Urteil
9 K 518/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0929.9K518.05.00
2mal zitiert
15Zitate
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohngrundstücks O.---straße 53 in I. -C. N. , das an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt angeschlossen ist. Vom Grundstück der Klägerin gelangt nur Schmutzwasser in die Abwasseranlage, das Niederschlagswasser wird anderweitig abgeleitet. 3 Mit Bescheid vom 30. Januar 2004 setzte der Beklagte die Wasserverbrauchs- und die Abwassergebühren für das Jahr 2003 endgültig und zugleich die auf diese Gebühren für das Jahr 2004 in vier Drei-Monats-Raten zu leistenden Abschläge fest. Die Kläger wandte sich zunächst gegen die auf die Abwassergebühr zu zahlenden Vorausleistungsraten in Höhe von insgesamt 184,00 EUR. Mit Bescheid vom 25. Januar 2005 setzte der Beklagte die Abwassergebühr 2004 endgültig auf 174,96 EUR fest. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Klägerin, der sich wie der vorangegangene im Wesentlichen gegen eine aus ihrer Sicht nicht gerechtfertige Erhöhung der Abwassergebühren nach Umstellung der Abwasserentsorgung vom Misch- auf ein Trennsystem richtete und rügte, dass sie, weil das Schmutzwasser von ihrem Grundstück über ein kostenaufwändiges Druckentwässerungssystem in die Abwasseranlage gepumpt werden müsse, nicht mit noch höheren Schmutzwassergebühren belastet werden dürfe, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2005 zurückgewiesen. 4 In der Stadt I. - C. N. war die technische Umstellung der Abwasserbeseitigung von einem Misch- auf ein Trennsystem Ende des Jahres 2003 abgeschlossen. Für die Beseitigung des Niederschlagswassers wird außerhalb des Kanalnetzes derzeit keine weitere technische Einrichtung, insbesondere die Kläranlage, benötigt. Das in den Regenwasserkanälen gesammelte Niederschlagswasser wird unbehandelt auf dem kürzesten Weg zu einer der über 200 Einlaufstellen geleitet. 5 Der Abwassergebührensatz wurde mit Inkrafttreten der 12. Satzung vom 4. Dezember 2003 zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt I. - C. N. vom 15. April 1987 - GS - am 1. Januar 2004 neu kalkuliert und auf 3,68 EUR festgesetzt. Wird nur Schmutzwasser in die Abwasseranlage eingeleitet, ermäßigt sich die Gebühr um 12 % und der Gebührensatz beträgt dann 3,24 EUR/m³. 6 Der Gebührensatz je m³ Abwasser hatte zuvor, seit 2002, 3,84 EUR betragen. Da die Stadt bei Verabschiedung der Gebührensatzung damals davon ausgegangen war, dass von den Kosten der Abwasserentsorgung 70 % auf die Schmutz- und 30 % auf die Regenwasserentsorgung entfielen, gewährte sie den Gebührenschuldnern, die nur Schmutzwasser in die Abwasseranlage einleiteten, durch § 2 Abs. 5 Satz 2 GS eine Ermäßigung von 30 %, so dass diese Betroffenen einen Gebührensatz von 2,68 EUR je Kubikmeter Schmutzwasser entrichten mussten. Da die Ermäßigung nach der Satzungsänderung nur noch 12 % beträgt, was dem Anteil an den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung entspricht, der aufgrund neuerer Berechnungen des Beklagten auf die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung von privaten Grundstücken entfällt, ergibt sich für diejenigen Nutzer, die nur Schmutzwasser einleiten eine Gebührenerhöhung von knapp 21 % (20,89 %), während diejenigen Gebührenpflichtigen, die einen sog. Vollanschluss in Anspruch nehmen und sowohl Schmutz- als auch Regenwasser in die Abwasseranlage einleiten, von einer Gebührensenkung in Höhe von etwa 4 % profitieren (3,68 EUR/m³ statt 3,84 EUR/m³). 7 Am 8. März 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verfahren ist mit dem zwischenzeitlich vom Ausgangsverfahren 9 K 1255/04 abgetrennten, am 30. März 2004 eingegangenen Verfahren 9 K 740/05, das sich gegen die Vorauszahlungen richtete, verbunden worden. 