Urteil
9 K 1891/06.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:0608.9K1891.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Ziffer 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 08. Mai 2006 und Ziffer 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Juli 2003 sowie die in der dortigen Ziffer 4 enthaltenen Androhung der Abschiebung nach Afghanistan werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Klägers vorliegen, und Afghanistan als Zielstaat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist am 21. März 1986 in Kabul geboren und hinduistischer Volks- und Religionszugehörigkeit. 3 Der Kläger reiste nach seinen Angaben am 04. November 2001 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter Hinweis auf seine hinduistische Volks- und Religionszugehörigkeit seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. 4 Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 30. Juli 2003 ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zudem wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise aufgefordert. 5 Seine gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage wies die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden im Verfahren 9 K 5534/03.A mit Urteil vom 05. Juli 2004 ab. 6 Unter dem 27. Februar 2006 stellte der Kläger erneut einen Asylantrag. Zur Begründung trug er vor: Auf Grund neuerer Erkenntnisse sei von einer politischen Verfolgung der Hindus im heutigen Afghanistan auszugehen. 7 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 08. Mai 2006 den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und Abänderung des Bescheides vom 30. Juli 2003 hinsichtlich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. 8 Mit seiner am 22. Mai 2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 11 hilfsweise, 12 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenhG gegeben sind, 13 hilfsweise, 14 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenhG vorliegen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den Bescheid des Bundesamtes vom 08. Mai 2006. 18 Den im Verfahren 9 L 349/06.A gestellten Antrag des Klägers die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die gegenüber der Ausländerbehörde in Gütersloh erfolgte Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, zurückzunehmen, nahm der Kläger zurück, nachdem die Ausländerbehörde mitgeteilt hatte, mit Blick auf das anhängige Klageverfahren einstweilen nicht abzuschieben. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (9 K 1891/06.A, 9 K 5534/03.A und 9 L 349/06.A) und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Situation in Afghanistan Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die zulässige Klage hat in der Sache zum Teil Erfolg. 22 Der Bescheid des Bundesamtes vom 08. Mai 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen vor. Der Kläger hat mit der Begründung, hinduistischer Volks und Religionszugehörigkeit zu sein, und mit dem Hinweis auf die derzeitige Situation der Hindus in Afghanistan fristgerecht eine Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten schlüssig vorgetragen, sodass über sein asylrechtliches Begehren zu befinden war. 23 Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Juli 2003 ist hinsichtlich Ziffer 1 insgesamt und hinsichtlich Ziffer 4 teilweise rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (1. und 4.). Demgegenüber ist der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Juli 2003 hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 rechtswidrig und verletzt den Kläger insofern in seinen Rechten (2. und 3.). 24 1. Der Kläger hat keinen Anspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a AsylVfG kann sich auf Art. 16 a Abs. 1 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. In der Anlage I zu § 26 a AsylVfG sind Finnland, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, die Schweiz und die Tschechische Republik als sichere Drittstaaten bestimmt worden, sodass alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland als sichere Drittstaaten anzusehen sind. Eine Anerkennung als Asylberechtigter kommt nur in Betracht, wenn festgestellt werden kann, dass der Asylbewerber ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist. Dieses ist von dem Asylbewerber im Rahmen seiner verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylVfG darzulegen. Falls der Einreiseweg nicht aufgeklärt werden kann, trägt der Asylbewerber für seine Behauptung, er sei ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Deutschland eingereist, die materielle Beweislast. 25 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (87 ff.); BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174 (175 ff.); BVerwG, Urteil vom 07. November 1995 - BVerwG 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23 (24 ff.). 