Urteil
10 K 283/06.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:1114.10K283.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 1.6.19.. geborene Kläger, ein libanesischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 12.12.2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 13.9.2005 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 27.1.2006 diesen Antrag als offensichtlich unbegründet ab und forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides auf. Zugleich drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung in den Libanon an, falls er dieser Ausreiseaufforderung nicht nachkommen sollte. 4 Der Kläger hat daraufhin am 7.2.2006 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2006 ist er informatorisch angehört worden. 5 Der Kläger beantragt sinngemäß, 6 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.1.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, 7 1. ihn - den Kläger - als Asylberechtigten anzuerkennen und 8 2. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 9 hilfsweise, 10 3. festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben ist. 11 4. 12 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Mit Beschluss vom 27.6.2006 ist der Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 10 L 80/06) als unbegründet abgelehnt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde des Kreises sowie auf die in der Generalakte enthaltenen Auskünfte des Auswärtigen Amtes und anderer Stellen und Presseberichte, die einzusehen den Beteiligten Gelegenheit geboten war, Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. 17 Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 27.1.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 und Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Ferner können auch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht festgestellt werden. 18 Politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder andere, für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Ob eine derart asylerhebliche Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen; auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an. 19 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 23. Januar 1991, - 2 BvR 902/85 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 83, 216 (230 ff.), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 87, 141 (144 f.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. Februar 1991 - 20 A 10466/89 -. 20 Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Um eine Verfolgungsmaßnahme als politisch zu charakterisieren, muss sie einen öffentlichen Bezug haben und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Gewalt ausgehen, der der Verfolgte unterworfen ist. 21 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.); BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1994, 531 (532); OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1991 - 20 A 10466/89 -. 22 Vor Rechtsverletzungen, die dem Einzelnen nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche, asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern die ihn als Folge der allgemein im Herkunftsstaat herrschenden Unruhen, Notlagen und bürgerkriegsähnlichen Zustände treffen, schützt das Asylrecht daher nicht. 23 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (335). 24 Da das Asylrecht auf dem Zufluchtsgedanken beruht, ist grundsätzlich ein Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asylbegehren erforderlich. Die Ausreise des Asylsuchenden aus seinem Heimatstaat muss sich bei objektiver Betrachtung als eine unter dem Druck erlittener oder drohender Verfolgung stattfindende Flucht darstellen. 25 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 659; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1090. 26 Nach Sinn und Zweck des durch den Zufluchtsgedanken geprägten Asylgrundrechts können infolgedessen vom Asylsuchenden nach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffene, sogenannte subjektive Nachfluchtgründe in der Regel nur dann zur Asylanerkennung führen, wenn sie Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung sind oder sich der Asylantragsteller bei Verlassen seines Heimatlandes in einer latenten Gefährdungslage befunden hat. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteile vom 6. April 1992 - 9 C 143.90 -, BVerwGE 90, 127, und vom 17. Januar 1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170. 28 Der Asylbewerber ist auf Grund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, die seiner Auffassung nach den Asylanspruch tragen, umfassend, schlüssig und detailliert zu schildern. 29 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, und vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 -, NVwZ 1985, 36. 30 Soweit die Furcht vor politischer Verfolgung auf Vorgänge im Herkunftsstaat des Asylsuchenden gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts gemäß § 108 Abs. 1 VwGO, dass diese glaubhaft gemacht sind. Dazu ist ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag erforderlich. Ein Vorbringen, das in wesentlichen Punkten unzutreffend, erheblich gesteigert oder unauflösbar widersprüchlich ist, genügt diesen Anforderungen nicht. 31 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.März 1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, 231 (233), vom 29. Januar 1991 - 2 BvR 1384/90 -, InfAuslR 1991, 171 (175), und vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94 (95 f.). 32 Auf der Grundlage dieser Kriterien steht dem Kläger kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu. 33 Die Schilderungen der fluchtauslösenden Gründe für das Verlassen des Libanon im Rahmen seiner mündlichen Anhörung durch das Bundesamt - dies wird in dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt - erfüllt die Kriterien, die an die Glaubhaftmachung der angeblich fluchtauslösenden Umstände gestellt werden müssen, nicht. Aber auch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung am 14.11.2006, in der er informatorisch angehört worden ist, können nicht die gerichtliche Überzeugung von der Wahrheit der geschilderten Umstände vermitteln. Vielmehr ist insoweit festzustellen, dass der Kläger angesichts des Eindruckes, den er unter Berücksichtigung seines Alters und seines Bildungsstandes auf das Gericht gemacht hat, nicht mit der ihm zumutbaren Präzision und Detailliertheit über die von ihm geltend gemachten eigenen Erlebnisse berichtet hat. Der Kläger war auch bei beharrlichem Nachfragen nicht bereit oder in der Lage, sich zu Einzelheiten der Begebenheiten, auf die er sich für die Zeit bis zum Verlassen Libanons beruft, zu den Umständen seiner Ausreise und zu sonstigen von ihm selbst erlebten Ereignissen zu äußern. Vielmehr hat er den Eindruck hinterlassen, seine wahren Motive zu verschweigen und dafür einen konstruierten Vortrag zu liefern, den er zur Erreichung des Zieles einer Aufenthaltsbegründung im Bundesgebiet für geeignet erachtet. Er hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die allgemeinen politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse im Libanon aus seiner Sicht zu interpretieren und zu beklagen. Soweit es um sein persönliches Schicksal ging, konnte oder wollte er keine hinreichend konkrete und nachvollziehbare Angaben machen. Im einzelnen wird auf die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen, die insoweit für sich sprechen. Im Ergebnis stuft das Gericht den Vortrag des Klägers - wie zuvor bereits das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid - insgesamt als asylrechtlich unerheblich bzw. unglaubhaft ein. 34 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind ebenfalls nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Gefahren im Sinne dieser Vorschriften drohen dem Kläger nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf die gegenwärtige krisenhafte Lage im Libanon, ausgelöst durch den Konflikt Israels mit der Hizbollah. Inzwischen hat sich die Lage nämlich wieder soweit beruhigt, dass von einer Gefahr für Leib und Leben des Klägers i.S. des § 60 Abs. 7 AufenthG für den Fall seiner Rückkehr in den Libanon nicht ausgegangen werden kann.