Urteil
5 K 2378/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:0620.5K2378.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2006 in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 16/17 und der Beklagte zu 1/17. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für eine nachmalige Herstellung des ca. 200 m langen Teilstücks der Q.-----straße zwischen Einmündung in die C. Straße und Kreuzung mit L.---straße und H. G.---straße in F. . 3 Vor ihrem Umbau bestand die Q.-----straße in der angesprochenen Teilstrecke aus einer 7 m breiten Fahrbahn, zwei einseitigen Parkstreifen im mittleren Bereich und Gehwegen hinter Hochborden. Die Straße war im Jahre 1956 erstmalig angelegt worden und wies 2001 erhebliche Schäden wie ausgebesserte Flächen, Sparrinnen, Setzungen, Abplatzungen sowie Risse in der Decke auf. In der Sitzung des Bauausschusses am 07.06.2001 stellte Herr C1. vom Ingenieurbüro J. die Ausbauplanung vor, die u.a. eine Verschmälerung der Fahrstreifen bei Einbringung eines gepflasterten Mittelstreifens von 1,5 m Breite sowie gepflasterte Bereiche mit nebenstehendem Baumbewuchs am Anfang, in der Mitte und am Ende zwecks Bewirken eines optischen Eindrucks der Einengung vorsah. Dabei wurde noch einmal betont, dass die Art der Planung gemäß Auftrag des Beklagten so wie geschehen erstellt worden sei, um einen weitgehenden Ausschluss des Durchgangsverkehrs zu erreichen und damit durch die Verkehrsverringerung die Beruhigung des gesamten Quartiers Q.-----straße zu bewirken. 4 Ab Dezember 2001 wurde die Q.-----straße dann in dem oben genannten Teilstück unter Beibehaltung des Unterbaus sowie der Gehwege wie folgt umgebaut: Zwei durch einen zwischen 0,50 m und 1,30 m breiten Mittelstreifen aus Betonsteinen getrennte 2,50 m breite Fahrstreifen, die sich vor den oben angeführten Pflasterelementen in der Mitte und vor der Kreuzung mit L.---straße und Große G.---straße auf 2,25 m verjüngen, nicht jedoch vor dem im Bereich an der C. Straße angelegten Pflasterelement; Erneuerung der Decke im Bereich der vorhandenen zwei Parkbuchten; Baumbepflanzung an den Seiten der drei Pflasterelemente sowie auf zwei im Bereich des Mittelstreifens angelegten Pflanzinseln. Vor dem Umbau wurde teilweise ein Regenwasserkanal verlegt. 5 Am 20.06.2002 erfolgte die Mitteilung an den Bauausschuss, dass die Umbaumaßnahme der Q.-----straße abgeschlossen sei. 6 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung F. , Flur 5, Flurstück 660, einem Eckgrundstück an der C. Straße und der Q.-----straße . Das Grundstück befindet sich ebenso wie die o.a. Teilstrecke der Q.-----straße im Bereich eines Bebauungsplanes, der für einen östlichen, nicht zur C. Straße orientierten und bereits bebauten Teil des Grundstücks die Festsetzung WA II o enthält. 7 Mit seinem Bescheid vom 11.02.2005 zog der Beklagte den Kläger für den Umbau der Q.-----straße zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 2.286,42 EUR heran. Dabei ging er von einem um das Gebäude auf dem östlichen Grundstücksteil herum erkanntes Wirtschaftsgrundstück mit einer Größe von 484,50 qm aus, ferner von einem Charakter der Q.-----straße als einer Haupterschließungsstraße sowie von Kosten für die Fahrbahn in Höhe von 128.157,42 EUR, für die Parkflächen in Höhe von 5.944,01 EUR und für die Grünanlagen in Höhe von 14.045,48 EUR. Wegen überwiegend gewerblicher Nutzung des maßgeblichen Grundstücks wurde der Nutzungsfaktor von 100 auf 130 % erhöht. 8 Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 04.03.2005 Widerspruch einlegen und unter dem 15.07.2005 zur Begründung ausführen: Die Umbaumaßnahme habe weder eine Verbesserung der Anlage als Ganzes noch eine Verbesserung durch eine technisch bessere Ausstattung der Fahrbahn dargestellt. Hinsichtlich der Fahrbahn könne eine verbesserte technische Ausgestaltung vorliegen, wenn der Fahrbahnunterbau verstärkt werde oder die Fahrbahndecke hochwertiger hergestellt werde als sie früher vorhanden gewesen sei. Eine beitragsfähige Erneuerung der Fahrbahn könne vorliegen, wenn die Baumaßnahme sich auf die gesamte Decke beziehe und nicht nur auf die oberste Deckschicht. Vorliegend sei allerdings zu berücksichtigen, dass der unbefriedigende Zustand der Deckschicht ausweislich der Akten auf Straßenaufbrüche im Zusammenhang mit Arbeiten an den leitungsgebundenen Einrichtungen zurückzuführen gewesen sei und dass die gesamte Baumaßnahme insoweit auch von dem Kanalbau geprägt worden sei. Soweit die Ausbaumaßnahme durchgeführt worden sei, um eine Verkehrsberuhigung zu erreichen, seien die entsprechenden Ziele auch nicht erreicht worden. Der Gesichtspunkt der Verkehrsberuhigung rechtfertige schon deshalb keine Beitragserhebung. 