Beschluss
1 L 452/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2005:0930.1L452.05.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 1444/05 - wird hinsichtlich der Nr. 2 der Baugenehmigung des Antragsgegners vom 29.06.2005 - Einzelgenehmigung für geplante Spiele oberhalb von 6.000 Besuchern - angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag der Antragsteller abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 1444/05 - wird hinsichtlich der Nr. 2 der Baugenehmigung des Antragsgegners vom 29.06.2005 - Einzelgenehmigung für geplante Spiele oberhalb von 6.000 Besuchern - angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag der Antragsteller abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 08.07.2005 - 1 K 1444/05 - gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 29.06.2005 zur Errichtung und Nutzung eines Sportstadions auf dem Grundstück Gemarkung T. O. , Flur 2, Flurstück 1324, Q. Str. 89, anzuordnen, hat nur teilweise Erfolg. Die im Rahmen der §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller, das Vorhaben vorläufig zu verhindern, und dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung fällt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Wesentlichen zu Gunsten des Antragsgegners aus, weil sich die Baugenehmigung - mit Ausnahme der in Nr. 2 der Baugenehmigung getroffenen Regelung - in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Den Antragstellern steht ein baunachbarliches Abwehrrecht gegen die angefochtene Baugenehmigung nur insoweit zu, als diese voraussichtlich gegen öffentlich- rechtliche Vorschriften verstößt, die auch ihrem Schutz als Nachbarn dienen, § 75 Abs. 1 BauO NRW. Der der Beigeladenen erteilte Bauschein des Antragsgegners vom 29.06.2005 genehmigt antragsgemäß ein "reines" Fußballstadion mit einer Kapazität von 15.300 Zuschauern, darüber hinaus gehende Nutzungen wie z.B. Rockkonzerte bedürfen einer eingehenden schalltechnischen Begutachtung und gesonderten Genehmigung. Das Stadion wird begrenzt auf eine Zuschauerkapazität von 6.000 Besuchern. Für eine höhere Besucherzahl seien danach die erforderlichen Stellplätze zurzeit nicht nachgewiesen und auch nicht durch Baulast gesichert (Nr. 1). Für geplante Spiele oberhalb von 6.000 Besuchern sieht die Baugenehmigung des Antragsgegners vor, dass jeweils beim Bauordnungsamt frühzeitig (mindestens vier Wochen vorher) ein Antrag auf Einzelgenehmigung zu stellen ist (Nr. 2). Hierbei sei die Anzahl der notwendigen Stellplätze entsprechend dem Geigergutachten vom 28.04.2005 nachzuweisen (Lageplan). In diesem Antrag seien auch die verkehrlichen Abwicklungen (Leitsystem, Shuttleverkehr) zu benennen. Genehmigt werden ebenfalls 1.111 Stellplätze unmittelbar neben dem Stadion. Ausdrücklich nicht Bestandteil des Bauscheins ist das geplante "B. -Center" mit sonstigen gastronomischen Einrichtungen. Weiterhin Bestandteil des Bauscheins ist das schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros C. , C1. , vom 24.11.2004. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Bauschein vom 29.06.2005 verwiesen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens beurteilt sich nach § 30 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO, da es im Geltungsbereich des von dem Antragsgegner beschlossenen Bebauungsplans SN 250 für das Gebiet "Zentralstadion" mit der Festsetzung Sondergebiet Zentralstadion mit sonstigen sportlichen und sonstigen gastronomischen Einrichtungen verwirklicht werden soll. Die Kammer geht insoweit von der Gültigkeit des Bebauungsplans aus, da sich ihr die Fehlerhaftigkeit des Plans nicht offensichtlich aufdrängt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - m.w.N. In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verstößt die Baugenehmigung auch nicht gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO). Danach