26 Der Nachweis kann durch die Vorlage entsprechender Unterlagen wie z.B. eines Passes mit entsprechenden Eintragungen oder von Flugbelegen geführt werden, zu deren Aushändigung der Asylbewerber verpflichtet ist. Sind diese - wie hier - nicht vorhanden, ist ein schlüssiger Tatsachenvortrag mit der Angabe genauer Einzelheiten erforderlich, der gegebenenfalls durch weitere Nachforschungen bei dem jeweiligen Flughafenbetreiber oder der Fluggesellschaft verifiziert werden kann. 27 Hieran fehlt es. Die vom Kläger zu der von ihm behaupteten Einreise auf dem Luftweg gemachten Angaben sind mangels ausreichender Konkretheit einer Verifizierung nicht zugänglich. 28 2. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung, dass für ihn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dabei kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (Buchstabe c). 29 Der Begriff der Verfolgung ist im Einklang mit dem Flüchtlingsbegriff in Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 dahin auszulegen, dass ein Ausländer dann schutzberechtigt ist, wenn ihm die Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zugemutet werden kann, weil er für seine Person die aus Tatsachen begründete Furcht vor einer Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung hegen muss. 30 Die Verfolgungsfurcht ist begründet, wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände seines Falles bei Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung von gewisser Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. eine erneute Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Für die Prüfung, welcher Prognosemaßstab bei der Beurteilung einer Verfolgung des Ausländers zu Grunde zu legen ist, kommt es danach darauf an, ob dieser wegen bestehender oder unmittelbar drohender Verfolgung ausgereist oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Steht fest, dass der Ausländer wegen bestehender oder unmittelbar drohender Verfolgung ausgereist ist und dass ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar war, so ist er schutzberechtigt, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere unzumutbare Nachteile oder Gefahren. 31 Vgl. allerdings zum Asylrecht: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.); BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 (360 ff.); BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 (98 ff.); BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250 (251 ff.). 32 Die Frage, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, kann hier offen bleiben. Ihm droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zumindest Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG. 33 Dabei genügt für die Annahme einer Verfolgung nicht, dass der Schutzsuchende sich irgendeiner Form von Übergriffen von Privaten gegenübersieht. Vielmehr ist zu fordern, dass die erwarteten Übergriffe nach ihrer Qualität und Häufigkeit asylerheblichen Übergriffen von staatlichen oder quasistaatlichen Stellen entsprechen. Der Schutzsuchende muss in diesem Sinne aus einer vorhandenen, übergreifenden Friedensordnung, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen relativiert, sodass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, herausgehoben werden. 34 Vgl. zur politischen Verfolgung im Sinne des Asylverfassungsrechts: BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260, 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 (1166 ff.); BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.); BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 (356 ff.). 35 Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist. Die Annahme einer derartigen Gruppenverfolgung setzt allerdings voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst bald Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. 36 Vgl. zum Begriff der Gruppenverfolgung: BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 217 (231 f.); Marx, AsylVfG, Kommentar, 6. Auflage, München 2005, § 1 Rn. 52 ff. 37 So liegt der Fall hier. 38 Zwar sind Häufigkeit und Intensität von Übergriffen gegenüber Hindus, die anders als andere Volksgruppen in der afghanischen Verfassung keine Erwähnung gefunden haben, 39 vgl. Hutter, Institut für Orient- und Asienwissenschaften, Existenzmöglichkeiten für Hindus und Sikhs in der Islamischen Republik Afghanistan?, Stellungnahme vom 25. Januar 2006, S. 4, 40 nicht in größerem Ausmaß feststellbar. Dies ist jedoch im Wesentlichen auf die geringe Anzahl der in Afghanistan lebenden Hindus zurückzuführen. So schwanken die Zahlen der in Afghanistan lebenden Hindus von 1.500 bis 5.000. 41 Vgl. Hutter, Institut für Orient- und Asienwissenschaften, Existenzmöglichkeiten für Hindus und Sikhs in der Islamischen Republik Afghanistan?, Stellungnahme vom 25. Januar 2006, S. 1; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 23. Januar 2006, S. 28; Merzadah, Zur Lage der Hindu- und Sikh-Minderheit im heutigen Afghanistan, Bericht vom Januar 2006, S. 1; Auswärtiges Amt, Bericht vom 29. November 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan (Stand: November 2005), S. 22; U.S. Department of State, International Religious Freedom Report vom 08. November 2005. 42 Bekannt geworden ist zumindest, dass Hindus in der Regel keine Möglichkeit haben, ihr Grundeigentum zurückzuerhalten. 43 Vgl. Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 23. Januar 2006, S. 29 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht vom 29. November 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan (Stand: November 2005), S. 23. 