Urteil
6 K 4128/04
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:0314.6K4128.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 29.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 03.11.2004 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger beantragte am 31.08.2000 beim Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der höheren Berufsfachschule. Im Antragsformular gab er weder eigenes Vermögen noch eigene Schulden bzw. Lasten an. 3 Mit Bescheid vom 29.11.2000 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum von August 2000 bis einschließlich Juli 2001 Ausbildungsförderung in monatlicher Höhe von 355 DM. Mit Bescheid vom 29.03.2001 erhöhte er die monatliche Förderung für den Teilzeitraum April 2001 bis Juli 2001 auf 375 DM monatlich. 4 Mit Bescheid vom 27.12.2001 setzte der Beklagte die Förderung für den gesamten Bewilligungszeitraum neu fest und gewährte dem Kläger für die Zeit von August 2000 bis einschließlich März 2001 eine monatliche Förderung von 99,08 EUR und für die Zeit von April 2001 bis Juli 2001 in Höhe von 115,55 EUR. Den überzahlten Betrag von 964,16 EUR forderte der Beklagte zurück. Auf diesen Betrag zahlte der Kläger am 28.08.2002 einen Betrag von 200 EUR, wovon der Beklagte 195,66 EUR auf die Hauptforderung anrechnete. Mit Bescheid vom 12.09.2002 stundete der Beklagte den offen stehenden Rückforderungsbetrag in Höhe von 786,50 EUR bis zum Ablauf des Zivildienstes am 31.07.2003. 5 Nachdem der Beklagte im Rahmen eines Datenabgleichs mit der Finanzverwaltung nach § 45 d EStG Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Kläger im Jahr 2001 über die Sparkasse H. einen Freistellungsbetrag von 307 DM (= 156,97EUR) in Anspruch genommen hatte, forderte er diesen unter dem 05.02.2003 auf, sein gesamtes Kapitalvermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. Der Kläger erklärte daraufhin zunächst, der Wert seiner Konten- u. Sparguthaben schwanke zwischen einem Soll von 100 EUR und einem Guthaben von 100 EUR. 6 Auf nochmalige Aufforderung durch den Beklagten reichte der Kläger eine Bescheinigung der Sparkasse H. über seine dort geführten Konten und den jeweiligen Stand zum 31.08.2000 ein. Danach liefen zu diesem Zeitpunkt ein Girokonto und vier Sparkonten auf den Namen des Klägers. Bei einem Gesamtguthaben von 10.342,58 DM entfielen auf das Sparkonto/Zertifikat Nr. 00000000 10.250,69 DM. 7 Mit Bescheid vom 29.04.2003 hob der Beklagte seine bisherigen Bewilligungsbescheide hinsichtlich des Bewilligungszeitraums August 2000 bis Juli 2001 auf, versagte Förderungsleistungen für den Teilzeitraum August 2000 bis März 2001 und bewilligte für den Teilzeitraum April 2001 bis Juli 2001 eine monatliche Förderung in Höhe von 100,87 EUR. Gleichzeitig forderte er den Kläger auf, die eingetretene Überzahlung in Höhe von 851,36 EUR zu erstatten. Unter Einschluss der noch bestehenden Rückforderung in Höhe von 768,50 EUR verlangte der Beklagte eine Gesamtrückzahlung von 1.619,86 EUR. 8 Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger dahingehend, dass er das streitige Guthaben nie besessen habe und bei Antragstellung auch nicht gewusst habe, dass dieses Konto noch existierte. Das Konto sei acht Jahre zuvor von seiner Großmutter auf seinen Namen angelegt worden, um zu verhindern, dass der Großvater Kenntnis von dem Geld erlangt. Die Großmutter habe immer das Zugriffsrecht gehabt. Er, der Kläger, habe lediglich unterschrieben, damit das Konto unter seinem Namen geführt werden konnte. Er habe die Existenz des Kontos in der Folgezeit vergessen und sei erst durch die Auflistung der Sparkasse H. wieder daran erinnert worden. Er habe weder Zugriff auf das Konto noch Kenntnis der jeweiligen Salden gehabt. Bezüglich des Sparkontos Nr. 0000000 legte der Kläger den Eröffnungsantrag vom 04.06.1999 sowie die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter zur Eröffnung, beide unterschrieben von seiner Mutter, in Kopie vor. Die Zustimmungserklärung enthält auch das Einverständnis, dass der minderjährige Kontoinhaber ohne gesonderte Zustimmung der gesetzlichen Vertreter selbst Kontoverfügungen vornehmen darf. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2004 wies die Bezirksregierung L1. den Widerspruch des Klägers zurück. Der Beklagte habe zu Recht seine früheren Bewilligungsbescheide nach § 45 SGB X zurückgenommen und die Erstattung eines Betrags von 1.815,52 EUR gefordert. Weil der Kläger auf die frühere Rückforderung bereits einen Betrag von 195,66 EUR zurückgezahlt hat, habe der Beklagte lediglich eine Rückzahlung von 1.619,86 EUR verlangt. Der Kläger habe für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Leistungen in Höhe von insgesamt 1.815,52 EUR zu Unrecht erhalten. Das Guthaben aus dem Sparkassenzertifikat sei als Vermögen des Klägers anzurechnen gewesen. Dieser sei Inhaber dieses Zertifikats gewesen. Entgegen seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren sei das Zertifikat ausweislich der vorgelegten Bankunterlagen im Jahr 1999 von seiner Mutter angelegt worden. Auch habe er uneingeschränkte Verfügungsmacht hierüber gehabt. Daher sei seine Behauptung, er habe diese Geldanlage vergessen, als Schutzbehauptung anzusehen. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil er die Rechtswidrigkeit der Förderungsbewilligung infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Er habe trotz umfangreicher Abfrage des Vermögens im Antragsformblatt sämtliche Fragen verneint. Im Rahmen des Ermessens sei entscheidend, dass das Rückforderungsinteresse angesichts der angespannten Haushaltslage der öffentlichen Hand schwerer wiege als das Interesse des Klägers, die rechtswidrig erhaltenen Leistungen behalten zu dürfen. 10 Am 17.12.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, er habe von dem auf seinen Namen angelegten Zertifikat keinerlei Kenntnis gehabt. Seine Großmutter habe mit Hilfe seiner Mutter Geld auf seinen Namen angelegt, um unabhängig von ihrem Ehemann über eigene finanzielle Mittel verfügen können. Gemeinsam hätten diese zwischenzeitlich über das Guthaben verfügt. Ebenso wie die Einrichtung des Sparkassenzertifikats sei auch dessen Auflösung ohne sein Wissen von seiner Mutter vorgenommen worden. Dem Kläger hätten sich auch keinerlei Anhaltspunkte aufgedrängt, bei der Bank, seiner Mutter oder der Großmutter nachzufragen. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid des Beklagten vom 29.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 03.11.2004 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass das Guthaben aus dem Zertifikat nach § 11 Abs. 2 BAföG anzurechnendes Vermögen des Klägers und dessen Behauptung, bei Antragstellung keine Kenntnis hiervon gehabt zu haben, unglaubhaft sei. 16 Die Kammer hat durch Beschluss vom 09.02.2006 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. 20 Der Bescheid des Beklagten vom 29.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 03.11.2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 21 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind die §§ 45, 50 SGB X. 22 Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Mit dem zurückgenommenen Bescheid vom 27.12.2001 hatte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung für die Zeit von August 2000 bis Juli 2001 bewilligt und damit einen begünstigenden Verwaltungsakt erlassen. Dass dieser Bescheid wegen anzurechnenden Vermögens in Form eines Guthabens aus dem Sparkassenzertifikat teilweise zu Unrecht ergangen war, kann zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden. Denn gemäß Absatz 2 darf auch ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Der Kläger hat die ihm für den streitigen Bewilligungszeitraum gewährte Förderung verbraucht. 23 Der Berufung des Klägers auf Vertrauensschutz steht die Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht entgegen. Danach kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Grob fahrlässig handelt, wer im gegebenen Fall unbeachtet lässt, was jedem hätte einleuchten müssen. Dabei sind die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie das Einsichtsvermögen des Begünstigten und die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. 24 Vgl. VG Minden, z. B. Urteile vom 23.9.2003 - 6 K 3854/02 und 6 K 3237/03 -, m.w.N., und vom 7.10.2003 - 6 K 2366/02 -; Wiesner in: SGB X, Kommentar, 4.Auflage 2001, § 45 Rn. 24. 25 Die Beweislast trifft insoweit die Behörde. 26 Vgl. Wiesner a.a.O., § 45 Rn. 22. 