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Beschluss

3 L 735/05

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell wirksam, wenn sie schriftlich begründet wurde und die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO beachtet sind. • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine pflichtgemäße Ermessenentscheidung, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert. • Erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Gesetzgebung können die Erfolgsaussichten der Verwaltungsbehörde in Eilverfahren mindern. • Fehlende Ausführungsrechtsverordnungen und unklare Rechtsgrundlagen können die Zulässigkeit von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz in Frage stellen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Luftsicherheitsanordnung • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell wirksam, wenn sie schriftlich begründet wurde und die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO beachtet sind. • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine pflichtgemäße Ermessenentscheidung, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert. • Erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Gesetzgebung können die Erfolgsaussichten der Verwaltungsbehörde in Eilverfahren mindern. • Fehlende Ausführungsrechtsverordnungen und unklare Rechtsgrundlagen können die Zulässigkeit von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz in Frage stellen. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.09.2005, mit der ihm die Ausübung fliegerischer Tätigkeiten untersagt und die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Er legte am 10.10.2005 Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der sofortigen Vollziehung bzw. hilfsweise die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs sowie die Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung. Die Antragsgegnerin begründete die Sofortvollziehung mit der Sicherheit des Luftverkehrs und einer potenziellen Gefährdung Dritter. Der Antragsteller ist anwaltlich vertreten und beruft sich auf sein ehrenamtliches bzw. berufliches Interesse an der Fluglizenz. Zentral sind die Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs, die Erfolgsaussichten der Angelegenheit in der Hauptsache und verfassungs- sowie verwaltungsrechtliche Bedenken gegenüber dem Luftsicherheitsgesetz und dessen Durchführungsbefugnissen. • Die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nur möglich, wenn diese selbst rechtswidrig wäre; die Anordnung war jedoch schriftlich begründet und erfüllte die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, sodass der Hauptantrag scheitert. • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig und geboten, weil bei der Interessenabwägung die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind und gewichtige Zweifel an der Verfassungsgemäßheit und Anwendbarkeit des Luftsicherheitsgesetzes bestehen. • Das Gericht zweifelt insbesondere daran, ob das Luftsicherheitsgesetz der Zustimmung des Bundesrates nach Art. 78 GG bedurft hätte, da es den Ländern Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung als Auftragsverwaltung zuweist, und ob ohne die nach § 17 LSG zu erlassende Rechtsverordnung Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchgeführt werden können. • Angesichts der fehlenden belastbaren Hinweise im Verwaltungsvorgang, dass der Antragsteller unzuverlässig i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 3 LuftVG sei, sowie der ausschließlichen Begründung durch die Weigerung des Antragstellers, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zu beantragen, überwiegen die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers an der Weiterführung seiner Tätigkeit. • Die Zwangsgeldandrohung ist insofern aufzuheben, als sie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs verhindern sollte; ihr fehlt die rechtliche Grundlage, solange die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt ist. • Der Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist im Eilverfahren nicht zu entscheiden und daher unbegründet. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederhergestellt und die Zwangsgeldandrohung insoweit aufgehoben; die übrigen Anträge wurden abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bleibt formal bestehen, weil sie ausreichend gemäß § 80 Abs. 3 VwGO begründet war. Die Wiederherstellung erfolgte jedoch nach Abwägung, da in der Hauptsache ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und an der praktischen Anwendbarkeit des Luftsicherheitsgesetzes bestehen und im vorliegenden Verwaltungsvorgang keine hinreichenden Anhaltspunkte für Unzuverlässigkeit des Antragstellers dargelegt wurden. Daraus folgt, dass dem Antragsteller vorläufig die Fortführung seiner fliegerischen Tätigkeit ermöglicht wird, bis im Hauptsacheverfahren abschließend entschieden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.