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Urteil

3 K 3627/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:1205.3K3627.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 2002 verpflichtet, die Pflegesätze für das Jahr 2001 auf Basis der Entscheidung der Schiedsstelle-KHG Westfalen-Lippe vom 27. Juni 2002 zu genehmigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Trägerin des G. Hospitals in C. . 3 Mit Bescheid vom 26. November 1998 nahm die Beklagte das Krankenhaus der Klägerin in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1979 für die Zeit ab dem 01. Januar 1999 mit einer Abteilung Innere Medizin mit 145 Betten und einer Abteilung Strahlentherapie mit 8 Betten auf. 4 Mit Bescheid vom 31. Juli 2000 genehmigte die Beklagte auf den Antrag der Klägerin, vertreten durch den Zweckverband freigemeinnütziger Krankenhäuser Münsterland und Ostwestfalen, vom 12. Juli 2000 die am 10. Juli 2000 getroffene Pflegesatzvereinbarung für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000. Die an den Pflegesatzverhandlungen für das Jahr 2000 teilnehmenden Vertragsparteien hatten dabei einen teilstationären Pflegesatz Strahlentherapie vereinbart, mit dem tagesklinische Behandlungen mit Zytostatika (= Mittel, die das Zellwachstum hemmen) abgerechnet werden sollten, die in der Vergangenheit vom Krankenhaus der Klägerin vollstationär erbracht worden waren. Hierfür waren 935 vollstationäre Berechnungstage der Abteilung Innere Medizin in 935 teilstationäre Berechnungstage der Abteilung Strahlentherapie umgeschichtet worden. 5 Mit Schreiben vom 04. Januar 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Internisten Dres. T. und K. - diese betreiben in C. eine onkologische Schwerpunktpraxis - sich bei ihr sowie beim Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen (künftig: MFJFG) darüber beschwert hätten, dass in dem Krankenhaus der Klägerin teilstationäre Leistungen in den Bereichen Hämatologie/Onkologie erbracht würden, für die es keine rechtliche Grundlage gebe. Die von der Klägerin und den Krankenkassen geschlossene Vereinbarung enthalte teilstationäre Leistungen, die sich im Wesentlichen auf die Behandlung mit Zytostatika in zeitlich exakter Abstimmung mit der Strahlentherapie (sog. Kombinationstherapie), Behandlung mit Zytostatika im Rahmen sog. Multimodaler Therapien sowie Transfusionen von Erythrozyten bzw. Thrombozyten beschränkten. Nach Darstellung des MFJFG handele es sich hierbei jedoch um hämatologisch/onkologische Leistungen, die nicht der Strahlentherapie zuzuordnen seien. Da eine hämatologisch/onkologische Abteilung für das Krankenhaus der Klägerin im Krankenhausplan des Landes NRW nicht ausgewiesen sei, dürften solche Leistungen nicht vereinbart werden, und sie seien auch nicht genehmigungsfähig. Sie - die Beklagte - bitte darum, dies bei den Pflegesatzverhandlungen für das Jahr 2001 zu beachten. 6 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 beantragte die Beigeladene zu 1. für die Sozialleistungsträger beim Vorsitzenden der Schiedsstelle-KHG Westfalen-Lippe die Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens: Zwischen dem Krankenhaus der Klägerin, vertreten durch den Zweckverband freigemeinnütziger Krankenhäuser Münsterland und Ostwestfalen-Lippe, und den Sozialleistungsträgern hätten zuletzt am 27. November 2001 Verhandlungen für den Pflegesatzzeitraum 2001 stattgefunden. Da diese ohne Ergebnis geblieben seien, sei nunmehr die Schiedsstelle anzurufen. Nach der Konzeption des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sei die Krankenhausplanung für die Pflegesätze verbindlich. Mit Aufnahme in den Krankenhausplan stehe