Beschluss
6 L 795/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:1218.6L795.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Antragstellerin vom 06.11.2006 (Eingang bei Gericht), 3 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 02.11.2006 gegen die Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 09.10.2006 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin besteht ungeachtet der Frage, ob der Geflügelbestand am Standort M. T. 113 in E1. mittlerweile vollständig der Schlachtung zugeführt wurde. Denn auch in diesem Fall hätte sich der Widerruf der Genehmigung zur Freilandhaltung nicht erledigt, weil der Widerruf im Hinblick auf das Aufstallungsgebot vom 23.10.2006 und die hierzu ergangenen Vollstreckungsmaßnahmen, nämlich Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes, weiterhin rechtliche Wirkung entfaltet. 6 Der Antrag ist aber nicht begründet. 7 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers abzuwägen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen grundsätzlich kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Ist bei der im Aussetzungsverfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs weder festzustellen, dass dieser offensichtlich begründet, noch, dass dieser offensichtlich unbegründet ist, ist auf Grund sonstiger, nicht (nur) an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, ist die Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ergangen ist. Unter Anwendung dieser Grundsätze war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Widerrufsverfügung nicht wiederherzustellen. 8 Eine Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung vom 09.10.2006 kam nicht in Betracht, weil die Anordnung formell rechtmäßig ergangen ist. Insbesondere hat der Antragsgegner diese gemessen an den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet. Die dort normierte Begründungspflicht verfolgt den Zweck, die Behörde zu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung aus den besonderen Umständen des Einzelfalles herzuleiten, und den Betroffenen darüber Aufklärung zu geben, welche Überlegungen die Behörde zu diesem Schritt veranlasst haben. 9 Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2004 - 13 B 888/04 -, bei juris, m.w.N. 10 Daran gemessen ist die vom Antragsgegner angeführte Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Sie lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters seiner Entscheidung bewusst gewesen ist. Dies ergibt sich daraus, dass er der Sache nach angeführt hat, dem von ihm als hoch eingestuften Risiko des Eintrags der Geflügelpest durch wildlebende Wat- und Wasservögel könne effektiv nur mit einer kurzfristigen Aufstallung des im Risikogebiet gehaltenen Geflügels entgegen getreten werden. Ob die Erwägungen des Antragsgegners inhaltlich die Entscheidung tragen, ist im Rahmen des rein formellen Begründungserfordernisses aus § 80 Abs. 3 VwGO irrelevant. 11 Die materielle Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach summarischer Prüfung hält die Kammer die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen den Widerrufsbescheid für gering, weil sich dieser unter Berücksichtigung des derzeitigen Erkenntnisstandes wohl als rechtmäßig und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzend erweisen wird. 12 Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. 13 Die Genehmigung zur Freilandhaltung stellte einen die Antragstellerin begünstigenden Verwaltungsakt dar. Ob diese Genehmigung bei ihrem Erlass rechtmäßig war, kann trotz des Gesetzeswortlauts dahinstehen, weil auch ein von Anfang an rechtswidriger Verwaltungsakt unter den Voraussetzungen des § 49 VwVfG NRW widerrufen werden kann. 14 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2005, § 49 Rn. 5 und 12 m.w.N. 15 Der angefochtenen Genehmigung war ein Widerrufsvorbehalt beigefügt. Nach dieser Bestimmung blieb "der jederzeitige Widerruf dieser Genehmigung - insbesondere für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der Geflügel- Aufstallungsverordnung nicht mehr vorliegen -" vorbehalten. Dieser Widerrufsvorbehalt war unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit wirksam, da die Genehmigung insgesamt in Bestandskraft erwachsen und für eine Nichtigkeit dieser Nebenbestimmung nichts ersichtlich ist. 16 Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 Rn. 37. 17 Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass der im Genehmigungsbescheid beispielhaft genannte Widerrufsgrund gegeben war. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest - Geflügel- Aufstallungsverordnung - (GAVO) vom 09.05.2006 (veröffentlicht in: eBAnz AT28 2006 V1) für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Freilandhaltung von Geflügel am Standort M. T. 113 in E1. lagen danach im Zeitpunkt des Widerrufs nicht (mehr) vor. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde Ausnahmen von der nach Abs. 1 grundsätzlich geltenden Aufstallungspflicht für Geflügel genehmigen, soweit Geflügel nicht (Ziffer 2.) in unmittelbarer Nähe eines Gebietes, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere eines Feuchtbiotops, eines Sees, eines Flusses oder eines Küstengewässers, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten (im Folgenden: Sammelgebiet), gehalten wird. Die unter Ziffern 1. und 3. aufgeführten weiteren Negativtatbestände kommen vorliegend nicht in Betracht. 18 Auf der Basis der derzeit vorhandenen Erkenntnisse teilt die Kammer die Auffassung des Antragsgegners, dass sämtliche in dem nordwestlich von BAB und B gelegenen Kreisgebiet (nordwestliches Kreisgebiet) bestehenden Geflügelhaltungen und damit auch die fragliche Geflügelhaltung der Antragstellerin während der mit einem starken Anwachsen der Vogelpopulation einhergehenden Vogelflugzeit in unmittelbarer Nähe zu einem Sammelgebiet i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GAVO liegen. 19 Die unmittelbare Nähe zu einem Sammelgebiet kann dabei - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - durchaus periodisch begrenzt sein. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Regelung erfordern es, ein Gebiet, dass nur während einer bestimmten Zeit des Jahres die Qualität eines Sammelgebietes aufweist, während des ganzen Jahres als Sammelgebiet anzusehen mit der Folge, dass eine Freilandhaltung von Geflügel durchgehend ausgeschlossen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob die jeweiligen konkreten Umstände die mit dem Begriff des Sammelgebietes verbundene Gefahrenlage begründen. Es spricht nichts dagegen, ein solches Gebiet außerhalb dieser Zeiten - hier: des Vogelzugs - nicht als Sammelgebiet zu qualifizieren und damit eine befristete oder - wie hier - mit einem Widerrufsvorbehalt versehene Ausnahmegenehmigung zur Freilandhaltung zu ermöglichen. 20 Es kann offen bleiben, ob das nordwestliche Kreisgebiet während der Vogelflugzeit als ein einziges Sammelgebiet i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GAVO qualifiziert werden kann. Denn auch wenn man von der Existenz einer Vielzahl einzelner Sammelstellen - der Antragsgegner hat insoweit aufgezählt: die F. mit dem T1. C. , die M1. , die I. , meist durch Kies- und Sandabbau entstandene Wasserflächen am C1. Kanal, sonstige Feuchtgebiete und -wiesen sowie angrenzend an das Kreisgebiet: der A. und die S. Fischteiche - ausgeht, lässt sich das Merkmal der "unmittelbaren Nähe" für die Geflügelhaltungen im nordwestlichen Kreisgebiet als gegeben ansehen. Der mit dem Begriff der unmittelbaren Nähe beschriebene räumliche Zusammenhang zwischen Geflügelhaltung und Sammelgebiet ist vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der GAVO, nämlich der Verhinderung eines Eintrags der Geflügelpest durch Wild- oder Zugvögel in die Nutzgeflügelhaltung, zu bestimmen. Er enthält ein Element der Gefahrenprognose, weil er dazu dient, einem Kontakt von wildlebenden Wat- und Wasservögeln mit Nutzgeflügel mit hoher Wahrscheinlichkeit vorzubeugen. Eine Begrenzung der unmittelbaren Nähe auf "wenige hundert Meter", wie die Antragstellerin meint, wird dem nicht gerecht. Vor diesem Hintergrund befindet sich eine Geflügelhaltung auch dann in unmittelbarer Nähe zu Sammelgebieten, wenn häufige Wechselflüge zwischen mehreren Sammelgebieten für die im Bereich der Flugrouten liegende Geflügelhaltung Kontakte zwischen wildlebenden Wat- und Wasservögeln und im Freiland gehaltenem Nutzgeflügel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit befürchten lassen. 21 Eine derartige Gefahrensituation hat die Biologische Station Q. M2. in einer Anmerkung vom 23.09.2006 zu einem tags zuvor mit Vertretern des Veterinäramtes sowie der unteren Landschaftsbehörde des Antragsgegners durchgeführten Informationsgespräch für das gesamte nordwestliche Kreisgebiet aufgezeigt und besondere Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich einer möglichen Übertragung der Geflügelpest empfohlen. Nach den Erkenntnissen der Biologischen Station Q. M2. ergebe sich eine Gefährdung der Geflügelbestände insbesondere aus dem Umstand, dass sich die in den Herbst- und Wintermonaten einfliegenden arktischen Gänse mit den heimischen Graugänsen vergesellschafteten, welche die Scheu vor den Menschen abgelegt hätten und sich nicht selten auch im Umfeld von Geflügelmastbetrieben aufhielten. In dieser Artenkombination seien gelegentlich schon Gruppen von Gänsen im nahen Umfeld von Geflügelmastbetrieben beobachtet worden. Die Vögel wechselten regelmäßig zwischen den einzelnen Sammelgebieten, bildeten bei derartigen Wechselflügen Rastverbände aus und machten Zwischenstation auf landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere auf den im nordwestlichen Kreisgebiet in großem Umfang vorhandenen Maisanbauflächen. 