sind bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen ausgesetzt werden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme an ein Vorhaben stellt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Andererseits braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BverwG, Urteil vom 27.08.1998 - 14 C 5/98 -, BRS 60 Nr. 83; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.05.1998 - 1 B 93.3369 , NVwZ-RR 1999, 232. Bei der Bemessung dessen, was den durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, bietet sich ein Rückgriff auf die Begriffsbestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - an. Gemäß § 3 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Im Rahmen dieser Abwägung ist die Frage, ob die erheblichen Investitionen für den Bau eines neuen Stadions mit den genehmigten Nutzungsmöglichkeiten, die sowohl im Hinblick auf den Umfang - derzeit 6.000 Zuschauer - als auch im Hinblick auf die Nutzungsart - keine Multifunktionsarena begrenzt sind, wirtschaftlich sinnvoll und kommunalpolitisch wünschenswert sind, ohne Bedeutung. Es sind allein das Interesse der Beigeladenen an der Verwirklichung ihres Vorhabens und die Interessen der Antragsteller an einem möglichst störungsfreien Wohnen gegenüberzustellen. Dabei haben die Antragsteller einen Anspruch darauf, dass im Einwirkungsbereich ihrer Wohngrundstücke keine Nutzungen zugelassen werden, die mit der von ihnen ausgeübten Wohnnutzung nicht mehr verträglich sind. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.1992 - 3 S 839/92 -, UPR 1993, 131. 1. Eine Rechtsverletzung der Antragsteller folgt nicht schon daraus, dass die Nutzungsgenehmigung des Stadions mit 6.000 Zuschauern hinter der tatsächlich genehmigten Bauausführung mit insgesamt 15.300 Zuschauerplätzen zurückbleibt. Hierbei handelt es sich weder um eine vorläufige Baugenehmigung noch um eine Teilgenehmigung i.S.v. § 76 BauO NRW oder § 8 BImSchG, sondern um eine endgültige Baugenehmigung zur Errichtung eines Stadions mit 15.300 Plätzen mit der Nutzungsbegrenzung auf 6.000 Zuschauer. Zwar beinhaltet die Baugenehmigung neben der Ausführungsgenehmigung in der Regel auch die Nutzungsgenehmigung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.09.1996 - 11 B 1083/96 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen, Kommentar, Loseblatt Stand Mai 2000, § 75, Rdnr. 2. Jedoch ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, dass über die Errichtung und die Nutzung immer gleichzeitig und deckungsgleich entschieden werden müsste, dass also eine Aufteilung, wie sie die Beigeladene in der Form einer "Grundgenehmigung für 6.000 Zuschauer" (Bl. 1 der Beiakte Nr. 2) beantragt und genehmigt bekommen hat, rechtswidrig wäre. Wie § 29 Abs. 1 BauGB oder auch § 63 Abs. 1 BauO NRW zu entnehmen ist, ist immer auch die Nutzung einer baulichen Anlage einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zugänglich, ohne dass diese immer mit der Errichtung oder Ausführung des Bauwerks kongruent sein müsste. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 -, BauR 2001, 616. Ob dann im Hinblick auf die ungenutzten Zuschauerkapazitäten - also die Kapazitäten, die die genehmigte Besucherzahl von 6.000 übersteigen - ein "nutzloses" Stadion gegeben ist, ist das wirtschaftliche und rechtliche Risiko der Beigeladenen. Die Inkongruenz der Bauausführungs- und der Nutzungsgenehmigung beinhaltet als solche jedenfalls für die Antragsteller als Nachbarn keine nachteiligen Auswirkungen. Die sich daran anschließende Frage, ob die Baugenehmigung des Antragsgegners als feststellender Ausspruch damit bereits eine positive Entscheidung bezüglich der gesamten Nutzung mit 15.300 und nicht nur mit 6.000 Zuschauern trifft, kann hier dahinstehen. Für den feststellenden Teil einer Regelung ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 a VwGO nicht möglich und insoweit auch nicht erforderlich, da im Verhältnis zum anfechtenden Nachbarn Rechtsschutz ggfls. noch gegen die nachfolgende Genehmigung erlangt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.06.1993 - 7 B 1183/93 --. 