8 Zur Begründung führt die Klägerin unter anderem aus, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er zu unbestimmt sei. Die Briefköpfe der versendenden Behörde wechselten ständig. Zudem ergebe sich aus dem Bescheid nicht unmittelbar, welcher Gebührensatz zugrunde gelegt werde. Darüber hinaus sei aber auch die zugrunde liegende Satzung aus verschiedenen Gründen rechtswidrig. Zum einen müsse bei der Kalkulation der Schmutzwassergebühr berücksichtigt werden, dass eine große Zahl von Anschlussnehmern auf eigene Kosten ein Drucksystem vorhalten müsse. Aus der Satzung ergebe sich auch nicht eindeutig, was der Anknüpfungspunkt für die Gebührenerhebung sei. Ebenso sei die Unterteilung in Regen- und Schmutzwasser zu unbestimmt. Die Aufteilung der Kosten auf die Schmutz- und die Regenwasserentsorgung sei zu Lasten der Schmutzwasserentsorgung falsch erfolgt. Vermutlich seien die öffentlichen Straßen- und die versiegelten Grundstücksflächen falsch ermittelt worden. Der beibehaltene Einheitsmaßstab nach dem Frischwasserverbrauch sei nach der Einführung des Trennsystems nicht mehr zu halten. Auch die Besserstellung von Grundstückseigentümern mit Kläranlagen sei nicht zu rechtfertigen. Schließlich sei eine Kostensteigerung von über 20 % unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig und eine Neukalkulation gar nicht gerechtfertigt, nachdem es in den letzten Jahren zu Überdeckungen gekommen sei. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2005 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er verweist insbesondere darauf, dass die Klägerin nur zu Schmutzwassergebühren herangezogen werde und der Berechnung der Schmutzwassergebühr keine Kosten der Regenwasserentsorgung zugrunde lägen. Überdies seien Freigefälle- und Druckleitungsanschlüsse gebührenmäßig gleich zu behandeln, weil das gleiche Arbeitsergebnis erreicht werde. Im Übrigen dürfe die Stadt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für die Bemessung der Regenwassergebühr den einheitlichen Frischwassermaßstab zugrunde legen, weil die auf die Regenwasserentsorgung entfallenden Kosten unter 12 vom Hundert lägen und damit nur geringfügig seien. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten der Parallelverfahren 9 K 1255/04 und 9 K 739/05 und der dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 1 Abs. 1 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt I. - C. N. vom 20. Juni 1991 in der Fassung der Änderungssatzung vom 9. November 2001 (im Folgenden: ES) in Verbindung mit den Regelungen der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt I. - C. N. vom 15. April 1987 in der Fassung der 12. Änderungssatzung von Dezember 2004 (im Folgenden: GS). Bei diesen Satzungen handelt es sich, soweit das vorliegende Verfahren Anlass zur Überprüfung bietet, um formell und materiell wirksames Ortsrecht. Insbesondere sind die in der Satzung enthaltenen Regelungen über den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW) nicht zu beanstanden. 18 Der die Abgabe begründende Tatbestand ist entgegen der Ansicht der Klägerin hinreichend bestimmt geregelt. Abwassergebühren werden nach § 1 Abs. 1 GS für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage erhoben. Was Abwasseranlage im Sinne des § 1 Abs. 1 GS ist, ergibt sich aus § 1 ES. Es handelt sich um die Gesamtheit der dort genannten Abwasser(teil)anlagen (Leitungen, Reinigungsanlagen, Gräben und natürliche Wasserläufe, Grundstücksanschlussleitungen etc.), die durch Widmung Teil der öffentlichen Einrichtung geworden sind. 19 Auch der in § 2 Abs. 1 Satz 2 GS festgelegte Gebührenmaßstab ist für die Gebührenerhebung im Falle der Klägerin wirksam. 20 Der Sache nach erhebt der Beklagte zwei verschiedene Gebühren, eine Schmutzwassergebühr, der nach den Regelungen der Satzung (vgl. § 2 Abs. 2 GS) der Frischwassermaßstab zugrunde liegt, und eine Niederschlagswassergebühr, die ebenfalls an den Frischwasserverbrauch anknüpft. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Beklagte der Niederschlagswassergebühr wegen Geringfügigkeit der entsprechenden Kosten 21 vgl. dazu BverwG, Beschluss vom 12. Juni 1972 - VII B 117.70 -, KStZ 1973, 92; Urteil vom 26. Oktober 1977 - VII C 4.76 -, KStZ 1978, 131; Beschluss vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, KStZ 1985, 129, und Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 8 B 137.98 -, juris, 22 den Frischwassermaßstab zugrunde legen darf, oder ob er einen Flächenmaßstab hätte wählen müssen. Selbst wenn die sich auf die Niederschlagswassergebühr beziehenden Satzungsbestimmungen wegen der Wahl eines falschen Maßstabes nichtig sein sollten, würde sich diese Nichtigkeit in entsprechender Anwendung des § 139 BGB nicht auf den Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr erstrecken, denn es ist davon auszugehen, dass der Beklagte für die Schmutzwassergebühr jedenfalls den Frischwassermaßstab gewählt hätte. Soweit es um die Ableitung häuslichen Schmutzwassers geht, ist der Frischwassermaßstab ein allgemein anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW. Er beruht auf der ohne weiteres nachvollziehbaren Annahme, dass die Menge des einem Grundstück zugeführten Frischwassers in etwa der des eingeleiteten Schmutzwassers entspricht. 