für die Beteiligten einer Pflegesatzverhandlung fest, dass der Betrieb des Krankenhauses bzw. der entsprechenden Fachabteilung eines Krankenhauses für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung erforderlich sei. Im Feststellungsbescheid für das Krankenhaus der Klägerin vom 26. November 1998 sei eine hämatologisch-onkologische Fachabteilung nicht ausgewiesen. Die Beklagte habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass hämatologisch- onkologische Leistungen, die nicht der Strahlentherapie zuzuordnen seien, ohne eine anerkannte hämatologisch-onkologische Abteilung nicht vereinbart werden dürften und nicht genehmigungsfähig seien. Die Alternative, für die Behandlung onkologischer Patienten einen teilstationären Pflegesatz Innere Medizin zu vereinbaren, scheitere nach Meinung der Sozialleistungsträger an formalen Voraussetzungen, da im Feststellungsbescheid keine Kapazitäten für die Behandlung onkologischer Patienten ausgewiesen seien. Sie - die Sozialleistungsträger - stellten daher den Antrag, für den Pflegesatzzeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2001 die für den Pflegesatzzeitraum 2000 getroffene Vereinbarung bezüglich des teilstationären Pflegesatzes Strahlenheilkunde rückgängig zu machen und hinsichtlich der zu vereinbarenden Pflegesätze die Struktur des Jahres 1999 wieder herzustellen sowie das Budget nach K5 Nr. 9 der LKA auf 64.900.148 DM und das Budget nach K5 Nr. 12 der LKA auf 51.880.579 DM festzusetzen. 7 Mit Schreiben vom 15. April 2002 beantragte die Klägerin, vertreten durch den Zweckverband freigemeinnütziger Krankenhäuser Münsterland und Ostwestfalen, beim Vorsitzenden der Schiedsstelle-KHG Westfalen-Lippe die Zurückweisung des Antrages der Sozialleistungsträger: Die Behandlung onkologischer Erkrankungen gehöre seit vielen Jahren zum Spektrum fast sämtlicher Fachdisziplinen des Krankenhauses der Klägerin. Auf Grund erheblicher Fortschritte bei der internistischen bzw. medikamentösen Therapie onkologischer Erkrankungen habe das Krankenhaus der Klägerin in den vergangenen Jahren Vorbereitungen getroffen, die bisher ausschließlich stationär durchgeführten Behandlungen durch teilstationäre Therapien zu ersetzen. Eine ambulante Erbringung dieser Leistungen sei nicht möglich, da der Zustand des Patienten nach der Behandlung nicht sicher zu prognostizieren sei, weshalb eine enge Anbindung an das Krankenhaus und dessen diagnostische und therapeutische Möglichkeiten unverzichtbar sei. Ferner verfüge die in C. vorhandene Schwerpunktpraxis für Onkologie nicht über die Fachkompetenz zur Behandlung aller Krankheitsbilder. Darüber hinaus weigerten sich einige Patienten, von dieser (einzig verfügbaren) Möglichkeit ambulanter Behandlung Gebrauch zu machen. Aus diesen Gründen sei während der Budgetverhandlungen für das Jahr 2000 zwischen den Sozialleistungsträgern und dem Krankenhaus der Klägerin vereinbart worden, einen teilstationären Pflegesatz Strahlentherapie einzuführen. Das Fachgebiet der Strahlentherapie sei deshalb gewählt worden, weil anfangs der überwiegende Teil der onkologischen teilstationären Behandlungen medikamentöse und strahlentherapeutische Kombinationsbehandlungen dargestellt hätten. Die Ansicht der Beklagten bezüglich der Nichtgenehmigungsfähigkeit eines teilstationären Pflegesatzes werde nicht geteilt. Bei der Behandlung onkologischer Erkrankungen handele es sich gemäß der ärztlichen Weiterbildungsordnung um ein Teilgebiet der Inneren Medizin. Es sei deshalb nicht erforderlich, einen teilstationären Pflegesatz für die internistische Behandlung onkologischer Erkrankungen an das Vorhandensein einer eigenen Fachabteilung für Hämatologie/Onkologie zu koppeln. 