Urteil
7 K 2084/04
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gewährung von Unterhaltsvorschuss kann versagt werden, wenn die im Haushalt lebende Elternperson nicht die zur Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils erforderlichen Auskünfte erteilt oder nicht mitwirkt (§ 1 Abs. 3 UVG).
• Die Mitwirkungspflicht ist dahin auszulegen, dass die Elternperson das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun hat; bloße vage Hinweise oder verspätete, nicht glaubhafte Angaben genügen nicht.
• Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind nur bis zum Ablauf des Monats der letzten Verwaltungsentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren durchsetzbar.
Entscheidungsgründe
Versagung von Unterhaltsvorschuss wegen Mitwirkungsverweigerung der Kindesmutter • Die Gewährung von Unterhaltsvorschuss kann versagt werden, wenn die im Haushalt lebende Elternperson nicht die zur Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils erforderlichen Auskünfte erteilt oder nicht mitwirkt (§ 1 Abs. 3 UVG). • Die Mitwirkungspflicht ist dahin auszulegen, dass die Elternperson das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun hat; bloße vage Hinweise oder verspätete, nicht glaubhafte Angaben genügen nicht. • Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind nur bis zum Ablauf des Monats der letzten Verwaltungsentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren durchsetzbar. Die ledige Mutter beantragte Unterhaltsvorschuss für ihr minderjähriges Kind. Anfangs verweigerte sie die Angabe des Kindesvaters; später nannte sie nur den Vornamen eines möglichen Mannes, den sie in einer Diskothek kennengelernt haben will. Die Behörde forderte Nachweise zur Vaterschaft an; die Mutter legte keine konkreten, prüfbaren Hinweise vor. Der Bescheid, den Antrag wegen Nichtmitwirkung abzulehnen, wurde im Widerspruchsverfahren bestätigt. Daraufhin klagte die Mutter vor dem Verwaltungsgericht Minden auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss ab Januar 2003. • Die Klage war zulässig, konnte aber nur bis zum Ablauf des Monats der letzten Verwaltungsentscheidung verfolgt werden. • Die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG für das maßgebliche Zeitfenster lagen grundsätzlich vor (Alters- und Lebensverhältnisse des Kindes, kein Unterhalt vom anderen Elternteil). • Der Anspruch scheitert jedoch gemäß § 1 Abs. 3 UVG, weil die Mutter sich zunächst weigerte, Angaben zum Vater zu machen, und die später gemachten Angaben weder ausreichend noch glaubhaft waren. • Zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht gehört, dass die Elternperson im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, um Vaterschaft und Aufenthaltsort des anderen Elternteils festzustellen; dies hat die Mutter nicht getan. • Die Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der Mutter sowie die verspäteten Nachforschungen (mehr als ein Jahr später) rechtfertigen die Feststellung der Nichtmitwirkung. • Die Entscheidung ist mit Verweis auf ständige Rechtsprechung zum UVG verfassungsgemäß und rechtmäßig; deshalb verletzt der Bescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, weil sie die gesetzlich geforderte Mitwirkung zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nicht erbracht hat. Zunächst hatte sie Angaben vollständig verweigert und die später gemachten Hinweise waren unglaubhaft und unzureichend. Da Unterhaltsvorschuss fortlaufend behördlicher Überprüfung unterliegt, ist die materielle Anspruchsverfolgung auf den Zeitraum bis zum Ablauf des Monats der letzten Verwaltungsentscheidung beschränkt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.