44 Sie leben daher so gut wie ausschließlich unter extrem schwierigen Bedingungen in den Tempelbezirken ihrer Gemeinden. 45 Vgl. Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 23. Januar 2006, S. 29 und 32 f.; Merzadah, Zur Lage der Hindu- und Sikh-Minderheit im heutigen Afghanistan, Bericht vom Januar 2006, S. 5 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht vom 29. November 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan (Stand: November 2005), S. 23. 46 Unter Verstoß gegen religiöse Bräuche kam es auch zu Verbrennungen innerhalb der Tempelanlage, weil der Hindu- und Sikh-Gemeinde in Kabul die Verwendung der traditionellen Verbrennungsplätze untersagt wurde. Erst auf Druck des Ministeriums für Wallfahrt und Religiöse Angelegenheiten stellte die Kabuler Stadtverwaltung eine neue Verbrennungsstätte zur Verfügung, die zumindest im Jahr 2005 noch in Gebrauch war. Verbrennungen in Tempeln finden gleichwohl immer noch oder wieder statt, weil muslimische Anwohner gegen die Nutzung offizieller Verbrennungsstätten von Hindus protestieren. 47 Vgl. Hutter, Institut für Orient- und Asienwissenschaften, Existenzmöglichkeiten für Hindus und Sikhs in der Islamischen Republik Afghanistan?, Stellungnahme vom 25. Januar 2006, S. 3; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 23. Januar 2006, S. 35 und 37; Merzadah, Zur Lage der Hindu- und Sikh-Minderheit im heutigen Afghanistan, Bericht vom Januar 2006, S. 9; U.S. Department of State, International Religious Freedom Report vom 08. November 2005. 48 Überdies ist immer wieder von Fällen berichtet worden, dass Hindu-Schüler nicht die staatlich anerkannte Schule besucht haben, weil dies die einzige Möglichkeit war, vor Diskriminierungen und Belästigungen durch Lehrer und Schüler - vor der sie der Staat nicht schützte - sicher zu sein. Auch soll es Versuche gegeben haben, Hindu- Schüler zum Islam zu bekehren. Diesen bleibt oft nur der Besuch der eigenen Hindu- Schule, die nicht staatlich anerkannt ist und in der sie in ihrer Sprache und Religion unterrichtet werden. 49 Vgl. Hutter, Institut für Orient- und Asienwissenschaften, Existenzmöglichkeiten für Hindus und Sikhs in der Islamischen Republik Afghanistan?, Stellungnahme vom 25. Januar 2006, S. 3; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 23. Januar 2006, S. 38; Merzadah, Zur Lage der Hindu- und Sikh-Minderheit im heutigen Afghanistan, Bericht vom Januar 2006, S. 8 und 10; U.S. Department of State, International Religious Freedom Report vom 08. November 2005. 50 Weiter kommt es auf der Straße zu tätlichen Angriffen auf Hindus und zu Beleidigungen. So sind nach den Angaben Daneschs zwei ihn begleitende Hindus auf dem Weg zu Tempel tätlich angegriffen, beschimpft und als Gottlose bezeichnet worden. Dem entspricht es, wenn sich Hindu-Kinder in Kabul nicht trauen, das Gelände ihrer Tempelanlagen zu verlassen, aus Angst von muslimischen Kindern drangsaliert und geschlagen zu werden. 51 Vgl. Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 23. Januar 2006, S. 31 und 38; Merzadah, Zur Lage der Hindu- und Sikh-Minderheit im heutigen Afghanistan, Bericht vom Januar 2006, S. 7. 52 Es kommt weiter vor, dass junge Mädchen aus Hindu-Familien - unter sechzehn Jahren - von islamischen Gerichten zum Islam "bekehrt" werden und anschließend, wahrscheinlich zwangsverheiratet, verschwinden, ohne dass der Staat hiervor schützt. 53 Vgl. Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 23. Januar 2006, S. 39 f.; Merzadah, Zur Lage der Hindu- und Sikh-Minderheit im heutigen Afghanistan, Bericht vom Januar 2006, S. 1, 8 und 10 f. 54 Die aufgezeigten Fälle gesellschaftlicher Diskriminierung werden nicht dadurch relativiert, dass es der Hindu-Gemeinde möglich war unter staatlicher Beachtung größere religiöse Feste zu feiern. 55 Vgl. Afghan Hindu and Sikh in News vom 04. Januar 2006. 56 Soweit ersichtlich fanden die Feiern, insbesondere auch das neuntägige Hindu- Fest Navrata im Oktober 2005, 57 vgl. dazu: Auswärtiges Amt, Bericht vom 29. November 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan (Stand: November 2005), S. 23, 58 in den Hindu-Tempeln und somit abseits der muslimischen Bevölkerung statt. 59 Dass die Anliegen von Hindus und Sikhs durch einen ihrer Vertreter in der Loya Jirga zur Sprache kommen konnten, 60 vgl. Hutter, Institut für Orient- und Asienwissenschaften, Existenzmöglichkeiten für Hindus und Sikhs in der Islamischen Republik Afghanistan?, Stellungnahme vom 25. Januar 2006, S. 4, 61 Herr Gangaram als Vertreter der Hindus von Präsident Karsai ohne Geschäftsbereich in den Senat berufen wurde, 62 vgl. Merzadah, Zur Lage der Hindu- und Sikh-Minderheit im heutigen Afghanistan, Bericht vom Januar 2006, S. 11, 63 und Hindus - wie auch der Streit um die Nutzung von Verbrennungsstätten und die Berufung eines die Interessen der Hindus vertretenden Senators zeigt - durchaus bei staatlichen Stellen Gehör finden, spricht gegen eine staatliche, nicht aber gegen eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. 