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Urteil

11 K 4030/04

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2006:0816.11K4030.04.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 30.1.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2004, geändert durch Bescheid vom 4.8.2006, wird aufgehoben, soweit eine Nachzahlung von 801 EUR festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 30.1.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2004, geändert durch Bescheid vom 4.8.2006, wird aufgehoben, soweit eine Nachzahlung von 801 EUR festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin, die bis zum Jahr 2002 unter dem Namen "N. -T1. G. KG" firmierte, betreibt in der Stadt C1. eine Spielhalle (P.------- 20), in der sie neun Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit aufgestellt hat. Sie ist eine von 15 Klägerinnen, die gegen vom Beklagten erlassene Vergnügungssteuerbescheide bezogen auf die Jahre 2003 bis 2005 geklagt haben. Der Beklagte setzte gegenüber der Klägerin seit 1997 in zahlreichen Bescheiden Vergnügungssteuer fest. Die Höhe der festgesetzten Vergnügungssteuer sowie die von der Klägerin gegen die Vergnügungssteuerbescheide erhobenen Widersprüche sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen: Datum des Vergnügungssteuerbescheides festgesetzte Vergnügungssteuer davon für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erhebung des Widerspruchs 02.01.1997 7.650 DM 7.290 DM 22.01.1997 30.12.1997 8.190 DM 7.290 DM 29.01.1998 04.01.1999 10.920 DM 9.720 DM 15.01.1999 10.04.1999 10.440 DM 9.720 DM 14.05.1999 07.07.1999 10.680 DM 9.720 DM 22.07.1999 04.10.1999 10.680 DM 9.720 DM 18.10.1999 04.01.2000 10.680 DM 9.720 DM 02.02.2000 10.04.2000 10.680 DM 9.720 DM 27.04.2000 10.07.2000 10.680 DM 9.720 DM 24.07.2000 11.10.2000 10.440 DM 9.720 DM 02.11.2000 02.01.2001 10.440 DM 9.720 DM 01.02.2001 12.04.2001 10.200 DM 9.720 DM 23.05.2001 09.07.2001 10.200 DM 9.720 DM 13.07.2001 11.10.2001 10.200 DM 9.720 DM 16.10.2001 25.01.2002 20.861,16 EUR 19.879,56 EUR 11.02.2002 07.02.2003 22.680 EUR 21.600 EUR 07.03.2003 30.01.2004 22.680 EUR 21.600 EUR 18.02.2004 Mit Widerspruchsbescheiden vom 08.11.2004 und 16.11.2004 wies der Beklagte alle Widersprüche der Klägerin zurück. Am 09.12.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat sie die Klage zurückgenommen, soweit Unterhaltungsgeräte betroffen gewesen sind. Die Klägerin beantragt, die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 02.01.1997, 30.12.1997, 04.01.1999, 10.04.1999, 07.07.1999, 04.10.1999, 04.01.2000, 10.04.2000, 10.07.2000, 11.10.2000, 02.01.2001, 12.04.2001, 09.07.2001, 11.10.2001, 25.01.2002, 07.02.2003 und 30.01.2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08.11.2004 und 16.11.2004, geändert durch Bescheid vom 4.8.2006, aufzuheben, soweit Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nachdem die Klägerin weder Steuererklärungen noch eine Erklärung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte die Vergnügungssteuer für die Jahre 2003 und 2004 und ermäßigte mit Bescheid vom 4.8.2006 die bisherige Festsetzung für 2003 um 468 EUR und erhöhte sie für 2004 um 801 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die Rücknahmeerklärung erfasst die jeweils auf die Unterhaltungsgeräte entfallende Vergnügungssteuer in allen angefochtenen Bescheiden von insgesamt 8.694,23 EUR. Die Klage ist unzulässig in Höhe eines Betrags von 468 EUR, weil die Klägerin nach Erlass des Bescheides vom 4.8.2006 - bezogen auf das Jahr 2003 - insoweit nicht mehr beschwert ist. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bescheides vom 12.4.2001. Der gegen diesen Bescheid erst am 23.5.2001 erhobene Widerspruch ist zulässig. Da der Bescheid vom 12.4.2001 mit einfachem Brief zur Post gegeben wurde, gilt er nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i.V.m. § 122 Abs. 2 AO am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er zu einem späterem Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Der Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin, sie habe diesen Bescheid erst am 24.4.2001 erhalten, nur mit Vermutungen entgegentreten und hat einen früheren Zugang des Bescheides nicht nachweisen können. B. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid vom 30.1.2004 ist rechtswidrig, soweit der Beklagte mit Bescheid vom 4.8.2006 die Vergnügungssteuer für 2004 um 801 EUR erhöht hat. Insoweit liegt ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (hierzu ausführlich unter C.II.2) vor, weil die Klägerin mit einer rückwirkenden Erhöhung der Vergnügungssteuer nicht rechnen musste und insoweit Vertrauensschutz genießt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1978 - 7 C 32.76 -, KStZ 1978, 149. Daher war die vom Beklagten vorgenommene Schätzung in diesem Umfang zu korrigieren. C. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind hinsichtlich der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Dies gilt zunächst für die in den Jahren 1997 bis 2002 ergangenen Bescheide. Rechtsgrundslage für diese Vergnügungssteuerbescheide sind die §§ 2 Nr. 5 a), 19 Abs. 2 und 25 des - zum 31.12.2002 aufgehobenen - Vergnügungssteuergesetzes NRW i.V.m. der jeweils geltenden Vergnügungssteuersatzung der Stadt C1. . Die Klägerin bestreitet nicht, dass der Beklagte die Vergnügungssteuer nach diesen Vorschriften zutreffend festgesetzt hat. Sie macht lediglich geltend, dass die Vergnügungssteuer "auf Stückzahlbasis" rechtswidrig erhoben werde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 5.04 -, KStZ 2005, 171, entschieden, dass ein Stückzahlmaßstab für die Besteuerung von Automaten mit Gewinnmöglichkeit mit Artikel 105 Abs. 2 a GG seit 1997 nicht mehr vereinbar ist, wenn die Einspielergebnisse von Spielautomaten gleicher Art mehr als 50 % vom Gesamtdurchschnitt der Einspielergebnisse im Satzungsgebiet abweichen. Die Feststellung der maßgeblichen Schwankungsbereite setze allerdings die Bestimmung aussagekräftiger Bezugsgrößen, eine hinreichend verlässliche Datenerhebung und die Beachtung etwaiger "Ausreißer" voraus. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich ein für das Satzungsgebiet aussagekräftiger Durchschnitt der Einspielergebnisse in aller Regel nicht bilden, wenn nur Einspielergebnisse der Geräte eines von mehreren Aufstellern und von insgesamt einem nur sehr geringen Prozentsatz aller Automaten derselben Gerätegruppe im Satzungsgebiet vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 5.04 -, KStZ 2005, 171; ferner BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 8.04 -, Buchholz 401.68 Nr. 39; BVerwG, Urteil vom 14.12.2005 - 10 CN 1.05 -, KStZ 2006, 72. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann die Kammer nicht davon ausgehen, dass die Verwendung des Stückzahlmaßstabs in der Stadt C1. in den Jahre 1997 bis 2002 unwirksam war. Für die Jahre 1997 bis 2001 liegen der Kammer nur die Einspielergebnisse der neun Geldspielgeräte der Klägerin vor. Für das Jahr 2002 sind der Kammer Einspielergebnisse aus zwei weiteren Spielhallen bekannt, die im Rahmen der im Jahr 2005 durchgeführten Eilverfahren 11 L 362/05 und 11 L 363/05 vorgelegt worden sind. Im Verhältnis zur Gesamtzahl der in C1. aufgestellten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, die sich nach Angaben des Beklagten stets bei etwa 450 bewegte, ist diese Datenbasis zu gering, um hieraus auf eine zu hohe Schwankungsbreite bei den Einspielergebnissen schließen zu können. Für 1997 bis 2001 liegen nur Einspielergebnisse von etwa 2 % der Automaten und darüber hinaus nur