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Urteil

4 K 1262/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2006:0802.4K1262.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. : Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung als Leitender Regierungsveterinärdirektor im Dienst des beklagten Landes. Unter dem 19.10.2004 beantragte er bei der Bezirksregierung E. die Gewährung von Beihilfe u.a. zu Aufwendungen in Höhe von 595,23 EUR für die Behandlung eines Fersensporns mit der Extrakorporalen Stoßwellentherapie (ESWT), die ihm am 26.02.2004 und 13.04.2004 in Rechnung gestellt worden waren. Dies lehnte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 20.10.2004 mit der Begründung ab, Aufwendungen für eine ESWT seien nur im Falle einer Kalkschulter bzw. bei nicht heilenden Knochenbrüchen beihilfefähig. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger am 17.06.2005 die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 20.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2005 insoweit aufzuheben, als eine Beihilfe für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer extrakorporalen Stoßwellentherapie nicht gewährt worden ist, und den Beklagten insoweit zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihm anlässlich einer Behandlung eines Fersenspornes mit der Extrakorporalen Stoßwellentherapie (ESWT) entstanden waren. Der Bescheid des Beklagten vom 20.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) erhalten Beamte in Krankheitsfällen Beihilfen. Beihilfefähig sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang u.a. zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden. Nicht beihilfefähig sind wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO). Als wissenschaftlich anerkannt im Sinne der BVO können Heilbehandlungen und Arzneimittel angesehen werden, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode oder Arzneimitteln von dritter Seite attestiert werden, dass sie zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet und wirksam sind. Die "wissenschaftliche" Anerkennung erfährt eine Methode oder ein Arzneimittel, wenn Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Die Überzeugung von der Wirksamkeit muss freilich nicht in jedem Falle in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Das würde der Vielfalt wissenschaftlich begründeter Standpunkte und Erkenntnisse und der darauf gestützten Behandlungsmethoden nicht gerecht werden. Das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt aber doch eine weit gehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus. Es ist nicht erfüllt, wenn eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 11.03.1996 - 6 A 563/95 -. Die ESWT ist keine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung eines Fersensporns. Die Kammer folgt insoweit dem Bericht des Arbeitsausschusses "Ärztliche Behandlung" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, wonach zur Behandlung eines Fersensporns eine Notwendigkeit des Einsatzes der ESWT nicht bestätigt werden könne, insbesondere weil ein überzeugender wissenschaftlicher Nachweis des Nutzens bisher ausstehe und das Verfahren sich bei dieser Indikation in der Phase der experimentellen klinischen Evaluation befinde. Vgl. Zusammenfassender Bericht des o.a. Gremiums über die Beratungen des Jahres 1998 zur Bewertung der Extrakorporalen Stoßwellentherapie (ESWT) bei orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Indikationen gemäß § 135 Abs. 1 SGB V vom 22.07.1999, Nr. 7.4.2. Die Kammer hat keinen Anlass, diese fachkundig gewonnenen Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen. Anhaltspunkte dafür, dass die herrschende oder doch überwiegende Meinung in der medizinischen Wissenschaft hinsichtlich der hier umstrittenen Behandlungsmethode inzwischen eine andere Auffassung vertritt, sind weder substantiiert geltend gemacht worden noch sonst erkennbar. Auch die vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des Universitätsklinikums C. vom 03.04.2006 ist nicht geeignet, die Einschätzung des Arbeitsausschusses "Ärztliche Behandlung" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Frage zu stellen, da sie sich nicht zu der Frage der wissenschaftlichen Anerkennung verhält. Ein Beihilfeanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO. Nach dieser Vorschrift können, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind, auf Grund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen - vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.6.1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436 - vom Finanzministerium für beihilfefähig erklärt werden. Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 BVO - § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO gilt insoweit nicht - kann das Finanzministerium jedoch im Einvernehmen mit dem Innenministerium allgemein bestimmen, zu welchen und unter welchen Voraussetzungen zu noch nicht wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungen Beihilfen gewährt werden können. Von dieser Befugnis hat das Finanzministerium mit der Verwaltungsvorschrift 9.7 zu § 4 BVO Gebrauch gemacht und darin in einer typisierenden Betrachtungsweise ( die mögliche "Härten" in Einzelfällen zwangsläufig einschließt) abschließend geregelt, dass zu Aufwendungen für die ESWT nur bei den Indikationen "Tendinosis calcarea (Kalkschulter)" und " Pseudarthrosen (nicht heilende Knochenbrüche)" Beihilfen zu gewähren sind. Diese Beschränkung auf bestimmte Indikationen ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal zahlreiche wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen bei der Indikation "Fersensporn" existieren, bei denen es im Regelfall bei den meisten Patienten zu einer Beschwerdefreiheit kommt - vgl. S. 16 des o.a. Berichtes des Arbeitsausschusses "Ärztliche Behandlung" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen -, und auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine "lückenlose" Erstattung sämtlicher krankheitsbedingter Aufwendungen des Beamten und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen verlangt. Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).