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Urteil

9 K 1453/05.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2005:0908.9K1453.05A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit das ursprüngliche Begehren der Klägerin über die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinausreicht.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Juni 2005 verpflichtet, festzustellen, dass bei der Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen, und Afghanistan als Zielstaat zu bezeichnen, in den die Klägerin nicht abgeschoben werden darf.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte zu je 1/2.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit das ursprüngliche Begehren der Klägerin über die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinausreicht. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Juni 2005 verpflichtet, festzustellen, dass bei der Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen, und Afghanistan als Zielstaat zu bezeichnen, in den die Klägerin nicht abgeschoben werden darf. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte zu je 1/2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die im Jahr 1938 in Kabul geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Die verwitwete Klägerin reiste gemeinsam mit ihren beiden Kindern, den am 20. Dezember 1974 in Kabul geborenen Sohn B. und der am 19. Januar 1984 in Kabul geborenen Tochter N. , am 28. Februar 2000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie und ihre beiden Kinder beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragten. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt gab die Klägerin im Wesentlichen an, aus Sorge ihre jüngere Tochter könne von Taliban verschleppt werden, ausgereist zu sein und weitere Verwandte in Kabul zu haben. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerin und den ihrer beiden mit ihr nach Deutschland eingereisten Kinder jeweils mit Bescheid vom 12. April 2000 ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zudem wurden die Klägerin und ihre beiden Kinder unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise aufgefordert. Die gegen die ablehnenden Bescheide erhobenen Klagen, über die das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 14. Juli 2003 (Az.: 9 K 1505/00.A) entscheid, blieb ohne Erfolg. Unter dem 18. Mai 2005 beantragte die Klägerin das Verfahren wiederaufzugreifen und festzustellen, dass in Ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Zur Begründung gab sie an: Als alleinstehende, alte Frau nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können. Sie sei nunmehr 67 Jahre alt und ihre Kinder lebten in Deutschland. Im Übrigen machte sie geltend erkrankt zu sein und berief sie sich auf die ärztliche Bescheinigung der Ärztin N. K. vom 28. April 2005. Darin heißt es: Die Klägerin leide an essentieller Hypertonie, Cervica-Brachialgie, Wirbelsäulenbeschwerden, Polyarthritis und Depressionen. Sie nehme Antihypertonika, Antidepressiva und nichtsteroide Antirheumatika ein. Bei Nichteinnahme von Medikamenten könne es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und zu Bluthochdruckfolgen kommen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 22. Juni 2005 den Antrag der Klägerin auf Abänderung des Bescheides vom 12. April 2000 hinsichtlich der Feststellungen zu § 53 AuslG ab. Mit ihrer am 08. Juli 2005 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren zunächst uneingeschränkt weiterverfolgt und ein ärztliches Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Annette Wendland vom 26. Juli 2005 vorgelegt, in der arterielle Hypertonie, Schulter-Arm- Syndrom, Adipositas, latente Hypothyreose, Apoplexie bei Stammganglienischämie links mit rückläufiger Hemiparese, Diabetes mellitus und A-carotis-interna-Stenose rechts (ca. 50 %) diagnostiziert, als Medikamentengabe Acetylsalicylsäure 100 mg Tbl. (0-1-0), Bisoprol 5 mg Tbl. (1-0-0), Metformin (500 mg Tbl. (1-0-1) und Rantidin 50 mg Tbl. (0-0-1) genannt und u.a. darauf hingewiesen wird, dass es bei Nichteinnahme blutverdünnender und blutdrucksenkender Mittel zu einem erneuten Schlaganfall kommen könne. Die Klägerin beantragt nunmehr unter Klagerücknahme im Übrigen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Juni 2005 zu verpflichten, festzustellen, dass bei ihr die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen, und Afghanistan als Zielstaat zu bezeichnen, in den sie nicht abgeschoben werden darf. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den Bescheid des Bundesamtes vom 22. Juni 2005. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag. Die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung persönlich erschienen und von dem Gericht persönlich angehört worden. Für das Ergebnis dieser Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Situation in Afghanistan Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einzustellen, weil die Klägerin insoweit ihre Klage zurückgenommen hat. Die nach Klagerücknahme noch anhängige, zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. Juni 2005 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Soweit die Klägerin die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG erstrebt, hat die Beklagte ihr Ermessen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG fehlerhaft ausgeübt, indem sie auf der Basis der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass festgestellt wird, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Der Klägern droht eine individuelle, gerade in ihren persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, vgl. zum Verhältnis von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG: OVG NRW, Urteil vom 15. April 2005 - 21 A 2152/03.A, Juris; noch zum Verhältnis von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01, BVerwGE 114, 379 (381 ff.); BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98, BVerwGE 108, 77 (79 ff.); BVerwG, Urteil vom 02. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96, BVerwGE 105, 187 (193 f.); BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95, BVerwGE 99, 324 (326 ff.), müsste sie unter den derzeitigen Lebensbedingungen nach Afghanistan zurückkehren. Die Lebensbedingungen in Afghanistan stellen sich derzeit wie folgt dar: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist insgesamt betrachtet angespannt und im Raum Kabul trotz der Präsenz der ISAF fragil. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 21. Juni 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan (Stand: Mai 2005), S. 12; Arendt-Rojahn/Buchberger/ El-Mogaddedi/Freckmann/Pfaff, Rückkehr nach Afghanistan, Reisebericht vom Juni 2005, S. 4 ff.; Danish Immigration Service, The political conditions, the security and human rights situation in Afghanistan, Report on fact-finding mission to Kabul, Afghanistan, November 2004, S. 14. Die Regierung Karzai ist nicht überall in der Hauptstadt und zu jeder Zeit, mit Hilfe der Internationalen Friedenstruppe in der Lage, eine übergreifende Ordnung durchzusetzen. Angesichts der Ausdehnung der Hauptstadt gilt dies insbesondere in den Vororten. Dort kommt es oft noch zu Blutrache und dazu, dass unliebsame Personen von manchen noch mächtigen ehemaligen Kommandanten der Mudjaheddin sowie staatlichen Sicherheitskräften misshandelt oder getötet werden. Vgl. zur Sicherheitslage in Kabul: Auswärtiges Amt, Bericht vom 21. Juni 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan (Stand: Mai 2005), S. 12; Arendt-Rojahn/Buchberger/El-Mogaddedi/Freckmann/Pfaff, Rückkehr nach Afghanistan, Reisebericht vom Juni 2005, S. 5 f.; Danish Immigration Service, The political conditions, the security and human rights situation in Afghanistan, Report on fact-finding mission to Kabul, Afghanistan, November 2004, S. 14; Schweizerische Flüchtlingshilfe (Michael Kirschner), Afghanistan - Update vom 01. März 2004 über die Entwicklung bis Februar 2004, S. 8; Human Rights Watch, Human Rights Abuses in Southeast Afghanistan, Stand: Juli 2003, S. 20 ff.; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 21. Mai 2003 für das VG Braunschweig, S. 7 f.; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 05. August 2002 für das VG Schleswig, S. 1 ff. Die Versorgung der Bevölkerung hat sich in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten zwar grundsätzlich verbessert. Die UN und die ausländischen Hilfsorganisationen versorgen in ganz Afghanistan gegenwärtig mehrere Millionen Afghanen, darunter viele Binnenvertriebene und Rückkehrer mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern. Dadurch stehen in den Großstädten grundsätzlich genügend Lebensmittel zur Verfügung. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 21. Juni 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan (Stand: Mai 2005), S. 27; Schweizerische Flüchtlingshilfe (Michael Kirschner), Afghanistan - Update vom 01. März 2004 über die Entwicklung bis Februar 2004, S. 15; UNHCR, Aktualisierte Darstellung der Lage in Afghanistan, Stand: September 2003, S. 4; UNHCR, Afghanistan aktuell vom 18. August 2003, S. 1 ff.; kritisch hierzu: Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 24. Juli 2004 für das OVG Bautzen, S. 46. Allerdings profitieren mangels Kaufkraft nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 21. Juni 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan (Stand: Mai 2005), S. 27; Deutsches Orient-Institut (Uwe Brocks), Gutachten vom 23. September 2004 für das OVG Bautzen, S. 15. Auch wird durch die Hilfsorganisationen nur eine minimale Grundversorgung Gewähr leistet, wobei insbesondere für Rückkehrer angesichts der weit gehenden Zerstörungen der Bausubstanz und der sehr hohen Mietpreise zusätzlich das Problem besteht, überhaupt eine notdürftige Unterkunft zu erlangen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 21. Juni 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan (Stand: Mai 2005), S. 27; Arendt-Rojahn/Buchberger/ El-Mogaddedi/Freckmann/Pfaff, Rückkehr nach Afghanistan, Reisebericht vom Juni 2005, S. 15 und 21; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 24. Juli 2004 für das OVG Bautzen, S. 46 ff.; UNHCR, Stellungnahme gegenüber dem VG Hamburg vom 04. November 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe (Michael Kirschner), Afghanistan - Update vom 01. März 2004 über die Entwicklung bis Februar 2004, S. 15; Dr. Bernt Glatzer, Gutachten vom 26. August 2002 für das VG Schleswig, S. 5; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 05. August 2002 für das VG Schleswig, S. 6. Personen, die nicht in noch bestehende Familien- oder Stammesstrukturen zurückkehren können, die ihnen bei einer Wiedereingliederung behilflich sind, haben in der Regel keine Möglichkeit, sich selbst den Lebensunterhalt zu erarbeiten und eine adäquate Unterkunft zu erlangen. Vgl. Arendt-Rojahn/Buchberger/El-Mogaddedi/Freckmann/Pfaff, Rückkehr nach Afghanistan, Reisebericht vom Juni 2005, S. 20; Deutsches Orient-Institut (Uwe Brocks), Gutachten vom 23. September 2004 für das OVG Bautzen, S. 16; Deutsche Botschaft (Kabul), Auskunft vom 31. August 2004 an das VG Hamburg, S. 1 f.; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 24. Juli 2004 für das OVG Bautzen, S. 46 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 04. Mai 2004 an das OVG Bautzen, S. 3; Österreichisches Rotes Kreuz (Bettina Scholdan), Reisebericht Afghanistan vom September 2003, S. 71 ff.; UNHCR, Aktualisierte Darstellung der Lage in Afghanistan, Stand: September 2003, S. 4 f.; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 05. August 2002 für das VG Schleswig, S. 6; Dr. Bernt Glatzer, Gutachten vom 26. August 2002 für das VG Schleswig, S. 4. Die Zahl der Arbeitslosen ist mit einer Quote von über 70 % beträchtlich und soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden. Mangels zu erschwinglichen Mieten zu erhaltenden Wohnraums versammeln sich Rückkehrer, die längere Zeit nicht in Kabul waren und kein regelmäßiges Einkommen haben, in den nicht wieder aufgebauten Vierteln der Hauptstadt, wo es kein Strom und kein Wasser gibt, oder schlagen ihre Zelte auf unbewohnten Hügeln in der Stadt auf. Vgl. Arendt-Rojahn/Buchberger/El-Mogaddedi/Freckmann/Pfaff, Rückkehr nach Afghanistan, Reisebericht vom Juni 2005, S. 16 f. und 21; Deutsche Botschaft (Kabul), Auskunft vom 31. August 2004 an das VG Hamburg, S. 1 f.; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 24. Juli 2004 für das OVG Bautzen, S. 46 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 04. Mai 2004 an das OVG Bautzen, S. 3; Schweizerische Flüchtlingshilfe (Michael Kirschner), Afghanistan - Update vom 01. März 2004 über die Entwicklung bis Februar 2004, S. 15; UNHCR, Auskunft vom 04. November 2003 an das VG Hamburg, S. 2; Österreichisches Rotes Kreuz (Bettina Scholdan), Reisebericht Afghanistan vom September 2003, S. 71 ff.; UNHCR, Aktualisierte Darstellung der Lage in Afghanistan, Stand: September 2003, S. 4 f. Zu dem Personenkreis, der Personen, die nicht in ihre Familien aufgenommen und versorgt werden können, zählt auch die Klägerin. Dieser stammt zwar aus Kabul und hatte dort nach ihren Angaben ursprünglich auch Verwandte. Sie hat jedoch glaubhaft machen können, dass sich ihre ehemals in Kabul aufhaltende Verwandtschaft dort nicht mehr wohnt und sie aufnehmen könnte. Hierzu hat sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie vor ca. zwei Jahren von ihrem Sohn B1. erfahren habe, dass ihre beiden Brüder B2. und L. nunmehr in Toronto/Kanada leben. Es sei ihr aber bisher nicht gelungen, zu diesen Kontakt aufzunehmen. Auch habe sie von einem ihrer Kinder nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens erfahren, dass die Geschwister ihres verstorbenen Ehemannes B3. , G. und B4. in Australien leben würden. Ihre drei Töchter und zwei Söhne lebten in Deutschland und hätten bis auf ihren Sohn B. einen gesicherten Aufenthaltsstatus. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Klägerin könne mit ihrem Sohn B. nach Afghanistan zurückkehren. Es ist nach den vorangegangenen Ausführungen nicht ersichtlich, dass die Klägerin und ihr Sohn B. ohne weiteren familiären Rückhalt in Afghanistan ein ausreichendes Auskommen erwirtschaften können. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ein für afghanische Verhältnisse ausgesprochen hohes Alter erreicht hat, vgl. zur Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung von 45 Jahren: Auswärtiges Amt, Bericht vom 21. Juni 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan (Stand: Mai 2005), S. 27, und sowohl auf Grund dessen als auch auf Grund ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, einen Beitrag zum Lebensunterhalt zu leisten. Hinzu kommt dass Frauen, in Afghanistan einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt sind. So sind Frauen, insbesondere aus dem Westen kommende Rückkehrerinnen, in Afghanistan der Gefahr ausgesetzt, diskriminiert, bedroht, entführt, vergewaltigt oder zwangsverheiratet zu werden. Auch sitzen zahlreiche Frauen wegen Verstößen gegen religiöse Verhaltensregeln im Gefängnis und sehen sich im Familien-, Erb-, Zivil- sowie Strafrecht Benachteiligungen gegenüber. Vgl. zur Lage der Frauen in Afghanistan: Auswärtiges Amt, Bericht vom 21. Juni 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan (Stand: Mai 2005), S. 24 ff.; Arendt-Rojahn/Buchberger/El-Mogaddedi/Freckmann/Pfaff, Rückkehr nach Afghanistan, Reisebericht vom Juni 2005, S. 9 ff.; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 24. Juli 2004 für das OVG Bautzen, S. 40 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (Michael Kirschner), Afghanistan - Update vom 01. März 2004 über die Entwicklung bis Februar 2004, S. 12; United Nations, General Assembly, Situation of woman and girls in Afghanistan, Date: 6 October 2003; Österreichisches Rotes Kreuz (Bettina Scholdan), Reisebericht Afghanistan vom September 2003, S. 52 ff; UNHCR, Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender vom 29. Juli 2003, Asylmagazin 9/2003, 15 f.; European Council on Refugees and Exiles, Guidelines for the Treatment of Afghan Asylum Seekers & Refugees in Europe, April 2003, S. 4 f.; European Commission, Report on fact-finding mission to Kabul and Mazar-I-Sharif, Afghanistan and Islamabad, Pakistan (22 September - 5 October 2002), Source: Denmark, S. 52 ff.; Dr. Bernt Glatzer, Gutachten vom 26. August 2002 für das VG Schleswig, S. 3. Die Klägerin ist danach zur Abwendung einer Existenzgefährdung aller Voraussicht nach auf die Unterstützung der Hilfsorganisationen angewiesen. Die Inanspruchnahme dieser Hilfe dürfte ihr jedoch wegen der besonderen Umstände dieses Falles nicht in ausreichender Weise möglich sein. Zu den für Rückkehrer, die keine ausreichende Versorgung durch ihre in Afghanistan lebenden Familien erfahren, extrem schwierigen Lebensbedingungen kommt nämlich hier hinzu, dass die Klägerin ausweislich des ärztlichen Attests der Fachärztin für Allgemeinmedizin Annette Wendland vom 26. Juli 2005 an arterieller Hypertonie, Schulter- Arm-Syndrom, Adipositas, latenter Hypothreose, Apoplex bei Stammganglienischämie links mit rückläufiger Hemiparese, Diabetes mellitus und A-carotis-interna-Stenose rechts (ca. 50 %) leidet und bei Nichteinnahme blutverdünnender und blutdrucksenkender Mittel die Möglichkeit besteht, erneut einen Schlaganfall zu erleiden. Auch muss sie derzeit wegen einer Zuckererkrankung alle 14 Tage zur Blutuntersuchung einen Arzt aufsuchen, Tabletten nehmen und sich der Erkrankung entsprechend besonders ernähren. Weiter ist wegen der Folgen des von ihr erlittenen Schlaganfalls eine krankengymnastische Behandlung erforderlich, um die Grob- und Feinmotorik zu fördern und die Mobilität zu sichern, die derzeit nur eingeschränkt wiederhergestellt ist. Langes Gehen oder Stehen ist der Klägerin nach ihren Angaben und dem Eindruck den die Kammer in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nicht möglich. Angesichts der Schwere der Erkrankung, insbesondere des am 12. Juli 2005 erlittenen Schlaganfalls und seiner Folgen, die eine weitere ärztliche Behandlung derzeit erforderlich macht, der unzureichenden medizinischen Versorgung in Afghanistan, vgl. zur medizinischen Versorgung in Afghanistan: Auswärtiges Amt, Bericht vom 21. Juni 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan (Stand: Mai 2005), S. 27; Arendt-Rojahn/Buchberger/El-Mogaddedi/Freckmann/Pfaff, Rückkehr nach Afghanistan, Reisebericht vom Juni 2005, S. 8 f.; Danish Immigration Service, The political conditions, the security and human rights situation in Afghanistan, Report on fact-finding mission to Kabul, Afghanistan, November 2004, S. 70; Deutsche Botschaft (Kabul), Botschaftsbericht vom 31. August 2004 an das VG Hamburg, S. 1, des hohen Alters der Klägerin und der für Rückkehrer ohne familiäre Bindungen extrem schwierigen Lebensbedingungen ist auch nicht anzunehmen, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Kabul, selbst bei Unterstützung durch ihren Sohn B. , derzeit überhaupt in der Lage ist, ihre Versorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum sowie ihre medizinische Versorgung in einem für ihre Existenz notwendigen Umfang sicherzustellen. Vgl. zur Situation alter und kranker Menschen, die nicht in einer Großfamilie versorgt werden können: Arendt-Rojahn/Buchberger/El- Mogaddedi/Freckmann/Pfaff, Rückkehr nach Afghanistan, Reisebericht vom Juni 2005, S. 12 f. Mit Blick auf die bereits im Bescheid vom 12. April 2000 enthaltene Abschiebungsandrohung ist gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG Afghanistan als der Staat zu bezeichnen, in den die Klägerin nicht abgeschoben werden darf. Gegenüber der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bestehen mit Blick auf § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG schließlich keine rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO und 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.