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Urteil

11 K 1119/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2006:0329.11K1119.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes "C1.------straße 8" in der Gemarkung C2. . In den Jahren 1999 bis 2000 wurden am Grundstück durch Umbaumaßnahmen die Wohnflächen verändert. Das Finanzamt Q. erließ daraufhin am 22.7.2001 einen Bescheid, mit dem rückwirkend zum 1.1.2001 der Einheitswert des Grundstückes auf 96.800,- DM und der Grundsteuermessbetrag auf 338,80 DM festgesetzt wurden. Der Bescheid wurde der Erbengemeinschaft Lackmann zugestellt, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümerin des Grundstückes war, da die Erbengemeinschaft bereits durch Vertrag vom 2.7.1999 aufgelöst worden war und nur die Kläger Eigentümer des Grundstückes wurden. Nachdem der Eigentumsübergang dem Finanzamt Q. bekannt wurde, erging unter dem 2.4.2002 ein weiterer Bescheid an die Kläger, in dem fälschlicherweise der bis zum 1.1.2001 geltende Einheitswert in Höhe von 6.333,- DM zu Grunde gelegt und der Grundsteuermessbetrag auf 50,69 DM festgesetzt wurde. Auf der Basis dieser Bescheide wurde gegenüber den Klägern die Grundsteuer für die Jahre 2001 und folgende neu festgesetzt. Unter dem 27.10.2004 berichtigte das Finanzamt Q. diesen Bescheid und setzte gegenüber dem Kläger zu 2. den Einheitswert des Grundstückes erneut auf 49.493,- EUR (= 96.800,- DM) und den Grundsteuermessbetrag rückwirkend ab dem 1.1.2001 auf 173,23 EUR (= 338,80 DM) fest. Mit Bescheid vom 5.11.2004 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2. einen Bescheid, mit dem die für Jahre 2001 bis 2004 zu zahlende Grundsteuer B auf 2.463,30 EUR neu festgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 8.11.2004 legte der Kläger gegen den Einheitswertbescheid des Finanzamtes Q. vom 27.10.2004 Einspruch und gegen den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 5.11.2004 Widerspruch ein und führte zur Begründung mit Schreiben vom 10.2.2005 aus: Nachdem er den Einheitswertsbescheid des Finanzamtes bezüglich der Höhe der Festsetzungen überprüft habe, widerspreche er nicht mehr der Höhe der Festsetzungen. Der Beklagte sei allerdings nicht berechtigt, die Grundsteuern rückwirkend für die Jahre 2001 und 2002 zu erhöhen. Die für die Jahre 2001 und 2002 erhobene Grundsteuer sei in die Nebenkostenabrechnungen mit den Mietern des Wohnhauses eingeflossen. Da die Mieter gewechselt hätten, sei es ihm nicht mehr möglich, die erhöhte Grundsteuer für die Jahre 2001 und 2002 auf die Mieter umzulegen. Es handele sich hierbei um einen Betrag von 1.039,76 EUR. Dass der Beklagte mehr als drei Jahre benötigt habe, um aus dem festgesetzten Einheitswert einen Steuerbescheid folgen zu lassen, sei nicht nachvollziehbar und dem Beklagten zuzurechnen. Er bäte deshalb darum, die nachträgliche Steuerforderung für die Jahre 2001 und 2002 niederzuschlagen. Mit Bescheid vom 20.4.2005 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 2. zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Grundsteuermessbescheid vom 27.10.2004 sei für ihn bindend. Das Finanzamt Q. habe im Jahre 2002 einen neuen Grundsteuermessbescheid an ihn und seine Ehefrau erlassen und hierbei fälschlicherweise den seit 2001 nicht mehr gültigen Einheitswert zu Grunde gelegt. Auf der Grundlage dieses Grundsteuermessbescheides habe er weiterhin entsprechend den alten, überholten Einheitswerten die Grundsteuer festsetzen müssen. Erst im Jahre 2004 sei der Grundsteuermessbescheid geändert worden, sodass auch erst ab diesen Zeitpunkt für ihn die Möglichkeit bestanden habe, die Grundsteuer entsprechend dem nunmehr gültigen Grundsteuermessbetrag nachzuerheben. Selbst wenn das Finanzamt Q. bereits mit Einheitswertbescheid vom 22.7.2001 gegenüber dem Kläger den Einheitswert neu festgesetzt hätte, wäre die Stadt nicht gehindert gewesen, die festgesetzte Grundsteuer rückwirkend zum 1.1.2001 zu ändern. Es gelte insoweit eine Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren, die hier eingehalten worden sei. Der Grundsteuerbescheid vom 5.11.2004 sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger zu 2. gehindert sei, die erhöhte Grundsteuer nachträglich auf seine Mieter umzulegen. Bereits auf Grund des am 22.7.2001 ergangenen Bescheides an die Erbengemeinschaft Lackmann sei den Klägern als Mitglieder der Erbengemeinschaft bekannt gewesen, dass der Grundsteuermessbetrag erhöht worden sei und damit auch mit einer nachträglichen Erhöhung der Grundsteuer zu rechnen gewesen sei. Gegen diesen, am 29.4.2005 zugestellten Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 30.5.2005 Klage erhoben und im Wesentlichen auf das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 5.