2. Solche vom genehmigten Vorhaben ausgehende nachteilige Auswirkungen, die gegenüber den Antragstellern schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, sind hier nicht anzunehmen. Der der angefochtenen Baugenehmigung über die schalltechnische Untersuchung vom 24.11.2004 zu Grunde gelegte Ansatz, dass den Antragstellern als Bewohner der Ansiedlung entlang der Q. Straße wegen der Außenbereichslage dieser Ansiedlung Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber, innerhalb der Ruhezeiten von 55 dB(A) und nachts von 45 dB(A) zuzumuten sind, ist insoweit nicht zu beanstanden. Die Ansiedlung entlang der Q. Straße, zu der die Wohnhäuser der Antragsteller allesamt gehören, sind nach dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial als Splittersiedlung im Außenbereich und nicht etwa als Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB zu qualifizieren. Angesichts dieser Außenbereichslage können die Antragsteller nicht die Schutzmaßstäbe eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets für ihre Wohnhäuser in Anspruch nehmen, sondern nur die eines Kern-, Dorf- und Mischgebiets nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV für sich beanspruchen. Ständige Rspr., vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, BauR 2003, 240 m.w.N., Bayerischer VGH, Urteil vom 24.06.2002 - 26 CS 02.809 -. Außerdem sind die Grundstücke der Antragsteller bereits durch die vorhandene gewerbliche Nutzung in der Nachbarschaft und die verkehrliche Situation erheblich vorbelastet. Direkt an den Wohnhäusern der Antragsteller verläuft die Q. Straße, eine bereits jetzt mit 16.874 Kfz/16 h (2005, S. 10 des Schallgutachtens) werktags stark befahrene Ein- und Ausfallstraße Q1. . In nördlicher Richtung verläuft die B 1, in südlicher Richtung befindet sich die Autobahn 33 mit der Anschlussstelle F. , die auf die Q. Straße mündet. Auch die gewerbliche Nutzung in der Nachbarschaft, insbesondere ein großes Möbelhaus mit 870 Stellplätzen, beeinträchtigt schon jetzt die Wohnnutzung der Antragsteller. Die angefochtene Baugenehmigung stellt mit Ausnahme der Regelung in Nr. 2 der Baugenehmigung hinreichend sicher, dass die Grenze der Zumutbarkeit hinsichtlich der Lärmimmissionen durch die derzeit genehmigte Nutzungsart und deren Umfang nicht überschritten wird. Die Baugenehmigung enthält allerdings keine Regelung darüber, welche Richtwerte bei der Nutzung des Stadions einzuhalten sind, sondern macht das Schallgutachten vom 24.11.2004 zum Bestandteil der Baugenehmigung (Nr. 5 der Baugenehmigung vom 29.06.2005). Dies ist aus der Sicht der Nachbarn und im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des § 37 VwVfG NRW dann unschädlich, wenn die übrigen Bestimmungen der Baugenehmigung sicherstellen, dass im Ergebnis die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschritten wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06.08.2002 - 10 B 939/02 -, BRS 65 Nr. 164; vom 17.03.1997 - 11 B 152/97 - und vom 16.02.1996 - 10 B 248/96 -, BRS 58 Nr. 97; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.05.1998 - 1 B 93.3369 , NVwZ-RR 1999, 232. Das ist hier der Fall. Ausgehend von sportlichen Aktivitäten in dem mit 15.300 Zuschauern besetzten Stadion und der An- und Abfahrt vom Parkplatz mit 1.148 Stellplätzen werden nach dem Schallgutachten die zulässigen Maximalpegel durch einen Fußballbetrieb während der Nachtzeit nach 22.00 Uhr erheblich überschritten (S. 12 des Gutachtens). Eine solche Spielsituation ist durch Nr. 59 f der Baugenehmigung