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Urteil

9 K 1485/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:0901.9K1485.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Pächter eines Teils des Grundstücks C. , Gemarkung T1. , Flur 7, Flurstück 55. Die Teilfläche ist mit dem Wochenendhaus T2. Hellweg 279 a bebaut. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem 15.03.1982 rechtsverbindlichen Bebauungsplans I St 9/2-1, der den fraglichen Bereich als Sonderbaufläche (Wochenendhausgebiet) ausweist. Nach den textlichen Festsetzungen sind Wochenendhäuser als freistehende Einzelhäuser mit bis zu 50 m² überbauter Fläche und mit einem Keller von max. 15 m² zulässig. Drempelausbildungen und Dachgauben sind ebenso unzulässig wie eine Nutzung als Dauerwohnung. Nebenanlagen, Garagen und überdachte Einstellplätze sind insgesamt ausgeschlossen. 3 Das Wochenendhaus wurde von dem Kläger nach Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung am 01.10.1993 errichtet. Nach den genehmigten Bauvorlagen hat das Gebäude eine Grundfläche von 49,98 m² und einen Keller mit einer Fläche von 15,00 m². Für das Dachgeschoss ist eine Nutzung als "Speicher" angegeben. Die von dem Beklagten am 27.04.1994 durchgeführte Schlussabnahme ergab keine sichtbaren Mängel. 4 Bei einer am 29.10.2004 durchgeführten Ortsbesichtigung stellte der Beklagte fest, dass der Kläger die an das Wochenendhaus angrenzende Terrasse mit einer Überdachung in der Größe von 4,00 m x 3,50 m versehen hatte. Weiter waren ein Holzhaus mit einer Grundfläche von 3,00 m x 3,00 m und einem Vordach mit einer Tiefe von 1,40 m sowie einen Carport mit angebautem Schleppdach und einer Grundfläche von 5,35 m x 7,80 m errichtet worden. Außerdem wurde auf dem Grundstück ein Hundezwinger mit einer Fläche von 2,50 m x 2,45 m vorgefunden. In die westliche Dachfläche des Wochenendhauses war eine Dachgaube mit einer Breite von 1,75 m und einer Höhe von 1,00 m eingebaut worden und das Dachgeschoss wurde als Schlafraum mit Arbeitsplatz bzw. Kinderzimmer genutzt. Im Keller war ein zusätzlicher Raum mit einer Fläche von 3,38 m x 2,35 m als Badezimmer geschaffen worden. 5 Mit Schreiben vom 18.11.2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Erlass einer Bauordnungsverfügung beabsichtigt sei, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Weiter wies er darauf hin, dass die Terrassenüberdachung und ein Einfachcarport legalisierbar seien und regte insoweit die Stellung eines Bauantrages an. 6 Unter dem 20.01.2005 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Legalisierung der Terrassenüberdachung, des Carports mit angebautem Schleppdach, der Dachgaube, der Schlafräume im Dachgeschoss und des vorhandenen Badezimmers im Keller. Nach den Bauvorlagen war außerdem die Schaffung eines weiteren Kellerraumes mit einer Grundfläche von 19,80 m² vorgesehen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Terrassenüberdachung nach der BauNVO 1977 zulässig sei. Der Carport könne im Wege der Befreiung zugelassen werden, wobei ein Stellplatz für das Haus 277 a und ein Stellplatz für das Haus 279 a vorgesehen sei. Eine entsprechende Vereinigungsbaulast könne bestellt werden. Bezüglich der Dachgaube komme die Zulassung einer Abweichung in Betracht, da für die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan eine städtebauliche oder gestalterische Begründung fehle. Auch die Gestattung einer gelegentlichen Nutzung des Dachgeschosses zu Schlafzwecken sei zulässig. Die Erweiterung des Kellers sei zulässig, da für die entgegenstehende textliche Festsetzung im Bebauungsplan die gesetzliche Grundlage fehle. Auch seien im Bebauungsplangebiet bereits Vollkeller genehmigt worden. 