Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.04 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium der Landschaftsarchitektur an der Fachhochschule M. und I. im Bewilligungszeitraum September 2003 bis August 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 08.12.1982 geborene Klägerin beantragte am 17.09. 2003 Ausbildungsförderung nach dem BAföG für ihr Studium im Studiengang Landschaftsarchitektur an der Fachhochschule M. und I. im Bewilligungszeitraum September 2003 bis August 2004. Die Klägerin hat ihren am 31.07.1992 verstorbenen Vater zu 1/4 beerbt. Neben ihr sind die Mutter mit ½ Anteil sowie ihre am 24.06.1985 geborene Schwester D. mit ebenfalls ¼ Anteil Miterben. Mit einem Anteil von ¼ ist die Klägerin Miteigentümerin des Grundstücks L. -T. -Straße 61 in E. . Auf dem Grundstück, das eine Größe von 1.041 m² hat, wurde 1992 ein Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung errichtet. Das Haus ist so aufgeteilt, dass eine Wohnung sich über Erdgeschoss und Obergeschoss erstreckt. Die Wohnfläche dieser Wohnung, die von der Klägerin, ihrer Mutter und ihrer Schwester bewohnt wird, beträgt ca. 200 m². Dazu gibt es eine Einliegerwohnung im Untergeschoss von ca. 53 m², die vermietet ist. Die Klägerin erhält ebenso wie ihre Schwester eine Halbwaisenrente, die im hier streitigen Bewilligungszeitraum 488,00 EUR betrug. Ihr Barvermögen und Guthaben wird von der Klägerin im Antrag mit 2.109,42 EUR angegeben. Nach den im Verfahren eingereichten Unterlagen bestand am Tag des Antragseingangs, am 17.09.2003, ein Guthaben auf dem Girokonto von 1.652,23 EUR und ein Sparkonto in Höhe von 300,28 EUR. Außerdem besteht ein auf den Namen der Klägerin lautendes Bausparkonto, auf das die Mutter der Klägerin monatlich 42,95 EUR (84,00 DM) einzahlt. Nach einem Kontoauszug von 2001 wies es zum 31.12.2001 ein Guthaben von 1.371,28 EUR auf. Durch Bescheide vom 26.02.2004 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung mit der Begründung ab, der Betrag des anzurechnenden Einkommens und Vermögens übersteige den Gesamtbedarf der Auszubildenden. Gegen die Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, der Wert des Hausgrundstücks sei wesentlich zu hoch angenommen worden. Außerdem gehe die Vorstellung, den Miteigentumsanteil zu belasten oder zu veräußern, an der Wirklichkeit vorbei. Die Belastung eines Miteigentumsanteils komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es nicht möglich sei, ein Darlehen von einer Bank zu erhalten, wenn die Einkommensverhältnisse eine Rückzahlung nicht ermöglichten. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte der Beklagte eine Auskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis M. und in der Stadt E. ein. Zum Ergebnis heißt es mit Schreiben vom 15.07.2004: Es ergebe sich ein Wert von ca. 225.000,00 EUR. Auf Grund der Unsicherheiten, die mit einer überschlägigen Wertaussage verbunden seien, werde der Verkehrswert in einem Rahmen von 200.000,00 EUR bis 250.000,00 EUR liegen. In einem Schreiben vom 29.07.2004 weist der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens darauf hin, dass selbst dann, wenn der Zeitwert mit 200.000,00 EUR angesetzt werde, sich nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 152.143,90 EUR ein verbleibendes Vermögen von 47.856,10 EUR ergebe, von der auf die Klägerin als Miteigentumsanteil 11.964,03 EUR entfielen. Unter Berücksichtigung des Freibetrages gem. § 29 Abs. 1 BAföG von 5.200,00 EUR sei danach von einem Vermögenswert in Höhe von 6.764,03 EUR auszugehen, der gem. § 30 BAföG auf alle Monate des Bewilligungszeitraums aufzuteilen sei und mit 563,67 EUR den maßgebenden Bedarf übersteige. Da es sich nicht um ein im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz angemessenes Hausgrundstück handele, könne auch keine unbillige Härte gem. § 29 Abs. 3 BAföG angenommen werden, die es rechtfertigen würde, den Miteigentumsanteil anrechnungsfrei zu stellen. Durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 15.11.2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und die Ausführungen des Beklagten wiederholt und vertieft. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass über das anzurechnende Immobilienvermögen hinaus noch das Bausparvermögen der Klägerin, der aus ihrem eigenen Einkommen sowie der aus dem Einkommen der Mutter anzurechnende Betrag bedarfsdeckend zu berücksichtigen wäre. Am 16.12.2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung die im Widerspruchsverfahren gemachten Ausführungen vertieft. Ergänzend hat sie vorgetragen: Sie sei nicht in der Lage, ein Darlehen aufzunehmen, da sie über keinerlei Einkünfte verfüge, die als Sicherheit dienen könnten. Sie sei auch nicht in der Lage, eine ausreichende dingliche Sicherheit zu stellen. Eine Veräußerung des Anteils scheitere bereits aus praktischen Erwägungen, da sich kein Erwerber für 1/4 Miteigentumsanteil finde. Zum anderen sei eine Veräußerung nicht zumutbar, da es sich hier um das gemeinsame Familienheim handele. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.04 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum September 2003 bis August 2004 für das Studium der Landschaftsarchitektur an der Fachhochschule M. und I. ohne Anrechnung ihres Vermögens zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen der angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und - soweit aus dem Tenor ersichtlich - begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihren Antrag auf Ausbildungsförderung für das Studium der Landschaftsarchitektur an der Fachhochschule M. und I. im Bewilligungszeitraum September 2003 bis August 2004 neu bescheidet. Der Bescheid des Beklagten vom 26.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Der Beklagte durfte bei der Entscheidung über die Ausbildungsförderung der Klägerin nicht das gesamte Vermögen der Klägerin auf ihren Bedarf anrechnen. Vielmehr muss er zumindest einen Teil des Vermögens zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei lassen. Da die Höhe des anrechnungsfreien Vermögens jedoch gemäß § 29 Abs. 3 BAföG im Ermessen des Beklagten steht, konnte nur ein Bescheidungsurteil ergehen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist das Vermögen eines Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen. Das Vermögen der Klägerin besteht einmal in dem Guthaben auf ihren Konten zum Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. § 28 Abs. 2 BAföG), nämlich dem Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von 1.652,23 EUR sowie dem Sparkonto in Höhe von 300,28 EUR. Außerdem ist anzurechnen das Bausparkonto, das zum 31.12.2001 ein Guthaben in Höhe von 1.371,28 EUR aufwies. Da auf das Konto weiterhin ein Betrag von 84,00 DM monatlich eingezahlt wurde, sind zum Zeitpunkt der Antragstellung (ohne Berücksichtigung aufgelaufener Zinsen) weitere 901,92 EUR hinzuzurechnen, sodass sich ein Betrag von 2.273,20 EUR ergibt. Hiervon sind gemäß Tz 28.3.4 BAföG-Verwaltungsvorschriften 10 % zum Ausgleich des Verlustes bei vorzeitiger Auszahlung abzuziehen, sodass sich ein Betrag von 2.045,88 EUR ergibt. Insgesamt beträgt daher das Konten-Guthaben (zumindest) 3.998,39 EUR. Zusätzlich ist der Wert des durch Erbschaft von ihrem Vater erlangten Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück zu berücksichtigen. Dieser stellt grundsätzlich verwertbares Vermögen dar, da die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft jederzeit verlangt werden kann (§§ 749, 1008 BGB). Der Wert ist auch in diesem Fall der Zeitwert im Zeitpunkt der Antragstellung (§§ 28 Abs. 1 Nr. 2, 28 Abs. 2 BAföG). Nach der Auskunft des Gutachterausschusses vom 15.07.2004 ist dabei von einem Wert des Gesamtgrundstücks in Höhe von mindestens 200.000,00 EUR auszugehen. Nach Abzug der bestehenden Belastungen in Höhe von 152.143,90 EUR verbleibt ein Vermögen von 47.856,10 EUR, von dem auf die Klägerin ein Anteil von 11.964,03 EUR entfällt. Auch unter Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG von 5.200,00 EUR verbleibt ein Betrag von 6.764,03 EUR aus dem Grundvermögen, zusammen mit den Kontenguthaben ein Betrag von 10.762,42 EUR, der gemäß § 30 BAföG auf den Bedarf der Klägerin im Bewilligungszeitraum anzurechnen ist und diesen unstreitig übersteigt. Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann aber über den Freibetrag von 5.200,00 EUR hinaus ein weiterer Teil des Vermögens zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben. Wann eine unbillige Härte vorliegt, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gesetz enthält insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff, der für das Verwaltungsgericht voll nachprüfbar ist. Bei Vorliegen einer unbilligen Härte hat der Beklagte eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die Verwertung des Miteigentumsanteils durch die Klägerin würde hier eine unbillige Härte bewirken. Eine Veräußerung des Grundstücks gegen den Willen der Miteigentümer, ihrer Mutter und ihrer Schwester, ist nicht zumutbar. Die Klägerin, ihre Mutter und die Schwester würden ihre Familienwohnung verlieren und darüber hinaus, da die Verwertung gegen den Willen der Miteigentümer nur durch Durchführung einer Auseinandersetzungsversteigerung möglich ist, zu einer voraussichtlich unwirtschaftlichen Verwertung ihres Vermögens gezwungen. Die Mutter würde einen Teil ihres Vermögens wegen der Finanzierung des Studiums ihrer Tochter einbüßen, obwohl sie nach den Vorschriften des BAföG ihr Vermögen nicht einzusetzen hat und auch ihr Einkommen so niedrig ist, dass sie dazu nicht beitragen muss. Einkommen der Mutter ist nämlich entgegen der Berechnung in den Bescheiden vom 26.02.2004 nicht anzurechnen. Nach den Verwaltungsvorgängen hat der Beklagte Mieteinnahmen der Mutter zu ihrem Einkommen gerechnet. Dies ist allerdings nicht zulässig, da die Mutter nach dem Steuerbescheid des maßgeblichen Jahres 2001 Minuseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung hatte. Allein wegen der Rente kann eine Anrechnung nicht erfolgen (vgl. Bescheid vom 29.12.2004 für den Bewilligungszeitraum 9/2004 - 8/2005). Eine Verwertung des Vermögens in der Form, dass es als Sicherheit für ein Darlehen zu marktüblichen Zinsen dienen könnte, ist nicht möglich. Die Klägerin, die am Anfang ihres Studiums steht und auf unabsehbare Zeit Mittel für die Rückzahlung des Darlehens nicht aufbringen könnte, würde trotz des Miteigentumsanteils von Banken kein Darlehen erhalten. Das ist der Kammer aus mehreren Auskünften verschiedener Banken in früheren Verfahren bekannt. Die Banken sind nicht an einer Verwertung eventueller Sicherheiten interessiert, sondern an der Rückzahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen. Vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 19.01.2005 - 1 K 1027/04 -, juris Die Entscheidung, weitere Beträge nach § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei zu lassen, erfordert jedoch eine Ermessensentscheidung des Beklagten. Vgl. zu dem einheitlichen Ermessensbegriff Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.07.1998 - 5 C 14.97 -, FamRZ 1998, 1630. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor. Der Beklagte ist nicht gehalten, den gesamten Wert des Grundvermögens anrechnungsfrei zu stellen mit der Folge, dass das weitere Vermögen der Klägerin bis zur Höhe des Freibetrages anrechnungsfrei bliebe. Vgl. aber Rothe/Blanke, Kommentar, § 29 Anm. 12.1. Nach Auffassung der Kammer liegt es vielmehr im Ermessen des Beklagten, die Freibeträge so anzusetzen, dass die Guthaben auf den Konten der Klägerin ganz oder - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - teilweise zur Finanzierung der Ausbildung einzusetzen sind. Da der Beklagte und die Widerspruchsbehörde diese Gesichtspunkte jedoch nicht berücksichtigt haben, ist der Bescheid des Beklagten vom 26.02.2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 15.11.2004 aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag der Klägerin neu zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 155 Abs. 1, Abs. 4, 188 Satz 2 VwGO. Die Kosten sind dem Beklagten insgesamt aufzuerlegen, da er durch die fehlende Ermessensentscheidung Anlass zur Klage gegeben hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.