22 Danach ist eine den Begriff der "unmittelbaren Nähe" ausfüllende Gefährdungssituation für die Freiland-Geflügelhaltung im nordwestlichen Kreisgebiet jedenfalls nicht von der Hand zu weisen. Da der Antragsgegner insoweit eine Gefahrenprognose vorzunehmen hat, ist es auch grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn er einen Gefahrenbereich - wie hier durch BAB und B - relativ grob abgrenzt. Dass er dabei die Kreisgrenze beachten musste, ergibt sich aus den Grenzen seines Zuständigkeitsbereichs. Unerheblich ist deshalb auch, dass die Kreise H. und T2. für ihre an das nordwestliche Kreisgebiet angrenzenden, ebenfalls von den Wechselflügen betroffenen Gebiete (A. , S. Fischteiche) möglicherweise eine andere Gefahrenprognose getroffen haben. Wegen des prognostischen Charakters der Entscheidung kommt es auch nicht darauf an, ob in der unmittelbaren Umgebung der in Rede stehenden Geflügelhaltung der Antragstellerin bereits wildlebende Wat- und Wasservögel angetroffen worden sind. 23 Selbst wenn man das Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Nähe nicht vor dem Hintergrund des durch die Wechselflüge hervorgerufenen Gefahrenpotentials als erfüllt ansieht, dürfte diese Gefahrenpotential als besonderer Umstand anzusehen sein, der trotz Nichtvorliegens eines der in den Ziffern 1. bis 3. beschriebenen Negativtatbestände ausnahmsweise - bei § 1 Abs. 2 GAVO handelt es sich um eine Soll-Vorschrift - zur Versagung einer Genehmigung zur Freilandhaltung berechtigt. 24 Der Antragsgegner hat das ihm eingeräumte Widerrufsermessen erkannt und in nach den Maßstäben des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Aufstallung des Geflügels in der Zeit des Vogelzuges als Konsequenz des streitbefangenen Widerrufs ist grundsätzlich geeignet, die Gefahr eines Geflügelpesteintrags in die Geflügelbestände jedenfalls deutlich zu vermindern. Ein die Antragstellerin weniger belastendes, zur Abwendung der Gefahr eines Geflügelpesteintrags in gleicher Weise geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Das von ihr als milderes Mittel angesprochene, in anderen europäischen Ländern praktizierte Impfen des Geflügels gegen die Geflügelpest ist nach § 5 Abs. 1 der Geflügelpestverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.12.2005 (BGBl. I S. 3538) in Deutschland verboten. Der Widerruf der Genehmigung ist schließlich im engeren Sinne verhältnismäßig. Auch in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung der Freilandhaltung für eine Vermarktung der Geflügelprodukte nach den "Bioland"-Richtlinien, welche die Kammer mangels Konkretisierung durch die Antragstellerin nur abstrakt berücksichtigen kann, wiegt das mit der Aufstallung verfolgte Ziel, die infolge der stark angestiegenen Vogelpopulation erhöhte Gefahr eines Eintrags der Geflügelpest abzuwehren, schwerer und rechtfertigt diese Maßnahme. Zudem musste die Antragstellerin auf Grund des Widerrufsvorbehaltes und der Praxis der vorangegangenen Jahre damit rechnen, ihr Geflügel in der Zeit des Vogelzuges wieder aufstallen zu müssen. 25 Die nach alledem geringen Erfolgsaussichten des Widerspruchs vom 02.11.2006 und die mit einer vorläufig fortgesetzten Freilandhaltung verbundene, nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht von der Hand zu weisende erhöhte Gefahr eines mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen verbundenen Eintrags der Geflügelpest in die heimische Nutzgeflügelhaltung veranlassen die Kammer, dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Widerrufs ein stärkeres Gewicht beizumessen als dem Interesse der Antragstellerin, die Freilandhaltung von Geflügel am Standort M. T. 113 in E1. bis zu einer abschließenden Entscheidung über den Widerspruch fortzuführen. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Die Anregung der Antragstellerin, den Streitwert auf 10.000 EUR festzusetzen, ist nicht hinreichend substantiiert worden. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für den Wert der Ausnahmegenehmigung legt die Kammer deshalb den Auffangstreitwert zugrunde und halbiert diesen mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Ziffer 1.5 des "Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" in der Fassung vom 07./08. Juli 2004).