23 Schließlich ist auch der in § 2 Abs. 3 GS bestimmte Gebührensatz nicht zu beanstanden. 24 Der für die Einleitung von Schmutzwasser erhobene Satz von 3,24 EUR wäre auch bei der Kalkulation einer reinen Schmutzwassergebühr nicht niedriger festzusetzen gewesen. Nach der Prognose für 2004 hätte er sogar höher liegen müssen. Um die voraussichtlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kosten in Höhe von 3.854.073 EUR bei einem zu erwartenden Schmutzwasseraufkommen von 1.063.815 m³ zu erwirtschaften, hätte sogar ein Gebührensatz von 3,62 EUR/m³ festgesetzt werden müssen. 25 Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW ist auch im Übrigen nicht festzustellen. 26 Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass in die Kalkulation bewusst überhöhte oder solche Kostenansätze einflossen wären, die gar nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Zwar hat sich - rückblickend - ein großer Teil der Kostenansätze als zu hoch erwiesen und sind, auf der anderen Seite, Einnahmen zu niedrig angesetzt worden. Der Beklagte hat aber jeweils nachvollziehbar dargelegt, wie es zu diesen Abweichungen gekommen ist und dass das Ergebnis insoweit nicht vorhersehbar war. Im Übrigen ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW, eine sich daraus ergebende Kostenüberdeckung innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen. 27 Hinsichtlich des für die Verzinsung von Trägerdarlehen und Eigenkapital zugrunde gelegten kalkulatorischen Zinssatzes von 8 % ist darauf hinzuweisen, dass dieser zwar überhöht sein dürfte 28 - im Jahr 2003 hatte der langjährige Durchschnittswert für öffentliche Anlagen bei 6,9 % gelegen, so dass der Prognose wohl nur ein Zinssatz von höchstens 7,4 % hätte zugrunde gelegt werden dürfen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, KStZ 2005, 138 -, 29 dass die dadurch erzielte Überdeckung in Höhe von etwa 36.000 EUR aber weniger als 1 % der gebührenfähigen Kosten ausmacht und damit unter der Toleranzgrenze von 3 % bleibt und überdies vor dem Hintergrund der erst seit Frühjahr 2005 bekannten neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht von einer bewussten Kostenüberschreitung ausgegangen werden kann. 30 Fehler bei der Kalkulation des Gebührensatzes im Hinblick auf eine ungerechtfertigte Bevorzugung von Großeinleitern durch den Verzicht auf die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags sind nicht festzustellen. 31 Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte von der Firma I1. oder anderen Großeinleitern einen Starkverschmutzerzuschlag hätte erheben und in dem Umfang die Gebühren der anderen Anlagennutzer hätte senken müssen. Zwar ist nach § 2 Abs. 7 GS für industrielle und gewerbliche Abwässer, deren Ableitung und Reinigung der Stadt erhöhte Kosten verursacht, eine Zusatzgebühr zu zahlen. Abgesehen davon, dass von der Rechtsprechung die Erhebung von Starkverschmutzerzuschlägen als nicht unbedingt geboten angesehen wird 32 vgl. die Nachweise bei Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand Januar 2005, § 6 Rdn. 378 33 und die vom Beklagten gewählte Regelung, nach der sich die Höhe der Zusatzgebühr nicht bereits aus der Satzungsbestimmung errechnen lässt, zu unbestimmt sein dürfte, 34 vgl. dazu VG Minden, Urteil vom 1. März 2000 - 9 K 1040/98 -, Mitt. NWStGB 2000, 117, und OVG Greifswald, Urteil vom 20. Oktober 2003 - 1 L 323/02 -, DVBl. 2004, 587, 35 gibt es aber nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im gesamten Stadtgebiet keinen gewerblichen oder industriellen Betrieb, dessen Abwässer nach der vorgeschriebenen Vorklärung noch so stark belastet sind, dass ihre Ableitung und Reinigung erhöhte Kosten verursachen. Angesichts der in der Satzung genannten Beispiele (Molkereien und Brauereien) dürfte die Satzungsregelung dahin auszulegen sein, dass eine Erhöhung nur dann in Betracht kommt, wenn - wie bei den beispielhaft genannten Betrieben - die Verschmutzung derart ist, dass sie erhebliche Mehrkosten gegenüber dem häuslichen Abwasser verursacht. 