8 Am 27. Juni 2002 setzte die Schiedsstelle- KHG Westfalen-Lippe die Abteilungs- und Basispflegesätze für den Pflegezeitraum 01. Januar bis 31. Dezember 2001 unter anderem wie folgt fest: "... 2. Unter Zugrundelegung eines Budgetanteils für den teilstationären Abteilungspflegesatz der Abteilung Innere Medizin für onkologische Leistungen in Höhe von 634.890 DM und 1.870 gewichteten Berechnungstagen beträgt der jahresdurchschnittliche Pflegesatz 339,51 DM. Ohne Ausgleiche und Berichtigungen ergibt sich eine Pflegesatz von 337,41 DM. ...". Zur Begründung führte die Schiedsstelle an, der gegen die Einbeziehung eines teilstationären Pflegesatzes für onkologische Behandlungen in die Pflegesatzvereinbarung für das Jahr 2001 gerichtete Antrag der Sozialleistungsträger sei unbegründet. Nach Auffassung der Schiedsstelle seien die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Vereinbarung eines solchen Pflegesatzes gegeben. Ein Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus bestehe grundsätzlich erst, wenn das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlungsmaßnahmen erreicht werden könne. Die teilstationäre Behandlung sei deshalb gegenüber einer vollstationären Behandlung vorrangig. Speziell bei onkologischen Erkrankungen hätte die medizinische Entwicklung dazu geführt, dass häufiger als in der Vergangenheit eine teilstationäre Behandlung ausreiche. Die zulässigen Behandlungsmaßnahmen würden allerdings durch den Versorgungsauftrag des Krankenhauses begrenzt. Dieser werde in fachlicher Hinsicht durch die Fachabteilungen umrissen, mit denen das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen sei. Onkologische Erkrankungen würden jedoch praktisch in allen Allgemeinkrankenhäusern und Abteilungen behandelt, wenngleich einige Disziplinen, z.B. die Strahlentherapie, typischerweise in Anspruch genommen würden. Aus dem Umstand, dass in dem Krankenhaus der Klägerin eine eigenständige onkologische Abteilung bislang nicht vorhanden sei, ergebe sich dementsprechend nicht, dass onkologische Erkrankungen dort nicht (vollstationär) behandelt werden dürften. Wenn das Krankenhaus der Klägerin zur vollstationären Behandlung onkologischer Erkrankungen befugt sei, müsse sie die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen in Fällen, in denen dies ausreiche, auch teilstationär erbringen dürfen. Voraussetzung sei lediglich, dass die noch benötigte Therapie nicht auch ambulant erbracht werden könne. Die Frage, ob im Einzelfall ambulante Maßnahmen ausreichten, könne im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen oder durch die Schiedsstelle nicht geklärt werden. Dies sei eine medizinische Frage, die nach den Umständen des jeweiligen Falles beantwortet werden müsse und bei deren Prüfung die Klägerin von den dargelegten rechtlichen Grundlagen auszugehen habe. Es sei zutreffend, dass medikamentöse Maßnahmen nicht ohne Weiteres der Strahlentherapie zugerechnet werden könnten. Daher sei es angemessen, die streitigen teilstationären Behandlungen der Abteilung Innere Medizin zuzuordnen. Mit Rücksicht auf die wiederholten Äußerungen der Beklagten, die sich dabei auf offenbar mündlich gegebene Weisungen des MFJFG stützten, sei davon auszugehen, dass die getroffenen Entscheidung von der Beklagten nicht genehmigt werde. Dieser Umstand könne und dürfe die Schiedsstelle jedoch nicht daran hindern, entsprechend ihrer Sicht der Rechtslage zu entscheiden. 9 Mit Schreiben vom 09. Juli 2002 beantragte der Zweckverband freigemeinnütziger Krankenhäuser Münsterland und Ostwestfalen für die Klägerin bei der Beklagten die Genehmigung der Pflegesätze für das Jahr 2001 zum 01. August 2002 gemäß der Entscheidung der Schiedsstelle-KHG Westfalen-Lippe vom 27. Juni 2002. 