Urteil
9 K 800/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2006:0824.9K800.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Nutzungsberechtigte einer Grabstätte auf dem Friedhof T. mit drei Grabstellen. Mit Schreiben vom 30.09.2004 machte der Beklagte sie darauf aufmerksam, dass die Nutzungszeit der Grabstätte am 10.12.2004 ende, eine Verlängerung jedoch möglich sei. Hierauf trug die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.10.2004 vor, dass die Nutzungszeit an der Grabstätte nicht am 10.12.2004 ende. Nach Maßgabe des auch hinsichtlich der Klägerin einschlägigen Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.03.1929 - 8 U 208/28 - stehe fest, dass einem Rechtsvorgänger der Klägerin das dingliche Recht zugestanden habe, auf der einschlägigen Parzelle des Friedhofs T. "auf ewige Zeiten ohne neue Erwerbskosten" Tote zu beerdigen. Das OLG Hamm habe es in diesem Urteil als erwiesen angesehen, dass den Rechtsvorgängern der damaligen Kläger im Jahre 1828 die entsprechenden Wahlgrabstätten auf ewige Zeiten zugewiesen worden seien. Die Klägerin verkenne nicht, dass für das Gebiet des öffentlichen Rechts die Erlaubnis bestehe, durch eine abändernde Benutzungsordnung für Friedhöfe auf öffentlich-rechtlichem Wege ursprünglich unbegrenzt vergebene Wahlgrabstätten der Zeit nach zu begrenzen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben seien. Diesem Rechtsgedanken sei zu Beginn des Jahrhunderts die Zivilgerichtsbarkeit, insbesondere das Reichsgericht in den Fällen entgegengetreten, in denen davon habe ausgegangen werden können, dass die Wahlgrabstätten dem Berechtigten zum Besitz übergeben worden seien, und zwar vor in Kraft treten des BGB am 01.01.1900. Die Zivilgerichtsbarkeit habe die Auffassung vertreten, so genannte "wohlerworbene Rechte", die eine (zivilrechtlich betrachtet) eigentümerähnliche Position gewährten, könnten durch öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht aufgehoben werden. In dieser Folge habe auch seinerzeit das OLG Hamm zu Gunsten der Rechtsvorgänger Betroffener festgestellt, dass die Wahlgrabstätten auf ewige Zeiten ohne erneute Erwerbskosten vorhanden seien. Dass auch insoweit eine Änderung in der Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit eingetreten sei, werde ebenfalls nicht verkannt. Soweit ersichtlich habe sich mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt letztmalig das OVG Lüneburg in einem Urteil vom 10.06.1988 auseinander gesetzt. Darin vertrete das Gericht die Auffassung, Sondernutzungsrechte an Grabstätten begründeten keine immer währende, die Anstaltsautonomie aufhebende Befugnis. Auch das durch eigenen Vermögenseinsatz erworbene Sondernutzungsrecht an einer Grabstelle habe keinen Ewigkeitscharakter, da ihm zeitliche Begrenzungen immanent seien. Je länger es bestehe, desto mehr entferne es sich von der Leistung, durch die es einmal geschaffen worden sei. Die "Verflüchtigung" des eigentumsähnlichen Gehaltes erleichtere neue gesetzliche Regelungen, soweit der Anstaltszweck sie decke. Diese Argumentation sei natürlich nur dann nachvollziehbar und gerechtfertigt, wenn ein ursprünglich eingeräumtes unbefristetes Sondernutzungsrecht unter der Geltung einer (öffentlich-rechtlichen) Friedhofsordnung zu Stande gekommen sei. Nur dann könne unterstellt werden, dass jeder, der sich "unter das Dach" öffentlich-rechtlicher Bestimmungen begebe, damit rechnen müsse, dass ihm unbefristet vergebene Rechte für die Zukunft befristet würden. Das bedeute, dass die Verflüchtigung des eigentumsähnlichen Gehaltes nur dann eintreten könne, wenn die Einräumung auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Friedhofsordnung erfolgt sei. Im vorliegenden Falle seien die ursprünglichen Nutzungsrechte jedoch bereits im Jahre 1828 entstanden, mithin zu einem Zeitpunkt, als eine Friedhofsordnung mit öffentlich- rechtlicher Natur noch nicht vorhanden gewesen sei. Nur hilfsweise werde die Verlängerung um 30 Jahre beantragt. Der hilfsweise beantragten Verlängerung des Nutzungsrechts gab der Beklagte statt und zog die Klägerin durch Gebührenbescheid vom 23.02.2005 zu einer Verlängerungsgebühr bis zum 10.12.2034 (drei Lager x 30 Jahre x 94,00 EUR) in Höhe von 8.460,00 EUR heran. Gegen den Gebührenbescheid erhob die Klägerin Widerspruch und verwies auf ihr Schreiben vom 25.10.2004. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 06.04.2005 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Nutzungszeit der Grabstätte habe am 01.04.1828 mit einer damals für ganz bestimmte Grabstätten - zu der auch diese Grabstätte gehört habe - geltenden Nutzungszeit auf Friedhofsdauer begonnen, wobei die Grabstätte ursprünglich aus vier Grabstellen bestanden habe. Die unbefristete Nutzungszeit sei dann durch die Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld vom 06.12.1960 - § 21 - auf längstens 100 Jahre bzw. längstens 25 Jahre nach Inkrafttreten der Satzung befristet worden. Da die Nutzungszeit bereits über 100 Jahre bestanden habe und die Satzung am 11.12.1960 in Kraft getreten sei, habe folglich für diese Grabstätte eine Befristung von 25 Jahren und damit eine Befristung der Nutzungszeit bis zum 10.12.1985 bestanden. In den Tagen der Bestattung von Herrn X. G. , im September 1974, sei die Nutzungszeit der Grabstätte dann um 14 Jahre bis zum 10.12.1999 verlängert worden, um die Pflichtnutzungszeit von 25 Jahren nach einer Bestattung zu erfüllen. Die Kosten dieser Verlängerung seien damals zusammen mit den Bestattungskosten in einem Gebührenbescheid berechnet worden. Ein Widerspruch gegen die Berechnung und die neue Nutzungszeit sowie der neue Nutzungsablauf sei nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 13.12.1985 sei dann im Rahmen einer Neuordnung von Grabstätten der Klägerin angeboten worden, die Anzahl der Grabstellen von vier auf drei Grabstellen zu reduzieren und dafür die Nutzungszeit der Grabstätte um fünf Jahre bis zum 10.12.2004 zu verlängern. Dieses Angebot sei von der Klägerin mit Schreiben vom 13.03.1986 bestätigt worden, sodass ihr mit Datum vom 26.03.1986 ein entsprechender Bescheid mit der Berichtigung der Grabstellenzahl "alt vier", "neu drei" Grabstellen und der "Verlängerung der Nutzungszeit" zugeschickt worden sei. Auch gegen diesen Bescheid sei kein Widerspruch erfolgt. Der Ablauf der Nutzungszeit sowie deren Befristung seien folglich rechtens und der Klägerin bekannt gewesen. Am 15.April 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung die Ausführungen aus ihrem Schreiben vom 25.10.2004 wiederholt und vertieft. Sie hat insbesondere nochmals darauf hingewiesen, dass das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten, soweit es die Nutzung der übertragenen Erbbegräbnisstelle betreffe, zivilrechtlicher Natur sei. Schon von daher sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil es dem Beklagten verwehrt sei, das Rechtsverhältnis insoweit öffentlich-rechtlich zu regeln. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Regelungsgehalt einer öffentlich-rechtlichen Anordnung dem zivilrechtlich bestehenden Anspruch widerspreche. Es könne auf Grund des Urteils des OLG Hamm kein Zweifel daran bestehen, dass ihr und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum das dingliche Recht zustehe, auf dem betroffenen Friedhof "auf ewige Zeiten ohne neue Erwerbskosten ihre Toten zu beerdigen". Dem Beklagten sei es also verwehrt, Gebühren neu festzusetzen oder gar zu erheben. Die Klägerin beantragt, 1. den ihr unter dem 23.02.2005 erteilten Heranziehungsbescheid für die Nutzung der Grabstätte Abt. 1 Nr. 45 auf dem Friedhof T. in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2005 aufzuheben. 