ausgeschlossen, wonach Fußballspiele vor 22.00 Uhr beendet sein müssen. Vom Sachverständigen untersucht wurde ebenfalls die Spielsituation Nr. 2, d.h. das Spiel fällt vollständig in eine der zweistündigen Ruhezeiten, und die Spielsituation Nr. 4, d.h. Abfahrt der Zuschauer in der lautesten Nachtstunde zwischen 22.00 bis 23.00 Uhr, falls ein Spiel um 22.00 Uhr endet. In der Spielsituation Nr. 2 ist nach dem Gutachten damit zu rechnen, dass am Wohnhaus des Antragstellers zu 3. die Immissionsrichtwerte erreicht werden; sollte es weiterhin in Einzelfällen zu Richtwertüberschreitungen kommen, könne diese Spielsituation danach als sog. seltenes Ereignis im Sinne der 18. BImSchV aufgefasst werden (Bl. 12 des Schallgutachtens). Ebenso wird nach dem Gutachten in der Spielsituation Nr. 4 mit einer Überschreitung des vorgegebenen Nachtrichtwertes gerechnet. Auch eine solche Situation könne als seltenes Ereignis im Sinne der 18. BImSchV angesehen werden (Bl. 12 des Schallgutachtens). Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen gelten nach Nr. 1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Dies gilt unabhängig von der Zahl der einwirkenden Sportstätten. In einem solchen Fall soll die zuständige Behörde unter den weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 BImSchV von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen. Aus dieser Regelung folgt, dass der Verordnungsgeber bei Sportveranstaltungen der Nachbarschaft unter bestimmten Voraussetzungen an maximal 18 Tagen im Jahr eine erhöhte Lärmbelästigung zumutet. Da die Baugenehmigung des Antragsgegners keine zahlenmäßige Begrenzung solcher seltenen Ereignisse vorgenommen hat, ist eine realistische Prognose anzustellen, ob hier die kritischen Spielsituationen häufiger als an 18 Tagen im Jahr vorkommen. Nach der Lebenserfahrung wird nicht immer die maximale Zuschauerzahl erreicht und auch die Bedeutung des Fußballvereins sowie der Spielplan lassen nicht erwarten, dass sämtliche Spiele unter Beteiligung der maximalen Zuschauerzahlen in den Ruhe- und Nachtzeiten stattfinden werden. Vielmehr entspricht es der Lebenserfahrung, dass die Mehrzahl der Spiele in den Tagzeiten stattfinden und die Besucherzahlen bei Bundesligaspielen erheblich schwanken. So auch der VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.1992 - 3 S 829/92 -, UPR 1993, 308. In diesem Zusammenhang ist auch deshalb hinreichend sicher anzunehmen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte durch die jetzt genehmigte Nutzung nicht überschritten werden, weil die Lärmprognose des Gutachters von einer maximalen Ausnutzung des Stadions mit 15.300 Zuschauern ausgeht, die Baugenehmigung derzeit aber nur 6.000 Besucher zulässt. Es ist daher von einer erheblichen Reduzierung der durch die Zuschauer verursachten Geräuschimmissionen und von einer Unterschreitung der auf der Grundlage von 15.300 Zuschauern vorausgesagten Lärmwerte auszugehen. Nach Ausführungen des Gutachters führen 6.000 Besucher an Stelle der angenommenen 15.300 Zuschauer zu einer Reduzierung des Geräuschpegels in der Größe von 3 bis 4 dB(A) an sämtlichen untersuchten Immissionsorten (vgl. ergänzende Stellungnahme 23.08.2005, Bl. 142 der Gerichtsakte). Dass das Stadion tatsächlich für 15.300 Besucher konzipiert und ausgerichtet ist, ändert rechtlich nichts daran, dass mit der angefochtenen Baugenehmigung die Nutzung auf 6.000 Besucher begrenzt wird und von daher auch nur auf den genehmigten Nutzungsumfang abgestellt werden kann. Im Bewusstsein der Missbrauchsanfälligkeit einer solchen Begrenzung bei gleichzeitiger Verwirklichung des weitaus umfangreicheren Bauwerks sieht die Kammer die Regelung in Nr. 1 der Baugenehmigung des Antragsgegners als ausreichend an, um den genehmigten Nutzungsumfang auch tatsächlich zu gewährleisten. Danach hat die Beigeladene