10 Unter dem 19. Juli 2002 teilte die Beklagte dem MFJFG mit, dass sie beabsichtige, dem Antrag auf Genehmigung der Pflegesätze zu entsprechen. Sollten diesbezüglich Bedenken bestehen, bitte sie diese bis zum 24. Juli 2002 mitzuteilen. 11 Bereits mit Erlass vom 18. Juli 2002, bei der Beklagten eingegangen am 22. Juli 2002, hatte das MFJFG die Beklagte angewiesen, eine Genehmigung bezüglich der Pflegesätze nicht zu erteilen und zur Begründung angeführt, das Erbringen und das Abrechnen teilstationärer Leistungen durch Krankenhäuser erfordere in der Regel einen Abgleich mit der Versorgungssituation im ambulanten Bereich. Grundsätzlich sei es im Rahmen der Aufgabenstellung aller Krankenhäuser möglich, bei Beachtung dieses Aspektes teilstationärer Leistungen in allen im Krankenhausplan anerkannten Abteilungen zu vereinbaren. Diese grundsätzliche Haltung des MFJFG versuche die Klägerin argumentativ in überzogener Art und Weise für ihre Ziele zu nutzen. Sie habe offenbar die Krankenkassen aufgefordert, im Rahmen des Budgets ein teilstationäres Entgelt der Inneren Medizin bezüglich der Behandlungen mit Zytostatika zu vereinbaren, und argumentiere in diesem Zusammenhang damit, diese Leistungen seien allgemein internistisch, weil sie in jeder Inneren Abteilung erbracht würden. Der letztgenannte Aspekt sei zwar zutreffend, weil es wohl keine internistische Abteilung in Krankenhäusern gebe, in denen keine Zytostatikatherapien stattfänden. Gleichwohl entspreche es den Intentionen des Krankenhausplans, spezielle Therapieformen - wie die vorliegend streitbefangenen - nur durch Planeinrichtungen erbringen zu lassen. Ferner scheine es vor Ort in C. eindeutig so zu sein, dass die ambulante Versorgung mit Zytostatikatherapien durch niedergelassene Ärzte gesichert sei, zumindest lägen keine gegenteiligen Hinweise vor. 12 Mit Schreiben vom 29. Juli 2002 teilte die Beklagte dem MFJFG mit, dass sie nach Prüfung des ihr vorliegenden Antrages auf Genehmigung der Pflegesätze - auch in Kenntnis des Erlasses des MFJFG vom 18. Juli 2002 - weiterhin keine Versagungsgründe erkennen könne. 13 Hierauf entgegnete das MFJFG mit Erlass vom 31. Juli 2002, dass der Antrag aus seiner Sicht weiterhin abzulehnen sei. Zur Begründung wiederholte es im Wesentlichen die Erwägungen aus dem Erlass vom 18. Juli 2002. 14 Mit Schreiben vom 02. August 2002 stellte die Klägerin, vertreten durch den Zweckverband freigemeinnütziger Krankenhäuser Münsterland und Ostwestfalen, bei der Beklagten einen Antrag auf Genehmigung der Pflegesätze für das Jahr 2001 zum 01. September 2002 auf Grundlage der Entscheidung der Schiedsstelle-KHG Westfalen- Lippe. 15 Unter dem 07. August 2002 teilte die Beklagte dem MFJFG mit, dass aus ihrer Sicht die Argumentation in den Erlassen vom 18. und 31. Juli 2002 eine ablehnende Entscheidung nicht trage. Sollte das MFJFG an seiner Auffassung festhalten, bitte sie um eine schriftliche Weisung mit einer möglichst ausformulierten Begründung für die dann zu treffende Ablehnungsentscheidung. 