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Urteil

9 K 2113/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2006:0721.9K2113.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer einer Eigentumswohnung auf dem Grundstück Gemarkung C. T. , Flur 21, Flurstück 1226 (E.---straße 13, C. T. ). Die Eigentumswohnung liegt in einem Gebäude, in dem der Beigeladene eine Goldschmiedegeschäft betreibt. Neben dem Schmuckverkauf im Laden werden auch Goldschmiedearbeiten ausgeführt. Mit Schreiben vom 11. August 2003 wandte sich der Kläger an den Beklagten mit der Begründung, der Beigeladene lagere Gas- und Sauerstoffflaschen. Diese würden zum Hartlöten mit offener Flamme benötigt und begründeten eine Explosionsgefahr für die Anwohner der Eigentumswohnanlage. Zudem nutze der Beigeladene einen 52 qm großen Kellerraum im Rahmen seines Goldschmiedebetriebs zum Bearbeiten der Metalle und Werkstoffe. Bei einer am 25. Februar 2004 durchgeführten Ortsbesichtigung stellte der Beklagte fest, dass der Beigeladene an zwei Stellen innerhalb des Ladenlokals einen Arbeitsplatz für sich selbst eingerichtet hat, an dem Goldschmiedearbeiten durchgeführt werden. Für die Arbeiten würde - so der Beklagte - jeweils ein mit Gas betriebenes Lötgerät - Propangasflaschen wie handelsüblich mit je 5 kg Inhalt benötigt. Aus Sicht des Brandschutzes bestanden auch seitens des Mitarbeiters der Feuerwehr keine Bedenken. Mit Schreiben vom 02. April 2004 teilte der Beklagte daraufhin dem Kläger mit, dass er ein bauaufsichtliches Einschreiten ablehne. Mit Schreiben vom 14. April 2004 forderte der Beklagte den Verwalter des Gebäudes E.-- -straße 13 auf, bis spätestens zum 30. Mai 2005 zwischen dem Ladenlokal und dem Treppenhaus im Erdgeschoss eine rauchdichte und selbstschließenden Tür mit einer Feuerwiderstandsklasse T30 einzubauen. Der Einbau der T30-Tür erfolgte sodann am 26. Juli 2004. Mit Schreiben vom 18. August 2004 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten mit dem Antrag, den Beigeladenen durch Bauordnungsverfügung und Androhung eines Zwangsgeldes zu verpflichten, die am 26. Juli 2004 zwischen dem Gewerberaum und dem Treppenhaus eingebaute feuerhemmende Tür T30 ständig geschlossen zu halten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 09. September 2004 mit der Begründung ab, Streitigkeiten zwischen den Eigentümern bzw. dessen Mietern in einem nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Gebäude seien privatrechtlicher Natur und müssten zivilrechtlich gelöst werden. Etwaige öffentlich-rechtliche Drittschutzansprüche würden durch das Zivilrecht überlagert und verdrängt. Vor diesem Hintergrund könne der Kläger keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten mit Erfolg geltend machen. Mit Schreiben vom 27. September 2004 legte der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Seit Anfang des Jahres 1980 bis zum 31. März 2003 sei im Ladenlokal ein reiner Einzelhandel betrieben worden. Seit dem 01. April 2003 werde erstmalig ein Handwerksherstellungsgewerbe ausgeübt. Dieses sei bauaufsichtlich nicht genehmigt. Im Übrigen werde gegen Immissions- und Brandschutzvorschriften verstoßen. Es würden 26 kg Propangas im Laden gelagert. Bei der Ausübung des Goldschmiedehandwerks entstehende Dämpfe würden durch die offen stehende Tür vom Laden in das Treppenhaus entsorgt. Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten den Erlass einer Bauordnungsverfügung, mit der dem Beigeladenen aufgegeben werden sollte, die Brandschutztür der Feuerwiderstandsklasse T30 ständig geschlossen zu halten. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Juli 2005 ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 08. September 2005 wies der Landrat des Kreises M. den Widerspruch des Klägers vom 27. September 2004 gegen den Bescheid des Beklagten vom 09. September 2004 im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Am 16. August 2005 legte der Beigeladene eine Bestätigung der HTS-Sicherheitstechnik GbR vor, wonach eine Feststellanlage "Hekatron Rauchschaltanlage 2001" eingebaut worden ist. Mit seiner am 30. September 2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seiner im Verwaltungsverfahren gegebenen Begründung weiter. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, den Betrieb der Goldschmiede zu untersagen. Der Beklagte beantragt im Wesentlichen unter Hinweis auf die Begründung seiner ablehnenden Bescheide sowie die Begründung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises M. , die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger unter Berufung auf den Eigentumsschutz von dem Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen verlangt. Der Kläger kann als Wohnungseigentümer nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch die Ablehnung bauaufsichtlichen Einschreitens gegen die gewerbliche Nutzung der im Teileigentum desselben Hauses stehende Räume durch den Beigeladenen in eigenen das Eigentum betreffenden Rechten verletzt zu sein. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 3.97 -, BRS 60 Nr. 173, ausgeführt: Das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz schließt öffentlich- rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks aus. Dies gilt auch gegenüber Störungen, die bei der baulichen Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks nicht von einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft, sondern von einem außenstehenden Dritten verursacht werden. Denn der Ausschluss öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche durch das Wohnungseigentumsgesetz ist nicht personen-, sondern grundstücksbezogen. Die Rechtsverhältnisse unter Miteigentümern richten sich grundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht. Bei einem nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstück sind die wechselseitigen Rechte der Sondereigentümer und damit auch die Abwehrrechte gegen Störungen auf dem Grundstück durch dieses Gesetz besonders geregelt. Kommt es zu einem Nutzungskonflikt, so gestalten seine Normen die zwischen dem nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer und dem Störer bestehende Rechtslage. Etwaige öffentlich-rechtliche Drittschutzansprüche werden durch das Zivilrecht überlagert und verdrängt. Wann und in welchem Umfang materielle Abwehrrechte gegen baurechtlich unzulässige Baumaßnahmen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück bestehen, ergibt sich aus § 15 Abs. 3 WEG. Nach dieser Vorschrift kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Die Vorschrift setzt voraus, daß die Wohnungseigentümer den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln können (§ 15 Abs. 1 WEG ). Damit geht auch § 15 Abs. 3 WEG vom Vorrang des privaten Rechts vor dem disponiblen Gesetzesrecht aus. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bestimmen sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Sondereigentum in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen und Beschlüssen. Soweit keine speziellen vertraglichen Regelungen bestehen, gelten ergänzend auch die Normen des öffentlichen Baurechts, und zwar unabhängig davon, ob sie ihrerseits unmittelbar nachbarschützend sind oder nicht. Aber auch dann besteht kein selbstständiger öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch; vielmehr beruht die Anwendbarkeit des öffentlichen Rechts auch in diesem Fall auf der privatrechtlichen Vorschrift des § 15 Abs. 3 WEG. Unerheblich ist, ob die geltend gemachte Störung des Wohnungseigentums von einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft oder von einem Dritten (...) verursacht wird. Für den Abwehranspruch des Wohnungseigentümers ist nämlich entscheidend, dass das Wohnungseigentumsgesetz den Inhalt des Sondereigentums und damit zugleich auch die auf ihm beruhende Abwehrbefugnis gegenüber allen Beeinträchtigungen bestimmt, die ihren Ursprung auf dem gemeinschaftlichen Grundstück haben. Auch ein Dritter darf das Sondereigentum baulich nur so nutzen, wie es jeweils gemäß § 15 Abs. 1 und 3 WEG ausgestaltet ist; soweit eine Nutzungsart nicht vom Inhalt des Sondereigentums getragen wird, werden die anderen Miteigentümer in ihrem dinglichen Eigentumsrecht verletzt und haben einen dinglichen Abwehranspruch aus § 1004 BGB mit absoluter Wirkung gegen jeden zweckwidrig Nutzenden. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Wohnungseigentümer im Verfahren nach § 43 WEG Rechtsschutz erhalten könnte. Als verfahrensrechtliche Spezialvorschrift regelt § 43 WEG nur, dass Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auszutragen sind. Schon für Rechtsstreitigkeiten mit der Baugenehmigungsbehörde enthält § 43 WEG keine Aussage. Erst recht gilt dies für einen Streit mit einem Dritten. Dementsprechend ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß der Wohnungseigentümer bei einer unzulässigen störenden Nutzung des Wohnungs- oder Teileigentums eines anderen Miteigentümers etwa durch dessen Mieter nicht auf den im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchsetzbaren Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG gegen den Miteigentümer beschränkt ist, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auch auf dem ordentlichen Rechtsweg unmittelbar gegen den Mieter vorgehen kann. Selbst wenn dies, in den Fällen, in denen - wie hier - nicht nur Eigentumsschutz, sondern ein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen Gesundheitsgefahren, die von einer bestimmten Art der Nutzung eines anderen Sondereigentümers ausgehen, geltend gemacht wird, nicht gelten sollte, vgl. dies offen lassend: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 1.86 -, BRS 48 Nr. 155, hat die Klage keinen Erfolg. Für das Vorliegen einer Gesundheitsgefahr, die das Ermessen des Beklagten hinsichtlich des Ob des bauaufsichtlichen Einschreitens auf Null reduzieren und so die Grundlage für einen Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten bilden könnte, ist nichts ersichtlich. Anhaltspunkte für einen gemäß § 43 Abs. 8 und 9 BauO NRW i.V.m. der Feuerungsverordnung unzulässigen Betrieb, insbesondere eine unzulässige Lagerung von Flüssiggas, bestehen nicht. Der Kläger hat - wie sich anlässlich des gerichtlichen Ortstermins gezeigt hat - im Ladenlokal zwei Propangasflachen mit jeweils 11 kg sowie eine Sauerstofflasche in Betrieb. Im zugehörigen Kellerraum befindet sich ein Schweiß- und Lötgerät, das allein während des Betriebs Knallgas erzeugt. Gegen eine den Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten verpflichtende Gefahrenlage spricht zudem, dass anlässlich einer Ortsbesichtigung am 25. Februar 2004 seitens der örtlichen Feuerwehr hinsichtlich Betriebsweise keine Bedenken aus der Sicht des Brandschutzes bestanden haben. Auch der technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik hat bei einer Besichtigung am 29. August 2003 gegen den Betrieb keine Bedenken erhoben. Den Anforderungen gemäß § 37 Abs. 10 Nr. 1 BauO NRW ist mit dem Einbau einer rauchdichten und selbstschließenden Tür mit einer Feuerwiderstandsklasse T 30 genügt. Soweit der Kläger rügt, dass diese Tür offen gehalten werde, ist darauf hinzuweisen, dass diese - was ausreichend ist - im Brandfall auf Grund der installierten Feststellanlage selbstständig schließt. Soweit der Kläger sich im Übrigen durch das Offenstehen der Tür zum Treppenhaus Geruchs- und Lärmbelästigungen ausgesetzt sieht, ist nicht ersichtlich, dass diese bisher ein Ausmaß erreicht haben, dass den Beklagten zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten zwingt und es als unzumutbar erscheinen ließe den Kläger auf die Geltendmachung gegebenenfalls bestehender zivilrechtlicher Ansprüche zu verweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Es entspricht nicht der Billigkeit, sie dem Kläger aufzuerlegen. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.