Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises M. vom 21. November 2005 verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung gemäß § 40 DSchG NRW hinsichtlich der durch an ihn adressierte Rechnungen vom 04. Juni und 07. September 1998 sowie 25. März und 05. Oktober 1999 (Belegnummern 1, 2, 17 und 18) belegten Aufwendungen des Inhalts auszustellen, dass Herstellungskosten in Höhe von 120.323,53 EUR (= 235.332,36 DM) für das Gebäude auf dem Grundstück N.-----straße 57 in F. nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Der Kläger trägt ¼ und der Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks N.-----straße 57 in F. . Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude wurde am 19. Dezember 1985 in die Denkmalliste eingetragen. Mit beim Beklagten am 08. März 2004 eingegangenen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 40 DSchG NRW machte der Kläger in den Jahren 1997 bis 1999 getätigte Aufwendungen in Höhe von insgesamt 155.517,84 EUR (= 304.166,45 DM) geltend. Zum Nachweis der Aufwendungen legte er Kopien von 26 Rechnungen vor. Von den Rechnungen waren nur die Rechnungen mit den Beleg- Nummern 1, 2, 17 und 18 an ihn adressiert. Der Gesamtbetrag der an den Kläger adressierten Rechnungen belief sich auf 120.323,53 EUR (= 235.332,36 DM = 114.525,09 DM + 36.572,13 DM + 50.806,96 DM + 33.428,18 DM). Mit Schreiben vom 29. März 2004 teilte der Landschaftsverband Westfalen-M. - Westfälisches Amt für Denkmalpflege - mit, dass gegen die Erteilung der Bescheinigung keine Bedenken erhoben würden. Die aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Maßnahmen erfüllten die Voraussetzungen. Am 20. April 2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW über einen Betrag von 120.323,53 EUR ausgestellt werden könne, wenn entsprechende Originalrechnungen zu den Positionen 1, 2, 17 und 18 vorgelegt würden. Am 06. Mai 2004 sprach der Kläger beim Beklagten vor und teilte mit, dass er keine Originalrechnungen vorlegen könne, da sich diese beim Finanzamt M1. bzw. beim Kreis M. befinden würden. Mit Bescheid vom 22. Juli 2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 08. März 2004 auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW mit der Begründung ab, Voraussetzung für die Bescheinigung der Aufwendungen sei, dass die einzelnen Aufwendungen durch Vorlage von Originalrechnungen nachgewiesen würden. Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 01. August 2005 Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies der Landrat des Kreises M. mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2005 zurück. Zur Begründung führte er aus: Gemäß Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 20. März 1998 - II B 2 -57.00 - könnten nur Aufwendungen bescheinigt werden, soweit sie im Einzelnen durch Vorlage von Originalrechnungen nachgewiesen worden seien. Der Runderlass stelle zwar keine Rechtsvorschrift dar, die im Verhältnis zum Bürger ihre Wirkung entfalte, gleichwohl bedeute sie für die Behörde eine Bindung im Verhältnis, da eine Nichtbeachtung dieses Erlasses die Verwaltungspraxis durchbreche und damit über den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG einen Berufungsfall schaffe, sodass in gleich gelagerten Fällen eine Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW erteilt werden müsse. Der Einwand des Klägers, dass die Originalrechnungen bei Rechtsstreitigkeiten mit anderen Behörden abhanden gekommen seien, könne in diesem Zusammenhang zu keiner anderen Beurteilung führen. Mit seiner am 20. Dezember 2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren - ursprünglich wegen Aufwendungen in Höhe von 153.857,53 EUR (= 300.919,18 DM) - weiter. Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen vor: Er mache erhöhte Absetzungen bei Baudenkmälern nach § 7 i EStG geltend. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift könne er die erhöhten Absetzungen nach Abs. 1 dieser Vorschrift nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Voraussetzungen des Abs. 1 für das Gebäude oder den Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweise. Die für die Ausstellung dieser Bescheinigung zuständige Stelle sei die Untere Denkmalbehörde. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 7 i EStG und § 40 DSchG NRW beschränke sich die Aufgabe des Beklagten darauf, darüber zu befinden, ob die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich gewesen seien. Der Beklagte habe damit allein eine gebundene fachlich denkmalschutzrechtliche Entscheidung, nicht hingegen eine Entscheidung über die Handhabung der Steuerveranlagung, zu treffen. Die Frage, ob steuerrelevante Ausgaben richtig und ordentlich belegt seien, sei eine Frage des Steuererhebungsverfahrens und keine denkmalschutzrechtliche Frage. Ob die Aufwendungen so und richtig belegt seien, dass sie den steuerrechtlichen Anforderungen der Absetzbarkeit genügten, sei vom Finanzamt zu entscheiden, nicht vom Beklagten. Ausweislich des Protokolls über eine Verhandlung zur Vereinfachung und Beschleunigung des Steuerungsverfahrens (tatsächliche Verständigung) vom 23. Juni 2005 sei mit Bindungswirkung entschieden, dass die Ausgaben abgabenrechtlich ordnungsgemäß belegt seien. Der Kläger beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises M. vom 21. November 2005 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung gemäß § 40 DSchG NRW des Inhalts auszustellen, dass Herstellungskosten in Höhe von 120.323,53 EUR (= 235.332,36 DM) für das Gebäude auf dem Grundstück N.