16 Dem kam das MFJFG mit Erlass vom 02. September 2002 nach. 17 Mit Bescheid vom 28. Oktober 2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Pflegesätze für das Jahr 2001 auf Basis der Entscheidung der Schiedsstelle- KHG Westfalen-Lippe vom 27. Juni 2002 ab. Zur Begründung führte sie an, grundsätzlich sei es im Rahmen der Aufgabenstellung aller plan-anerkannten Krankenhäuser möglich, die erforderliche Krankenbehandlung - unter Beachtung der in § 39 des Sozialgesetzbuches - Fünftes Buch (SGB V) vorgegebenen Präferenzen der Behandlungsformen - als teilstationäre Leistungen in allen im Krankenhausplan anerkannten Abteilungen zu vereinbaren. Die spezifischen Leistungen dieser Teilgebiete könnten dem Gebiet jedoch nicht quasi automatisch zugeordnet werden. So dürfe beispielsweise nicht jede internistische Abteilung teilstationäre nephrologische Leistungen (etwa Dialysebehandlungen) erbringen. Das spezielle Angebot teilstationärer Zytostatikatherapien sei daher - dieser Interpretation folgend - an eine plan-anerkannte Abteilung für Hämatologie/Onkologie oder Onkologie gebunden. Eine derartige Ausweisung sehe der Krankenhausplan für das Land NRW bei dem Krankenhaus der Klägerin jedoch nicht vor. 18 Am 14. November 2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Verweigerung der Beklagten, die Pflegesätze für das Jahr 2001 zu genehmigen, sei rechtswidrig. Die Schiedsstelle habe in ihrer Entscheidung vom 27. Juni 2002 zu Recht festgestellt, dass sie - die Klägerin - einen Anspruch auf Berücksichtigung teilstationärer Leistungen im Bereich Innere Medizin/Hämatologie/Onkologie im Rahmen der Pflegesatzvereinbarung habe. Die diesbezügliche Auffassung der Beklagten sei nicht zutreffend und entbehre jeglicher Rechtsgrundlage. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV) sei die Dialysebehandlung ausdrücklich aus den Krankenhausleistungen ausgenommen, sofern das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung habe. Insoweit sei das von der Beklagten hier herangezogene Erfordernis anerkannter Dialyseplätze vom Verordnungsgeber bereits ausdrücklich vorgesehen. Eine entsprechende gesetzliche oder untergesetzliche Regelung bestehe im Hinblick auf hämatologische/onkologische Leistungen gerade nicht. Insoweit gehe der von der Beklagten herangezogene Vergleich fehl. Es verbleibe deshalb bei der Grundregelung des § 2 i.V.m. § 1 BPflV, wonach vollstationäre und teilstationäre Leistungen der Krankenhäuser zu vergüten seien. Hierzu gehörten insbesondere die Leistungen, die sie - die Klägerin - im Bereich der Inneren Medizin erbringe. Diese erstreckten sich auch, soweit sie voll- oder teilstationär erbracht würden, auf das Teilgebiet Hämatologie/Onkologie. Die Argumentation der Beklagten sei auch aus medizinischer Sicht unzutreffend, da nach der Musterweiterbildungsordnung für Ärzte die Hämatologie und die internistische Onkologie als Schwerpunkte der Inneren Medizin angesehen würden. Hinzu komme, dass sich die Beklagte gegen die Vereinbarung von Pflegesätzen zur Behandlung im Bereich der Hämatologie und internistischen Onkologie in der vollstationären Behandlung nicht gewandt habe, sondern lediglich die Vergütung von Leistungen im Bereich der teilstationären Behandlung ablehne. Eine derartige Unterscheidung zwischen voll- und teilstationären Leistungen lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine teilstationäre Behandlung grundsätzlich Vorrang vor einer vollstationären Behandlung habe. Sie - die Klägerin - sei deshalb gehalten, im Einzelfall zu prüfen, ob statt einer stationären Behandlung auch eine teilstationäre Behandlung in Betracht komme. Soweit von der Beklagten zusätzlich eine Abgrenzung zwischen teilstationären und ambulanten Leistungen verlangt werde, würden hierbei die medizinischen Besonderheiten der Behandlung von Patienten im Bereich der Hämatologie und Onkologie nicht berücksichtigt. Zunächst sei insoweit festzuhalten, dass eine abstrakte Unterscheidung zwischen ambulanter und teilstationärer Behandlung dieser Patienten von vornherein nicht möglich sei, sondern dass es auf die Einschätzung des behandelnden Arztes im Einzelfall ankomme. Herauszustellen sei in diesem