7 Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.06.2005 die Erteilung einer Baugenehmigung insgesamt ab. Zur Begründung gab er an, dass dem Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegenstünden. Überdachte Einstellplätze seien danach grundsätzlich unzulässig. Nach den Beschlüssen der Bezirksvertretung T1. könne ausnahmsweise ein Carport im Wege der Befreiung zugelassen werden. Die vorgeschlagene Eintragung einer Vereinigungsbaulast sei nicht möglich, da sich die Wochenendhäuser 277a und 279 a auf einem Flurstück befänden. Nach den Festsetzungen seien auch Dachgauben und Dachausbauten unzulässig. Durch die zugelassene Grundfläche und Dachneigung solle das Raumangebot begrenzt werden, um der Zweckbestimmung des Gebäudes zu dienen und den Charakter des Wochenendhausgebietes zu wahren. Auch die Festsetzungen bezüglich einer Teilunterkellerung seien rechtlich zulässig und stünden der Erweiterung entgegen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen auch insoweit nicht vor. Die Terrassenüberdachung und ein Einzelcarport seien grundsätzlich genehmigungsfähig. Da jedoch über einen Bauantrag in seiner Gesamtheit zu entscheiden sei, sei auch insoweit eine positive Entscheidung nicht möglich. 8 Mit Bauordnungsverfügung vom 25.04.2006 forderte der Beklagte den Kläger auf, innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung a) das Holzhaus (Nebenanlage) in der Größe von 3,0 m x 3,0 m zu entfernen, b) den Carport mit der seitlichen Erweiterung (Grundfläche 41,72 m²) zu beseitigen, c) die Dachgaube in der westlichen Dachfläche des Wochenendhauses (Größe: 1,75 m Breite und 1,0 m Höhe) zu beseitigen, d) das Kellergeschoss auf die genehmigte und zulässige Größe von 15 m² zu reduzieren (z.B. durch Verfüllen mit Sand), e) die Nutzung des Dachgeschosses zu Aufenthaltszwecken (Schlafraum und Kinderzimmer) einzustellen bzw. einstellen zu lassen. Für den Fall, dass der Kläger den Forderungen innerhalb der genannten Frist nicht oder nicht ausreichend nachkomme, drohte der Beklagte bezüglich der Forderungen zu a), b) und e) Zwangsgelder von jeweils 1.000,00 EUR und bezüglich der Forderungen zu c) und d) von jeweils 1.200,00 EUR an. Zur Begründung führte der Beklagte vertiefend aus, dass die baulichen Veränderungen ohne die erforderliche Baugenehmigung ausgeführt worden seien. Eine Genehmigung könne auch nicht nachträglich erteilt werden, da die Anlagen nicht den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans entsprächen. Das Gartenhaus sei danach nicht zulässig. Der Carport wäre dann legalisierbar, wenn er auf das zulässige Maß, d.h. einen überdachten Stellplatz zurückgebaut werde. Die Dachgauben und die über eine Größe von 15 m² hinausgehende Unterkellerung widersprächen ebenfalls den Bebauungsplanfestsetzungen. Eine Nutzung des Dachgeschosses zu Aufenthaltszwecken sei unzulässig, da die Räume keine ausreichende lichte Höhe über der Hälfte ihrer Grundfläche hätten. 9 Am 13.07.2005 hat der Kläger gegen die Ablehnung der Baugenehmigung Klage erhoben (9 K 1485/05). Am 31.05.2006 ist eine Klageerhebung gegen die Bauordnungsverfügung vom 25.04.2006 erfolgt (9 K 1959/06). 10 Zur Begründung der Klagen führt der Kläger vertiefend und ergänzend aus, dass es sich bei der Erweiterung des Carports durch ein Schleppdach um einen überdachten Fahrradständer mit einer Grundfläche von 20,67 m² handele, der nicht genehmigungsbedürftig sei. Für seine Zulassung werde eine Befreiung beantragt. Unabhängig davon sei die Forderung nach einer vollständigen Beseitigung des Carports unverhältnismäßig, da die bauliche Anlage bautechnisch teilbar sei und auch der Beklagte davon ausgehe, dass einen Einzelcarport mit einer Größe von 3 m x 6 m zulässig sei. Die vorhandene Grundfläche von 21,06 m² überschreite die zulässige Fläche von 18 m² nur geringfügig, so dass der Carport zumindest zu dulden sei. Auch könne durch Baulast die Verpflichtung übernommen werden, auf den Parzellen 279 a und 277 a keinen weiteren Carport zu errichten. Für die Dachgaube werde die Zulassung einer Abweichung von den gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt. Bei den Räumen im Dachgeschoss handele es sich aufgrund ihrer nur gelegentlichen Nutzung nicht um Aufenthaltsräume. Für die Beschränkung der Kellergröße im Bebauungsplan fehle die gesetzliche Grundlage. Zumindest sei sie auslegungsbedürftig. Unabhängig davon betrügen die Innenmaße des Kellers insgesamt