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Urteil

9 K 1052/05

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Kostenausgleichung sind nur tatsächlich erstattungsfähige außergerichtliche Kosten zu berücksichtigen. • Auf eine vom Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren abgerechnete Geschäftsgebühr ist nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in Höhe von 0,75 eine Anrechnung auf die gerichtliche Verfahrensgebühr vorzunehmen. • Die Anrechnung solcher Gebühren ist nicht mit der gerichtlichen Kostenentscheidung unvereinbar; eine gesonderte Erklärung der Notwendigkeit der Bevollmächtigtenhinzuziehung für das Vorverfahren ist insoweit nicht erforderlich. • Bei Fahrtkosten ist nur der nach den einschlägigen Vorschriften berechnete Betrag erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Kostenausgleich nach Anrechnung der Widerspruchsgebühr und Fahrtkosten • Bei der Kostenausgleichung sind nur tatsächlich erstattungsfähige außergerichtliche Kosten zu berücksichtigen. • Auf eine vom Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren abgerechnete Geschäftsgebühr ist nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in Höhe von 0,75 eine Anrechnung auf die gerichtliche Verfahrensgebühr vorzunehmen. • Die Anrechnung solcher Gebühren ist nicht mit der gerichtlichen Kostenentscheidung unvereinbar; eine gesonderte Erklärung der Notwendigkeit der Bevollmächtigtenhinzuziehung für das Vorverfahren ist insoweit nicht erforderlich. • Bei Fahrtkosten ist nur der nach den einschlägigen Vorschriften berechnete Betrag erstattungsfähig. Die Stadt (Klägerin) suchte die gerichtliche Genehmigung eines Flächennutzungsplans gegen die Bezirksregierung (Beklagte). Das Verwaltungsgericht hatte der Klägerin überwiegend stattgegeben und die Verfahrenskosten im Verhältnis 4/5 zu 1/5 zugunsten der Klägerin verteilt. Die Klägerin machte zur Kostenausgleichung außergerichtliche Anwaltskosten von insgesamt 1.711,87 EUR geltend; darin war eine auf das Widerspruchsverfahren entfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG enthalten, von der 0,75 auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet worden waren. Die Beklagte beanspruchte Fahrtkosten in Höhe von 33,60 EUR. Streit bestand darüber, welche Beträge erstattungsfähig sind und ob die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG gegenüber der erstattungspflichtigen Behörde Anwendung findet. • Die Festsetzung erfolgt nach § 164 VwGO auf Grundlage der in der Hauptsache getroffenen Kostenentscheidung (Klägerin 4/5, Beklagte 1/5). • Von der von der Klägerin geltend gemachten Summe ist die nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorzunehmende Anrechnung der 0,75-Gebühr in Höhe von 422,82 EUR abzuziehen, sodass die tatsächlichen erstattungsfähigen außergerichtlichen Anwaltskosten 1.289,05 EUR betragen. • Ausgehend von der Kostenverteilung trägt die Beklagte 1/5 der erstattungsfähigen Gesamtkosten; dieser Anteil ergibt brutto 263,41 EUR. Nach Verrechnung der von der Beklagten selbst geltend gemachten erstattungsfähigen Fahrtkosten von 28,00 EUR verbleibt ein festzusetzender Erstattungsbetrag von 235,41 EUR zu Lasten der Beklagten. • Die erstattungsfähigen Fahrtkosten der Beklagten sind nach §§ 173 VwGO, 91 Abs. 1 S. 2 ZPO und 5 Abs. 2 Ziff. 1 JVEG zu bemessen; die berechneten 112 km × 0,25 EUR führen zu 28,00 EUR. • Eine dagegen entgegenstehende Ansicht, wonach die Anrechnung der Widerspruchsgebühr gegenüber der ersatzpflichtigen Behörde unzulässig sei mit Verweis auf die Notwendigkeitserklärung nach § 162 VwGO, teilt das Gericht nicht; die Anrechnungsvorschrift ist anzuwenden und führt zu einer Reduktion der erstattungsfähigen Kosten. Die Beklagte hat der Klägerin 235,41 EUR nebst Zinsen nach § 247 BGB ab 27.12.2006 zu erstatten. Die weitergehenden Anträge wurden zurückgewiesen. Begründend ist, dass von den geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten die nach VV RVG vorzunehmende Anrechnung vorzunehmen war, wodurch die erstattungsfähigen Kosten reduziert wurden; daraus und aus der im Urteil festgelegten Kostenaufteilung ergibt sich der zu erstattende Betrag. Die Fahrtkosten der Beklagten wurden auf 28,00 EUR beschränkt und diesem Betrag gegen die von der Beklagten zu tragende Kostenquote angerechnet, so dass sich der verbleibende Erstattungsanspruch auf 235,41 EUR beläuft.