von einem einzigen Aufsteller vor; für das Jahr 2002 können - unter Berücksichtung der Voraussetzung, dass Einspielergebnisse über einen Zeitraum von in der Regel acht bis zwölf Monaten auszuwerten sind - etwa zwanzig Geräte ausgewertet werden, auch dies liegt noch deutlich unter 5 % der Gesamtzahl der Geräte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwar im Urteil vom 14.12.2005 - 10 CN 1.05 -, KStZ 2006, 72, ebenfalls nur Daten von etwa 5 % der Geldspielgeräte zur Verfügung. Es konnte aber insgesamt 87 Geräte von zahlreichen Aufstellern berücksichtigen. Dagegen hält die Kammer im vorliegenden Fall auch die absolute Zahl der auswertbaren Geräte nicht für ausreichend. II. Auch die in den Jahren 2003 und 2004 ergangenen Bescheide sind - abgesehen von der rückwirkenden Erhöhung um 801 EUR - rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage für die Vergnügungssteuerbescheide ist (nunmehr) die Vergnügungssteuersatzung der Stadt C1. vom 20.12.2005, die nach ihrem § 15 Satz 1 rückwirkend zum 1.1.2003 in Kraft getreten ist und bis zum 31.12.2005 galt (im Folgenden: Satzung) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Dem angefochtenen Bescheid lag ursprünglich die Vergnügungssteuersatzung der Stadt C1. vom 19.12.2002 zu Grunde, die je Apparat und angefangenen Kalendermonat eine Vergnügungssteuer von 200 EUR für Apparate mit Gewinnmöglichkeit und 45 EUR für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit vorsah. In der Satzung vom 20.12.2005 wird der Stückzahlmaßstab für die Erhebung der Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit nicht mehr verwendet. Die Steuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit beträgt nunmehr nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 a) der Satzung 10 Prozent der Jahresnettokasse nach § 8 Abs. 3 der Satzung. § 8 Abs. 3 definiert Nettokasse als elektronisch gezählte Kasse eines Geldspielgerätes, abzüglich Minderungen (nachgewiesene Röhrennachfüllungen, Prüf- Testgeld, Falschgeld, Fehlgeld) zuzüglich Erhöhungen (Geldentnahmen aus den Röhren) abzüglich Umsatzsteuer oder anderer, unmittelbar an das Einwurfergebnis oder an den Kasseninhalt anknüpfenden staatlichen Abgaben. § 8 Abs. 2 der Satzung sieht vor, dass die Nettokasse durch Zählwerkausdrucke nachzuweisen und je Aufstellort und unter Verwendung des amtlichen Vordruckes bis spätestens 31.3.2006 beim Amt für Finanzen und Beteiligungen, Steuerabteilung, einzureichen ist. Der Automatenaufsteller kann nach § 8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung auch bis zum 31.3.2006 auf Antrag auf die Abgabe einer Steuererklärung und eines entsprechenden Nachweises verzichten, wenn für Geldspielapparate in Spielhallen oder ähnlichen Einrichtungen je Gerät und je angefangenen Kalendermonat eine Steuer von 200 EUR bzw. 45 EUR in Gaststätten oder sonstigen Orten entrichtet wird. § 13 a der Satzung sieht vor, dass die Steuer gemäß § 162 AO geschätzt werden kann, wenn die für die Festsetzung der Steuer nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 a) notwendigen Erklärungen oder Nachweisen nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht werden. Die Klägerin hat keine Erklärungen abgegeben, woraufhin der Beklagte die Vergnügungssteuer geschätzt und mit Bescheid vom 4.8.2006 für 2003 um 268 EUR herab- und für 2004 um 801 EUR heraufgesetzt hat. 2. Die rückwirkende Änderung der Vergnügungssteuersatzung durch die Änderungssatzung vom 20.12.2005 zum 1.1.2003 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Das Bundesverfassungsgericht leitet aus dem rechtsstaatlichen Rechtssicherheitsprinzip in Verbindung mit betroffenen Grundrechten ein prinzipielles Verbot rückwirkender Gesetze ab, das auch für Steuergesetze gilt. Vgl. grundlegend etwa BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242. Da die Änderungssatzung vom 20.12.2005 den Steuermaßstab für zurückliegende Zeiträume ändert, liegt eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen und damit eine echte Rückwirkung vor. Sie ist hier jedoch ausnahmsweise zulässig, weil die Automatenaufsteller mit der Neuregelung rechnen mussten. Vgl. zusammenfassend zur Zulässigkeit einer Rückwirkung Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Auflage 2002, § 4 Rdz. 173 m.z.