nur 14,61 m². Auch dulde der Beklagte bei älteren Wochenendhäusern einen Kellerausbau. Das Verhalten des Beklagten verstoße auch gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, wonach jeder einen Anspruch darauf habe, dass seine Sache innerhalb einer angemessenen Frist gehört werde. Dies gelte auch für Verwaltungsverfahren. Hier habe die Behörde zwischenzeitlich längere Phasen der Inaktivität gezeigt. Das Wochenendhaus sei aufgrund einer Baugenehmigung vom 01.10.1993 erstellt worden. Ein Zwischenbericht über Verstöße im Bebauungsplangebiet sei im Juni 1995 vorgelegt worden. Erst im November 2004 seien angebliche Verstöße auf dem Grundstück des Klägers festgestellt worden. Das inkonsequente und widersprüchliche Verhalten des Beklagten über mehr als zehn Jahre stelle eine unangemessen lange Verfahrensdauer dar. Aufgrund der langen unbehelligten Nutzung sei ein entsprechendes Vertrauen gewachsen. 11 Der Kläger beantragt, 12 im Verfahren 9 K 1485/05, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.06.2005 zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung für die Erweiterung des Wochenendhauses auf dem Grundstück C. , Gemarkung T1. , Flur 7, Flurstück 55 tw. gemäß seinem Bauantrag vom 20.01.2005 zu erteilen, 13 im Verfahren 9 K 1959/06, die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 25.04.2006 aufzuheben, 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klagen abzuweisen. 16 Er vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt er aus, dass die nunmehr dargestellte Nutzung eines Teils des Carports als Fahrradunterstand nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens gewesen sei. Auch ein Fahrradunterstand stelle eine nach den Festsetzungen des Bebauungsplans unzulässige Nebenanlage dar. 17 Nach Durchführung einer ersten mündlichen Verhandlung am 03.08.2006 haben die Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben. 21 Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet. 22 Der Ablehnungsbescheid vom 13.06.2005 und die Bauordnungsverfügung vom 25.04.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 bzw. Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (1.). Auch die ergangene Bauordnungsverfügung ist rechtlich nicht zu beanstanden (2.). 23 1. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich- rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Im vorliegenden Fall sind die von dem Kläger vorgenommenen baulichen Erweiterungen und errichteten Nebenanlagen bereits bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie gegen die Festsetzungen des für das Wochenendhausgebiet erlassenen Bebauungsplans verstoßen. 24 Das Gericht geht bei der Entscheidung von der Rechtsgültigkeit des am 15.03.1982 in Kraft getretenen Bebauungsplans I St 9/2-1 aus, da nicht erkennbar ist, dass eventuelle Rechtsmängel rechtzeitig gerügt wurden. Nach § 244 Abs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - in der vor dem 01.01.1998 geltenden Fassung sind Mängel der Abwägung von Bebauungsplänen, die vor dem 01.07.1987 bekannt gemacht worden sind, unbeachtlich geworden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 01.07.1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Diese Frist ist für den hier streitigen Bebauungsplan mit dem 30.06.1994 abgelaufen. 25 Der Bebauungsplan ist auch nicht nachträglich funktionslos geworden. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung können Festsetzungen eines Bebauungsplans funktionslos werden und damit außer Kraft treten. Jedoch ist für das Außerkrafttreten bauplanungsrechtlicher Festsetzungen anerkannt, dass eine solche Funktionslosigkeit nur in äußerst seltenen Fällen in Betracht kommt. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 97 - BRT. 60 Nr. 43. 27 Eine bauplanerische Festsetzung tritt hiernach nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. 