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Urteil

1 K 1737/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2006:0612.1K1737.05.00
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Tenor

Die Rückbauverfügung des Beklagten vom 12.07.2005 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Die Rückbauverfügung des Beklagten vom 12.07.2005 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 3, Flurstücke 478, 479 (I1. T. 3), auf dem sie ein Einfamilienhaus errichtet haben. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 25 "I1. T1. " der Stadt Q. X. . Dieser Plan enthält folgende örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung: "Es sind nur geneigte Ziegeldächer aus gebrannten Ton- oder Betonsteinpfannen in den Farbtönen "Rot", "Braun" und "Schwarz" oder begrünte Dächer zulässig. Flächen für erneuerbare Energien sind zulässig. Die Dachneigungen müssen 28 bis 45 Grad betragen." Die Kläger haben das Haus im Freistellungsverfahren gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW errichtet und sich bei der Antragstellung unter dem 16.12.2003 verpflichtet, die Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes uneingeschränkt einzuhalten. Dieser Verpflichtung sind die Kläger jedoch nicht nachgekommen, weil sie das Dach ihres Einfamilienhauses in blauer Farbe eingedeckt haben. Die von den Klägern beantragte Genehmigung einer Abweichung lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 12.07.2005 mit der Begründung ab, die örtlichen Bauvorschriften seien rechtsverbindlicher Bestand des Bebauungsplanes. Daran müssten die Kläger sich halten. Der zuständige Ausschuss habe seine Zustimmung zur Vermeidung von Präzedenzfällen versagt. Durch Rückbauverfügung vom selben Tage forderte der Beklagte die Kläger ferner auf, die auf dem Grundstück ungenehmigt durchgeführte Änderung der Dachpfannenfarbe zu entfernen und als Dacheindeckung eine Farbe zu verwenden, wie sie durch die örtlichen Bauvorschriften im Bebauungsplan Nr. 25 zugelassen sei. Für den Fall der Nichtbefolgung nach Ablauf von sechs Wochen seit Bestandskraft des Bescheides drohte er den Klägern ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR an. Gegen beide Verfügungen haben die Kläger am 10.08.2005 Klage erhoben. Sie halten diese für rechtswidrig und sind der Ansicht, die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien wegen verschiedener Rechtsmängel nicht rechtsverbindlich. Außerdem halten sie die Rückbauverfügung für unverhältnismäßig, weil sie im Jahre 2007 eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach installieren wollen, die der Farbgebung der Dacheindeckung entspricht. Die Dachfarbe sei lediglich im Vorgriff auf diese Maßnahmen gewählt worden, um eine einheitliche Dachlandschaft zu gewährleisten. Die Kläger beantragen (sinngemäß), die Ablehnung der Abweichung vom 12.07.2005 und die Rückbauverfügung des Beklagten vom 12.07.2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, beide Verfügungen seien rechtmäßig. Eine Zustimmung zur Abweichung von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 25 komme nicht in Betracht. Es sei kein milderes Mittel erkennbar, um dem Ortsrecht im Falle der Kläger Geltung zu verschaffen als ein Rückbau. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 03.03.2006. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten und der Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die Kammer hat im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entschieden, §§ 87a, 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 1. Die Klage ist unbegründet, soweit der Beklagte durch Bescheid vom 12.07.2005 den Antrag der Kläger vom 07.11.2004 auf Genehmigung einer Abweichung § 73 BauO NRW abgelehnt hat. Diese Entscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die von den Klägern vorgenommene Dacheindeckung mit blauer Farbe bedarf der bauaufsichtlichen Genehmigung nach § 75 Abs. 1 BauO NRW. Diese Genehmigung kann nicht erteilt werden, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stehen. Das Vorhaben verstößt gegen § 30 BauGB, weil die Eindeckung blauer Dachpfannen mit den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unvereinbar ist, der lediglich die Farbtöne Rot, Braun oder Schwarz bzw. begrünte Dächer zulässt. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieses Bebauungsplanes bestehen nicht. Die Beschränkung der freien Wahl des Farbtons der Dacheindeckung aus gestalterischen Gründen ist grundsätzlich zulässig. Die Wahl der Farbtöne Rot, Braun und Schwarz sowie begrünter Dächer ist hinreichend bestimmt. Mit der Festsetzung dieser Grundfarben wollte der Plangeber nicht eine individuelle Farbe vorgeben, sondern ein bestimmtes Spektrum von Farbtönen, die den gewählten Grundfarben (noch) zuzurechnen sind. Es ist derartigen unbestimmten Rechtsbegriffen immanent, dass ihr konkreter Inhalt im Einzelfall - namentlich im Grenzbereich der Anwendung - einer wertenden Betrachtung bedarf. Die strittige Festsetzung genügt den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB, das auch auf Gestaltungsfestsetzungen der hier in Rede stehenden Art anzuwenden ist. Dass eine Abwägung der betroffenen widerstreitenden Belange nicht stattgefunden hat, lässt sich nicht feststellen, wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan "I1. T1. " (Beiakte II - I/15) ergibt. Es ist ein legitimes Anliegen gestalterischer Festsetzungen, für bestimmte Bereiche ein jedenfalls in gewissem Umfang ein einheitlich strukturiertes Erscheinungsbild der Bebauung zu gewährleisten. Gängige Instrumente hierfür sind Vorgaben für eine mehr oder weniger einheitliche Dachlandschaft. Dafür kann auch die Farbe der Dacheindeckung objektiven Wert haben, der es rechtfertigt, im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums die Gestaltungsmöglichkeiten des Bauherrn einzuschränken. Dies gilt insbesondere für Dächer in Neubaugebieten, in denen eine Dachlandschaft auch aus größerer Entfernung sichtbar in Erscheinung tritt. Vgl. dazu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 09.02.2000 - 7 A 2386/98 -, BRS 63 Nr. 166 m.w.N. Unschädlich ist, dass der Ortsgesetzgeber für die Anlage von Sonnenkollektoren keine farblichen Vorgaben macht und dem Bauherrn die freie Wahl der Dachfarbe und Dachgestaltung überlässt. Diese unterschiedliche Handhabung lässt sich sachlich vertreten, weil der Ortsgesetzgeber das Ziel verfolgt, Flächen für erneuerbare Energien zuzulassen, um energie- und ressourcensparende Techniken zu ermöglichen. Eine größere Freiheit der Farbgebung und Dachgestaltung kann Anreiz sein, in vermehrtem Maße von der Verwendung erneuerbarer Energien Gebrauch zu machen und günstige Möglichkeiten zu nutzen, ohne an gestalterische Schranken gebunden zu sein. Wenn der Ortsgesetzgeber aus diesen Gründen der Ökologie den Vorrang vor der Ästhetik einräumt, verstößt das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und macht die getroffene Entscheidung nicht abwägungsfehlerhaft. Dies lässt sich sachlich rechtfertigen und ist nicht willkürlich. Sonstige Abwägungsmängel materieller Art sind nicht erkennbar. Da die Dacheindeckung in blauer Farbe gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes verstößt, ist sie nicht genehmigungsfähig, auch nicht im Wege einer Abweichung nach § 73 BauO NRW bzw. § 31 BauGB. Unerheblich ist, dass die Kläger die Anlage einer Fotovoltaikanlage in blauer Farbe planen, wie sie nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässig ist. Es handelt sich hier um eine Verpflichtungsklage. Bei dieser ist allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich. Weitere Planungen können bei Prüfung der Genehmigungsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Die Planung der Kläger ist mit deren Umsetzung und der Installierung einer Fotovoltaikanlage nicht gleichzusetzen. Da der Ortsgesetzgeber im Interesse einer einheitlichen Dachlandschaft die Dacheindeckung in blauer Farbe gerade ausgeschlossen hat, liegt darin eine beabsichtigte Härte für das Vorhaben der Kläger. 