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auch für belastende Steuergesetze, vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261, 271. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Verwendung des - auch in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt C1. verwendeten - Stückzahlmaßstabs nur noch unter engen in C1. nach Erkenntnissen der Kammer aus zahlreichen im Jahr 2005 durchgeführten Eilverfahren nicht vorliegenden Voraussetzungen, vgl. etwa Minden, Beschluss vom 8.11.2005 - 11 L 738/05 - m.w.N., für zulässig erklärt hatte, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 5.04 -, KStZ 2005, 171, konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, für die hier streitigen Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 überhaupt keine Vergnügungssteuer mehr zahlen zu müssen. Das OVG NRW hatte die seit Jahrzehnten praktizierte Erhebung der Vergnügungssteuer in Nordrhein-Westfalen als Pauschalsteuer noch mit Urteil vom 11.12.2002 - 14 A 3967/99 - gebilligt, sodass die Automatenaufsteller bis zur Entscheidung des BVerwG vom 13.4.2005 nicht annehmen konnten, die Vergnügungssteuer werde insgesamt rechtswidrig und damit im Ergebnis überhaupt nicht mehr erhoben. Die Rechtsprechung hat eine rückwirkende Änderung einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgaben nicht nur dann für zulässig gehalten, wenn formelle Mängel zu heilen waren, sondern auch dann, wenn die bisherige Regelung an inhaltlichen Mängeln litt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1978 - 7 C 3.78 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 6; ferner ausdrücklich für die Vergnügungssteuer BVerwG, Beschluss vom 22.11.1996 - 8 B 221.96 - . Dem Satzungsgeber ist es nicht verboten, von neuen Berechnungsgrundlagen auszugehen. Die nunmehr nach der Nettokasse erhobene Vergnügungssteuer ist auch nicht wesensmäßig anders als diejenige, die die bisherige Satzung unter Verwendung des Stückzahlmaßstabs (für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 200 EUR pro Monat) vorsah. Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 27.1.1978 - 7 C 32.76 -, KStZ 1978, 149, 150. Dementsprechend ist auch das BVerwG in seinem Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 5.04 -, KStZ 2005, 171, davon ausgegangen, dass die betroffene Kommune ihre Satzung nach der Verwerfung des Pauschalmaßstabs im konkreten Fall neu fassen könne und hat hierfür ergänzende Hinweise gegeben. Die Rechtsprechung hat die Vergnügungssteuer in der bislang erhobenen Form der beim Veranstalter erhobenen Pauschalsteuer stets als Aufwandsteuer bezeichnet und akzeptiert. Vgl. bereits BVerfG, Teilurteil vom 10.5.1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76, 91 f. Sie ist weiter davon ausgegangen, dass der wirkliche Vergnügungsaufwand zweifellos der sachgerechteste Maßstab für eine Vergnügungssteuer sei und eine pauschale Bemessungsgrundlage - hier der Stückzahlmaßstab - als Ersatzmaßstab aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sei, wobei der zu besteuernde Vergnügungsaufwand entfernt abgebildet werden müsse. Vgl. etwa die zusammenfassende Darstellung der Entwicklung in BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 5.04 - KStZ 2005, 171. Wenn das BVerwG nunmehr davon ausgeht, dass der Vergnügungsaufwand festgestellt werden kann und eine Pauschalierung daher nur noch unter engen Voraussetzungen zulässig ist, ändert das die Vergnügungssteuer in ihrem Wesen nicht. Der Steuergegenstand bleibt unverändert, ebenso die mittelbare Erhebung beim Veranstalter. Nur der Steuermaßstab wird unter Einsatz inzwischen zur Verfügung stehender technischer Einrichtungen wirklichkeitsnäher, indem die bisher übliche Pauschalierung entfällt. 