27 Bei Anwendung dieser Kriterien vermag die Kammer in der unterlassenen Mitteilung des im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Guthabens in Form des Sparkassenzertifikats kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Klägers zu erkennen. Denn unter Berücksichtigung der im Gerichtsverfahren vorgelegten Bankunterlagen und Bestätigungen der Sparkasse H. sowie der Zeugenaussagen von Mutter und Großmutter des Klägers lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung Kenntnis von dem auf seinen Namen angelegten Sparkassenzertifikat hatte oder haben musste. 28 Aus den Eröffnungs- und Auflösungsunterlagen zum Sparkassenzertifikat Nr. 000000 sowie den Erklärungen der Sparkasse H. vom 27.01.2005, vom 15.03.2005 und vom 01.04.2005 ergibt sich, dass die Mutter des Klägers alle erforderlichen Erklärungen gegenüber der Bank abgegeben hat. Selbst die Auflösung des Zertifikats im Juni 2002 erfolgte, obwohl der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war, durch die Mutter. Es ergibt sich kein objektiver Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger selbst über das unter seinem Namen angelegte Kapital tatsächlich verfügt hat. Der Umstand, dass ihm im Antragsformular zum Zertifikat ausdrücklich eine selbständige Verfügungsbefugnis eingeräumt worden war, reicht für die Annahme vorhandener Kenntnis nicht aus, selbst wenn die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung für die Einräumung der Verfügungsbefugnis keine nachvollziehbare Begründung liefern konnte. Ein Hinweis darauf, dass der Kläger von der Geldanlage gewusst haben muss, ergibt sich auch nicht aus den hierfür erteilten Freistellungsaufträgen. Denn die Sparkasse H. hat unter dem 06.03.2006 mitgeteilt, dass im Namen des Klägers, vermutlich durch die Eltern, am 11.11.1992 ein Freistellungsauftrag über den damals zulässigen Höchstbetrag erteilt worden sei. Dieser Auftrag sei in den Folgejahren automatisch auf den jeweils gültigen Höchstbetrag angepasst worden. 29 Zwar hat der Kläger im Widerspruchsschreiben selbst angegeben, ca. acht Jahre zuvor, also 1995, per Unterschrift an einer Geldanlage seiner Großmutter unter seinem Namen mitgewirkt zu haben. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung von dem nach Ablauf der 1995 getätigten Geldanlage angelegten Zertifikat Kenntnis hatte bzw. haben musste. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Kläger im Widerspruchsschreiben das unter seinem Namen geführte Zertifikat fälschlicherweise mit der Geldanlage 1995 in Verbindung gebracht hat dafür, dass er von der 1999 vorgenommenen Geldanlage keine Kenntnis hatte. 30 Aus den Zeugenaussagen von Großmutter und Mutter des Klägers ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Kläger von der 1999 erfolgten Geldanlage auf seinen Namen gewusst haben muss. Diese haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass erstere im Jahr 1990 von ihrer Mutter 10.000 DM geerbt und dieses Geld durch ihre Tochter mehrfach kurzfristig unter dem Namen des Klägers angelegt hatte. Nach Auflösung des Sparkassenzertifikats im Juni 2002 sei das Geld unter dem Namen des noch minderjährigen Bruders des Klägers angelegt worden. Zwar hat die Großmutter in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie meine, den Kläger darüber informiert zu haben, dass sie Geld auf seinen Namen angelegt hat. Es bleibt aber offen, zu welchem Zeitpunkt eine solche Offenbarung erfolgt sein könnte. Für eine zeitlich nach der vom Kläger selbst eingeräumten Mitwirkung an der Geldanlage von 1995 erfolgten Kenntnisnahme gibt es keinen Beleg. 31 Dem Kläger kann auch dann keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn man unterstellt, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung Zugang zu dem Sparbuch Nr. 0000000 gehabt hat. Denn aus dem Umstand, dass dort unter dem 11.05.1999 aus dem 1995 angelegten Sparbrief 10.000 DM gutgeschrieben und am 04.06.1999 10.000 DM abgeflossen sind, musste der Kläger nicht zwingend den Schluss ziehen, dass dieses Geld erneut unter seinem Namen angelegt worden ist. 32 Aus den genannten Gründen folgt zugleich, dass dem Kläger die Berufung auf Vertrauen auch nicht nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X verwehrt ist, weil er im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides die Rechtswidrigkeit der Förderungsbewilligung gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hätte. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 34 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.