28 BVerwG, Urteil vom 29.04.1997 - IV C 39.75 - BRT. 32 Nr. 28; Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 7.91 - BRT. 55 Nr. 34; Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -; Beschluss vom 09.10.2003 - 4 B 85/03 - BauR 2004, 1128 m.w.N. 29 Dabei reicht es nicht aus, wenn über längere Zeit von dem Plan abgewichen worden ist und deshalb Verhältnisse eingetreten sind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen. Ferner wird die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB einen sinnvollen Beitrag zu leisten. 30 BVerwG, Beschluss vom 17.02. 1997 - 4 B 16.97 - BRT. 59 Nr. 55; Beschluss vom 06.06. 1997 - 4 NB 6.97 - BRT. 59 Nr. 54; OVG NRW, Urteil vom 02.02.2000 - 7a D 224/98.NE -. 31 Im vorliegenden Fall haben sich die tatsächlichen Verhältnisse in dem hier maßgeblichen Teil des Plangebietes seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht in einer Weise geändert, dass die Verwirklichung des mit der Festsetzung verfolgten Planungsziels nunmehr ausgeschlossen ist. Zwar sind in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans in zahlreichen Fällen bauliche Anlagen abweichend von den Festsetzungen errichtet worden. Hierdurch ist die Verwirklichung der Planungsziele zwar beeinträchtigt, aber noch nicht unmöglich gemacht worden. Durch den Beschluss der Bezirksvertretung T1. vom 11.06.1992 ist klargestellt worden, dass in Zukunft die Festsetzungen zu beachten sind. Außerdem ist ein Konzept zum Vorgehen gegen festgestellte Abweichungen entwickelt und in der Folgezeit umgesetzt worden. Wie der Beklagte im vorliegenden Verfahren dargelegt hat und dem Gericht auch aus weiteren Verfahren bekannt ist, ist er den ihm bekannt gewordenen Verstößen nachgegangen und dabei gegebenenfalls auf der Basis des Handlungskonzepts tätig geworden. 32 Bei Zugrundelegung des Bebauungsplans sind die von dem Kläger vorgenommenen baulichen Erweiterungen und errichteten Nebenanlagen nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig, da sie den Festsetzungen widersprechen. 33 Nach den textlichen Festsetzungen darf eine Unterkellerung eine maximale Fläche von 15 m² - gerechnet nach den Außenmaßen - erhalten. Aus dem Zusatz ergibt sich eindeutig und ohne dass es einer Auslegung bedarf, dass die von dem Kläger geltend gemachte Zugrundelegung der Innenmaße nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht. 34 Entgegen der Ansicht des Klägers fehlt für die größenmäßige Beschränkung der Fläche der Keller der Wochenendhäuser auch nicht die Ermächtigungsgrundlage. Gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes - BBauG - in der bei Aufstellung des Bebauungsplans gültigen Fassung durften Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BBauG auch für unterhalb der Geländeoberfläche gelegene Teile von baulichen Anlagen vorgesehen werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BauNVO 1977 durfte auch die Größe der Grundfläche baulicher Anlagen vorgegeben werden. § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 schloss eine solche Festsetzung nicht aus, sondern bestimmte, dass (zumindest) die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser zu bestimmen war. 35 OVG NRW, Beschlüsse vom 03.03.2006 - 7 A 5269/05 - und - 7 A 5270/05 -. 36 Die Ergänzung des § 16 Abs. 5 BauNVO durch die Novelle von 1990 um den Zusatz, dass Festsetzungen "für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich" erfolgen und "Festsetzungen oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche" getroffen werden können, hatte lediglich klarstellenden Charakter. 37 Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt- Kommentar, Stand März 2006, § 16 BauNVO Rn. 42. 38 Bereits vorher waren entsprechende Festsetzungen nach § 9 Abs. 3 und Abs. 1 BBauG möglich. Diese waren auch nicht über die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 8 BBauG (jetzt § 9 a BauGB) auf die in der Baunutzungsverordnung geregelten Festsetzungsmöglichkeiten beschränkt. 