OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 4004/04.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:1021.8K4004.04A.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Tatbestand: 2 Die am 25.03.1963 in Aparan geborene Klägerin ist armenische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste im Feburar 2002 auf dem Landweg mit ihrer Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte anschließend bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (früher Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt -) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zugleich wies sie darauf hin, dass sie unter dem Mittelmeerfieber leide. Wegen ihrer Erkrankung sei eine Rückkehr in das Heimatland ausgeschlossen. 3 Mit Bescheid vom 07.04.2002 lehnte das Bundesamt den Anerkennungsantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. noch die des § 53 AuslG a.F. vorliegen. Zugleich wurde die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Armenien angedroht. 4 Die hiergegen gerichtete Klage wies das erkennende Gericht in dem Verfahren 8 K 1368/02.A mit Urteil vom 04.06.2004 ab. 5 Am 23.09.2004 beantragte die Klägerin bei dem Bundesamt eine Änderung der Feststellungen zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F. und wies darauf hin, sie habe in Deutschland weniger Anfälle der Mittelmeerfiebererkrankung als in Armenien. Dies sei wohl auf das veränderte Klima zurückzuführen. Sie werde hier zwar mit dem gleichen Medikament behandelt wie in Armenien und habe immer noch akute Anfälle der Erkrankung. Während sie in ihrer Heimat jedoch einen Anfall pro Monat erlitten habe, sei dies in Deutschland nur jeden dritten Monat der Fall. Mit jedem weiteren Anfall würden aber lebenswichtige Organe in Mitleidenschaft gezogen. Dies führe letztlich zum Tode. Wenn sie also in Deutschland bleiben könne, habe sie wesentlich länger zu leben als in Armenien. 6 Zugleich legte die Klägerin ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes Dr. N. aus X. vom 27.09.2004 vor, der darauf hinweist, dass eine Folgeerkrankung des Mittelmeerfiebers die Niereninsuffizienz und nachfolgendes Nierenversagen sein kann. In Armenien wäre die Lebenserwartung der Klägerin erheblich niedriger als in Deutschland. Es sei davon auszugehen, dass die Anfallshäufigkeit in Armenien wieder dramatisch zunehmen werde. Die Ursachen hierfür seien nicht bekannt, möglicherweise spielten klimatische oder Ernährungseinflüsse eine Rolle. 7 Mit Bescheid vom 23.11.2004 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Abänderung des Bescheides vom 07.04.2002 bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen mit der Begründung ab, die Krankheit der Klägerin sei grundsätzlich in Armenien behandelbar. Das hierfür erforderlich Medikament Colchizin werde im Rahmen humanitärer Hilfe nach Armenien geliefert. Ein Einfluss klimatischer Bedingungen auf das familiäre Mittelmeerfieber sei schon nach dem vorgelegten Attest nicht nachzuweisen. 8 Daraufhin hat die Klägerin fristgerecht am 07.12.2004 die vorliegende Klage erhoben und zur weiteren Begründung ein Attest des behandelnden Arztes Dr. N. vom 10.02.2005 vorgelegt, in dem darauf hingewiesen wird, dass bei dieser Erkrankung bereits im Kindesalter Todesfälle vorkommen. Der einzige therapeutische Ansatz bestehe in der Gabe von Colchizin, mit dem die Zahl der Anfälle reduziert werden könne. Mit wachsender Anfallshäufigkeit erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit einer der gefürchteten Organkomplikationen. In Deutschland habe die Klägerin wesentlich weniger Anfälle als in Armenien. Eventuell spielten hierbei klimatische Einflüsse oder Veränderungen der Ernährungsgewohnheiten eine Rolle. Mit dem Auftreten von Komplikationen sei bei dieser chronischen Erkrankung jederzeit zu rechnen. Am gefährlichsten sei eine Niereninsuffizienz, die bei dieser Erkrankung relativ häufig auftrete. Diese müsste mit einer Dauerdialyse behandelt werden, um das Leben der Klägerin zu erhalten. Inwieweit dies in Armenien möglich sei, könne er nicht beurteilen. 9 Schließlich hat die Klägerin noch eine ärztliche Stellungnahme des Prof. Dr. C. , der sie in Armenien behandelt hat, vom 30.05.2005 vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass das Mittelmeerfieber bereits 1996 bei der Klägerin diagnostiziert worden ist. Sie ist mit dem Medikament Colchizin behandelt worden. Gleichwohl war im Jahre 1999 die Krankheit fortgeschritten. Diese Erkrankung verlaufe anfallartig. In ca. 40 % der Fälle führe sie auch zu einer Niereninsuffizienz. In der Regel würden diese Patienten im jungen Alter sterben und zwar meistens an Niereninsuffizienz. Das einzige, was man bei dieser Krankheit erreichen könne, sei die Anfälle zu verringern. Bei der Klägerin sei jedoch die Gabe von Colchizin wenig effektiv gewesen. Es sei bekannt, dass bei etwa 60 % der Patienten die Anfälle bei Ausreise aus Armenien seltener vorkämen und teilweise sogar völlig verschwänden. Zurzeit sei die Ausreise aus Armenien das einzige Mittel, den Fortschritt der Krankheit zu verhindern. Eine Rückkehr der Klägerin nach Armenien sei deshalb nicht zu empfehlen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 23.