2. festzustellen, dass ihr und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum das dingliche Recht zustehe, auf dem Friedhof T. auf der Grabstelle 1501, auf vier Lagerstellen auf ewige Zeiten ohne neue Erwerbskosten ihre Toten zu beerdigen. 3. Hilfsweise wird für den Fall, dass das angerufene Gericht seine sachliche Zuständigkeit nicht für gegeben erachten sollte, beantragt, den Rechtsstreit wegen des Feststellungsantrags an das zuständige Zivilgericht zu verweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er unter anderem vor: Nach inzwischen herrschender Auffassung seien alte Nutzungsrechte an Erbbegräbnissen sowie Nutzungsrechte an Wahlgräbern regelmäßig öffentlich-rechtlicher Natur und den gleichen Bedingungen wie diese unterworfen. Das gelte selbst dann, wenn man der Klägerin unterstelle, dass ein solches Erbbegräbnis seinerzeit als nach heutigen Begriffen privatrechtliches Rechtsverhältnis begründet worden sei. Der Friedhofsträger habe nämlich auf Grund seiner Anstaltsautonomie das Recht, nicht nur die Voraussetzungen und den Umfang der Friedhofsbenutzung zu regeln; er sei auch berechtigt, die Benutzungsbedingungen zu ändern, wenn und soweit dies zur Verwirklichung des Anstaltszwecks erforderlich sei. Selbst wenn die Klägerin aber auf der Grundlage der Rechtsauffassung des OLG Hamm ein subjektives dingliches Nutzungsrecht erworben hätte, so sei dies im November 1974, spätestens jedoch auf Grund des nicht angefochtenen Bescheides vom 26.03.1986 erloschen, da die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger sich damit der aktuellen Friedhofsordnung unterworfen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1. ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 23.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs:1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr ist die Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. August 2003 i.V.m. der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt C. nebst Gebührentarif vom 19. Dezember 1985, anzuwenden in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 19.07.2004. Die Erhebung der Gebühr wird - was im vorliegenden Verfahren allein streitig ist - , nicht durch den Erwerb eines Erbbegräbnisplatzes durch einen Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahre 1828 ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, ob die Berufung auf die alten Rechte bereits dadurch ausgeschlossen wird, dass die Klägerin die früheren Verlängerungsgebührenbescheide hat bestandskräftig werden lassen Bei dem früheren Erwerb eines Erbbegräbnisplatzes handelt es sich nicht um den Erwerb von Eigentum an Grund und Boden im bürgerlich-rechtlichen Sinne, sondern um den Erwerb eines - zur damaligen Zeit allerdings zivilrechtlich aufgefassten - Nutzungsrechts, das zunächst unbefristet erworben wurde. Eine nachträgliche Befristung dieses Rechts wurde dann jedoch in § 21 der Satzung für die Friedhöfe der Stadt C. vom 06. Dezember 1960 festgelegt, in dem es heißt, dass Nutzungsrechte an Wahlgräbern, die früher ohne Festlegung einer Nutzungszeit oder Friedhofsdauer gewährt worden sind, nach 100-jähriger Nutzungsdauer, frühestens aber 25 Jahre nach in Krafttreten dieser Satzung, erlöschen. Weiter heißt es, dass von dieser Regelung früher begründete dingliche Rechte Dritter unberührt bleiben. Dingliche Rechte, wie etwa das Eigentum an Grund und Boden, sind von der Klägerin hier nicht erworben worden. Die nachträgliche Beschränkung des Nutzungsrechts ist rechtlich nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung ist bereits seit langem allgemein anerkannt, dass Nutzungsrechte an einem Erbbegräbnis, die ohne zeitliche Beschränkung erworben wurden, durch Änderung der Friedhofsordnung im Rahmen des Anstaltszwecks nachträglich zeitlich begrenzt und ihre Verlängerung von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden kann. Vgl. hierzu sowie auch zu den folgenden Ausführungen BGH, Urteil