Lübeck, ab Mai 2005 mit der Rückführung afghanischer Ausreisepflichtiger zu beginnen, beschleunigt haben. Insgesamt stellt sich die Taufe aber als folgerichtige Fortsetzung einer zu dem Zeitpunkt bereits etwa vier Jahre andauernden Entwicklung des Klägers dar, an der er nach wie vor festhält. So berichtete der Zeuge, Pastor Neumann, dass der Kläger und sein Bruder sich nicht nur gerne bei Aktivitäten der Gemeinde engagieren, sondern sich häufig mit Fragen nach Glaubensinhalten an ihn wenden und im kommenden Winter an einem vertieften Taufunterricht teilnehmen wollen. 43 Nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2005 steht es für das Gericht auch fest, dass es für den Kläger unzumutbar wäre, nach einer Rückkehr nach Afghanistan seine neue Glaubensüberzeugung zu leugnen und seinen christlichen Glauben lediglich im ganz privaten Bereich auszuüben. Das Gefühl, Teil einer Gemeinschaft zu sein, in der man sich gegenseitig respektiert und gemeinsam Gottesdienste feiert, ist für den Kläger nach dem Eindruck des Gerichts besonders wichtig. Es wäre ihm nicht möglich, nach außen als Moslem zu leben, seinen christlichen Glauben also zu verleugnen, ohne auch einen Teil seiner neuen Identität preiszugeben. 44 § 28 Abs. 2 AsylVfG steht der Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht entgegen. 45 Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift, die durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 dem alten § 28 AsylVfG angefügt worden ist und die "Umstände im Sinne des Absatzes 1" in Bezug nimmt, erschließt sich über die Regelung des Absatzes 1. Danach wird ein Betroffener, selbst wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Heimatlandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, als Asylberechtigter anerkannt, vorausgesetzt, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Wenn der Entschluss nicht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht, wird der Betroffene in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt. Eine Ausnahme von der Regel gilt insbesondere dann, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte. Weitere Ausnahmen von der Regel sind möglich. 46 Nach dem Wortlaut des Abs. 2 und der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 110) soll der Absatz 1 in der Konstellation, dass ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages in einem Folgeverfahren die Feststellung begehrt, dass ihm die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, entsprechend gelten. In dem Fall, dass sein Entschluss (zur Schaffung der Nachfluchtgründe) einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht, ist - auch noch im Folgeverfahren - die Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu treffen. Ist das nicht der Fall, kann die Feststellung in der Regel nicht getroffen werden, wobei eine Ausnahme insbesondere dann gilt, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte. Auch hier sind weitere Ausnahmen von der Regel möglich. 47 Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber für Asylbewerber, die bereits ein Asylverfahren hinter sich haben, eine besondere "Wohlverhaltenspflicht" begründen und die Anforderungen gegenüber § 28 Abs. 1 AsylVfG verschärfen wollte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr soll offensichtlich durch die pauschale Verweisung auf "Umstände im Sinne des Absatzes 1" ohne konkretisierenden Hinweis auf Satz 1 oder 2 bzw. Satz 1 Halbsatz 1 das Regel-Ausnahme-Verhältnis des Absatzes 1 insgesamt auf die Konstellation Folgeverfahren/Begehren der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG übertragen werden. Anderenfalls wäre es nämlich denkbar, dass ein Betroffener in einem Folgeverfahren aufgrund selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände zwar grundsätzlich auch im Folgeverfahren noch einen Anspruch auf Asyl hätte, entweder, weil sein Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsstaat erkennbar betätigten Überzeugung entspricht, oder weil er sich aufgrund seines Alters und Entwicklungsstand im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte, er aber, etwa wenn ein Asylanspruch wegen einer Einreise über einen sicheren Drittstaat ausscheidet, wegen der strengeren Regelung des Abs. 2 nicht einmal Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG bekommen kann. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit der Einschränkung, dass die Nichtgewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG (nur) in der Regel gelten soll, auch für Absatz 2 noch einmal eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass Ausnahmen möglich sind. 48 Eine solche Ausnahme von der Regel setzt nach der Intention des § 28 AsylVfG notwendig voraus, dass der Ausländer sich nicht "asylunwürdig" verhalten, insbesondere nicht versucht hat, durch eine risikolose Verfolgungsprovokation vom gesicherten Ort aus ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erzwingen. 49 Davon ist hier auszugehen. Wie oben dargelegt, entspricht die Hinwendung des Klägers zum Christentum einem wahrhaftigen und nachhaltigen inneren Anliegen und ist nicht zum Zwecke der Beeinflussung eines möglichen weiteren Asylverfahrens erfolgt. Dem Kläger kann ein "asylunwürdiges" Verhalten nicht vorgeworfen werden. Vielmehr ist hier aufgrund der dargestellten besonderen Umstände des Einzelfalles von der Ausnahmeregelung in § 28 Abs. 2 AsylVfG Gebrauch zu machen und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, zu treffen. 50 Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 AsylVfG für eine Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG im Folgeverfahren liegen vor: In seinem Erstverfahren konnte der Kläger auf seine Konversion zum Christentum noch nicht verweisen. Zwar geht das Gericht davon aus, dass das Interesse des Kläger am christlichen Glauben schon damals bestand, doch erfolgte eine tiefere Auseinandersetzung mit den Glaubensinhalten und der Frage eines Religionswechsels erst mit dem Erwerb besserer deutscher Sprachkenntnisse und dem Religionsunterricht im Berufskolleg. Auch die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist gewahrt. Der Kläger hat den Folgeantrag innerhalb von drei Monaten nach seiner Taufe, als dem nach außen sichtbaren Zeichen seiner Hinwendung hin zum Christentum, gestellt. 51 Einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bedarf es nach § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG nicht. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.