Urteil
7 K 2970/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:1030.7K2970.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die 1967 geborene Klägerin zu 1. und ihr 1964 geborener Ehemann, der Kläger zu 2., sind Staatsangehörige der Türkei. Sie leben seit 1987 bzw. 1979 in der Bundesrepublik Deutschland. 3 Nachdem die Klägerin zu 1. seit dem 14.07.1993, der Kläger zu 2. bereits seit dem 05.02.1986 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis waren, sind beide Kläger am 19.12.2001 eingebürgert worden. Nachdem sie am 13.05.2002 ihre türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen hatten, haben sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren. 4 Nachdem die Kläger jeweils den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gestellt hatten, ist ihnen mit Bescheiden vom 09.06.2005 jeweils eine bis zum 09.06.2007 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. 5 Mit Schriftsatz vom 27.06.2005 begehrten die Kläger erneut die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wobei sie geltend machten, § 38 Abs. 4 AufenthG stelle keine abschließende Regelung dar; vielmehr komme daneben auch § 9 AufenthG zur Anwendung, dessen Voraussetzungen hier erfüllt seien. 6 Dieses wertete der Beklagte als Widerspruch gegen seine Bescheide vom 09.06.2005; mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2005 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch als unbegründet zurück. Auch sie führte zur Begründung aus, bei der Vorschrift des § 38 AufenthG handele es sich um eine Spezialvorschrift für die Behandlung ehemals deutscher Staatsangehöriger, so dass eine Anwendung des § 9 AufenthG hier nicht in Betracht komme. Da die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hier nicht erfüllt seien, könne der Widerspruch keinen Erfolg haben. 7 Mit ihrer Klage vom 20.12.2005 begehren die Kläger weiterhin die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Zur Begründung verweisen sie auf ihr bisheriges Vorbringen; ergänzend machen sie geltend, § 9 Abs. 2 AufenthG regele den Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis für die Ausländer, die aufgrund der Dauer des Aufenthalts und ihrer persönlichen Umstände in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert seien. Ein einmal erreichter Integrationsstatus, der durch die Erfüllung der Voraussetzungen belegt werde, entfalle nicht, wenn es aufgrund des § 25 StAG zu einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit komme. Dies folge auch aus § 101 AufenthG. Auch sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Klägern um türkische Staatsangehörige handele, die auch durch die Regelungen der ARB 1/80 privilegiert seien. Des Weiteren verweisen die Kläger auf ein Schreiben des Innenministeriums NRW an die Bezirksregierungen vom 09.02.2005, aus dem zu folgern sei, dass die Kläger des vorliegenden Verfahrens sogar einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung hätten und somit erst recht einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnisse. 8 Die Kläger beantragen, 9 den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 09.06.2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 23.11.2005 zu verpflichten, den Klägern aufgrund ihrer Anträge vom 03.05.2005 Niederlassungserlaubnisse zu erteilen. 10 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und sie verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Niederlassungserlaubnissen. 15 Hierbei folgt dieser Anspruch zunächst nicht aus § 38 Abs. 1 AufenthG: Hiergegen spricht bereits, dass die Kläger bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit am 13.05.2002 nicht seit fünf Jahren als Deutsche ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, da sie erst am 19.12.2001 eingebürgert worden sind. Angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift, der zudem durch die vorläufigen Anwendungshinweise (vgl. Ziffer 38.1.6) bestätigt wird, sieht das erkennende Gericht auch bei Berücksichtigung der Vorschrift des § 101 Abs. 1 AufenthG keine Möglichkeit, von den ausdrücklich in den Gesetzeswortlaut aufgenommenen Voraussetzungen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abzusehen und die Zeiten des Besitzes der (unbefristeten) Aufenthaltserlaubnis zusätzlich anzurechnen. 16 Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis folgt jedoch auch nicht aus § 9 Abs. 2 AufenthG. Zwar spricht insoweit vieles dafür, dass diese Vorschrift entgegen der Ansicht des Beklagten und der Widerspruchsbehörde ergänzend neben der Bestimmung des § 38 AufenthG zur Anwendung kommt, zumal in den vorläufigen Anwendungshinweisen (38.1.12) bestimmt ist, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach anderen Vorschriften auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 38 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Aber auch bei diesem Ansatz zeigt sich, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG hier nicht erfüllt sind: Dies betrifft jedenfalls Ziffer 1 der Vorschrift, nach der einem Ausländer die Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist, wenn er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt. Schon dieser Wortlaut macht deutlich, dass ein Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen muss, dass es jedoch nicht ausreicht, dass er zuvor einmal eine Aufenthaltserlaubnis besessen hat. Auch nach der Kommentierung darf der Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit mindestens fünf Jahren nicht unterbrochen sein, wobei allenfalls kurzfristige Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit bis zu einem Jahr nach § 85 AufenthG außer Betracht bleiben können. 17 So etwa Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 9 AufenthG, Rdnr. 11. 18 Hier waren die Kläger zwar seit 1993 bzw. 1986 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; diese ist dann jedoch mit der Einbürgerung der Kläger im Dezember 2001 gegenstandslos geworden, so dass sie weder bei der Antragstellung im Mai 2005 noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen. Auch insoweit gilt selbst bei Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 101, 102 AufenthG, dass der fünfjährige Besitz der Aufenthaltserlaubnis der Erteilung der Niederlassungserlaubnis unmittelbar voranzugehen hat; auch dann, wenn die Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht bei der Berechnung der fünf Jahre im Grundsatz anzurechnen sein dürfte, 19 vgl. dazu Renner, a.a.O., § 9 AufenthG, 20 liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG jedenfalls derzeit nicht vor. 21 Auch der Hinweis der Kläger auf ein Schreiben des Innenministeriums NRW an die Bezirksregierungen vom 09.02.2005 und ihr Hinweis auf die ARB 1/80 führen zu keinem anderen Ergebnis: Zwar spricht insoweit manches dafür, dass die Kläger jedenfalls im Grundsatz einen Anspruch auf eine (erneute) Einbürgerung in die Bundesrepublik Deutschland geltend machen können; dieses wird hier jedoch nicht begehrt, sondern vielmehr (nur) die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Von daher handelt es sich hier um einen anderen Sachverhalt, der auch von den zitierten Hinweisen des Innenministeriums NRW nicht erfasst wird. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Gesetz ein automatisches Aufleben eines früheren Aufenthaltstitels nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht. Für diese Fälle stellt das Aufenthaltsgesetz im Gegenteil ausdrücklich ein abgestuftes Regelwerk zur Verfügung, wonach abhängig von der jeweiligen Dauer des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit und gerade nicht in Abhängigkeit vom früheren Aufenthaltsstatus entweder eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist. 22 So VG Aachen, Beschluss vom 28.08.2006 - 6 L 328/06 -. 23 Dass dieses Regelwerk in Fällen wie dem vorliegenden nicht eingreifen könnte, ist angesichts des eindeutigen Wortlautes der gesetzlichen Regelung auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht zu erkennen; es verbleibt somit dabei, dass die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geltend machen können. 24 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.