3. Die Vergnügungssteuersatzung vom 20.12.2005 entfaltet auch nicht unter Verstoß gegen Artikel 12 Abs. 1 GG erdrosselnde Wirkung. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Automatenaufsteller vorliegt, wenn die Steuerbelastung durch die Vergnügungssteuer es unmöglich macht, den gewählten Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -; NVwZ 1997, 573, 575. Die Vergnügungssteuer darf zwar eindämmenden Charakter haben, d.h. durch Heraufsetzen der Rentabilitätsgrenze zu einer Verringerung der Anzahl der aufgestellten Geräte mit Gewinnmöglichkeit führen; sie darf sich jedoch nicht als faktisches Verbot auswirken. Abzustellen ist dabei auf einen im Hinblick auf Betriebsgröße, Anzahl und Art der ausgestellten Geräte, Kostenstruktur und Besucherfrequenz durchschnittlichen Betrieb im Gemeindegebiet, vgl. BFH, Urteil vom 6.12.2000 - II R 36/98 -, BFH-NW 2001, 650, da Artikel 12 Abs. 1 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 5.04 -, KStZ 2005, 171 am Ende. Nach diesen Maßstäben liegt eine erdrosselnde Wirkung der in der Stadt C1. erhobenen Vergnügungssteuer nicht vor. Die Klägerin hat keine Unterlagen über ihre wirtschaftliche Situation vorgelegt. Die der Kammer aus der Stadt C1. vorliegenden Betriebsdaten von Automatenaufstellern belegen eine erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer nicht. Die in insgesamt 15 Klagen für den Zeitraum 2003 bis 2005 angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide erfassen nur knapp über 200 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, während in der Stadt C1. durchschnittlich etwa 450 Geldspielgeräte aufgestellt waren. Zahlreiche in der Stadt C1. tätige Unternehmen haben gegen ihre Vergnügungssteuerbescheide nicht geklagt und führen ihre Unternehmen weiter. Aus diesem Verhalten kann nicht auf betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten geschlossen werden. Der Kammer sind aus der Stadt C1. sechs weitere Unternehmen bekannt, die zunächst gegen ihre Vergnügungssteuerbescheide geklagt, im Laufe der Klageverfahren jedoch entweder nach Herabsetzung der Steuer auf Grund einer gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung abgegebenen Steuererklärung die Hauptsache für erledigt erklärt oder ihre Verfahren trotz Aufforderung der Kammer gemäß § 92 Abs. 2 VwGO nicht betrieben haben, sodass die Klagen als zurückgenommen galten. Auch in diesen Fällen kann die Kammer nur feststellen, dass die Betriebe die vom Beklagten erhobene Vergnügungssteuer zahlen und weitergeführt werden. Die von insgesamt 13 Klägerinnen vorgelegten Betriebsdaten belegen eine erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer in C1. auch nicht im Ansatz. Die Kammer hatte alle 15 Klägerinnen - unter Fristsetzung nach § 87 b VwGO - aufgefordert, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Steuerbescheide ab dem Jahr 2000 vorzulegen. Dieser Aufforderung ist keine einzige Klägerin in vollem Umfang nachgekommen. Steuerbescheide - in den konkreten Fällen Körperschaftssteuerbescheide - liegen nur von vier Klägerinnen jeweils für die Jahre 2000 bis 2003 vor. Alle Steuerbescheide setzen die Körperschaftssteuer auf 0 DM bzw. EUR fest, weil diese Klägerinnen ihre Jahresüberschüsse an Organträger abführten. Die jeweiligen Jahresüberschüsse betragen für 2003 196.883 EUR, 123.804 EUR, 105.988 EUR und 62.023 EUR; die für die Vorjahre