dem Antragsgegner unverzüglich nach jedem Spiel die genaue Anzahl der Zuschauer (verkaufte Eintrittskarten), differenziert nach Heim und Gast, schriftlich mitzuteilen. Sie hat weiterhin durch geeignete organisatorische und/oder technische Maßnahmen sicherzustellen, dass sie jederzeit der Baugenehmigungsbehörde bei Kontrollen die genaue Anzahl der im Stadion befindlichen Zuschauer angeben kann. Ist damit sichergestellt, dass die genaue Besucherzahl im Stadion ermittelt werden kann, wird es Aufgabe des Antragsgegners als Bauaufsichtsbehörde sein, die Einhaltung der Baugenehmigung - auch zum Schutz der Nachbarn - zu überwachen. Insoweit weist die Kammer bereits an dieser Stelle darauf hin, dass eine über die Genehmigung hinausgehende Nutzung mit mehr als 6.000 Zuschauern eine formell illegale Nutzung darstellt und untersagt werden kann. 3. Weiterhin kann nur dann hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass die sich mit den Parkplätzen und dem An- und Abfahrverkehr auf den öffentlichen Straßen verbundenen Geräusche - insbesondere auf der Q. Straße, die an die Grundstücke der Antragssteller grenzt - als rücksichtslos darstellen werden, wenn sich die Besucherzahl auf 6.000 beschränkt. Die schalltechnische Untersuchung vom 24.11.2004 hat zwar die Lärmimmissionen von 15.300 Zuschauer im Stadion untersucht. Hinsichtlich des damit verbundenen Verkehrslärms konnte der Sachverständige naturgemäß nur den Parkplatzlärm der genehmigten 1.111 Stellplätze und den An- und Abfahrtsverkehr von den Stellplätzen auf dem Anlagengelände selbst sowie von 870 vorhandenen Stellplätzen auf dem benachbarten Parkplatz eines Einrichtungshauses begutachten und bewerten. Darüber hinaus heißt es im Schallgutachten vom 24.11.2004 auf S. 11: "Vorausgesetzt ist hierbei, dass der übrige durch das geplante Sportstadion bedingte Verkehr, wie vom Büro Geiger und Hamburgier vorgesehen, über andere Straßenzüge, z.B. den Heinz-Nixdorf-Ring, etc. abgewickelt werden kann. Ob sich durch den hierdurch bedingten An- und Abfahrverkehr auf öffentlichen Straßen Probleme ergeben, lässt sich derzeit noch nicht abschätzen, da die Lage der zusätzlichen Pkw- Stellplätze und die vorgesehenen An- und Abfahrrouten nicht bekannt sind." Gemäß Nr. 1.1 d) der 18. BImSchV sind Geräusche, die von Parkplätzen auf dem Anlagengelände ausgehen, der Sportanlage zuzurechnen. Verkehrsgeräusche, auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen sind bei der Beurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten und nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht selten auftreten (Nr. 1.5) und im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Im Falle einer vollen Auslastung des Stadions - so führt es der Gutachter auch aus - sind aber weder die Stellplätze, die sich daraus ergebenden An- und Abfahrtswege noch die schalltechnischen Auswirkungen auf die Grundstücke der Antragsteller bekannt. Es ist daher nicht so - wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 24.08.2005 (Bl. 115 der Gerichtsakte) meint -, dass die Nutzungsbeschränkung auf 6.000 Besucher allein der verbindlichen Regelung des weiter gehenden Stellplatzbedarfs geschuldet ist. Im Übrigen sind eben nicht alle bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Belange abschließend im Hinblick auf eine maximale Zuschauerkapazität von 15.300 - namentlich hinsichtlich der Lärmimmissionen des Parkplatzes und des An- und Abfahrtverkehrs - geprüft worden. Die Beigeladene wird daher bei geplanten Spielen oberhalb von 6.000 Besuchern nicht nur - wie es die Nr. 2 der Baugenehmigung vorsieht - die Anzahl der notwendigen Stellplätze entsprechend dem Geigergutachten vom 28.04.2005 und die verkehrlichen Abwicklungen für eine "Einzelgenehmigung" nachzuweisen haben. Vielmehr wird sie im Verfahren nach der BauO NRW ein