Zusammenhang, dass lediglich für Patienten mit stabilem Allgemeinzustand, ohne spezielle Gefährdungsrisiken und ohne relevante Nebenerkrankungen sowie mit singulärer Behandlungsstrategie (Chemotherapie) eine ambulante Versorgung im Bereich Hämatologie und Onkologie in Betracht komme. Im Falle von Patienten mit einem reduzierten bzw. labilen Allgemeinzustand, mit speziellen Gefährdungsrisiken durch Chemotherapie (Nebenwirkungen), mit relevanten Nebenerkrankungen (Multimorbidität) oder mit kombinierten Behandlungsstrategien (operativer, interventioneller, schmerztherapeutischer oder strahlentherapeutischer Art) spreche aus medizinischer Sicht hingegen vieles dafür, diese Patienten nicht ambulant in einer Praxis, sondern teilstationär in einem Krankenhaus zu behandeln, welches im Falle von Komplikationen die Infrastruktur aufweise, um diesen Besonderheiten medizinisch gerecht zu werden. Nur durch die Einbindung der teilstationären Leistungen in das Gesamtsystem des Leistungsangebotes des Krankenhauses mit seinen Fachabteilungen und der Möglichkeit einer unmittelbaren vollstationären Versorgung werde dem besonderen Behandlungsbedürfnis dieser Patienten Rechnung getragen. 19 Die Klägerin beantragt, 20 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 2002 zu verpflichten, die Pflegesätze für das Jahr 2001 auf Basis der Entscheidung der Schiedsstelle-KHG Westfalen-Lippe vom 27. Juni 2002 zu genehmigen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des MFJFG (4 Hefte) sowie die der Beklagten (5 Hefte) Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 26 Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2002 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn diese hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den von der Schiedsstelle-KHG Westfalen-Lippe am 27. Juni 2002 für das Jahr 2001 festgesetzten Pflegesatz genehmigt. 27 Rechtsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist § 18 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG). Danach werden die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigen Rechts entsprechen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 28 § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG stellt als Voraussetzung für die Genehmigung der vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze allein ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und sonstigen Rechts auf ("wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen"). Aus Wortlaut, systematischem Zusammenhang und aus der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck des Genehmigungserfordernisses folgt, dass es sich allein um einen Akt der gebundenen Verwaltung handelt, der sich ausschließlich auf eine Rechtskontrolle erstreckt. Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG und dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass die zuständige Landesbehörde über die Genehmigung des hier von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesatzes zu entscheiden hat. Entspricht der Pflegesatz dem geltenden Recht, so ist die Genehmigung zu erteilen, andernfalls ist sie zu versagen. Irgendeine Korrekturbefugnis der Landesbehörde, einen von der Schiedsstelle vom Standpunkt der Landesbehörde aus gesehen zu niedrigen oder zu hohen Pflegesatz nachzubessern, indem ein von ihr selbst "festgesetzter", vom Genehmigungsantrag abweichender Pflegesatz genehmigt wird, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Den Rahmen für die Genehmigungsentscheidung bestimmen die antragstellenden Pflegesatzparteien. Die von ihnen vorgelegte Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung ist das Genehmigungssubstrat, das die Behörde von sich aus nicht verändern kann 29 - vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 3 C 66/90 -, BVerwGE 91, 363 -. 