Urteil
7 K 1506/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:0831.7K1506.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Facharzt für Innere Medizin und besitzt eine Teilgebietsbezeichnung für "Lungen- und Bronchialheilkunde" sowie Zusatzbezeichnungen für die Gebiete "Allergologie", "Umweltmedizin", "Rehabilitationswesen" und "Sozialmedizin". Seit seiner Approbation im Jahre 0 bis 00.00.0000 war er als Arzt in verschiedenen Krankenhäusern tätig, darunter von 0 bis 0 als Oberarzt der Allergie- und Asthmaklinik in C. . Seit dem 00.00.0000 betreibt er eine Privatpraxis mit allergologisch-pneumologischem Schwerpunkt in C. und ein "Institut für pneumologische und allergische Begutachtungen". Die vom Kläger beantragte kassenärztliche Zulassung lehnte der Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk E. mit der Begründung ab, der Versorgungsgrad des Bereiches Innere Medizin betrage 252,2%. 3 Nachdem der Kläger sich im 00.00.0000geweigert hatte, sich in den Dienstplan des zentralen Notfalldienstes aufnehmen zu lassen, weil er mit der Kassenärztlichen Vereinigung nichts zu tun haben wolle, stellte die Kassenärztliche Vereinigung X1. , Bezirksstelle Q. , mit Bescheid vom 00.00.0000 fest, dass der Kläger nach § 2 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung verpflichtet sei, am ambulanten ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. Sie forderte ihn gleichzeitig auf, sich wegen der Einteilung zum Dienst mit dem Dienstplanersteller ins Benehmen zu setzen. 4 Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 00.00.0000 Widerspruch ein, in dem er sich darauf berief, dass er kein Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung sei. 5 Die Kassenärztliche Vereinigung X1. teilte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 00.00.0000 mit, dass sich die gemeinsame Notfalldienstordnung auch auf Mitglieder der Ärztekammer beziehe, der der Kläger angehöre. Auch dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 00.00.0000 vorsorglich Widerspruch ein. 6 Der Kläger begründete seine Widersprüche mit Schreiben vom 00.00.0000 wie folgt: Es sei nicht korrekt, einen Privatarzt zu einem von der Kassenärztlichen Vereinigung zu gewährleistenden Notfalldienst heranzuziehen. An einem von der Ärztekammer organisierten Notfalldienst würde er dagegen selbstverständlich teilnehmen. Seine Teilnahme am Notfalldienst im ambulanten Bereich halte er nicht für verantwortbar. Seit 0000, seitdem er Oberarzt an der Allergie- und Asthmaklinik, einer Rehabilitationsklinik, geworden sei, habe er sich zunehmend vom breiten Spektrum der Inneren Medizin und der Notfalltherapie entfernt und immer mehr auf dem Gebiet der allergischen Atemwegserkrankungen spezialisiert. Er sei in großem Umfang wissenschaftlich tätig geworden. Seit 0000 sei er - überwiegend an Wochenenden und Mittwochabenden - als Referent auf ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen tätig. Seit Jahren engagiere er sich außerdem für die Fortbildung von ärztlichem Assistenzpersonal und Apothekern. Seitdem er niedergelassen sei, sei er schwerpunktmäßig gutachterlich tätig. Er sei so weit von der "allgemeinen" Medizin entfernt und so hochgradig spezialisiert, dass er sich nicht in der Lage sehe, eine verantwortungsvolle Notarzttätigkeit zu übernehmen. Dies sei für ihn berufsethisch nicht mehr vertretbar. Eine Notdiensttätigkeit könne nicht darin bestehen, die Patienten im Zweifel in die Klinik einzuweisen, um eine adäquate Versorgung sicherzustellen. Er sei teilweise in der Bevölkerung bekannt und könne sich nicht vorstellen, dass er als Allergie- und Lungenfacharzt als Notarzt bei z.B. akuten kardialen oder abdominellen Beschwerden akzeptiert würde. Schließlich sei es nicht nachvollziehbar, dass die Kassenärztliche Vereinigung ihm die Kassenzulassung mit der Begründung verweigere, die Versorgung sei sichergestellt, und es auf der anderen Seite für nötig halte, ihn zum Notfalldienst heranzuziehen. 7 Der Vorsitzende des Verwaltungsbezirks Q. der Ärztekammer X1. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 00.00.0000 mit, dass er keinen Grund sehe, den Kläger von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst zu befreien. Außerdem sei die Teilnahme pro Jahr recht selten, so dass er auch einen Vertreter bemühen könne. 8 Der Vorstand der Ärztekammer X1. wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück. Er führte aus, dass gemäß den §§ 30 Nr. 2, 31 Abs. 1 Satz 2 Heilberufsgesetz NRW i.V.m. § 26 Berufsordnung auch jeder nur privatärztlich tätige Arzt verpflichtet sei, am Notfalldienst teilzunehmen. Die Voraussetzung für eine Befreiung nach § 11 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung lägen nicht vor. Wenn der Kläger zu sehr spezialisiert sei, müsse er sich für die Teilnahme am Notdienst fortbilden. 9 Am 00.00.0000 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass es keine Ermächtigungsgrundlage für die Gemeinsame Notfalldienstordnung gebe, die daher keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung darstelle, um ihn in seinen Rechten aus Art. 12 und 3 GG zu beeinträchtigen. Jedenfalls aber müsse er entsprechend § 11 der gemeinsamen Notfalldienstordnung von der Teilnahme am Notfalldienst befreit werden. Denn er sei so weitgehend spezialisiert und mittlerweile überwiegend gutachterlich tätig, dass er gar nicht mehr in der Lage sei, einen Notdienst sachgemäß zu erfüllen. Er kenne auch die Abrechnungsmodalitäten mit den Krankenkassen nicht. Aufgrund der ärztlichen Überversorgung sei es unangemessen, ihn zum Notfalldienst heranzuziehen. Er engagiere sich seit vielen Jahren für das Allergie-Dokumentations- und Informationszentrum C. (ADIZ) und habe sich damit in überobligatorischer Weise außerdienstlich für das Gesundheitswesen eingesetzt. Schließlich ließen ihm seine vielfältigen Referententätigkeiten keine Zeit für einen Notdienst. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid der Bezirksstelle Q. der Kassenärztlichen Vereinigung X1. vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Ärztekammer X1. vom 00.00.0000 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie verweist auf ein Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 00.00.0000 - L 3 KA 466/03 -, wonach alle niedergelassenen Ärzte schon aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung zur Notfallbehandlung geeignet seien und sich ggf. entsprechend fortbilden müssten. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 18 Der Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung X1. , Bezirksstelle Q. , vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. 20 Die Bezirksstelle Q. der Kassenärztlichen Vereinigung X1. ist nach den §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 6 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer X1. und der Kassenärztlichen Vereinigung X1. vom 00.00.0000/ 00.00.0000 (GNO) dafür zuständig, den Kläger für den Notfalldienst heranzuziehen, auch wenn er nicht Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung ist. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 GNO, wonach die Beklagte ihre Aufgaben hinsichtlich der Organisation und Durchführung des Notfalldienstes im Wesentlichen - bis auf die Entscheidungen über Widersprüche (§ 4 Abs. 4 GNO) und über einen Ausschluss vom ärztlichen Notfalldienst (§ 12 Abs. 3 Satz 2 GNO) - auf die Kassenärztliche Vereinigung X1. übertragen hat. 21 Die Heranziehung zum Notfalldienst erfolgte gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 GNO durch Verwaltungsakt. 22 Widerspruchsstelle für die nicht der Kassenärztlichen Vereinigung angehörenden Ärzte - wie den Kläger - ist nach § 4 Abs. 4 GNO der Vorstand der Beklagten, der hier über den Widerspruch des Klägers entschieden hat. 23 Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. 24 Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, die Heranziehung des Klägers zum ambulanten Notfalldienst, ist § 30 Nr. 2 Heilberufsgesetz NRW (HeilberG NRW) i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 Berufsordnung der Ärztekammer X1. (BO) i.V.m. den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3. Spiegelstrich GNO. 25 Diese Regelungen verstoßen weder gegen die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Gleichbehandlungsgebot. 