Überschreiten der genehmigten Zuschauerkapazität von 6.000 Besuchern als Nutzungsänderung genehmigen lassen müssen. Eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung gemäß § 63 BauO NRW liegt vor, wenn die jeder Art von Nutzung eigene, gewisse Variationsbreite verlassen wird und durch die Veränderung bodenrechtliche Belange neu berührt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1988 - 4 C 21.85 -, BRS 48 Nr. 138; OVG NRW, Beschluss vom 11.02.1997 - 10 B 3206/96 -, BRS 59 Nr. 146. Zwar beabsichtigt die Beigeladene derzeit die volle Ausnutzung des Stadions nur in Ausnahmefällen, d.h. bei Fußballspielen von besonderer Bedeutung und Interesse. Gleichwohl will sie solche Großveranstaltungen mit gewisser Regelmäßigkeit wiederholen, solange sie nicht das Stadion voll nutzen kann. Ein Inaussichtstellen der Genehmigung für Spiele mit mehr als 6.000 Besuchern allein unter dem Vorbehalt des nummerischen Nachweises der notwendigen Stellplätze und eines Konzeptes zur verkehrlichen Abwicklung - so verstehen der Antragsgegner (vgl. Schreiben vom 24.08.2005, Bl. 115 der Gerichtsakte) und die Beigeladene die Nr. 2 der Baugenehmigung - wird den Anforderungen der BauO NRW an ein Baugenehmigungsverfahren aber nicht gerecht und entfaltet insoweit einen eigenen Regelungscharakter. Damit würde es insbesondere zum Schutz der nachbarlichen Belange an einer abschließenden schalltechnische Untersuchung des Vorhabens mit 15.300 Zuschauern und den damit verbundenen verkehrlichen Auswirkungen fehlen. Daher war dem Antrag hinsichtlich der in Nr. 2 der Baugenehmigung geregelten "Einzelgenehmigungen" für geplante Spiele oberhalb von 6.000 Besuchern stattzugeben. 4. Aus einem etwaigen Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht (§ 51 Abs. 1 und 2 BauO NRW) können die Antragsteller kein Abwehrrecht ableiten. Die Vorschriften über die Stellplatzpflicht haben keinen drittschützenden Charakter. Ständige Rspr., vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 25.04.1994 - 7 A 424/91 - und vom 15.11.1995 - 7 A 2950 -. Insoweit können sie auch keine Verletzung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme rügen. Zwar kann sich der Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstücke im Einzelfall im bauplanungsrechtlichen Sinne als rücksichtslos erweisen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -, BauR 1999, 237 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 31.08.2000 - 10 B 1052/00 -. Die vorzunehmende Abwägung hat dabei die mit der genehmigten Zahl von 6.000 Zuschauern verbundene Verkehrsbelastung und nicht etwa die Belastung, die mit einer vollen Auslastung des Stadions mit 15.300 Besuchern verbunden wäre, in den Blick zu nehmen. Nr. 1 der Baugenehmigung des Antragsgegners begrenzt die Zuschauerkapazität des Stadions auf 6.000 trotz einer tatsächlichen Bauausführung mit 15.300 Plätzen. Ausgehend von dem genehmigten Nutzungsumfang des Stadions mit 6.000 Zuschauern hat das Gutachten der Ing. Geiger und Sommer vom 28.04.2005 "Verkehrliche Erschließung eines Fußballstadions am I. in Q2. " einen Stellplatzbedarf für Pkw von 1.100 ergeben, die auf dem Stadiongelände selbst nachgewiesen werden. Den Antragstellern ist zuzubilligen, dass der von den Gutachtern zugrundegelegte Anteil des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) von 35 % optimistisch gewählt und eine äußerst günstige Anbindung des Stadions an den ÖPNV und entsprechende Hinweise vor den Spielen in den Medien erfordert (vgl. S. 6 des Gutachtens). Durch Nr. 1 der Baugenehmigung des Antragsgegners ist allerdings hinreichend sicher, dass durch entsprechende Busverkehre durch die Beigeladene diese günstige Anbindung an den ÖPNV sichergestellt wird. Hierüber sind dem Antragsgegner bis spätestens sechs Wochen vor Nutzungsaufnahme Nachweise in Form von Verträgen mit leistungsfähigen Busunternehmen vorzulegen. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erscheint es der Kammer nicht als ausgeschlossen, dass eine solche Anbindung des Stadions an den ÖPNV noch erfolgen kann und sich die 1.111 Stellplätze als ausreichend für den hier genehmigten Nutzungsumfang erweisen werden. Außerdem sind die Grundstücke der Antragsteller durch die angrenzenden gewerblichen Nutzungen - insbesondere durch ein benachbartes Einrichtungshaus - verkehrlich vorbelastet. 5. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Baugenehmigung nicht insoweit fehlerhaft, als sie mit dem Schallgutachten davon ausgeht, dass die Zuschauer eines Fußballspiels Signalgeräte wie Hörner, Trommeln und Rasseln nur während der Spielzeiten einsetzen (vgl. S. 9 des Schallgutachtens). Bei einem bereits hierfür vorgenommen Zuschlag von 5 dB(A) lässt auch ein Einsatz dieser Geräte vor und nach einem Spiel ein Überschreiten der zulässigen Immissionsrichtwerte nicht erwarten. Zusätzlich muss dabei berücksichtigt werden, dass die schalltechnische Begutachtung von einer vollen Belegung des Stadions mit 15.300 Zuschauern ausgeht, die vorliegende Baugenehmigung allerdings die Zahl der Besucher auf 6.000 begrenzt, so dass von einem zusätzlichen Sicherheitsabstand zu den Richtwerten der 18. BImSchV auszugehen ist. 6. Des Weiteren folgt eine Rechtsverletzung der Antragsteller auch nicht daraus, dass der zu erwartende Verkehrslärm auf der Grundlage der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz berechnet worden ist. Zwar sieht Nr. 2.1 des Anhangs zur 18. BImSchV vor, dass der Beurteilungspegel für den Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90 - zu berechnen ist. Allerdings ergeben sich unter Anwendung der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz im Vergleich zu der RLS-90 um 3,5 dB(A) höhere und damit für die Betroffenen günstigere Immissionswerte, die alle nicht die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Auch wird die soziale Geräuschentfaltung der Zuschauer außerhalb des Stadions im Rahmen des Parkplatzansatzes mitberücksichtigt. Dass darüber hinaus - wie es die Antragsteller vortragen - ein Zuschlag für den "lärmenden Fußballfan" erfolgen muss, kann die Kammer den einschlägigen Regelwerken nicht entnehmen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Mehrheit der Fußballfans um solche lautstark randalierenden Personen handelt, die zu einer wesentlichen Erhöhung des Lärmpegels führen könnten. Zudem spricht wenig dafür, dass solche Ausschreitungen unmittelbar im Bereich der Grundstücke der Antragsteller passieren werden. Bei den jetzt genehmigten Besuchern von 6.000, die im Wesentlichen unmittelbar am Stadion auf dem geplanten Parkplatz ihren Stellplatz oder die Haltestellen für die öffentlichen Verkehrsmittel finden werden, spricht wenig dafür, dass Auseinandersetzungen in unmittelbarer Nähe zu den Wohnhäusern der Antragsteller ausgetragen werden, die in südlicher Richtung vom Stadion und damit nicht am üblichen Weg der Fangruppen liegen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Antrag im Wesentlichen abzulehnen war, tragen die Antragsteller die Kosten des Verfahrens. Dies gilt auch hinsichtlich des obsiegenden Teils des Verfahrens. Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO können die Kosten einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies war hier angesichts des Umfangs des angefochtenen Bauvorhabens der Fall. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, denn diese hat einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat das Interesse der Antragsteller hinsichtlich der geltend gemachten Minderung des Wohnwertes ihrer Grundstücke mit 24.000,00 EUR (3 x 8.000,00 EUR) bemessen. Der Wert wurde wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert.