Beschluss
3 L 508/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:1229.3L508.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihres unter dem 13. Juli 2005 erhobenen Widerspruchs gegen den an den Beigeladenen gerichteten Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2005 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Es kann dahinstehen, ob der Antrag zulässig ist, denn er ist jedenfalls unbegründet. 6 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst, mit der die Antragsgegnerin am 04. Juli 2005 den zu Gunsten des Beigeladenen erlassenen Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2005 versehen hat, ist nicht zu beanstanden. Namentlich genügt die ihr beigegebene Begründung den aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden Anforderungen. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und hat unter anderem mit den Hinweisen auf die Sicherstellung einer nachfragegestützten Krankenhausversorgung am Standort S. sowie auf die Weiternutzung der mit staatlichen Fördermitteln vorgehaltenen Krankenhausinfrastruktur und der damit verbundenen Abwehr des Verlustes von Arbeitsplätzen Umstände dargelegt, die ihrer Ansicht nach ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Feststellungsbescheides begründen. Des Weiteren hat sie angeführt, dass der Beigeladene mit Blick auf die Einbindung des ehemaligen Ev. Krankenhauses S. und der damit verbunden budgetrechtlichen Probleme ebenfalls ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Feststellungsbescheides habe. Weiter gehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO insoweit nicht. Da es sich um ein formelles Begründungserfordernis handelt, bedarf es an dieser Stelle - noch - keiner Erörterung, ob die Ausführungen der Antragsgegnerin inhaltlich tragfähig sind. Der Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. Die erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Dritten gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt liegt, sofern die Behörde - wie hier - auf Antrag des Begünstigten die sofortige Vollziehung gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO angeordnet hat, gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 VwGO (wie dem in der Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei - in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren - nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides zu überprüfen, sondern eine Abwägung zwischen dem Interesse des Konkurrenten an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und dem öffentlichen Interesse sowie dem Interesse des Begünstigten an der sofortigen Ausnutzung des erteilten Feststellungsbescheides vorzunehmen 7 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 13 B 1626/05 - - . 8 Im vorliegenden Fall geht diese Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei lässt die Kammer offen, ob sich der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2005 deshalb als erfolglos erweist, weil es ihr an einer Verletzung eigener Rechte fehlt, da über ihren Antrag auf Ausweisung einer Abteilung für plastische Chirurgie seitens der Antragsgegnerin noch nicht befunden wurde. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass die Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs offen sind, kann sich hieraus nichts für sie ergeben. Die dann erforderliche - von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs unabhängige - Abwägung lässt schützenswerte Interessen der Antragstellerin daran, die Umsetzung des angefochtenen Feststellungsbescheides vom 28. Juni 2005 bis zu einer Entscheidung im Widerspruchs- bzw. einem nachfolgenden Klageverfahren abzuwenden, nicht erkennen. Sie führt in diesem Zusammenhang an, ihr Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ergebe sich daraus, dass sich der Feststellungsbescheid, sofern er sofort vollzogen würde, nachteilig auf ihre Aussichten auf Ausweisung einer Abteilung für plastische Chirurgie auswirken könne. 9 Hierdurch ist weder substantiiert dargetan - und im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich -, dass der Antragstellerin durch die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides des Beigeladenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit irreversible Rechts-verluste drohen, zumal über ihren Antrag auf Ausweisung einer Abteilung für plastische Chirurgie noch nicht entschieden wurde. Was die Antragstellerin geltend gemacht hat, sind lediglich befürchtete Rechtsnachteile. Dass diese in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen derart gravierend wären, dass sie einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommen könnten 10 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, NVwZ 2004, 53 -, 11 ist nicht erkennbar. Mit Blick darauf, dass durch die Nichtausnutzung des Feststellungsbescheides die Versorgung der Bevölkerung in S. mit Krankenhausleistungen nicht sicher gewährleistet wäre und die Einstellung des Betriebes des ehemaligen Ev. Krankenhauses S. zu einem Verlust von Arbeitsplätzen sowie öffentlicher Fördermittel führen könnte, ist es der Antragstellerin durchaus zumutbar, die Folgen einer zeitnahen Umsetzung des Feststellungsbescheides bis zum Abschluss des Widerspruchs- beziehungsweise eines nachfolgenden Klageverfahrens hinzunehmen und im Übrigen die Entscheidung über ihren Antrag auf Ausweisung einer Abteilung für plastische Chirurgie abzuwarten. Mithin überwiegt das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des zu Gunsten des Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheides. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht hat etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig erklärt, weil er sich durch die Stellung eines Sachantrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.