26 Die in der Heranziehung eines niedergelassenen Arztes zum ärztlichen Notfalldienst liegende Berufsausübungsregelung ist aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls geboten. Der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist auch weder übermäßig noch unzumutbar. Die genannten Bestimmungen legen die Voraussetzungen für die Pflichtteilnahme am ärztlichen Notfalldienst sowie die Bedingungen, unter denen Befreiungen zu erteilen sind, in den Grundzügen fest und genügen damit dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. 27 Dass die Regelungen als solche gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstießen, weil sie willkürliche Regelungen enthielten, ist nicht ersichtlich. Nach § 30 Nr. 2 HeilberG NRW haben die Kammerangehörigen insbesondere die Pflicht, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen, soweit sie als Ärztinnen oder Ärzte in eigener Praxis tätig sind. Damit sind auch Privatärzte gemeint. Sämtliche niedergelassenen Ärzte sind verpflichtet, auch außerhalb der von ihnen angekündigten Sprechzeiten, die Versorgung ihrer Patienten zu gewährleisten (§§ 30 Nr. 2 HeilberG NRW, 1 Abs. 1 GNO). Diese Pflicht ist immanenter Bestandteil der Tätigkeit als niedergelassener Arzt. Die Pflicht zur Teilnahme am organisierten ärztlichen Notfalldienst kann deshalb nicht isoliert als Belastung des herangezogenen Arztes gesehen werden. Erst die Einrichtung eines organisierten Notfalldienstes befreit nämlich den niedergelassenen Arzt davon, "rund um die Uhr", auch am Wochenende, für die Versorgung seiner Patienten in Notfällen zur Verfügung stehen zu müssen, wie es an sich nach den ärztlichen Berufspflichten von ihm verlangt werden könnte. Insofern stellt das Vorhandensein eines organisierten ärztlichen Notfalldienstes für den niedergelassenen Arzt auch einen Vorteil dar. Da von diesem Vorteil nicht nur die Kassenärzte, sondern alle niedergelassenen Ärzte profitieren, ist es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber von seinem gesetzgeberischen Ermessen dahin Gebrauch gemacht hat, dass sämtliche niedergelassenen Ärzte am allgemeinen Notfalldienst teilzunehmen haben. Auch wenn ein funktionsfähiger Notfalldienst bereits durch die alleinige Heranziehung der Vertragsärzte sichergestellt werden könnte und die Anzahl der Privatärzte nicht nennenswert ins Gewicht fiele, verbietet es das Gleichbehandlungsgebot nicht, alle vom organisierten Notfalldienst profitierenden niedergelassenen Ärzte zu diesem heranzuziehen. Zugleich hat der Gesetzgeber damit den Teilnehmerkreis hinreichend konkret bestimmt. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1982 - 3 C 21.81 -, BVerwGE 65, 362 = NJW 1983, 1387 = Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 54; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 03.11.1998 - 9 S 3399/96 -, DVBl. 1999, 1048. 29 Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Beklagte und die Kassenärztliche Vereinigung X1. den Notfalldienst in einer Gemeinsamen Notfalldienstordnung gemeinsam organisieren. Durch die Verfassung geschützte Rechte des Klägers werden durch die gemeinsame Organisierung nicht geschmälert. Dass die gemeinsame Notfalldienstordnung in ihrer abstrakten Richtliniengebung unsachlich wäre und deshalb gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstieße, ist nicht ersichtlich. Sie erfüllt den sachlich zu billigenden Zweck, eine unnötige Doppelgleisigkeit im Notfalldienst zu vermeiden, insbesondere also Überschneidungen in der Bereithaltung zum Notfalldienst aus den beiden Bereichen zu verhindern, um die aus der Notfalldienstverpflichtung folgenden zusätzlichen Belastungen für die Ärzte zumutbar auszugestalten. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1982, a.a.O.; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 03.11.1998, a.a.O.; Präambel der GNO. 31 Auch der Umstand, dass die Kassenärztliche Vereinigung den Notfalldienst dabei teilweise für die Beklagte organisiert, ist rechtlich unbedenklich, zumal die Beklagte es sich gemäß § 4 Abs. 4 GNO vorbehalten hat, über Widersprüche der Nichtvertragsärzte im Zusammenhang mit der Heranziehung zum Notfalldienst selbst zu entscheiden, so dass der Rechtsschutz des Klägers nicht geschmälert wird. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1982, a.a.O. 33 Nach § 2 Abs. 1 und 2, 3. Spiegelstrich GNO sind niedergelassene privatärztlich tätige Ärzte verpflichtet, sich am ärztlichen Notfalldienst zu beteiligen. Dasselbe ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 BO und § 30 Nr. 2 HeilberG NRW, die zwar die rein privatärztlich tätigen Ärzte nicht ausdrücklich erwähnen, aber vom Wortlaut ("niedergelassene ... Ärzte" bzw. "Ärzte ... in eigener Praxis") mit umfassen. Der Kläger ist demnach auch als rein privatärztlich tätiger Facharzt grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. 34 Befreiungsgründe nach den §§ 11 GNO, 31 HeilberG NRW oder § 26 Abs. 1 BO liegen nicht vor. Nach diesen Vorschriften können Ärzte aus schwerwiegenden Gründen vom Notfalldienst befreit werden. Die in § 11 Abs. 3 GNO und § 26 Abs. 1 Satz 3 BO explizit aufgeführten Befreiungsgründe liegen beim Kläger nicht vor. Er ist nicht aus körperlichen, gesundheitlichen, familiären oder Altersgründen daran gehindert, am Notdienst teilzunehmen. Er nimmt auch nicht an einem fachärztlichen Notdienst (§ 11 Abs. 7 GNO) oder an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung (§ 31 Abs. 1 Satz 2 HeilberG NRW) teil. 35 Aber auch sonstige Gründe, die als schwerwiegend i.S.d. §§ 11 Abs. 1 GNO, 26 Abs. 1 Satz 2 BO, 31 Abs. 1 Satz 2 HeilberG NRW anzusehen wären, liegen nicht vor. Die in den §§ 11 Abs. 3 GNO, 26 Abs. 1 Satz 3 BO aufgeführten Befreiungstatbestände sind nicht abschließend. Vielmehr kann, wie sich aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt, auch ein anderer, nicht ausdrücklich genannter schwerwiegender Grund eine Befreiung vom Notfalldienst rechtfertigen. Aus den aufgeführten Beispielsfällen wird aber deutlich, dass die Befreiung vom Notfalldienst nur bei einer Einschränkung der Praxis in Betracht kommen kann. Solange ein Arzt unvermindert seine Tätigkeit ausübt, hat er auch am Notfalldienst teilzunehmen, ggf. durch die Bestellung eines Vertreters. 36 Vgl. LSG NRW, Urteil vom 08.12.2004 - L 10 KA 5/04 - (Juris); LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.1997 - L 5 Ka 1664/96 - (Juris) zu einem Vertragsarzt. 37 Der Kläger übt aber seine ärztliche Tätigkeit uneingeschränkt aus. Er führt zur Begründung lediglich an, dass er zu spezialisiert sei, um einen allgemeinen Notfalldienst sachgerecht zu verrichten. Im Hinblick auf die Wertung in § 1 Abs. 6 GNO, wonach jeder approbierte Arzt zur Teilnahme am Notfalldienst fachlich geeignet ist, unabhängig davon, in welchem Fachgebiet er weitergebildet und ärztlich tätig ist, 38 vgl. LSG NRW, Urteil vom 16.02.2005 - L 11 KA 42/04 - (Juris): "Denn die Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung bewirkt unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Weiterbildung keinesfalls, dass der entsprechende Vertragsarzt nach einiger Zeit nicht mehr in der Lage ist, am allgemeinen ärztlichen Notdienst teilzunehmen.", 39 reicht es in diesem Zusammenhang nicht aus, dass der Kläger nur darlegt, seit wann und wie er sich auf das Gebiet der Allergien und Atemwegserkrankungen spezialisiert hat. Vielmehr muss der Arzt alle dafür sprechenden Umstände darlegen und im einzelnen begründen. Er trägt dafür die Feststellungslast. 40 Vgl. BSG, Urteil vom 15.09.1977 - 6 R Ka 8/77 -, NJW 1978, 1213; LSG NRW, Urteil vom 08.12.2004, a.a.O. 41 Zweifel an der Darstellung des Klägers bezüglich seiner angeblichen Nichteignung für den Notfalldienst ergeben sich insofern, als er in seiner Widerspruchsbegründung vom 00.00.0000 selbst erklärt hat, dass er selbstverständlich an einem von der Ärztekammer organisierten Notdienst teilnähme. Auch für einen solchen Notdienst müsste der Kläger fachlich in der Lage sein, Notfallpatienten zu behandeln. Dass der Notfalldienst nun nicht nur von der Beklagten allein, sondern zusammen mit der Kassenärztlichen Vereinigung organisiert wird, kann auf die fachlichen Fähigkeiten des Klägers keinen Einfluss haben. Außerdem muss der Kläger auch während seiner Praxisöffnungszeiten in der Lage sein, Notfälle seiner eigenen Patienten sachgerecht zu behandeln. Gerade in einer Schwerpunktpraxis für Allergologie und Pneumologie, wie der Kläger sie betreibt, in der auch Allergietests durchgeführt werden, ist damit zu rechnen, dass Patienten in lebensbedrohliche Zustände geraten und sofort notfallmäßig behandelt werden müssen. 