9 Der Beklagte wies den Widerspruch mit seinem Widerspruchsbescheid vom 19.10.2005 zurück. Darin berief er sich darauf, dass es sich bei der Umbaumaßnahme an der Q.-----straße um eine beitragsfähige Erneuerung gehandelt habe. Nach einer Liegezeit der Q.-----straße von ca. 27 Jahren seit ihrer erstmaligen Herstellung sei die Fahrbahn tatsächlich verschlissen gewesen. Die Entscheidung einer Gemeinde, eine Fahrbahn zu erneuern, sei selbst dann von ihrem weiten Ausbauermessen gedeckt, wenn Reparaturarbeiten an der Fahrbahn zuvor tatsächlich schlecht ausgeführt worden sein sollten. 10 Der Kläger hat am 02.11.2005 die vorliegende Klage erhoben. 11 Er lässt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruch wiederholen. 12 In der mündlichen Verhandlung am 20.06.2006 hat der Beklagte den Beitrag aus dem Bescheid vom 11.02.2005 um 133,84 Euro reduziert. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Bescheid des Beklagten vom 11.02.2005 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 19.10.2005 in dem nach der Hauptsachenerledigung verbliebenen Umfang von 2.152,58 Euro aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. 18 Das Ingenieurbüro J1. GmbH hat dem Gericht am 19.04.2006 mitgeteilt, die Decke habe aus Tragschicht mit Verschleißdecke, teilweise einschichtig bestanden. Der vorhandene Aufbau sei in Teilstücken nicht tragfähig gewesen und habe deshalb erneuert werden müssen. Fräsarbeiten seien in Teilarbeiten ausgeführt worden. Die Oberfläche sei mit Rissen und mehreren Reparaturstellen versehen gewesen. Es hat dazu Fotos vom Zustand der Q.-----straße vor dem Umbau vorgelegt. 19 In der mündlichen Verhandlung am 26.04.2006 ist Herr Eckhard Mutert von der Straßenbaufirma C2. , Spenge als Zeuge angehört worden. Wegen des Beweisthemas und des Inhalts seiner Aussage wird auf die Gerichtsakte verwiesen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2006 übereinstimmend die Hauptsache des Verfahrens für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in analoger Anwendung von § 93 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. 23 Die Klage in dem nach der teilweisen Hauptsacheerledigung verbliebenen Umfang (verbleibende Beitragshöhe 2.152,58 EUR) ist zulässig, aber sachlich nicht begründet. 24 Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 11.02.2005 ist mit dem nunmehr reduzierten Beitrag in Höhe von 2.152,58 EUR rechtmäßig. 25 Rechtsgrundlage für die erfolgte Heranziehung des Klägers zu einem Straßenausbaubeitrag ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NW - i.V.m. der Satzung der Stadt F. über der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen vom 05.10.1981. Gegen die Gültigkeit der genannten Satzung bestehen keine rechtlichen Bedenken. 26 Der Beklagte ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Q.-----straße zwischen Einmündung in die C. Straße und Kreuzung mit L.---straße und H. G.---straße um den maßgeblichen, zulässigerweise der Abrechnung zu unterziehenden Ermittlungsraum handelte. Zwar hat die Stadt F. in § 1 o.g. Satzung betreffend die Abgrenzung einer straßenausbaubeitragsrechtlichen Anlage den sog. engen (erschließungsbeitragsrechtlichen) Anlagenbegriff für maßgeblich erklärt. Es kann offen bleiben, ob die o.g. Teilstrecke der Q.-----straße eine solche eigenständige Anlage darstellt. Denn jedenfalls hat der Rat der Stadt F. in seiner Sitzung am 20.12.2004 für die genannte Teilstrecke gem. § 8 Abs. 5 KAG NW einen Abschnitt gebildet, der die Anforderungen an eine Abschnittsbildung erfüllt, weshalb die o.g. Teilstrecke auf jedenfall den maßgeblichen Ermittlungsraum darstellt. 27 Bei den Baumaßnahmen an der Fahrbahn und den Parkbuchten der Q.-----straße handelte es sich auch um eine beitragsfähige Maßnahme. Diese Baumaßnahme stellt jedenfalls eine nachmalige Herstellung i.S.v. § 1 der Beitragssatzung in Form der Erneuerung dar. 28 Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung müssen sich weder die Erneuerung noch die Verbesserung auf die gesamte Straßenfläche beziehen. Sie können sich auch auf einzelne Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Gehweg und Beleuchtung, Parkbuchten beschränken. 