64 Eine Verfolgung durch nichtsstaatliche Akteure wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass illegale Landnahmen, einhergehend mit massiven Einschüchterungen, ein nicht spezifisch gegen Hindus gerichtetes Phänomen darstellen, sondern auch andere Bevölkerungsgruppen betreffen. 65 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 29. November 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan (Stand: November 2005), S. 23. 66 Verbale und körperliche Übergriffe durch muslimische Afghanen in der Öffentlichkeit treffen nämlich in besonderer Weise Hindus, die zumindest in den Augen fundamentalistischer Muslime als "Gottlose" und Götzendiener", 67 vgl. Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 23. Januar 2006, S. 28, 68 angesehen werden und allgemein Bedrohungen, Einschüchterungen sowie Schmähungen und körperliche Misshandlungen in der Öffentlichkeit beklagen. 69 Vgl. Home Office, Operational Guidance Note, Afghanistan, Mitteilung vom 04. Januar 2006, Nr. 3.11.4 (S. 13); Home Office, United Kingdom, Country Report - October 2005, Nr. 6.123 (S. 106). 70 Zwar sehen sich auch andere nichtmuslimische Minderheiten sozialer Diskriminierung und Bedrohung ausgesetzt, doch sind Diskriminierungen anderer Gruppen nicht in gleicher Weise bekannt geworden. So liegen - anders als bei Hindu- Schülern - keine bestätigten oder unbestätigten Berichte über Diskriminierungen von Christen in Schulen vor. 71 Vgl. U.S. Department of State, International Religious Freedom Report vom 08. November 2005. 72 Dementsprechend wird gerade bei Hindus und Sikhs von gravierenden Fällen von Diskriminierung gesprochen. 73 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 29. November 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan (Stand: November 2005), S. 23. 74 Dass der Staat oder Parteien oder Organisationen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. b) AufenthG, einschließlich internationaler Organisationen, vor der geschilderten gesellschaftlichen Diskriminierung genügenden Verfolgungsschutz bieten, ist nicht ersichtlich. Zwar ist der Staat unter anderem im Rahmen der Streitigkeit um die Nutzung einer Verbrennungsstätte zu Gunsten der Hindus tätig geworden. In den Fällen alltäglicher Diskriminierung hat er jedoch - soweit ersichtlich - nichts zum Schutz der Betroffenen unternommen. So hat er nicht einmal Maßnahmen gegen die erhebliche Diskriminierung von hinduistischen Schülern in muslimischen Schulen ergriffen. 75 Vgl. U.S. Department of State, International Religious Freedom Report vom 08. November 2005. 76 Auch wenn Hindus sich aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen entschieden haben sollten, Übergriffe nicht vor die Gerichte zu bringen, 77 vgl. U.S. Department of State, International Religious Freedom Report vom 08. November 2005, 78 ist angesichts des Fehlens funktionierender Verwaltungsstrukturen und eines auch nur ansatzweise funktionierenden, zudem stark von Islamisten geprägten Justizsystems, 79 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 29. November 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan (Stand: November 2005), S. 10; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Länderanalyse Afghanistan, Update vom 03. Februar 2006, S. 4 f., 80 eine staatliche Schutzgewährung erwiesener Maßen nicht möglich. 81 Die Annahme einer Gruppenverfolgung von Hindus in Afghanistan, 82 so schon: VG Köln, Urteil vom 10. Januar 2006 - 14 K 4340/03.A, S. 32, 83 steht schließlich nicht im Widerspruch zur Verneinung eines Abschiebeverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG. 84 Vgl. ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG verneinend: OVG NRW, Urteil vom 05. April 2006 - 20 A 5161/04.A -, Juris. 85 Gerade bei den Kriterien der Art und Konkretheit einer Gefahr bestehen nachhaltige Unterscheide zwischen Absatz 1 und Absatz 7 - in verfassungskonformer Anwendung - des § 60 AufenthG. 86 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05. April 2006 - 20 A 5161/04.A -, Juris. 87 3. Ziffer 3 des Bescheides vom 30. Juli 2003 ist aufzuheben, weil das Bundesamt das durch § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG eingeräumte Ermessen, von der Feststellung nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abzusehen, bisher nicht ausgeübt hat. 88 4. Gegenüber der nunmehr auf § 50 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu stützenden Ausreisefrist bestehen wegen der in § 50 Abs. 3 AufenthG bestimmten Unterbrechung der Ausreisefrist, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, keine rechtlichen Bedenken. Hingegen ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig und daher aufzuheben, soweit dem Kläger darin die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wird. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist Afghanistan als der Staat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Gegenüber der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bestehen mit Blick auf § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG keine rechtlichen Bedenken. 89 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 90