vom 18.09.1957 - V ZR 153/56 - in: BGHZ 25, 200 f.; BVerwG, Urteil vom 08.07.1960 - VII C 123.59 -in: BVerwGE 11, 68 f.; Urteil vom 08.03.1974 - VII C 73.72 - in: DÖV 1974, S. 390 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 10.06.1988 - 8 A 34/86 - in: KStZ 1989, S. 52 f., OVG NW, Urteil vom 21.08.1972 - II A 1096/69 -, OVGE 28, 93 unter Hinweis auf zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, wonach Verfassungsbeschwerden gegen die Verkürzung von Nutzungsrechten mangels Erfolgsaussicht nicht angenommen wurden. Die nachträgliche Beschränkung des Nutzungsrechts mit der Möglichkeit der Verlängerung gegen erneute Zahlung der Gebühr stellt keine entschädigungspflichtige Enteignung im Sinne des Art. 14 GG dar, da Nutzungsrechte an Erbbegräbnissen keine vermögenswerten Rechte des Privatrechts (mehr) sind. Sie sind ungeachtet ihres ursprünglich privatrechtlichen Charakters auf Grund eines historisch bedingten Wandels der Rechtsauffassungen nach einhelliger Ansicht nunmehr subjektiv-öffentliche Sondernutzungsrechte. Sie wurden zwar mit einem gewissen Kapitaleinsatz erworben. Dieser steht jedoch nicht im Vordergrund. Die wesentliche Leistung, nämlich die Erstellung der Anlage für eine würdige Totenbestattung, wird von dem Friedhofsträger erbracht, selbst wenn sich der einzelne Benutzer der Einrichtung an ihren Kosten beteiligt. Im Hinblick auf die Unterhaltungskosten besteht ein durch den Anstaltszweck gedecktes sachliches Bedürfnis, die Verlängerung des Nutzungsrechtes von der erneuten Zahlung der Gebühr abhängig zu machen, weil nach erstmaliger Übertragung des Nutzungsrechtes zwischenzeitlich die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der Friedhöfe allgemein beträchtlich gestiegen sind und es unbillig wäre, mit den erhöhten Kosten nur die Neuerwerber von Grabstätten, nicht aber auch die Inhaber alter Erbbegräbnisrechte zu belasten. Diese Rechtsgrundsätze gelten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur dann, wenn zur Zeit der Entstehung des Rechts bereits eine Friedhofsordnung bestand, sondern auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Friedhofsordnung erst später erlassen wurde. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15.11.1991 - 19 A 1492/88 -, NVwZ 1992, 1214 Auch das Bundesverwaltungsgericht hat so entschieden. Es hat in seinem Beschluss vom 04.08.1989 - 7 NB 2/89 - Buchholz 408.3 Grabstellenrecht Nr. 6 - folgendes ausgeführt: "Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Für rechtsgrundsätzlich hält die Beschwerde die Frage, ob eine Friedhofssatzung die Nutzungsdauer von Erbbegräbnisrechten beschränken kann, wenn diese Rechte zu einem Zeitpunkt erworben worden sind, als rechtliche Regelungen über die Benutzung und Ordnung des Friedhofs noch nicht existierten. Diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung durch das BVerwG in einem Vorlageverfahren. Der beschließende Senat hat - worauf sich das OVG zutreffend bezieht - wiederholt entschieden, dass die Regelungen über die Benzung von Friedhöfen im Rahmen von Anstaltszweck und Gesetz geändert werden können; damit müssten die Nutzungsberechtigten rechnen. Anderes kann nicht gelten, wenn im Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts rechtliche Regelungen über die Benutzung und Ordnung des Friedhofs noch nicht existierten; denn in diesem Fall mussten die Berechtigten damit rechnen, dass der ungeregelte Zustand zu gegebener Zeit einer rechtlichen Ordnung, die auch geändert werden könne, unterstellt würde." Die von dem Beklagten daher zu Recht erfolgte Gebührenveranlagung ist auch im Übrigen rechtmäßig, da die Gebührenrechnung Fehler nicht erkennen lässt. Da das Grabnutzungsrecht zu Recht durch die Satzung der Stadt C. befristet wurde, ist auch der - zulässige - Feststellungsantrag zu 2. unbegründet. Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.