abgeführten Überschüsse liegen zum Teil nochmals deutlich höher; der geringste Jahresüberschuss beträgt 62.023 EUR. Von den übrigen neun Klägerinnen liegen Bilanzen und/oder Gewinn- und Verlustrechnungen, zum Teil nur Einnahmen- Überschussrechnungen vor, und zwar jeweils für höchstens zwei Jahre - die sich zum Teil nicht einmal mit den streitbefangenen Jahren decken -, sodass eine Entwicklung der Geschäftssituation über einen längeren Zeitraum nicht nachvollziehbar ist. Die vorgelegten Daten weisen für die einzelnen Jahre sowohl Gewinne als auch Verluste aus. Diese Daten sind allerdings nicht aussagekräftig, weil die auf diesen Daten beruhenden Steuerbescheide nicht vorgelegt worden sind und die Kammer daher nicht beurteilen kann, ob insbesondere die erklärten Verluste von den Finanzbehörden akzeptiert worden sind. Zumindest in zwei Fällen (11 K 3816/04 und 11 K 3829/04) sind die erklärten Verluste deutlich höher als die vom Beklagten jeweils festgesetzte Vergnügungssteuer, sodass die Vergnügungssteuer für eine fehlende Rentabilität des Betriebs nicht kausal sein kann. Weitere Ermittlungen hält die Kammer nicht für angezeigt. Schon die 15 Klägerinnen waren trotz Aufforderung nach § 87 b VwGO nicht bereit, vollständige Betriebsdaten vorzulegen. Von anderen an den Verfahren nicht beteiligten Automatenaufstellern sind keine Betriebsdaten zu erwarten; insoweit hätten diese Automatenaufsteller im Übrigen ein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 384 Nr. 3 ZPO. Daher stellt sich die Frage nach der Höhe eines angemessenen Unternehmerlohnes hier nicht. Gegen eine erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer spricht auch die Entwicklung der Zahl der aufgestellten Geldspielgeräte. Sie ist nach Mitteilung des Beklagten seit 1999 bis zum 10.12.2004 von 445 auf 462 gestiegen, sodass sich die erhobene Vergnügungsteuer in den hier streitigen Jahren 2003 und 2004 nicht erdrosselnd ausgewirkt haben kann. Von der Möglichkeit, die Rentabilität der einzelnen Geräte durch Verringerung des Gerätebestandes zu erhöhen, haben die Automatenaufsteller jedenfalls im Durchschnitt keinen Gebrauch gemacht. Dass eine Verringerung der Zahl der Automaten etwa wegen langfristiger Mietverträge vorübergehend unterblieben sein könnte, ist für die Kammer angesichts der langjährigen tatsächlichen Entwicklung nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon spricht gegen eine erdrosselende Wirkung, dass die von der Stadt C1. erhobene Vergnügungssteuer von höchstens 200 EUR pro Apparat und angefangenen Kalendermonat vergleichsweise niedrig ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat selbst bei einem Steuersatz von 600 DM (ca. 306 EUR) pro Geldspielgerät und Kalendermonat eine erdrosselnde Wirkung verneint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, NVwZ 2000, 936; ferner sehr ausführlich FG Hamburg, Urteil vom 30.6.2004 - VII 4/01 -, nicht rechtskräftig. In Nordrhein-Westfalen sowie speziell im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts sind Steuersätze von monatlich 200 EUR und mehr pro Geldspielgerät üblich, ohne dass sich die Zahl der in Spielhallen aufgestellten Geldspielgeräte nennenswert reduziert hätte. In der Zeit vom 1.1.1998 bis 31.12.2002 haben auf der Grundlage des Kommunalisierungsmodellgesetzes insgesamt 23 nordrhein- westfälische Kommunen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von den vorgegebenen Steuersätzen des damals noch geltenden Vergnügungssteuergesetz NRW abzuweichen; dies führte zu Steuersätzen bis zu 250 EUR. Bei den am Modellversuch beteiligten Kommunen konnte ein Rückgang der aufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielgeräte durchgängig nicht festgestellt werden. Vgl. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 17.3.2004 - 25 K 7334/03 -, das im konkreten Fall einen Steuersatz von 240 EUR pro Monat und Geldspielgerät nicht beanstandet. 4. Es trifft auch nicht zu, dass sich die Vergnügungssteuer nicht wegen der Begrenzung des Spieleinsatzes auf 0,20 EUR auf den Endverbraucher überwälzen lässt. Es gehört allerdings zu den die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag - wie einen durchlaufenden Posten - vom Benutzer der Veranstaltung ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung ist ein wirtschaftlicher Vorgang; es ist dem Steuerschuldner überlassen, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch dann zu wahren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.5.2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264. Für die gebotene kalkulatorische Abwälzbarkeit genügt es, dass der Steuerschuldner nach Einstellung der Steuer in seine Selbstkosten durch geeignete Maßnahmen -Umsatzsteigerung oder Senkung sonstiger Kosten - die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht erhalten kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.1.1998 - 8 B 228.97 -; ferner zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 8.04 -, Buchholz 401.68 Nr. 39. Diese Voraussetzung ist zumindest so lange gegeben, wie der Spielereinsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.4.1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerwGE 31, 8, 20. Danach ist die Vergnügungssteuer grundsätzlich auf die Spieler abwälzbar; dies folgt aus den oben angestellten Erwägungen, die zur Verneinung einer erdrosselnden Wirkung geführt haben. Es mag zutreffen, dass diese Rechtsprechung ursprünglich für erheblich niedrigere Pauschalsteuersätze entwickelt worden ist als sie heute erhoben werden. Das ändert jedoch an ihrer Kalkulierbarkeit nichts, auch nicht nach der Umstellung von einer Pauschalbesteuerung auf einen Steuersatz von 10 % der Nettokasse. Da sich der Steuersatz nunmehr unmittelbar am Umsatz orientiert, dürfte die Kalkulation des Automatenaufstellers sogar erleichtert werden; geringe Einnahmen bedeuten - anders als beim Pauschalmaßstab - eine entsprechend geringe Vergnügungssteuer. 5. Die Erhebung der Vergnügungssteuer verstößt auch nicht gegen europäisches Recht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110, 237, 246. 6. Die Vergnügungssteuersatzung vom 20.12.2005 enthält auch keine weiteren Fehler, die zur Nichtigkeit der für die Klägerin anzuwendenden Vorschriften führen könnten. Die Kammer hält es für unerheblich, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie die Überschrift vor § 7 der Satzung weiterhin den Begriff "Pauschsteuer" enthalten, obwohl § 8 der Satzung zum Teil auf die Nettokasse abstellt. Maßgehend ist die Regelung in § 8 der Satzung; sie wird durch Verwendung des Begriffs "Pauschsteuer" an anderen Stellen nicht unwirksam. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass § 2 Nr. 4 der Satzung Geldspielgeräte im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen steuerfrei stellt. Selbst wenn diese Vorschrift, die § 3 Nr. 5 des bis Ende 2002 geltenden Vergnügungssteuergesetzes NRW übernimmt, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollte - was in der Rechtsprechung soweit ersichtlich nie erwogen worden ist -, würde dies die Steuerpflicht der Klägerin nicht berühren. Es ist davon auszugehen, dass der Rat der Stadt C1. die Satzung auch ohne die in § 2 Nr. 4 vorgesehenen Ausnahmeregelungen beschlossen hätte, da sie auf Grund ihrer der Kammer aus anderen Verfahren bekannten angespannten Haushaltslage auf die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht verzichtet hätte. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 23.1.1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318, 319. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.