30 Hiervon ausgehend besteht ein Anspruch der Klägerin auf Genehmigung des von der Schiedsstelle-KHG Westfalen-Lippe am 27. Juni 2002 für das Jahr 2001 festge- setzten Pflegesatzes. Denn dieser verstößt weder gegen die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes noch gegen sonstiges Recht. 31 Die vorliegend - allein streitbefangene - Festsetzung eines teilstationären Pflegesatzes der Abteilung Innere Medizin für onkologische Leistungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. 32 Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Fünftes Buch (SGB V) wird die Krankenhausbehandlung vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115a SGB V) sowie ambulant (§ 115b SGB V) erbracht. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V bestimmt weiter, dass Versicherte einen Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V) haben, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Daraus ergibt sich, dass - mit Blick auf eine angestrebte Reduzierung von Behandlungskosten - die teilstationäre Behandlung gegenüber einer vollstationären Behandlung vorrangig ist. 33 Eine klare Abgrenzung zwischen vollstationären und teilstationären Leistungen ist dabei nicht möglich, zumal auch der Gesetzgeber diese Begriffe nicht definiert oder erläutert hat 34 - vgl. Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand: Juni 2005, BPflV § 1, Anm. 4 (S. 16) -. 35 Allerdings ist für eine teilstationäre Behandlung kennzeichnend, dass die Inanspruchnahme des Krankenhauses zeitlich beschränkt ist, und zwar auf eine Behandlung tagsüber, bei der die Nacht zu Hause verbracht wird (Tageskliniken), oder auf eine Behandlung abends und nachts, bei der der Patient sich tagsüber in seinem normalen Umfeld bewegt (Nachtkliniken). Aus der zeitlichen Beschränkung und den praktischen Anwendungsbereichen wird erkennbar, dass die teilstationäre Behandlung zwar keine "Rund-um-die-Uhr-Versorgung" der Patienten darstellt, sich die Behandlung aber auch nicht im Wesentlichen im Rahmen eines Tagesaufenthalts im Krankenhaus erschöpft. Vielmehr erstrecken sich teilstationäre Krankenhausbehandlungen auf Grund der im Vordergrund stehenden Krankheitsbilder regelmäßig über einen längeren Zeitraum, wobei allerdings die medizinisch-organisatorische Infrastruktur eines Krankenhauses benötigt wird, ohne dass eine ununterbrochene Anwesenheit des Patienten im Krankenhaus notwendig ist 36 - vgl. BSG, Urteil vom 04. März 2004 - B 3 KR 4/03 R -, BSGE 92, 223 - . 37 Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV) werden neben vollstationären Leistungen eines Krankenhauses auch teilstationäre Leistungen vergütet. Dementsprechend bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BPflV, dass auch teilstationäre Pflegesätze vereinbart werden können. 38 Gegenteiliges ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Schiedsstellenentscheidung (noch) nicht über eine anerkannte Abteilung für Onkologie/Hämatologie verfügte, sondern lediglich eine Abteilung für Innere Medizin im Krankenhausplan des Landes NRW anerkannt war. Der diesbezügliche Einwand der Beklagten, das Angebot teilstationärer Therapien mit Zytostatika erfordere eine plan-anerkannte Abteilung für Onkologie/Hämatologie, greift nicht durch. Aus § 4 Nr. 1 BPflV ergibt sich zwar, dass bei der Bemessung von Pflegesätzen der sich aus dem Krankenhausplan ergebende Versorgungsauftrag des Krankenhauses zu Grunde zu legen ist. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Einzelfestlegungen im Krankenhausplan lediglich einen recht weiten Rahmen für den Versorgungsauftrag festlegen 39 - vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., BPflV § 4, Anm. 4.1 (S. 70) -. 40 Ferner lässt sich dem Krankenhausplan des Landes NRW 2001 unter Nr. 3.6.2.5 zur Angebotsstruktur Onkologie entnehmen: 41 "Bösartige Erkrankungen sind häufig Anlässe für eine stationäre Krankenhausbehandlung. Patientinnen und Patienten mit solchen Erkrankungen befinden sich praktisch in allen Allgemeinkrankenhäusern und Abteilungen. Einige Disziplinen werden typischerweise in hohem Maße wegen solcher Behandlungsanlässe in Anspruch genommen, z.B. die Strahlentherapie. 42 Bei einer großen Zahl entsprechender Patientinnen und Patienten in unterschiedlichen Abteilungen eines Krankenhauses kann es aus fachlicher Sicht sinnvoll sein, eine eigenständige onkologische Abteilung zu bilden. In dieser Abteilung findet dann eine weitere Betreuung statt, wenn die fachspezifische Erstbehandlung nicht zu einer Heilung der Erkrankung geführt hat. In Einzelfällen ist es auch vorstellbar, dass eine solche onkologische Abteilung aus einer einzelnen Disziplin herausgelöst wird. Vorbedingung ist jedoch, dass so viele Patientinnen und Patienten mit Tumorerkrankungen behandelt werden, dass eine selbständige Abteilung auch wirtschaftlich geführt werden kann. Es kommen also lediglich sehr große Abteilungen oder Fachkrankenhäuser mit einem solchen Behandlungsschwerpunkt in Betracht. ...". 43 Hieraus ergibt sich, dass praktisch in allen Allgemeinkrankenhäusern onkologische Erkrankungen behandelt werden und nur vereinzelt die Bildung einer eigenen onkologischen Abteilung in Betracht kommt. Wenn man der Argumentation der Beklagten bzw. des MFJFG folgte, bedeutete dies, dass nur an wenigen Krankenhäusern (und sofern eine onkologische Abteilung im Krankenhausplan anerkannt wäre) teilstationäre onkologische Behandlungen vorgenommen und entsprechende Pflegesätze vereinbart werden dürften. Dies widerspräche jedoch den oben genannten Vorgaben des § 39 Abs. 1 SGB V und der hierdurch seitens des Gesetzgebers bezweckten Minimierung von Behandlungskosten. Darüber hinaus wäre, um dem in § 1 Abs. 1 KHG enthaltenen Grundsatz der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung Genüge zu tun, eine besondere Ermittlung des Bedarfs erforderlich. Dies ist seitens der Beklagten (für das Versorgungsgebiet 10) jedoch nicht durchgeführt worden. Das von der Beklagten angenommene Erfordernis einer im Krankenhausplan NRW anerkannten Abteilung für Hämatologie/Onkologie ist daher mit dem seitens der Krankenhäuser zu erfüllenden Versorgungsauftrag unvereinbar. 44 Nimmt man außerdem in den Blick, dass nach der Musterweiterbildungsordnung für Ärzte die Hämatologie und die internistische Onkologie Schwerpunkte der Inneren Medizin sind, ist den Vorgaben des § 4 Nr. 1 BPflV mithin vorliegend bereits dadurch Rechnung getragen worden, dass das Krankenhaus der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum über eine im Krankenhausplan des Landes NRW anerkannte Abteilung für Innere Medizin verfügt hat. 45 Schließlich steht auch die Annahme, dass ein Teil der Patienten ambulant behandelt werden kann, der Möglichkeit der Vereinbarung von Pflegesätzen für teilstationäre onkologische Leistungen nicht entgegen. Die Frage, ob onkologische Leistungen im Einzelfall teilstationär oder ambulant erbracht werden, bleibt dabei der Beurteilung der Mediziner überlassen. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht hat etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig erklärt, weil diese keinen Sachantrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).