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.4.2005 insoweit aufzuheben, als sie für die Jahre 2001 und 2002 zu einer Grundsteuer in Höhe von 1039,76 EUR veranlagt wurden, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihnen die für die Jahre 2001 und 2002 gezahlte Grundsteuer in Höhe von 1039,76 EUR zu erlassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung ergänzend vor: Die Klage der Klägerin zu 1. sei schon unzulässig, weil sie durch den angegriffenen Bescheid nicht beschwert werde und damit nicht klagebefugt sei. Die Klage des Klägers zu 2. sei unbegründet, da der Grundbesitzabgabenbescheid vom 5.11.2004 rechtmäßig sei. Zur Klage des Klägers zu 2., die der Beklagte für unbegründet hält, hat er im Wesentlichen auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Ergänzend hat der Beklagte ausgeführt, dass mangels Vorliegens einer besonderen Härte auch ein Erlass der festgesetzten Grundsteuer in voller Höhe oder teilweise nicht in Betracht komme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage der Klägerin zu 1. ist unzulässig, weil sie weder Adressatin des angefochtenen Grundbesitzabgabenbescheides vom 5.11.2004 noch des Widerspruchsbescheides vom 20.4.2005 ist und damit durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert wird. Die Klage des Klägers zu 2. ist mit dem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage ist unbegründet, weil der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 5.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides, soweit mit ihm auch die für die Jahre 2001 bis 2002 zu entrichtende Grundsteuer neu festgesetzt wurde, rechtmäßig ist und den Kläger zu 2. nicht in seinen Rechten verletzt. Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d AO darf ein Steuerbescheid nur aufgehoben oder geändert werden, wenn dies gesetzlich zugelassen ist. Nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, wenn ein Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO, dem Bindungswirkung für den Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn bei den Bescheiden des Finanzamtes Q. vom 27.10.2004, mit denen für das betreffende Grundstück der Einheitswert und der Grundsteuermessbetrag rückwirkend auf den 1.1.2001 neu festgesetzt wurden, handelt es sich um Grundlagenbescheide i.S.d. § 171 Abs. 10 AO i.V.m. §§ 180 Abs. 1 Nr. 1, 184 AO. Sie binden den Beklagten hinsichtlich des Erlasses des Grundsteuerbescheides als Folgebescheid (vgl. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO) und haben auf Grund ihrer Rückwirkung zur Folge, dass auch für die Jahre 2001 und 2002 die Grundsteuer entsprechend diesen Grundlagenbescheiden neu festzusetzen war. Einwände gegen die diesen Grundlagenbescheide innewohnende Rückwirkung hätte der Kläger im Rechtsmittelverfahren vor dem Finanzamt Q. geltend machen müssen (vgl. § 351 Abs. 2 AO). Im Grundsteuerfestsetzungsverfahren kann er damit - nach Rücknahme der Einsprüche gegenüber dem Finanzamt Q. - nicht mehr gehört werden. Der Hilfsantrag des Klägers zu 2., ihm die für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 zu zahlende Grundsteuer zu erlassen, weil eine Umlage der erhöhten Grundsteuer auf die Mieter nicht möglich sei, ist ebenfalls unbegründet. Dem Kläger zu 2. steht kein Anspruch auf Erlass dieser Grundsteuerbeträge zu. Neben den hier nicht einschlägigen speziellen Erlassvorschriften des Grundsteuergesetzes (§ 32,33 GrStG) kommt im Falle des Klägers zu 2. wegen der nicht möglichen Umlage der erhöhten Grundsteuer auf die Mieter allenfalls eine unbillige Härte i.S.d. § 227 AO in Betracht. Insoweit ist jedoch bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die fehlende Abwälzbarkeit einer nachträglich erhobenen Grundsteuer keine unbillige Härte darstellt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.6.1982 - 8 C 106.81 -, KStZ 1982, 192 = ZKF 1982, 194 = DVBl 1982, 1053 = DÖV 1982, 946 = Buchholz 401.0 § 163 AO Nr. 2, - 8 C 90.81 -, ZKF 1982, 193 = NJW 1982, 2682 = MDR 1983, 82 = Buchholz 401.0 § 163 AO Nr. 1 = HFR 1984, 595 = DStZ 1984, 74 = DokBer A 1982, 346, und - 8 C 126.81 -, ZMR 1982, 363 = HFR 1984, 594. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die fehlende Abwälzbarkeit der Grundsteuer für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 erst durch eine verzögerte Sachbehandlung des Beklagten entstanden sei. Auf Grund des zwar fehlerhaften, aber für den Beklagten bindenden (s.o.) Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes Q. vom 2.4.2002 konnte eine Nacherhebung der Grundsteuer für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 erst nach der mit Bescheid vom 24.10.2004 erfolgten Berichtigung des Einheitswert- und Grundsteuermessbetrages erfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.