2. Die Klage ist jedoch begründet, soweit sich die Kläger gegen die Rückbauverfügung vom 12.07.2005 wenden, durch die sie aufgefordert werden, die Änderung der Dachpfannenfarbe zu entfernen und als Dacheindeckung eine Farbe zu verwenden, wie sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 25 entspricht. Denn den Klägern würde nach Umsetzung ihrer Pläne zur Anlage einer Fotovoltaikanlage ein Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zustehen. Nach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Einzelfall befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die Kläger ihre Pläne zur Errichtung einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach umsetzen. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt und die Abweichung ist städtebaulich vertretbar, weil der Ortsgesetzgeber, um energie- und ressourcensparende Techniken zu ermöglichen, Flächen für erneuerbare Energien ohne Beschränkung der Farbgebung zulässt. Im Interesse der Ökologie hat er dem Bauherrn bei der Farbgebung von Sonnenkollektoren freie Hand eingeräumt. Dann ist es nicht zulässig, wenn die Verwaltung diesen gewollten Spielraum wieder einschränkt und einem Bauherrn mit dem Argument, er müsse seine Kollektoren der Farbgebung der Satzung anpassen und entsprechend aussuchen, zusätzliche Vorgaben macht, die sich dem Satzungstext und der Begründung nicht entnehmen lassen. Wäre dies Wille des Ortsgesetzgebers gewesen, hätte er die textlichen Festsetzungen anders formulieren können und müssen. So ist das Ortsrecht maßgeblich, das dem Bauherrn bei der Farbgebung von Sonnenkollektoren uneingeschränkte Wahlfreiheit lässt. Dann aber ist auch die Abweichung in der Dachfarbe städtebaulich vertretbar, weil diese der für die Fotovoltaikanlage vorgesehenen Farbgebung angepasst werden soll und so eine in der Farbgebung einheitliche Dachlandschaft geschaffen wird. Dies gilt umso mehr, als sich der gewählte dunkelblaue Farbton dem vom Ortsgesetzgeber akzeptierten "Schwarz" soweit annähert, dass Unterschiede zu möglichen anderen Häusern nicht übermäßig ins Gewicht fallen. Zudem würde in diesem Sonderfall die strikte Anwendung des Ortsrechts zu einer nicht gewollten Härte führen, weil der Ortsgesetzgeber im Konflikt zwischen Ästhetik und Ökologie gerade der Förderung erneuerbarer Energien Vorrang einräumt und die Belange der Farbgebung zurücktreten sollen. Dann aber kann eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nur in einer Genehmigung der gewählten Dachfarbe liegen. Da die Fotovoltaikanlage nach der verbindlichen Zusicherung der Kläger im Laufe des Jahres 2007 installiert werden soll, widerspricht es dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn die Kläger für den kurzen Zeitraum eines Jahres ihr Dach neu eindecken und der Farbgebung der Satzung anpassen müssen, obwohl diese Forderung nach Installierung einer Fotovoltaikanlage nicht mehr gestellt werden kann. Aus diesem Grunde erweist sich die Rückbauverfügung als unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft und ist aufzuheben. Sollten die Kläger ihre verbindliche Zusicherung nicht wahr machen und die Fotovoltaikanlage nicht installieren, würde sich im Laufe des nächsten Jahres eine neue Sachlage ergeben, die die Prüfung des Beklagten erfordert, ob eine erneute Rückbauverfügung erlassen werden muss. Das ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da es bei einer Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt. 3. Da der Klage teilweise stattzugeben war, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat den obsiegenden und unterliegenden Teil als gleichwertig betrachtet und es deshalb als billig angesehen, dass die Gerichtskosten geteilt werden und jeder der Beteiligten seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.