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. 12 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, außerdem auf die in der beigezogenen Generalakte enthaltenen Auskünfte des Auswärtigen Amtes und anderer Stellen und Presseberichte, die einzusehen den Beteiligten Gelegenheit geboten war. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 18 Zutreffend hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid die Feststellung von krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen in Abänderung des Bescheides vom 07.04.2004 abgelehnt, weil die Erkrankung der Klägerin auch in Armenien behandelbar ist und deshalb die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung (früher § 53 Abs. 6 AuslG) nicht vorliegen. 19 Da die Kammer den Feststellungen und Wertungen des Bundesamtes folgt, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen. 20 Ergänzend sei aber darauf hingewiesen, dass auch die neueren ärztlichen Stellungnahmen von Dr. N. und Prof. C. , der die Klägerin in Armenien behandelt hat, keine andere Entscheidung rechtfertigen. Auszugehen ist davon, dass die Klägerin in Armenien - wie auch schon in der Vergangenheit - von Ärzten behandelt werden kann, die sich mit dem in Armenien häufig vorkommenden Mittelmeerfieber bestens auskennen. Sie erhält dort die gleichen Medikamente, die auch in der Bundesrepublik Deutschland zur Therapie eingesetzt werden. Von daher kann ihre Erkrankung in der Heimat ebenso gut wie in der Bundesrepublik Deutschland behandelt werden. Dies ist auch bereits in dem Urteil des Gerichts vom 04.06.2004 - 8 K 1368/02.A -, auf das insoweit verwiesen wird, dargelegt worden. Aber auch die Angaben in den ärztlichen Attesten bezüglich der geringeren Anfallshäufigkeit von an Mittelmeerfieber erkrankten Personen im Ausland und der Hinweis darauf, dass es bei 40 % der Erkrankten später zu einer Niereninsuffizienz kommt, vermögen die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG nicht zu rechtfertigen. Hierfür wäre nämlich Voraussetzung, dass sich die Krankheit der Klägerin alsbald nach ihrer Rückkehr nach Armenien wesentlich verschlechtern wird. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, kurz, existenzellen Gesundheitsgefahren. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2004 - 13 A 4512/03.A -. 22 Eine alsbaldige, nach Rückkehr nach Armenien auftretende drastische und existenzielle Gesundheitsverschlechterung der Klägerin vermag die Kammer jedoch nicht festzustellen. Selbst wenn in Armenien die akuten Anfälle der Mittelmeerfiebererkrankung wiederum häufiger als in Deutschland auftreten sollten, so ist nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit erkennbar, dass dies alsbald zu den in den ärztlichen Stellungnahmen beschriebenen lebensbedrohlichen Gesundheitsgefahren, wie Niereninsuffizienz führen wird. Den Äußerungen des Prof. C. lässt sich vielmehr entnehmen, dass es selbst bei den Patienten, die dauerhaft in Armenien leben, nur in etwa 40 % der Fälle zu diesen gravierenden lebensbedrohlichen Krankheitsverschlechterungen kommt. Dass auch die Klägerin zu diesem Kreis zu zählen ist, ist derzeit überhaupt nicht absehbar. Schon gar nicht ist die konkrete Gefahr einer alsbaldigen Niereninsuffizienz bei der Klägerin erkennbar. Deshalb besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Armenien eine existenzielle Gesundheitsgefahr zu befürchten hat. Sie muss sich deshalb auf eine Behandlung ihrer Erkrankung in Armenien verweisen lassen, die ihr auch in führeren Jahren schon zuteil geworden ist und die eine Vielzahl von Personen in Armenien in gleicher Weise erhalten, die nicht die Möglichkeit haben, sich dauerhaft ins Ausland zu begeben. 23 Dem hilfsweise schriftsätzlich gestellten Beweisantrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären zu lassen, dass die Anfallshäufigkeit bei an Mittelmeerfieber Erkrankten in Deutschland geringer ist als in Armenien, brauchte insoweit nicht nachgegangen zu werden, da die unter Beweis gestellte Tatsache auch bei Wahrunterstellung kein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründet. 24 Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG abzuweisen.