Gerichtsbescheid
6 K 553/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0105.6K553.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.800,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.03.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 94 % und der Kläger zu 6 %. Der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 EUR. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 geborene Beklagte wurde auf Anordnung des Amtsgerichts I. /X. - Vormundschaftsgericht - durch Beschluss vom 00.00.0000 (Az.: ) auf einer geschlossenen Station der X1. Klinik H. , deren Träger der Kläger ist, untergebracht und dort bis zu seiner Entlassung am 12.12.2003 behandelt. Eine Krankenversicherung bestand für den Beklagten nicht. Der bereits vor der Unterbringung am 13.08.2003 gestellte Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe wurde von der Agentur für Arbeit H. mit Bescheid vom 21.09.2004 abgelehnt. 3 Mit Datum vom 12.11.2003 zeigte die Westfälische Klinik H. dem Sozialamt des Kreises H. die stationäre Aufnahme des Beklagten an und stellte einen Kostenübernahmeantrag, den der Bürgermeister der Stadt W. mit Schreiben vom 19.11.2003 ablehnte, da im Hinblick auf die seelische Störung des Patienten gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers gegeben sei. Am 18.03.2004 stellte der Beklagte beim Bürgermeister der Stadt W. einen Sozialhilfeantrag. Nachdem der Landrat des Kreises H. u.a. den Kostenübernahmeantrag vom 12.11.2003 und den Sozialhilfeantrag des Beklagten zuständigkeitshalber an den Landschaftsverband X. -Lippe als überörtlichen Träger der Sozialhilfe übersandt hatte, forderte dieser den Beklagten mit Schreiben vom 21.07.2004 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und eine etwaige Leistungsversagung bei fehlender Mitwirkung auf, bestimmte Angaben zu einem etwaigen Krankenversicherungsschutz in der Zeit der stationären Unterbringung zu machen. 4 Mit an den Beklagten gerichtetem Bescheid vom 24.08.2004 lehnte der Landschaftsverband X. -M. die Gewährung von Sozialhilfe für den Zeitraum der stationären Behandlung des Beklagten in der Klinik H. vom 12.11.2003 bis zum 12.12.2003 gemäß § 66 SGB I ab, weil der Beklagte seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62-66 SGB I nicht nachgekommen sei. Ein Widerspruch gegen diese Entscheidung wurde nicht eingelegt. 5 Unter dem 27.09.2004 erteilte der Kläger dem Beklagten eine Endrechnung über die Kosten der stationären Unterbringung in der X1. Klinik H. vom 12.11.2003 bis zum 12.12.2003 in Höhe von 5.800,20 EUR, zahlbar bis zum 11.10.2004. 6 Auf die Mahnung des Klägers vom 20.11.2004 teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit, dass dieser die Rechnung nicht begleichen wolle, weil er zwangsweise untergebracht worden und die Unterbringung aus seiner Sicht nicht erforderlich gewesen sei. Außerdem habe er der X1. Klinik H. bei seiner Aufnahme erklärt, dass er nicht krankenversichert sei und die Kosten nicht tragen könne. Der Zeitablauf von neun Monaten von seiner Entlassung bis zur Rechnungsstellung zeige, dass etwas schief gelaufen sei, ohne dass er dies verschuldet hätte. 7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.01.2005 mahnte der Kläger erneut die Zahlung des Rechnungsbetrages von 5.800,20 EUR zum 31.01.2005 an und forderte den Beklagten auf, zum genannten Termin auch die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme zu bezahlen. Eine Zahlung des Beklagten erfolgte nicht. 8 Am 14.03.2005 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Zahlungsbegehren weiter verfolgt. Er ist der Ansicht, dass der Beklagte gemäß §§ 32,33 PsychKG NRW mangels anderer vorrangig zur Leistung Verpflichteter die Kosten des Krankenhausaufenthaltes zu zahlen habe. Durch den gerichtlichen Unterbringungsbeschluss sei er auch dann zur Behandlung des Beklagten verpflichtet gewesen, wenn dieser eine Behandlung vom Bestehen eines Versicherungsschutzes abhängig gemacht haben sollte. Über die gegenüber dem Sozialamt erfolgte Anzeige der Aufnahme des Beklagten hinaus sei er nicht verpflichtet gewesen, für einen Versicherungsschutz des Beklagten zu sorgen. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 5.800,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.10.2004 sowie vorgerichtlich entstandene Nebenkosten in Höhe von 250,15 EUR zu zahlen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er ist der Ansicht, dass der Kläger nach der Aufnahme des Beklagten in der X1. Klinik H. für einen Versicherungsschutz für den Beklagten hätte sorgen müssen, weil dieser auf Grund seiner Erkrankung hierzu nicht in der Lage gewesen sei. 14 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 28.08.2006 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 15 Die Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, sich zu einer erwogenen Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu äußern. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verfahrensakte des Amtsgerichts I. und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage hat überwiegend Erfolg. 19 Sie ist als allgemeine Leistungsklage insgesamt zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, weil der geltend gemachte Zahlungsanspruch seine Rechtsgrundlage in öffentlich-rechtlichen Normen, nämlich in den §§ 32,33 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW), findet. Bei einer zwangsweisen Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten dem öffentlichen Recht zuzuordnen, weil der Krankenhausträger insoweit dem Patienten im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses gegenüber tritt und es sich hierbei um den Vollzug einer öffentlichen Aufgabe handelt. 20 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.1996 - 10 S 763/89 - , NJW 1991, 2985; Fischer/Mann, Rechtsbeziehungen zwischen Psychiatrischen Landeskrankenhäusern und ihren Patienten, NJW 1992, 1539, 1540, m.w.N. 21 Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung in vollem Umfang und hinsichtlich der Zinsforderung für die Zeit ab Klageerhebung begründet. 22 Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 5.800,20 EUR. 23 Die Anspruchsverpflichtung des Beklagten folgt aus den §§ 32, 33 PsychKG NRW. Danach sind die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung in einem Krankenhaus sowie die Kosten einer ambulanten oder stationären ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung von den Betroffenen zu tragen, soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen, einem Träger der Sozialversicherung, einem Träger der Sozialhilfe oder anderen zu zahlen sind. 24 Die in Rede stehenden Kosten resultieren aus einer nach dem PsychKG NRW durchgeführten Unterbringung. Denn das Amtsgericht I. hatte durch Beschluss vom 12.11.2003 die vorläufige Unterbringung des Beklagten auf einer geschlossenen Station der in der Trägerschaft des Klägers stehenden X1. Klinik H. gemäß §§ 10-13 PsychKG NRW angeordnet. 25 Ein nach den Vorschriften der §§ 32,33 PsychKG NRW vorrangig Verpflichteter ist nicht vorhanden. Für den Zeitraum der Unterbringung war der Beklagte nicht krankenversichert. Der Kläger kann auch nicht auf die vorrangige Zahlungspflicht eines Sozialhilfeträgers verwiesen werden. Etwaige sozialhilferechtliche Ansprüche des Beklagten vermögen eine vorrangige Zahlungspflicht des Sozialhilfeträgers nicht zu begründen, weil sie einen ungedeckten Bedarf des Beklagten und damit dessen Zahlungspflicht voraussetzen. Im Übrigen hat der Landschaftsverband X. -M. als zuständiger Sozialhilfeträger die Bewilligung von Sozialhilfe für die stationäre Behandlung in der Klinik der Klägerin mit Bescheid vom 24.08.2004 bestandskräftig abgelehnt. Eine vorrangige Zahlungspflicht des zuständigen Sozialhilfeträgers ergibt sich auch nicht aus § 121 BSHG. Nach dieser Vorschrift können Dritte, die in einem Eilfall Hilfe gewähren, vom zuständigen Sozialhilfeträger Erstattung solcher Aufwendungen verlangen, die ihnen bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Sozialhilfeträger Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit erlangt hat, entstanden sind. Die Voraussetzungen für einen derartigen Aufwendungsersatzanspruch sind nicht gegeben. Notfallhilfe im Sinne des § 121 BSHG ist freiwillige Hilfe, deren Eingreifen abhängt von der spontanen Hilfsbereitschaft des Nothelfers. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 5 C 32/89 -; BVerwGE 91, 245 = NVwZ 1993, 994 (abrufbar bei juris). 27 Eine derartige Hilfeleistung durch die Westfälische Klinik H. liegt nicht vor. Der Beklagte wurde durch Beschluss des Vormundschaftsgerichtes gemäß §§ 10 ff PsychKG NRW auf einer geschlossenen Station der psychiatrischen Klinik der X1. Klinik H. untergebracht, d.h. gegen seinen Willen eingewiesen. Der Kläger erfüllte mithin im Rahmen der Gefahrenabwehr eine öffentliche Aufgabe. 