29 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 29.03.1990 - 2 A 723/87 -. 30 Eine Erneuerung ist gegeben, wenn die frühere Anlage in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung trotz ordnungsgemäßer Erhaltung und Instandsetzung so abgenutzt ist, dass sie durch eine neue Anlage gleicher oder gleichwertiger Art ersetzt werden muss. Von einer Erneuerung kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn die Ausbaumaßnahme wesentliche Teile erfasst und diese ersetzt oder einer grundlegenden Überarbeitung unterzieht. Eine ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung ist dann nicht mehr möglich, wenn eine Anlage verschlissen ist und zumindest die übliche Nutzungszeit abgelaufen war, die unter Berücksichtigung der Qualität des früheren Ausbaus zu ermitteln ist. 31 Vgl. OVG, Beschluss vom 25.09.1991 - 2 A 1926/21 -. 32 Davon kann hier ohne weiteres ausgegangen werden. Der erstmalige Ausbau der Q.-----straße fand im Jahre 1957 statt, so dass die Fahrbahn und die Parkbuchten eine Liegezeit von mehr als 40 Jahren hinter sich hatten, weshalb die übliche Nutzungszeit abgelaufen war. 33 Vgl. dazu OVG NW, Beschluss vom 21.02.1992 - 2 B 493/92 -. 34 Die Kammer hat auf der Grundlage der von der Firma C1. und G1. , J1. /F. im Klageverfahren vorgelegten Fotos vom Altzustand der Q.-----straße auch keine Zweifel daran, dass die Teileinrichtungen Fahrbahn und Parkbuchten sich in einem heruntergekommenen und sehr verschlissenen Zustand befunden haben, der offensichtlich vor allem auf den Zeitablauf und die intensive Nutzung in der Zeit als Stadtstraße zurückzuführen war. 35 Die Baumaßnahme an der Fahrbahn der Q.-----straße erfüllte auch die Anforderungen, die an eine beitragsfähige Erneuerung nur der Fahrbahndecke (ohne Unterbau) zu stellen sind. Eine beitragsfähige Erneuerung liegt insoweit regelmäßig nur dann vor, wenn die Baumaßnahme die gesamte Decke, jedenfalls mehr als nur die Deck- oder Verschleißschicht erfasst. Ausnahmen können in Betracht kommen, wenn die Fahrbahndecke nur aus einer Schicht besteht. 36 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 29.03.1990 - 2 A 723/87 -. 37 Im vorliegenden Fall stellte sich die Situation so dar, dass auf der weitaus überwiegenden Länge der Q.-----straße zwischen C. Straße und Kreuzung mit L.---straße /H1. G.---straße nur eine einschichtige Decke vorhanden war und dass diese vollständig beseitigt worden ist. Der in der mündlichen Verhandlung am 26.04.2006 angehörte Zeuge N. , ein Vorarbeiter der die Baumaßnahme vorgenommen habenden Straßenbaufirma C2. /Spenge hat in überzeugender Weise dargelegt, dass in der hier maßgeblichen Teilstrecke der Q.-----straße mit der Gesamtlänge von ca. 200 m auf einer Länge beginnend an der Kreuzung L.---straße /H1. G.---straße von ca. 170 m bis 175 m eine einschichtige Decke vorgefunden worden sei und dass diese vollständig beseitigt und erneuert worden sei. Nur in dem restlichen Teilstück von ca. 25 m bis 30 m habe man eine ca. 25 cm starke mehrschichtige Decke vorgefunden, die mit 4 cm abgefräst und dann wieder aufgebaut worden sei. Wegen der geringen Länge dieses Stückes geht das Gericht davon aus, dass der Umstand, dass in diesem Bereich die Decke nicht vollständig beseitigt worden ist, vernachlässigt werden kann. Das Gericht hat keinerlei Anlass den Ausführungen des Zeugen N. nicht zu folgen, zumal seine Angaben durch in der mündlichen Verhandlung am 26.04.2006 vorgelegte Fotos zum Zustand der Straße nach den durchgeführten Abfräsarbeiten bestätigt werden. 38 Den Anliegern an der Q.-----straße , so auch dem Kläger, sind in dem hier interessierenden Bereich durch die Ausbaumaßnahmen auch wirtschaftliche Vorteile vermittelt worden, da durch den Ausbau der Gebrauchswert der Grundstücke gesteigert worden ist. 39 An der Richtigkeit der Berechnung der Beitragshöhe bestehen keine Bedenken. Solche sind weder von der Klägerseite geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, entsprach es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er den angefochtenen Bescheid teilweise von sich aus aufgehoben hat. 41 Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.