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Urteil

11 K 689/05

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gewerblichen Betrieben begründet § 7 Satz 4 GewAbfV eine Regelvermutung, dass Abfälle zur Beseitigung anfallen; diese kann durch den Erzeuger durch Nachweis der Verwertung widerlegt werden. • Hygieneabfälle, die nachgewiesenermaßen einer thermischen Verwertung im Müllheizkraftwerk zugeführt werden, sind keine Abfälle zur Beseitigung und unterliegen nicht der Andienungspflicht. • Kleinmengen von hausmüllähnlichen Abfällen, die sich in gemischten Sammelbehältern befinden, sind als gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle (ASN 200301) einzustufen und dürfen nicht zusammen mit anderen Produktionsabfällen unter ASN 150106 erfasst werden. • Verstöße gegen die Getrennthaltungs- und Vermischungsregelungen der GewAbfV rechtfertigen die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Restmüllentsorgung; die Behältergrößenbemessung muss auf der korrekt ermittelten Menge der beseitigungspflichtigen Abfälle beruhen.
Entscheidungsgründe
Anschluss- und Benutzungszwang bei gewerblichen Siedlungsabfällen; Abgrenzung Verwertung/Beseitigung • Bei gewerblichen Betrieben begründet § 7 Satz 4 GewAbfV eine Regelvermutung, dass Abfälle zur Beseitigung anfallen; diese kann durch den Erzeuger durch Nachweis der Verwertung widerlegt werden. • Hygieneabfälle, die nachgewiesenermaßen einer thermischen Verwertung im Müllheizkraftwerk zugeführt werden, sind keine Abfälle zur Beseitigung und unterliegen nicht der Andienungspflicht. • Kleinmengen von hausmüllähnlichen Abfällen, die sich in gemischten Sammelbehältern befinden, sind als gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle (ASN 200301) einzustufen und dürfen nicht zusammen mit anderen Produktionsabfällen unter ASN 150106 erfasst werden. • Verstöße gegen die Getrennthaltungs- und Vermischungsregelungen der GewAbfV rechtfertigen die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Restmüllentsorgung; die Behältergrößenbemessung muss auf der korrekt ermittelten Menge der beseitigungspflichtigen Abfälle beruhen. Die Klägerin betreibt ein Nahrungsmittelunternehmen mit etwa 270 Beschäftigten. Sie lässt betriebliche Abfälle von einer Dritten (T1. X. GmbH) in einer Sortieranlage verwerten und stellt drei Presscontainer bereit: für Produktions-PE-Folien, Papier/Pappe sowie "gemischte Materialien" (ASN 150106), in denen auch sogenannte Kleinmengen (Zigarettenkippen, Staubsaugerbeutel, Hygieneartikel etc.) gesammelt werden. Die Beklagte forderte Angaben zur Abfallbeseitigung und setzte per Bescheid ein Mindestrestmüllvolumen fest und lehnte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ab. Die Klägerin rügte, Hygieneabfälle würden energetisch verwertet und die Kleinmengen würden zulässig als 150106 geführt und in der Sortieranlage verwertet. Das Gericht begutachtete Unterlagen und führte eine Ortsbesichtigung durch. • Rechtsgrundlage und Auslegung: Die Satzung der Stadt in Verbindung mit § 7 Satz 4 GewAbfV erlaubt eine Regelvermutung, dass bei Gewerbebetrieben Abfälle zur Beseitigung anfallen; diese Vermutung ist im Einzelfall durch Nachweis der Verwertung widerlegbar. • Hygieneabfälle: Die Klägerin hat durch Vorlage von Nachweisen dargelegt, dass die Hygieneabfälle (ASN 180104) einer thermischen Verwertung im Müllheizkraftwerk T2 zugeführt werden; dies genügt, um sie nicht als Abfälle zur Beseitigung einzuordnen (§§ 4, 6 Abs.2 KrW-/AbfG sowie EuGH-Rechtsprechung zur R1-Verwertung). • Kleinmengen und gemischte Materialien: Die im Betrieb anfallenden Kleinmengen sind typischerweise hausmüllähnliche Abfälle und nach AVV/AVV-Systematik dem Kapitel 20 zuzuordnen; sie sind daher als gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle (ASN 200301) zu qualifizieren und nicht als ASN 150106. Nach § 4 Abs.1 GewAbfV dürfen Gemische gewerblicher Siedlungsabfälle nicht mit anderen als den dort genannten Abfällen vermischt werden. Die gemeinsame Sammlung mit Produktionsabfällen verstößt gegen die Getrennthaltungs-/Vermischungsregelung. • Folge für Anschluss- und Benutzungszwang: Da die Klägerin für die Kleinmengen keine rechtmäßige Verwertung nachweisen konnte, gilt für diese die Regelvermutung des § 7 Satz 4 GewAbfV; deshalb bestehen Beseitigungsabfälle, die der kommunalen Stelle zu überlassen sind, und eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist ausgeschlossen. • Bemessung des Behältervolumens: Die Beklagte hat das Mindestvolumen unter Einbeziehung der Hygieneabfälle fehlerhaft berechnet. Ohne die Hygieneabfälle reduziert sich das monatliche Mindestvolumen auf etwa 400 l, sodass zwei 240-l-Behälter ausreichen. Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten wird insoweit aufgehoben, als er ein Mindestgefäßvolumen von mehr als 400 l pro Monat festgesetzt hat; insoweit war die Bemessung rechtswidrig. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, weil für Teile der im dritten Container gesammelten Kleinmengen keine rechtskonforme Verwertung nachgewiesen wurde und diese als gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle der kommunalen Beseitigung zuzuordnen sind. Die Klägerin bleibt daher dem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfen, jedoch ist das von der Beklagten angesetzte Volumen zu reduzieren. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel auferlegt.