28 Das Vorbringen des Beklagten steht seiner Kostentragungspflicht nach §§ 32 Abs. 1. 33 Abs. 1 PsychKG NRW nicht entgegen. Es ist unerheblich, ob der Beklagte mit der Unterbringung und Behandlung generell oder auch nur unter der Voraussetzung, dass ein Dritter die Kosten hierfür trägt, einverstanden war. Denn die Zustimmung des Patienten wird im Rahmen der Unterbringung nach dem PsychKG NRW durch die gerichtliche Entscheidung ersetzt. Ein - möglicherweise - als Mitverschulden analog § 254 BGB zu berücksichtigendes Fehlverhalten des Klägers ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere war der Kläger durch den Unterbringungsbeschluss des AG I. vom 12.11.2003 verpflichtet, den Beklagten auch dann zu behandeln, wenn dieser eine solche Behandlung von der vorherigen Klärung der Kostenübernahme abhängig gemacht haben sollte. Eine über die - hier noch am Tag der Aufnahme veranlasste - Mitteilung der Unterbringung und des fehlenden Krankenversicherungsschutzes an das zuständige Sozialamt hinausgehende Sorgfaltspflicht des Krankenhauses gegenüber dem untergebrachten Patienten in Bezug auf die Kostentragung besteht nicht. 29 Der Umfang des mit Rechnung vom 27.09.2004 geltend gemachten Zahlungsanspruchs in Höhe von 5.800,20 EUR ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Unrichtigkeiten sind nicht ersichtlich. Ausweislich der Endrechnung vom 27.09.2004 ist der Rechnungsbetrag spätestens seit dem 12.11.2004 fällig, § 271 Abs. 1 BGB. 30 Die Klage ist auch begründet, soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit ab dem 14.03.2005 begehrt. In entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB sind auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen zu entrichten, wenn nicht das einschlägige Fachrecht - wofür hier nichts ersichtlich ist - eine abweichende Regelung trifft. 31 BVerwG, Urteile vom 12.06.2002 - 9 C 6/01 -, BVerwGE 116, 312 = NVwZ 2003, 481, vom 28.06.1995 - 11 C 22/94 -, BVerwGE 99, 53 und vom 24.09.1987 - 2 C 43/85 -, Buchholz 237.0 § 89 BaWüLBG Nr. 3 (alle auch abrufbar bei juris). 32 Die Voraussetzungen der §§ 291, 288 BGB liegen vor. Die Hauptforderung ist fällig und gemäß § 90 VwGO durch Klageerhebung am 14.03.2005 rechtshängig geworden. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. 33 Die Klage ist dagegen voraussichtlich unbegründet, soweit der Kläger darüberhinaus unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs Zinsen auch für die Zeit vor Klageerhebung begehrt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Vorschriften des BGB über den Ersatz von Verzugsschäden auf das Öffentliche Recht nicht übertragbar. Verzugszinsen können grundsätzlich nur verlangt werden, soweit es um (öffentlich-rechtliche) vertragliche Ansprüche geht; denn insoweit besteht kein entscheidender Unterschied zu bürgerlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen. Im Übrigen bedarf es aber einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage im jeweiligen Fachrecht. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.2002 - 9 C 6/01 -, a.a.O., m.w.N. 35 Der Zahlungsanspruch des Klägers resultiert aus der zwangsweisen Unterbringung und Behandlung des Beklagten nach dem PsychKG NRW auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses und entstand damit im Rahmen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses, nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses. Eine etwa fehlende Befugnis des Klägers, derartige gesetzliche Zahlungsansprüche per Leistungsbescheid durchzusetzen, ändert an dieser Qualifikation der Rechtsbeziehung zwischen Kläger und Beklagtem nichts. 36 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 35 Rn. 11. 37 Eine spezielle Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Krankenhauses auf Zahlung von Verzugszinsen ist dem PsychKG NRW nicht zu entnehmen. 38 Entsprechendes gilt für den als weiteren Verzugsschaden geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Nebenkosten in Höhe von 250,15 EUR, die durch außergerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes entstanden sind. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 40 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,709, 711 Satz 1 ZPO.