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Urteil

4 K 3864/04

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:1130.4K3864.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2004 verpflichtet, der Klägerin Beihilfe zu den Aufwendungen für das mit Rezept vom 17.09.2004 verschriebene Präparat "Valette" in Höhe von 22,91 EUR zu gewähren. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 04.01.1970 geborene Klägerin steht als Beamtin im Schuldienst des beklagten Landes. 3 Unter dem 07.10.2004 beantragte sie unter anderem eine Beihilfe zu Aufwendungen für das mit Rezept vom 17.09.2004 verordnete Medikament "Valette" in Höhe von 45,82 EUR. 4 Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 18.10.2004 mit der Begründung ab, dass Aufwendungen für empfängnisverhütende Mittel nur bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres beihilfefähig seien. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres könnten empfängnisverhütende Mittel bei einer medizinischen Indikation unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise als beihilfefähig anerkannt werden. 5 Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 12.11.2004 Widerspruch und machte geltend, dass "Valette" in ihrem Fall nicht zur Empfängnisverhütung, sondern zur Bekämpfung der chronischen Krankheit Endometriose eingesetzt werde. Dabei handele es sich um eine anerkannte medikamentöse Behandlung, deren Kosten auch von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen würden. 6 Den Rechtsbehelf der Klägerin wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 mit dem Hinweis zurück, dass "Valette" laut Herstellerhinweis für die hormonale Kontrazeption zugelassen sei. Die eindeutige Vorschrift des § 8 Abs. 3 BVO biete keinen Ermessensspielraum, der die Berücksichtigung der - im Falle der Klägerin nachvollziehbaren - persönlichen Gründe erlaube. Wegen der Strukturunterschiede zwischen dem Beihilferecht und dem gesetzlichen Krankenversicherungsrecht könne die Klägerin auch keinen Gleichbehandlungsanspruch geltend machen. 7 Am 25.11.2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die wachsende Endometriose bei ihr trotz zweifacher Operation zur Unfruchtbarkeit geführt habe. Um die Ausbreitung der Endometriose, den erneuten Befall lebenswichtiger Organe und weitere kostspielige Operationen zu verhindern, seien ihr in der Vergangenheit verschiedene hormonelle Präparate, die auch zur Schwangerschaftsverhütung eingesetzt würden, verschrieben worden. Außerdem überreicht die Klägerin ein Attest der Frauenärztinnen Dr. I. -J. und T. vom 16.02.2005. Demnach habe die Klägerin die Injektion einer sogenannten "3-Monats-Spritze" als Depot-Gestagen nicht vertragen, so dass die Behandlung auf das Präparat "Valette" umgestellt worden sei. 8 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 9 das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2004 zu verpflichten, der Klägerin Beihilfe zu den Aufwendungen für das mit Rezept vom 17.09.2004 verschriebene Präparat "Valette" in Höhe von 22,91 EUR zu gewähren. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist zulässig und begründet. 15 Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für das Präparat "Valette", das ihr mit Rezept vom 17.09.2004 verschrieben worden ist, in Höhe von 22,91 EUR (45,82 EUR x Beihilfesatz von 50 %). Der Bescheid des beklagten Landes vom 18.