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Beschluss

3 L 587/05

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einstweilige Anordnungen sind nur bei glaubhaftem Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch zu erlassen; abstrakte Terrorgefahren reichen nicht aus, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen. • § 74 Abs. 1 FeV begründet keinen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung; die zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. • Die Versagung einer Ausnahmegenehmigung zur Löschung bzw. Nicht-Speicherung von Führerscheindaten ist nicht rechtswidrig, wenn die Behörde die öffentlichen Sicherheitsinteressen und die internen Schutzvorkehrungen gegen unberechtigten Datenzugriff berücksichtigt und keine substantiierten privaten Härtegründe vorgelegt sind. • Ein rückdatiertes Ausstellen veralteter Führerscheinausführungen kann nicht per einstweiliger Anordnung durchgesetzt werden, wenn die Herstellung technisch nicht möglich ist.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Ausnahmegenehmigung zur Löschung oder Rückdatierung von Führerscheindaten • Einstweilige Anordnungen sind nur bei glaubhaftem Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch zu erlassen; abstrakte Terrorgefahren reichen nicht aus, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen. • § 74 Abs. 1 FeV begründet keinen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung; die zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. • Die Versagung einer Ausnahmegenehmigung zur Löschung bzw. Nicht-Speicherung von Führerscheindaten ist nicht rechtswidrig, wenn die Behörde die öffentlichen Sicherheitsinteressen und die internen Schutzvorkehrungen gegen unberechtigten Datenzugriff berücksichtigt und keine substantiierten privaten Härtegründe vorgelegt sind. • Ein rückdatiertes Ausstellen veralteter Führerscheinausführungen kann nicht per einstweiliger Anordnung durchgesetzt werden, wenn die Herstellung technisch nicht möglich ist. Der Antragsteller begehrte einstweilig die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 FeV zur unbefristeten Löschung seiner Führerscheindaten aus dem zentralen und örtlichen Fahrerlaubnisregister. Er berief sich auf ein erhöhtes Gefährdungspotential seiner Explosivstoffe handelnden Tätigkeit und allgemeine Terrorgefahren sowie das Risiko, Opfer eines Raubüberfalls zu werden. Hilfsweise beantragte er die Erteilung eines rückdatierten roten Führerscheins und die Löschung der dazugehörigen Registerdaten; der EU-Führerschein solle eingezogen und dessen Daten gelöscht werden. Die Antragsgegnerin versagte die Ausnahmegenehmigung mit Verweis auf Ermessenserwägungen und Sicherheitsinteressen und erklärte, rote Führerscheine könnten technisch nicht mehr hergestellt werden. Das Gericht prüfte summarisch Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sowie die rechtmäßige Ausübung des Ermessens durch die Behörde. • Zulässigkeit: Der Antrag ist grundsätzlich zulässig nach § 123 VwGO, die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs sind aber glaubhaft zu machen. • Anordnungsgrund: Der Vortrag des Antragstellers zu allgemeinen Terrorereignissen und möglichen Raubüberfällen genügt nicht, um existenzielle Nachteile oder die Unabdingbarkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache substantiell darzulegen. • Anordnungsanspruch: § 74 Abs. 1 FeV gewährt keinen gebundenen Rechtsanspruch auf eine Ausnahmegenehmigung; die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. • Ermessen: Eine Reduktion des Ermessens auf Null liegt nicht vor. Die Behörde durfte öffentliche Sicherheitsinteressen, die Zweckbindung der Register und die Schutzmechanismen gegen Missbrauch gegen die privaten Belange des Antragstellers abwägen. • Beurteilung der Gefährdung: Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass aus den im Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten Rückschlüsse auf die berufliche Tätigkeit möglich wären oder dass Behördenmitarbeiter unberechtigt Daten an Dritte weitergeben würden. • Rückdatierung/roter Führerschein: Der Hilfsantrag scheitert zudem praktisch daran, dass die Herstellung roter Führerscheine mangels Vordrucken und technischer Ausstattung nicht mehr möglich ist; dies ist nicht substantiiert widerlegt worden. • Folgen: Mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ist der Antrag abzuweisen; die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen entsprechend. Der Antrag wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hielt den geltend gemachten Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch nicht für glaubhaft; pauschale Terror- und Gefährdungsvorträge reichen nicht aus, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen. § 74 Abs. 1 FeV begründet keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung, sondern belässt die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, das hier nicht als fehlerhaft erkannt wurde. Auch der Hilfsantrag auf Rückdatierung und Erteilung eines roten Führerscheins scheiterte, weil die Herstellung solcher Führerscheine nach den Angaben der Verwaltung technisch nicht mehr möglich ist. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert 2.500,00 EUR.