36 Die Klägerin hat diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen erhoben. Das Gericht hat deshalb keinen Anlass, insoweit weitere Nachforschungen anzustellen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine weitere, ins Einzelne gehende Überprüfung nur angezeigt, wenn sich nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aus den beigezogenen Unterlagen Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler, mit höherrangigem Recht unvereinbare Kostenansätze oder Ähnliches aufdrängen. Lässt es die klagende Partei an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf Spekulationen und ergibt sich auch den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, KStZ 2005, 138; Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -, Urteilsabdruck S. 20 f.; Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 6103/95 -, Urteilsabdruck S. 12. 38 Eine Ermäßigung des Gebührensatzes für solche Nutzer, die über ein Druckentwässerungssystem an die Abwasseranlage angeschlossen sind, ist nicht erforderlich. 39 Unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes ist eine Differenzierung nicht geboten. Benutzungsgebühren werden für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben (§ 4 Abs. 2 Alternative 2 KAG NRW) und sind nach dem Maß der Inanspruchnahme zu bemessen (vgl. § 6 Abs. 3 KAG NRW). Hinsichtlich dieses Maßes sind Anschlüsse an ein im Freigefälle geführtes Abwassersystem und solche an ein Druckentwässerungssystem nicht wesentlich ungleich. Der den Grundstückseigentümern jeweils gebotene Vorteil, die schadlose Ableitung und Entsorgung des Schmutzwassers vom Grundstück, ist derselbe. Dadurch, dass der an ein Druckentwässerungssystem angeschlossene Nutzer gezwungen ist, sein Schmutzwasser mittels einer auf eigene Kosten installierten und unterhaltenen Pumpstation in die öffentliche Kanalisation zu pumpen und er durch seine Pumpleistung auch die Fortleitung des Abwassers in der öffentlichen Leitung unterstützt, nimmt er die öffentliche Anlage nicht weniger in Anspruch als ein Nutzer mit Anschluss im Freigefälle. Bei der Bemessung der Benutzungsgebühren ist deshalb ein Abschlag nicht erforderlich. 40 Vgl. Gildemeister, Die Druckentwässerung im Außenbereich, KStZ 1995, 101 (104 f.); a.A. Tiemann, Entgeltberechnung bei der Abwasserbeseitigung im Druckentwässerungssystem, KStZ 1990, 28 (29). 41 Ob gegebenenfalls für Nutzer eines Druckentwässerungssystems eine Reduzierung des Anschlussbeitrages vorzusehen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. 42 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1998 - 15 A 6219/95 -, KStZ 1998, 153; VG Minden, Urteil vom 24. Juni 1993 - 9 K 238/93 -, Mitt. NWStGB 17/93; Olschewsky, Berücksichtigung des Druckentwässerungssystems bei der Kalkulation des Kanalanschlussbeitrages, KStZ 1992, 8; Koch, Kanalschlussbeitrag bei Druckentwässerungssystemen, KStZ 1997, 229. 43 Im Übrigen ist der Klägerin ein entsprechender Abschlag gewährt worden. 44 Die Festsetzung des Gebührensatzes verstößt auch nicht deshalb gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil sich durch die 12. Änderungssatzung für diejenigen Nutzer, die nur an die Schmutzwasserentsorgung angeschlossen sind, eine Gebührenerhöhung von etwa 20 vom Hundert ergeben hat. Soweit - wie hier - eine im Übrigen rechtmäßige Kalkulation ergibt, dass für alle oder einige Nutzer der Anlage eine Gebührenerhöhung notwendig ist, um die Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW der Anlage zu decken, kommt es auf die Höhe der erforderlichen Steigerung nicht an. 45 Auf der Grundlage der nach obigen Ausführungen wirksamen Satzungsregelungen sind die Abwassergebühren für die Klägerin rechtmäßig festgesetzt worden. 46 Der angefochtene Bescheid ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW i.V.m. § 119 Abs. 1 AO. 47 Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Höhe der festgesetzten Gebühren bestehen keine Bedenken. Die Klägerin hat im Jahr 2004 54 m³ Frischwasser verbraucht und ist deshalb auf der Grundlage eines Gebührensatzes von 3,24 EUR/m³ zu einer Schmutzwassergebühr von 174,96 EUR herangezogen worden. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.