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2004 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 16 Das beklagte Land hat seine ablehnenden Entscheidungen auf § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO) und die dazu ergangene Verwaltungsverordnung (VV) Nr. 18.3 gestützt. Demnach sind Aufwendungen für die Versorgung mit empfängnisregelnden Mitteln bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beihilfefähig. Nach der diese Regelung ergänzenden VV, an die das Gericht nicht gebunden ist, kann von der Einhaltung dieser Altersgrenze abgesehen werden, soweit bei Personen ab dem 45. Lebensjahr durch ein ärztliches Attest bescheinigt und durch den Amtsarzt bestätigt ist, dass das verordnete Kontrazeptionsmittel die einzige Möglichkeit zur Behandlung einer Erkrankung ist. 17 Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 BVO entspricht weitgehend § 24 a des Sozialgesetzbuchs V (SGB V). Daher ist auch im Beihilfenrecht davon auszugehen, dass die Altersgrenze von 20 Lebensjahren eingeführt worden ist, um der wirtschaftlichen Situation Auszubildender Rechnung zu tragen und bei diesem jungen Personenkreis durch eine Kostenübernahme zum Schutz vor einer ungewollten Schwangerschaft beizutragen. 18 Vgl. dazu Wannagat, Kommentar zum Recht des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Krankenversicherung, Ordner 1, Loseblattsammlung Stand März 2005, § 24 a Rdnr. 11. 19 Im Übrigen hat das beklagte Land aus der Sicht der Kammer in § 8 Abs. 3 BVO i.V.m. der VV Nr. 18.3 eine Beihilfengewährung zu Aufwendungen für Kontrazeptionsmittel in all den Fällen typisierend und damit ohne Ansehung des Einzelfalls ausgeschlossen, in denen die Verwendung des Mittels im Hinblick auf das Alter des jeweiligen Betroffenen - zwischen dem 20. und dem 45. Lebensjahr - trotz einer etwaigen medizinischen Indikation regelmäßig zumindest auch dem Nebenzweck einer Empfängnisverhütung dient. Demgegenüber rückt die Erwägung einer zumindest auch erwünschten Schwangerschaftsverhütung in aller Regel bei Personen, die ihr 45. Lebensjahr vollendet haben und gleichwohl empfängnisregelnde Mittel einnehmen bzw. verwenden, naturgemäß in den Hintergrund. Diese pauschalierenden, aber klaren Regelungen zu Lasten der betroffenen Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen im Alter von 20 bis 45 Jahren, bei denen die Einnahme von Kontrazeptionsmitteln zur Behandlung einer Krankheit bei der Beihilfestelle geltend gemacht wird, dienen der Verwaltungsvereinfachung, um aufwändige Sachverhaltsermittlungen im Einzelfall zu vermeiden sowie Zweifelsfälle und damit verbundene Missbrauchsgefahren zu beseitigen. Dieser Kostenlastverteilung liegt nach Auffassung der Kammer auch der dem Beihilfenrecht innewohnende Rechtsgedanke der ersparten Aufwendungen im Bereich der Güter des täglichen Bedarfs zugrunde, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 b) BVO. 20 Ist der Beihilfeberechtigte oder dessen berücksichtigungsfähiger Angehöriger jedoch nachweislich unfruchtbar und setzt er dennoch Antikonzeptiva ein, ist für die oben beschriebenen "Vermutungen" des beklagten Landes kein Raum. So verhält es sich hier, zumal das beklagte Land den substanziierten Vortrag der Klägerin, infolge ihrer chronischen Erkrankung an Endometriose unfruchtbar geworden zu sein, nicht in Abrede gestellt hat. In einem derartigen Fall wird ein hormonelles Präparat wie hier "Valette" eindeutig nicht mit der eigentlichen Zweckbestimmung als Antibabypille und damit nicht als empfängnisregelndes Mittel i.S.d. § 8 Abs. 3 BVO, sondern ausschließlich zur Behandlung einer Krankheit - vorliegend Endometriose - und daher als Arzneimittel i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO eingesetzt. 21 Vgl. BSG, Urteil vom 24.01.1990 - 3 RK 18/88 -, wonach hormonelle Antikonzeptiva sogar dann als Arzneimittel anzusehen seien, wenn sie lediglich mittelbar wirkten, um gesundheitsschädliche Auswirkungen eines anderen Medikaments zu verhindern. 22 Ovulationshemmer, zu denen auch "Valette" gehört, sind nach Kenntnis der Kammer auch wissenschaftlich anerkannte Mittel im sog. off- label- use zur medikamentösen Behandlung der Endometriose durch eine hormonelle Veränderung des Menstruationszyklus, die von den betroffenen Patientinnen - auch von der Klägerin - gut vertragen werden und außerdem eine preiswerte Medikation darstellen. 23 Vgl. dazu C. Brucker, Medikamentöse Therapie der Endometriose, Der Gynäkologe Heft 4 2004, S. 353 ff. 24 Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.