-----straße 57 in F. nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren. Der Beklagte beantragt unter Verweis auf die Gründe des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises M. vom 21. November 2005, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 K 1565/00, 9 K 2972/05) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Ausstellung einer Bescheinigung für Aufwendungen begehrt hat, die über einen Betrag von 120.323,53 EUR hinausgehen. Der Kläger hat die Klage insoweit zurückgenommen. Die Klage hat im Übrigen Erfolg. Soweit der Beklagte die Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW für Aufwendungen in Höhe von 120.323,53 EUR (= 235.332,36 DM) abgelehnt hat, ist dies rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte eine Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW hinsichtlich der durch an ihn adressierte Rechnungen vom 04. Juni und 07. September 1998 sowie 25. März und 05. Oktober 1999 (Belegnummern 1, 2, 17 und 18) belegten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 120.323,53 EUR ausstellt. Bei der Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW i.V.m. § 7 i Abs. 2 EStG handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken. Die Ausstellung der Bescheinigung setzt voraus, dass sich die Baumaßnahmen auf ein Gebäude beziehen, das nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht ein Baudenkmal ist, und , dass die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und/oder zur seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und nach Abstimmung mit der von der Landesregierung bestimmten Stelle durchgeführt worden sind. Vgl. BFH, Urteil vom 14. Januar 2004 - X R 19/02 -, in: Eberl/Kapteina/Kleeberg/Martin, Entscheidungen zum Denkmalrecht, Loseblatt, Band 3, Stuttgart, Stand: Januar 2006, Abteilung 6.1.3 Nr. 5; Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Auflage, Köln, 1989, § 40 Rn. 3; Drenseck, in: Schmidt, Einkommenssteuergesetz, Kommentar, 20. Auflage, München 2001, § 7 i Rn. 4. Dass die zuvor benannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung von Aufwendungen in Höhe von 120.323,53 EUR vorliegen, wird von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Ausstellung der Bescheinigung verweigert er im Hinblick auf die vorgenannten Aufwendungen einzig mit der Begründung, dass der Kläger nicht in der Lage sei Originalrechnungen vorzulegen. Die mangelnde Vorlage von Originalrechnungen steht der Ausstellung der Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW nicht entgegen. Rechtsgrundlage für die Vorlagepflicht ist § 28 Abs. 1 DSchG NRW. Danach sind Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmälern verpflichtet, den Denkmalbehörden und den Landschaftsverbänden die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dabei kann sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung auch auf die Vorlage von Urkunden erstrecken. Vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein- Westfalen, Kommentar, 2. Auflage, Köln, 1989, § 28 Rn. 14. Diese Vorschrift gibt der Behörde das Recht, nach ihrem Ermessen auch Urkunden im Original anzufordern. Im Allgemeinen sind - im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen - Urkunden im Original vorzulegen. Denn nur die Originalurkunde hat den vollständigen Beweiswert. Vgl. BFH, Urteil vom 31. August 1994 - X R 2/93 -, Juris; Brockmeyer, in: Klein, AO, Kommentar, 8. Auflage, München 2003, § 97 Rn. 4; Schuster, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, Loseblatt- Kommentar, Band 3, Köln, Stand: Mai 2006, § 97 AO Rn. 9. Dem entspricht es, wenn unter Nr. 5 des Runderlasses des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 20. März 1998 - II B 2-57.00 - die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW von der Vorlage von Originalurkunden abhängig gemacht wird. Die Behörde muss jedoch eine angebotene Fotokopie akzeptieren, wenn für die Erbringung des Beweises unerheblich ist, ob das Original oder eine Fotokopie vorgelegt wird und auch sonst keine Gründe bestehen, die die Vorlage des Originals erforderlich machen. Vgl. BFH, Urteil vom 31. August 1994 - X R 2/93 -, Juris; Brockmeyer, in: Klein, AO, Kommentar, 8. Auflage, München 2003, § 97 Rn. 4; Schuster, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, Loseblatt- Kommentar, Band 3, Köln, Stand: Mai 2006, § 97 AO Rn. 9. Für ein Absehen von der Vorlage von Originalrechnungen lässt der Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 20. März 1998 - II B 2 - 75.00 -, der die Behörden, nicht aber die Gerichte bindet, der Denkmalbehörde ausreichend Raum. Nach Nr. 8 des vorgenannten Erlasses sind Ausnahmen von diesen Richtlinien erlaubt. Sie bedürfen lediglich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der oberen Denkmalbehörde. Nach diesen Grundsätzen hätte der Beklagte die Fotokopien des Klägers akzeptieren und auf die Vorlage von Originalen verzichten müssen. Der Kläger ist nicht mehr in der Lage, die Rechnungen im Original vorzulegen. Dass dieser die Originalrechnungen noch in seinem Besitz hat und mit zumutbarem Aufwand auffinden könnte, hat der Beklagte nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dass die Originalrechnungen nicht ausschließlich zur Vorlage bei der Denkmalbehörde ausgestellt wurden sowie vom Kläger auch für andere Zwecke verwendet werden konnten und verwendet worden sind, spricht dafür, dass die Unterlagen, selbst wenn sie von anderen Stellen an den Kläger zurückgegangen sind, bei ihm unauffindbar verlegt wurden. Der Kläger hat zudem in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er sich um das Auffinden der Unterlagen vergeblich bemüht hat. Weiter bestehen im Übrigen keine Gründe, die es erforderlich machen würden, auf der Vorlage von Originalrechnungen zu bestehen. Dass die vorgelegten Fotokopien mit den Originalen übereinstimmen, hat der Beklagte nicht in Zweifel gezogen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte die Originalrechnungen stempelt und damit kenntlich macht, dass diese bereits für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW verwandt worden sind, handelt es sich um eine Erleichterung im Verwaltungsverfahren die es ihm erlaubt, ohne weitere Recherchen festzustellen, ob für die in den Rechnungen geltend gemachten Aufwendungen bereits eine Bescheinigung ausgestellt worden ist. Ist der Kläger - wie hier - jedoch nicht in der Lage, die Originalrechnungen vorzulegen, so hat das Interesse des Beklagten an dieser Form der Verwaltungsvereinfachung zurückzustehen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.