42 Vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.11.2005 - L 3 KA 466/03 -. 43 Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass er nur allergologische oder pneumologische Notfälle behandeln könne oder überwiegend gutachterlich tätig sei, weil es nicht ausgeschlossen ist, dass es auch in seiner Praxis zu einem anderen Notfall kommen kann. 44 Sollte der Kläger tatsächlich fachlich nicht länger geeignet sein, in Notfällen qualifizierte ärztliche Hilfe leisten zu können - was bisher weder substantiiert dargelegt, noch sonst ersichtlich ist -, stellte sich zum einen die Frage, ob er gemäß § 12 Abs. 1, 2 GNO vom Notfalldienst ausgeschlossen wird - ggf. mit einer Auflage zur Fortbildung -, und zum anderen, ob dieser Umstand nicht berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte, weil der Kläger als Arzt verpflichtet ist, sich auch für den Notfalldienst fortzubilden (vgl. die §§ 30 Nr. 1 HeilberG NRW, 26 Abs. 4 BO, 1 Abs. 7, 12 Abs. 1 Satz 2 GNO). 45 Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er mit den Abrechnungsmodalitäten der Krankenkassen nicht vertraut sei und es unzumutbar sei, sich für wenige Notfalleinsätze einzuarbeiten. Dies ist kein schwerwiegender Grund i.S.d. §§ 11 Abs. 1 GNO, 26 Abs. 1 Satz 2 BO bzw. 31 Abs. 1 Satz 2 HeilberG NRW. Im Hinblick auf die Wertung des Landesgesetzgebers, dass auch Privatärzte am Notfalldienst teilnehmen sollen, und im Hinblick darauf, dass der Notfalldienst der Gesundheit der Patienten dient, hat der Kläger diese Folge einer Teilnahme am allgemeinen Notdienst hinzunehmen. 46 Es stellt ebenfalls keinen schwerwiegenden Grund für die Befreiung vom Notfalldienst dar, dass die Kassenärztliche Vereinigung X1. die Kassenzulassung des Klägers mit dem Hinweis auf eine Überversorgung abgelehnt hat und der Notfalldienst vermutlich auch ohne den Kläger, der bislang nicht daran teilnimmt, funktioniert. Mit dieser Begründung könnten möglicherweise viele Privatärzte ihre Teilnahme am Notfalldienst verweigern, was der gesetzgeberischen Intention, dass auch Privatärzte am Notfalldienst teilnehmen sollen, widerspräche. 47 Dass sich der Kläger in anderer Weise - auch ehrenamtlich - für das Gesundheitswesen engagiert, insbesondere für das Allergie-Dokumentations- und Informationszentrum (ADIZ) in C. , spielt für die Befreiung vom Notfalldienst keine Rolle. Denn das Gesetz verlangt nicht, dass ein Arzt sich in irgendeiner Weise für das Gesundheitswesen einsetzt, sondern konkret, dass er am Notfalldienst teilnimmt. Es spricht aber einiges dafür, dass dieser Umstand bei der konkreten Zuteilung der Notfalldienste berücksichtigt werden muss. 48 Ob die ehrenamtliche Tätigkeit des Klägers zu einer Befreiung nach § 11 Abs. 8 GNO führt, kann offen bleiben, weil der Kläger bisher noch keinen entsprechenden hinreichend substantiierten Antrag gestellt hat. Die Angaben des Klägers in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Aufstellung reichen dazu nicht aus. 49 Soweit der Kläger als Referent für wissenschaftliche Tagungen an Wochenenden und Mittwochnachmittagen tätig ist, ist es seine Sache, diese Tätigkeit im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit, deren Teil der allgemeine ärztliche Notdienst ist, zu organisieren, zumal der Notdienst in der Regel für längere Zeit im voraus geplant wird und sich der Kläger daher darauf einstellen und ggf. um einen Vertreter bemühen kann. 50 Vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.1997 - L 5 Ka 1664/96 - (Juris). 51 Andere Gründe, aus denen der Kläger einen Anspruch auf Befreiung vom Notfalldienst herleiten könnte, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. 52 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.