39 Der Einbau einer Dachgaube ist nach den textlichen Festsetzungen ebenfalls unzulässig. Die Nutzung des Dachgeschosses für die Schaffung von zwei Schlafräumen ist bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Auch Schlafräume sind Aufenthaltsräume und müssen nach § 48 Abs. 1 BauO NRW über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Ein zulässiges Maß wird im Wochenendhaus des Klägers selbst dann nicht erreicht, wenn bei der Berechnung Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m außer Betracht bleiben und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bei Räumen im Dachraum eine Reduzierung der lichten Höhe auf 2,20 m vertretbar erscheint (vgl. Ziffer 48.1 VV BauO NRW). 40 Für den auf dem Grundstück weiter vorhandenen Carport mit angebautem Schleppdach kann keine nachträgliche Genehmigung erteilt werden, da nach den textlichen Festsetzungen Nebenanlagen, Garagen und überdachte Einstellplätze unzulässig sind. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Schleppdach als zweiter Kraftfahrzeugstellplatz oder als überdachter Fahrradständer genutzt werden soll. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf die bisherige Genehmigungspraxis des Beklagten berufen. Die Bezirksvertretung T1. hat mit (ergänzendem) Grundsatzbeschluss vom 17.06.1993 entschieden, dass zum Schutz der Pkw gestattet werden soll, dass pro Grundstück eine vorhandene Garage geduldet wird bzw. ein Carport von ca. 3,00 m x 6,00 m errichtet werden kann. Diesen Beschluss hat der Beklagte bislang bei Entscheidungen über die Erteilung von Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zugrunde gelegt. Es entspricht daher sachgerechter Ermessensausübung, wenn auch im Fall des Klägers keine größere bauliche Anlage zugelassen wird, zumal der Carport des Klägers bereits ohne das angebaute Schleppdach das nach dem Beschluss zulässige Maß überschreitet. Auch ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte in den Fällen, in denen auf großen Flurstücken mehrere Wochenendhäuser genehmigt worden sind, auf die dem jeweiligen Wochenendhaus zugeordnete Grundstücksfläche abstellt und unabhängig davon, ob für andere Wochenendhäuser auf dem Flurstück auf einen Carport verzichtet wird, jeweils nur einen Einfachcarport zulässt. 41 Für die vorgenommenen Erweiterungen und errichteten Nebenanlagen können auch im Übrigen keine Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB bzw. Abweichungen nach § 73 Abs. 2 BauO NRW erteilt werden, da ihre Zulassung auf Grund ihrer Vorbildwirkung Grundzüge der Planung berühren würde und mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar wäre. Wesentliches Ziel der Bauleitplanung ist gerade die größenmäßige Beschränkung der baulichen Anlagen und der Ausschluss von Nebenanlagen, um den Charakter des Wochenendhausgebietes zu wahren und eine dauernde Wohnnutzung auszuschließen bzw. unattraktiv zu machen. Würden dem Kläger für die festgestellten Erweiterungen und Nebenanlagen Befreiungen erteilt, könnten die Festsetzungen des Bebauungsplans auch auf anderen Grundstücken nicht mehr durchgesetzt werden. 42 Hinsichtlich der von dem Kläger weiter zur Genehmigung gestellten Terrassenüberdachung hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass er als Genehmigungsbehörde grundsätzlich an den Inhalt des Bauantrages gebunden ist und über ihn in seiner Gesamtheit zu entscheiden hat. Etwas anderes gilt dann, wenn der Kläger erklärt, dass über diesen Teil des Bauvorhabens in einem getrennten Verfahren entschieden werden soll. 43 2. Der Beklagte hat den Kläger mit der Bauordnungsverfügung vom 25.04.2006 auch zu Recht zur Beseitigung der unzulässigen baulichen Erweiterungen und Nebenanlagen aufgefordert. 44 Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Errichtung, Änderung und Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, und in Wahrnehmung dieser Aufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 45 Regelmäßig entspricht es pflichtgemäßem Ermessen, durch Erlass einer Bauordnungsverfügung die Beseitigung baurechtswidriger Zustände zu fordern. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte mit dem Entschluss, gegen die Erweiterungen vorzugehen, auch nicht gegen den sich aus Art. 3 des Grundgesetzes - GG - ergebenden Grundsatz der Gleichbehandlung gleich gelagerter Fälle verstoßen. Soweit der Beklagte gegen frühere Verstöße nicht eingeschritten ist, ist dies durch den Beschluss der Bezirksvertretung vom 11.06.1992 gedeckt, mit dem die bisherige Handhabungspraxis abgeschlossen wurde. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Bauaufsichtsbehörde, die in der Vergangenheit bei festgestellten Verstößen gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht eingeschritten ist, nach einer Grundsatzentscheidung ab einem bestimmten Stichtag ihre Ermessensausübung generell ändern und nunmehr bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen regelmäßig einschreiten kann. 46 Vgl. dazu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW Loseblatt- Kommentar, Stand Mai 2006, § 61 Rdnr. 31; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW Kommentar, 10. Aufl. 2003, § 61 Rdnr. 36 f. jeweils m.w.N. 47 Dementsprechend hat der Beklagte auch auf dem Grundstück des Klägers nur die baulichen Erweiterungen aufgegriffen, die nach dem Grundsatzbeschluss vom 11.06.1992 erfolgt sind. So ist der von dem Kläger nach seinen Angaben vor 1990 errichtete Hundezwinger unbeanstandet geblieben, während eine Beseitigung des nach dem Beschluss errichteten Carports, der Dachgaube, der Kellererweiterung sowie des als Nebenanlage errichteten weiteren Holzhauses gefordert wird. 48 Soweit der Kläger vorträgt, dass auch auf zahlreichen anderen Grundstücken später noch unzulässige bauliche Anlagen errichtet worden seien, hat der Beklagte dargelegt, dass er unter Zugrundelegung seines Handlungskonzepts gegen die ihm bekannt gewordenen Verstöße im Bebauungsplangebiet eingeschritten ist und auch künftig einschreiten wird, sobald sie ihm bekannt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig von sich aus alle in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Grundstücke gezielt auf ungenehmigte bauliche Anlagen überprüft. Im Regelfall reicht es aus, wenn sie entsprechenden Hinweisen nachgeht. 49 Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 26.02.1985 - 1 BA 56/84 - BRT. 44 Nr. 190; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.02.1996 - 8 T. 3371/95 - BRT. 58 Nr. 210; Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O. § 61 Rdnr. 37; Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, BauO NRW, a.a.O. § 61 Rn. 31 jeweils m.w.N. 50 Auch der von dem Kläger geltend gemachte Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ist nicht erkennbar. Der von dem Kläger aus dieser Vorschrift abgeleitete Anspruch auf den Abschluss eines Verwaltungsverfahrens in angemessener Verfahrensdauer ist von dem Beklagten nicht verletzt worden, da der von dem Kläger aufgestellte zeitliche Zusammenhang zwischen dem Baugenehmigungsverfahren bei Errichtung des Wochenendhauses und dem jetzigen bauordnungsrechtlichen Verfahren nicht besteht. Das Baugenehmigungsverfahren ist mit Eingang des Bauantrages vom 07.05.1993 beim Beklagten am 21.05.1993 eingeleitet und mit der am 27.04.1994 durchgeführten Schlussabnahme abgeschlossen worden. Mit der von dem Beklagten am 29.10.2004 durchgeführten Ortsbesichtigung hat ein neues Verwaltungsverfahren begonnen, dass dann zum Erlass der Bauordnungsverfügung vom 25.04.2006 geführt hat. 51 Die in der angegriffenen Bauordnungsverfügung weiter enthaltene Androhung von Zwangsgeldern ist ebenfalls rechtmäßig. Nach den §§ 55 Abs. 1, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG NRW - kann u.a. die Vornahme einer Handlung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wobei dieses unter Setzung einer angemessenen Frist vorher anzudrohen ist. Ein Zwangsgeld ist in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen von 10,00 EUR bis 100.000,00 EUR unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestehen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg keine rechtlichen Bedenken gegen die Androhung von Zwangsgeldern in Höhe von 1.000,00 EUR bzw. 1.200,00 EUR. Auch die Länge der gesetzten Frist ist unter Berücksichtigung des Umfangs der durchzuführenden Arbeiten rechtlich nicht zu beanstanden. 52 Die Klagen sind daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.